Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: Ausführungsdatum von Neufassung B im Format TT.MM.JJJJNächste Überprüfung: Oktober 2027
AUF EINEN BLICK
Bei einem Untreuevorwurf nach § 266 StGB äußert sich ein Vorstand oder Geschäftsführer zur Sache erst nach Akteneinsicht durch den eigenen Verteidiger (§ 147 StPO). Zuvor sichert er die Unterlagen, die seine Entscheidungsgrundlage belegen. Strafbar ist bei unternehmerischen Entscheidungen erst ein schlechthin unvertretbares Handeln, das einen Vermögensnachteil verursacht, den das Gericht der Höhe nach beziffern muss. Parallel laufen regelmäßig die Organhaftung (§ 93 AktG, § 43 GmbHG) und die Anzeige an den D&O-Versicherer, bei eigenem Vorteil aus der Tat oft ein Vermögensarrest (§ 111e StPO). Eine Einlassung vor Kenntnis der Akte bleibt dokumentiert und belastet spätere Verteidigungslinien, auch wenn sie berichtigt werden kann.
Wann ein Untreuevorwurf Vorstände und Geschäftsführer trifft
Ein Untreuevorwurf liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft einem Organmitglied vorwirft, seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Nachteil zugefügt zu haben. Am Anfang stehen häufig die Strafanzeige eines Mitgesellschafters, der Bericht eines Insolvenzverwalters oder das Ergebnis einer internen Untersuchung.
Die typischen Untreuefälle des GmbH-Geschäftsführers behandelt ein eigener Beitrag. Dort stehen die Fallgruppen der GmbH, hier die Schrittfolge für alle Organe.
Aufsichtsratsmitglieder trifft der Vorwurf meist als Untreue durch Unterlassen, die der Beitrag zur Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder behandelt. Ihre Pflicht, Berichte des Vorstands aktiv einzufordern, hat der Bundesgerichtshof auch für eine Gesellschaft ohne laufende Geschäfte bekräftigt (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24).
Klärt umgekehrt die Gesellschaft einen Verdacht gegen ihren Vorstand auf, beschreibt der Beitrag zur Aufklärung eines Verdachts gegen den Vorstand die Schritte des Aufsichtsrats.
Was § 266 StGB bei Organen voraussetzt
§ 266 Abs. 1 StGB kennt zwei Alternativen. Den Missbrauchstatbestand erfüllt, wer eine Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht. Den Treubruchstatbestand erfüllt, wer eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt. Beide Alternativen verlangen, dass dem Vermögensinhaber dadurch ein Nachteil entsteht.
Eine Vermögensbetreuungspflicht liegt vor, wenn die Sorge für fremdes Vermögen eine Hauptpflicht ist und dem Pflichtigen einen eigenen Entscheidungsspielraum lässt. Vorstände und Geschäftsführer erfüllen diese Voraussetzung gegenüber ihrer Gesellschaft regelmäßig.
Für Zuwendungen aus Gesellschaftsmitteln an Sport, Kunst oder Soziales verlangte der 1. Strafsenat eine gravierende Pflichtverletzung (BGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 StR 215/01). Der 3. Strafsenat hat klargestellt, dass die Pflichtverletzung auch bei unternehmerischen Entscheidungen nicht zusätzlich gravierend sein muss (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04).
Maßstab ist die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG (BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21). Pflichtwidrig ist danach erst ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln, dessen Fehler sich auch einem Außenstehenden aufdrängt. Für rechtlich gebundene oder eigennützige Verfügungen gilt dieser Spielraum nicht. Überschreitet ein Organ seinen unternehmerischen Ermessensspielraum, ist der Verstoß nach dem 5. und dem 6. Strafsenat stets zugleich gravierend (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15, BGH, Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24).
Der Vermögensnachteil ergibt sich aus dem Vergleich des Vermögens vor und nach der Handlung. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass die Strafgerichte den Nachteil eigenständig feststellen, der Höhe nach beziffern und wirtschaftlich nachvollziehbar darlegen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08). Aus der Pflichtverletzung darf der Nachteil nicht einfach abgeleitet werden. Für den Vorsatz genügt bedingter Vorsatz bezüglich Pflichtverletzung und Nachteil.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen gilt über § 266 Abs. 2 StGB der Rahmen des § 263 Abs. 3 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein solcher Fall liegt etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes vor, den die Rechtsprechung beim Betrug ab 50.000 Euro annimmt (BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03).
Die Verjährungsfrist beträgt auch im besonders schweren Fall fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet, ruht sie bei Untreue bis zu fünf Jahre (§ 78b Abs. 4 StGB).
Untreue steht im Wirtschaftsstrafrecht selten allein. Täuscht ein Organ zugleich Dritte, kommt ein Betrugsvorwurf im Unternehmen hinzu. Verschiebt es Vermögen in der Krise, treten die Tatbestände des Insolvenzstrafrechts neben § 266 StGB. Die Übersicht Das Fundament ordnet diese und weitere Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts nach Rechtsgebieten.
Schritt 1: Eigenen Verteidiger beauftragen und bis zur Akteneinsicht schweigen
Beauftragen Sie als beschuldigtes Organ einen eigenen Verteidiger, weil die Anwälte der Gesellschaft deren Interessen als mögliche Geschädigte vertreten. Machen Sie als Beschuldigter eines Untreuevorwurfs keine Angaben zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte eingesehen hat.
Das Recht zu schweigen folgt aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO und gilt bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Einer Ladung der Polizei müssen Sie nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO), dürfen aber auch dort schweigen.
Beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung, dulden Sie die Maßnahme und äußern sich ebenfalls nicht zur Sache. Den Ablauf beschreibt der Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen.
Akteneinsicht erhält der Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in der Akte vermerkt ist, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht verweigern, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO). Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, über richterliche Untersuchungshandlungen mit Anwesenheitsrecht des Verteidigers und Sachverständigengutachten dürfen nie versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO).
Eine Versagung kann gerichtlich überprüft werden, sobald der Abschlussvermerk vorliegt. Vorher geht das nur bei Unterlagen nach Abs. 3 oder wenn der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß ist (§ 147 Abs. 5 S. 2 StPO).
Erst die Akte zeigt, welche Alternative vorgeworfen wird und auf welche Beweise sich der Vorwurf stützt. Die Rechte im Einzelnen beschreibt der Leitfaden zu den Rechten als Beschuldigter im Strafverfahren.
Schritt 2: Die Entscheidungsgrundlagen sichern, ohne Beweismittel zu verändern
Rekonstruieren Sie, auf welcher Informationsgrundlage die angegriffene Entscheidung getroffen wurde, weil die Business Judgment Rule genau daran anknüpft. Dazu gehören Vorstandsvorlagen und Protokolle, Beschlüsse und Zustimmungen von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung, eingeholte Gutachten und der zugehörige E-Mail-Verkehr.
Sichern heißt, die Unterlagen geordnet zu erfassen und an ihrem Ort zu belassen. Wer Unterlagen der Gesellschaft beiseiteschafft, riskiert eine Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB. Zugleich kann das Verhalten Verdunkelungsgefahr begründen, einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.
Eine lückenhafte Informationsgrundlage ist nach dem Bundesgerichtshof ein Indiz, aber noch kein Beweis der Pflichtverletzung. Die Prüfung erläutert der Beitrag zur Business Judgment Rule im Untreuestrafrecht.
Schritt 3: Den Untreuevorwurf an Pflichtverletzung, Nachteil und Vorsatz messen
Prüfen Sie mit Ihrem Verteidiger zuerst, ob die Ermittler Pflichtverletzung und Vermögensnachteil nach § 266 Abs. 1 StGB getrennt festgestellt und den Nachteil konkret beziffert haben. Fehlt eine eigenständige Schadensberechnung, ist eine Verurteilung nach dem Maßstab des Bundesverfassungsgerichts angreifbar.
Unternehmerische Entscheidungen und Risikogeschäfte
Nach dem 6. Strafsenat war eine Zweigstelle, die der Gesellschaftsvertrag vorsah, nicht pflichtwidrig. Pflichtwidrig war dagegen ein Mietvertrag, den der Geschäftsführer eigennützig und ohne Einverständnis des Gesellschafters für das Projekt einer anderen Gesellschaft schloss (BGH 6 StR 233/24). Den Maßstab für unternehmerische Entscheidungen erläutert die Besprechung des Urteils.
Die Risikogeschäfte von Bankvorständen, über die der 5. Strafsenat entschieden hat (BGH 5 StR 134/15), behandelt ein eigener Beitrag.
Schwarze Kassen und Schmiergelder
Wer Gesellschaftsvermögen in einer verdeckten Kasse dem Zugriff der Gesellschaft entzieht, verursacht damit einen endgültigen Nachteil (BGH, Urt. v. 29.08.2008 – 2 StR 587/07). Die Linie vertieft der Beitrag zu schwarzen Kassen nach der Siemens-Rechtsprechung.
Bei Schmiergeldern liegt ein Nachteil regelmäßig nahe, weil der Vertragspartner den Betrag auch als Preisnachlass hätte gewähren können. Ist der Preis nicht nachweislich um das Schmiergeld erhöht, muss das Tatgericht feststellen, dass ein günstigerer Abschluss konkret und sicher möglich war (BGH, Urt. v. 03.07.2024 – 2 StR 453/23). An dieser Feststellung setzt die Darstellung der Schmiergelder als Vermögensnachteil an.
Vergütungen, Prämien und Abfindungen
Eine Prämie, die der Dienstvertrag nicht vorsieht, die ausschließlich belohnt und der Gesellschaft keinen künftigen Nutzen bringt, schädigt das Gesellschaftsvermögen treupflichtwidrig. So hat der 3. Strafsenat im Mannesmann-Verfahren entschieden (BGH 3 StR 470/04). Für eine solche Prämie besteht kein unternehmerischer Ermessensspielraum.
Auch der Empfänger einer überhöhten Zahlung kann sich wegen Beihilfe strafbar machen. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verurteilung bestehen lassen, ohne eigene materiell-rechtliche Maßstäbe zu entwickeln (BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – 4 StR 357/23), wie die Besprechung zur Strafbarkeit des Abfindungsempfängers zeigt. Den kommunalen Ausgangsfall zeigt der Beitrag zur überhöhten Abfindung vor dem LG Hagen.
Vorsatz und Einverständnis der Gesellschafter
Ein Irrtum über die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, schließt den Vorsatz aus (§ 16 StGB). Haben alle Gesellschafter einer Maßnahme wirksam zugestimmt, entfällt bei der GmbH regelmäßig schon die Pflichtverletzung. Das gilt nicht, wenn die Zahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angreift (§ 30 GmbHG) oder die Existenz der Gesellschaft gefährdet.
Schritt 4: Organhaftung, Abberufung und D&O-Versicherung parallel steuern
Sorgen Sie dafür, dass das Ermittlungsverfahren der D&O-Versicherung unverzüglich angezeigt wird (§ 104 Abs. 2 S. 2 VVG). Tatsachen, die eine Haftung begründen können, sind nach § 104 Abs. 1 VVG binnen einer Woche anzuzeigen. Versicherungsnehmer ist bei der D&O-Versicherung meist die Gesellschaft. Kenntnis und Verhalten des versicherten Organs sind nach § 47 Abs. 1 VVG ebenfalls zu berücksichtigen, die Einzelheiten regeln die Bedingungen.
Beschränken Sie die Anzeige auf die Einleitung des Verfahrens. Verlangt der Versicherer vor der Akteneinsicht Auskunft zur Sache (§ 31 Abs. 1, 2 VVG), stimmen Sie die Antwort mit Ihrem Verteidiger ab. Deckungsfragen behandelt der Beitrag zur D&O-Versicherung im Strafverfahren.
Im zivilrechtlichen Regress trägt der Vorstand die Beweislast, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt zu haben (§ 93 Abs. 2 S. 2 AktG). Abberufen werden kann der Vorstand aus wichtigem Grund (§ 84 Abs. 4 AktG), der Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit (§ 38 Abs. 1 GmbHG).
Stimmen Sie jede Äußerung zum Gegenstand des Vorwurfs mit der Strafverteidigung ab. Ein amtierender Vorstand bleibt dem Aufsichtsrat berichtspflichtig (§ 90 Abs. 3 S. 1 AktG), ein Geschäftsführer den Gesellschaftern auskunftspflichtig (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ob solche Angaben im Strafverfahren verwertbar sind, ist nicht abschließend geklärt.
Schriftsätze im Haftungsprozess und Protokolle von Befragungen in einer internen Untersuchung gelangen häufig in die Ermittlungsakte. Unterlagen einer internen Untersuchung sind auch bei der beauftragten Kanzlei nicht ohne Weiteres vor Beschlagnahme geschützt (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Welche Rechte Befragte dort haben, beschreibt der Leitfaden zu internen Untersuchungen im Unternehmen.
Schritt 5: Mit einem Vermögensarrest rechnen
Rechnen Sie mit einem Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO, wenn Sie aus der Tat selbst etwas erlangt haben sollen. Er sichert schon im Ermittlungsverfahren die spätere Einziehung des Wertes des Erlangten (§ 73c StGB). Hat das Organ nichts erlangt, etwa bei einer fehlgeschlagenen Investition für die Gesellschaft, fehlt diesem Arrest die Grundlage.
Die Anordnung muss den gesicherten Betrag beziffern und einen Betrag festsetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung abgewendet werden kann (§ 111e Abs. 4 StPO). Den Arrest ordnet grundsätzlich das Gericht an, die Staatsanwaltschaft nur bei Gefahr im Verzug (§ 111j Abs. 1 StPO). Ordnet sie selbst an, muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 111j Abs. 2 S. 1 StPO). Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111j Abs. 2 S. 3 StPO).
Flossen die Mittel an eine andere Gesellschaft, kann die Einziehung auch dort angeordnet werden (§ 73b Abs. 1 StGB). Wie sich Arrest und Einziehung angreifen lassen, behandelt der Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren.
Schritt 6: Die Verfahrensbeendigung früh vorbereiten
Bereiten Sie nach der Akteneinsicht die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts vor (§ 170 Abs. 2 S. 1 StPO). Sie beendet das Verfahren ohne Auflage und wird regelmäßig durch eine schriftliche Stellungnahme des Verteidigers angestoßen.
Prüfen Sie zugleich, ob eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO erreichbar ist. Im Ermittlungsverfahren braucht die Staatsanwaltschaft die Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO). Nach Anklageerhebung stellt das Gericht mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und Angeschuldigtem ein (§ 153a Abs. 2 S. 1 StPO).
Die Schwere der Schuld darf nicht entgegenstehen. Für Wiedergutmachung oder Geldzahlung beträgt die Erfüllungsfrist höchstens sechs Monate und kann einmal um drei Monate verlängert werden (§ 153a Abs. 1 S. 3, 4 StPO).
Entschädigt das Organ die Gesellschaft ganz oder überwiegend unter erheblichem persönlichem Verzicht, kann das Gericht die Strafe nach § 46a Nr. 2 StGB mildern. Eine solche Wiedergutmachung kann auch die Einstellung nach § 153a StPO erreichbar machen. Gegen einen Strafbefehl müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO). Sonst steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Eine Verurteilung wegen Untreue zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sperrt das Amt des Geschäftsführers und des Vorstands für fünf Jahre ab Rechtskraft. Das gilt auch bei Strafaussetzung zur Bewährung. Das regeln § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. e AktG.
Auch ein Strafbefehl über ein Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO) löst die Bestellungssperre aus. Jede Verständigung ist an dieser Grenze zu messen.
Daneben kann das Gericht ein Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren anordnen (§ 70 Abs. 1 StGB). Voraussetzung sind eine Tat unter Missbrauch des Berufs oder grober Verletzung seiner Pflichten und die Gefahr weiterer erheblicher Taten. Die Erledigungswege insgesamt zeigt der Überblick zum Ablauf des Wirtschaftsstrafverfahrens.
Welche Fehler die Verteidigung dauerhaft belasten
Fünf Fehler eines Organs belasten das Untreueverfahren dauerhaft, weil sie Beweismittel schaffen, den Versicherungsschutz gefährden oder weitere Zwangsmaßnahmen auslösen.
- Sie geben eine Erklärung zur Sache ab, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt.
- Sie nehmen Unterlagen der Gesellschaft mit, löschen Daten oder stimmen Aussagen mit Mitorganen ab. Das kann Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen.
- Sie äußern sich in einer internen Befragung oder im Haftungsprozess, ohne die Strafverteidigung einzubeziehen. Diese Angaben stehen den Ermittlern später oft zur Verfügung.
- Sie sorgen nicht dafür, dass das Ermittlungsverfahren der D&O-Versicherung unverzüglich angezeigt wird. Damit gefährden Sie die Kostendeckung für Verteidigung und Abwehr der Haftung.
- Sie schichten nach ersten Anzeichen eines Arrests Vermögen um. Das kann als Versuch gewertet werden, die Einziehung zu vereiteln, und weitere Sicherungsmaßnahmen auslösen.
Im Untreueverfahren bleibt die erste Erklärung zur Sache dokumentiert, auch wenn sie später berichtigt oder ergänzt wird. Wer sie vor der Akteneinsicht abgibt, legt eine Sachverhaltsversion fest, deren Änderung erklärt werden muss und Glaubwürdigkeit kostet.
In Verfahren gegen Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder klären die Ermittler erfahrungsgemäß früh aus den Unterlagen der Gesellschaft, was das Gremium bei der Entscheidung wusste.
Ob eine Einlassung den Untreuevorwurf entkräftet oder erst konkretisiert, entscheidet sich zwischen Akteneinsicht und erster Erklärung gegenüber Staatsanwaltschaft, Gesellschaft oder Versicherer. Die Abstimmung dieser Erklärungen mit einem Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Muss ich als Geschäftsführer zur Vernehmung wegen Untreue erscheinen?
Ist jede Fehlentscheidung eines Vorstands strafbare Untreue?
Wann verjährt Untreue durch einen Geschäftsführer?
Welche Strafe droht bei Untreue als Vorstand oder Geschäftsführer?
Kann ich nach einem Untreuevorwurf Geschäftsführer oder Vorstand bleiben?
Was passiert, wenn die D&O-Versicherung zu spät informiert wird?
Quellen
- BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170, Volltext
- BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24, dejure.org
- BGH, Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24, dejure.org
- BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – 4 StR 357/23, dejure.org
- BGH, Urt. v. 03.07.2024 – 2 StR 453/23, dejure.org
- BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21, dejure.org
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, Volltext
- BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15, HRRS 2017 Nr. 34, Volltext HRRS
- BGH, Urt. v. 29.08.2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, Volltext HRRS
- BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, Volltext HRRS
- BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, dejure.org
- BGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187, dejure.org


