Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 11.10.2026Nächste Überprüfung: Oktober 2027
AUF EINEN BLICK
Bei einem Betrugsvorwurf gegen das Unternehmen äußern sich die beschuldigten Geschäftsleiter zur Sache erst, wenn ein Verteidiger die Ermittlungsakte eingesehen hat. Eine frühe Einlassung lässt sich später berichtigen, bleibt aber als Beweismittel in der Akte. Parallel sind geschäftliche Unterlagen unverändert zu sichern, die Interessen von Organ und Gesellschaft zu trennen sowie Vermögensarrest und Einziehung früh zu prüfen. Der Vermögensschaden muss konkret und beziffert nachgewiesen werden; ab einem Verlust großen Ausmaßes, in der Regel ab 50.000 Euro, kommt ein besonders schwerer Fall mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht.
Betrifft Sie der Betrugsvorwurf als Organ, als Unternehmen oder als Geschädigter?
Beschuldigt ist bei einem Betrugsvorwurf im Unternehmen stets eine natürliche Person, meist der Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter. Das Unternehmen selbst wird nicht beschuldigt. Es kann aber als Einziehungsbeteiligter oder wegen einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG am Verfahren beteiligt werden (§§ 424, 444 StPO).
Welche Verfahrensrechte das Unternehmen hat, behandelt der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren. Die übrigen Felder des Wirtschaftsstrafrechts erschließt die Übersicht Das Fundament.
Ist das Unternehmen selbst Geschädigter, stehen Strafanzeige, Adhäsionsverfahren und Rückgewinnung im Vordergrund, die der Beitrag zu Unternehmen als Geschädigte im Strafverfahren einordnet. Nach einer Fehlüberweisung durch CEO-Fraud beschreibt das 72-Stunden-Playbook für CEO-Fraud die Sofortmaßnahmen, der Beitrag zu CEO-Fraud und Business Email Compromise die Einordnung als Dreiecksbetrug. Verschwindet Ladung über gefälschte Transportaufträge, kann ein Phantomfrachtführer dahinterstehen.
Wann wird aus einem Geschäftsvorfall ein Betrugsvorwurf?
Betrug liegt nach § 263 Abs. 1 StGB vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen einen Irrtum erregt und der Getäuschte deshalb über Vermögen verfügt. Dadurch muss ein Vermögensschaden entstehen. Hinzukommen müssen Vorsatz und die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist der vollendete Betrug nicht nachgewiesen. Ob ein strafbarer Versuch (§ 263 Abs. 2 StGB) vorliegt, hängt zusätzlich vom Tatentschluss und vom unmittelbaren Ansetzen ab; eine bloße Pflichtverletzung genügt nicht.
Im Unternehmen knüpft der Vorwurf meist an stillschweigende Erklärungen an (konkludente Täuschung). Welche Erklärung einer Bestellung innewohnt, bestimmt sich nach dem konkreten Geschäftsverkehr. Bei Kreditgeschäften kann die Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit den Vorwurf eines Eingehungsbetrugs begründen; die bloße spätere Nichterfüllung beweist das nicht. Wer abrechnet, erklärt, dass die abgerechneten Voraussetzungen vorliegen.
Bestellungen in der Krise
Bestellt ein Geschäftsführer Ware im Wissen, dass das Unternehmen bei Fälligkeit nicht zahlen kann, steht ein Eingehungsbetrug im Raum. Der Schaden kann schon mit dem Vertragsschluss als Gefährdungsschaden eintreten. Für eine Inkassovereinbarung, die von Anfang an der Lastschriftreiterei zulasten einer Sparkasse dienen sollte, hat der Bundesgerichtshof das bejaht (BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – 1 StR 443/25). Oft kommen Insolvenzdelikte hinzu, die der Beitrag zum Insolvenzstrafrecht behandelt.
Abrechnungen nach normierten Vorgaben
In Abrechnungssystemen mit normierten Voraussetzungen entfällt der Vergütungsanspruch schon bei Verstößen gegen formale Vorgaben, etwa im Gesundheitswesen. Der Bundesgerichtshof wertet die Auszahlung dann regelmäßig in voller Höhe als Schaden (BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23). Der Anspruch entfällt aber nur insoweit, als er vom Abrechnungsmangel konkret betroffen ist (BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24).
Für Pflegedienste zeigt das der Beitrag zum Abrechnungsbetrug in der Pflege. Die Folgen für Approbation und Kassenzulassung behandelt der Beitrag zum Arztstrafrecht und Abrechnungsbetrug, die Beschlagnahme von Patientenakten der Beitrag zur Durchsuchung der Arztpraxis.
Lieferbeziehungen, Restrukturierung und Transaktionen
Wer manipulierte Analysewerte wissentlich abrechnet, täuscht über die Berechtigung der Forderung. Im Aurubis-Verfahren versetzte ein Mitarbeiter des Abnehmers die Proben nach Absprache mit den Geschäftsführern zweier Lieferanten mit Goldpulver. Die Geschäftsführer übernahmen die überhöhten Werte in ihre Rechnungen. Verurteilungen und Einziehung bei den Lieferantengesellschaften sind rechtskräftig (BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – 1 StR 579/25). Entscheidung, Recycler- und Auftraggeberseite behandeln die Beiträge zum Lieferantenbetrug im Aurubis-Fall, zum Edelmetall-Recycling und zur Falschabrechnung der Scheideanstalt. Täuscht ein Lieferant über Herkunft oder Qualität von Lebensmitteln, tritt das Lebensmittelstrafrecht neben § 263 StGB, wie der Beitrag zum Lebensmittelbetrug zeigt.
Bei Restrukturierungen kann die Kommunikation mit Gläubigern den Vorwurf tragen. Im Sympatex-Verfahren ist die Verurteilung eines Investment-Managers wegen Beihilfe zum versuchten Betrug nach Mitteilung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig (BGH, Beschl. v. 02.04.2026 – 1 StR 78/26). Die Folgen für Berater behandelt der Beitrag zur Beihilfe zum Betrug in der Restrukturierung.
Wer beim Unternehmenskauf über Bilanzlage oder Unternehmenswert täuscht, kann schon mit dem Vertragsschluss einen Eingehungsbetrug begehen, wie der Beitrag zum Betrug beim Unternehmenskauf zeigt. Bewusst unwahrer Vortrag im Zivilprozess kann einen Prozessbetrug begründen, den der Beitrag zu Prozessbetrug und taktischen Strafanzeigen behandelt.
Vorfelddelikte ohne Vermögensschaden
Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und Kreditbetrug (§ 265b StGB) setzen keinen Vermögensschaden voraus. Beim Subventionsbetrug genügt in den Fällen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB schon Leichtfertigkeit (§ 264 Abs. 5 StGB). Straffrei bleibt, wer freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt (§ 264 Abs. 6 StGB), die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Vermögensleistung erbracht (§ 264a Abs. 3 StGB) oder die beantragte Kreditleistung erbracht wird (§ 265b Abs. 2 StGB).
Die Corona-Soforthilfen behandelt der Beitrag zum Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen. Den Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 StGB behandelt der Beitrag zum Schadensumfang beim Subventionsbetrug.
Strafbarkeit von Organen für Betrug ihrer Mitarbeiter
Aus der Stellung als Betriebsinhaber kann sich eine Garantenpflicht ergeben, Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter zu verhindern. Sie beschränkt sich auf betriebsbezogene Taten (BGH, Urt. v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11). Wann daraus beim Vorstand ein Betrug durch Unterlassen folgt, behandelt der Beitrag zur Garantenstellung des Vorstands beim Betrug. Unterhalb der Strafbarkeit droht eine Geldbuße nach § 130 OWiG.
Wie prüft die Verteidigung den Vermögensschaden bei einem Betrugsvorwurf?
Ein wirtschaftlich misslungenes Geschäft ist noch kein Betrug. Das Gericht muss den behaupteten Vermögensnachteil für den maßgeblichen Zeitpunkt durch einen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Vergleich feststellen. Bei gegenseitigen Verträgen gehören dazu die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen sowie die Frage, welchen realisierbaren Wert eine Forderung hatte. Eine bloß abstrakte Gefahr künftiger Verluste genügt nicht. Das Bundesverfassungsgericht verlangt auch bei der schadensgleichen Vermögensgefährdung, dass der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt wird (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10).
Die Verteidigung prüft deshalb nicht nur den in der Strafanzeige behaupteten Rechnungsbetrag, sondern Vertragsunterlagen, Leistungsnachweise, Bonitätsprognosen, Sicherheiten, Erfüllungsaussichten, Gegenleistungen und spätere Zahlungen. Nachträgliche Wertentwicklungen ersetzen die Bewertung zum Tatzeitpunkt nicht, können aber Rückschlüsse auf damalige Prognosen erlauben. Bei zahlreichen Einzelgeschäften ist zu trennen, ob jeder Geschäftsschluss eine eigenständige Täuschung und einen individuell nachgewiesenen Schaden aufweist.
Wann liegt Vorsatz vor – und wann nur eine gescheiterte Unternehmensentscheidung?
§ 263 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz hinsichtlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Schaden sowie die Absicht rechtswidriger stoffgleicher Bereicherung. Wirtschaftlicher Druck, späterer Zahlungsausfall oder eine nachträglich unzutreffende Prognose beweisen für sich weder den anfänglichen Täuschungsvorsatz noch eine Bereicherungsabsicht. Entscheidend ist, welche Tatsachen und Risiken den Verantwortlichen im Zeitpunkt der Erklärung bekannt waren und welche Vorstellungen sie über die Gegenleistung und deren Werthaltigkeit hatten.
Deshalb haben zeitnah entstandene Liquiditätspläne, Freigabeprozesse, E-Mail-Korrespondenz, Kreditlinien und interne Entscheidungsvorlagen einen anderen Beweiswert als nachträgliche Rechtfertigungen. Auch wenn eine unzureichend dokumentierte Geschäftsentscheidung gesellschaftsrechtlich problematisch ist, ersetzt das nicht den Nachweis der Tatbestandsmerkmale des Betrugs. Bei Vorstand und Geschäftsführer ist zudem zu prüfen, wer welche Erklärung abgegeben, gebilligt oder bewusst gefördert hat.
Schritt 1: Keine Einlassung zum Betrugsvorwurf vor der Akteneinsicht
Geben Sie keine Erklärung zur Sache ab, bevor Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte nach § 147 Abs. 1 StPO eingesehen hat. Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO schweigen und vorher einen Verteidiger befragen.
Erst die Akte zeigt, worauf der Vorwurf gestützt ist und wie der Schaden berechnet wird. Bis zum Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht verweigern, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 S. 1 StPO). Protokolle der eigenen Vernehmung und Sachverständigengutachten bleiben auch dann zugänglich (§ 147 Abs. 3 StPO).
Die erste verwertbare Äußerung fällt oft schon bei einer Durchsuchung. Ein Fehler ist auch die schnelle Richtigstellung gegenüber Geschädigtem, Bank oder Ermittler. Sie legt den Geschäftsführer auf eine Version fest, bevor er die Beweislage kennt. Die Vorbereitung beschreibt der Beitrag zur Vorladung als Beschuldigter.
Schritt 2: Unterlagen sichern und Versicherer informieren
Setzen Sie Löschroutinen für E-Mails, Buchhaltung und Messenger aus, sobald der Verdacht bekannt ist. Gezielte Beweisvernichtung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO stützen; nicht jede routinemäßige Löschung begründet einen Haftgrund. Sichern Sie die Unterlagen zum Vorgang vollständig, denn sie dienen später der Entlastung.
Zeigen Sie den Vorwurf zugleich der D&O- oder Strafrechtsschutzversicherung an, weil viele Bedingungen die Kostenübernahme an eine rechtzeitige Anzeige knüpfen. Durchsuchung und Haftverschonung nach § 116 StPO behandeln die Beiträge zur Hausdurchsuchung im Unternehmen und zum Abwenden der Untersuchungshaft.
Schritt 3: Organ und Unternehmen getrennt vertreten
Lassen Sie sich als beschuldigter Geschäftsführer durch einen eigenen Verteidiger vertreten, denn widerstreitende Interessen darf ein Anwalt nicht zugleich vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO). Ein Widerstreit der Interessen von Organ und Unternehmen liegt nahe, wenn dem Unternehmen Einziehung oder Verbandsgeldbuße drohen oder es Ersatzansprüche gegen das Organ prüft. Den Anwalt des Unternehmens mandatieren nicht beschuldigte Organmitglieder. Ist der einzige Geschäftsführer beschuldigt, können die Gesellschafter einen weiteren Geschäftsführer bestellen (§ 46 Nr. 5 GmbHG).
§ 146 StPO verbietet die gleichzeitige Verteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat durch denselben Verteidiger. Bei mehreren betroffenen Organen sind darüber hinaus konkrete Interessenkollisionen und die Trennung von Unternehmens- und Individualmandat zu prüfen. Will das Unternehmen den Sachverhalt selbst aufklären, wird die interne Untersuchung vor der ersten Mitarbeiterbefragung mit den Verteidigern abgestimmt. Ablauf, Fristen und Beweiswert beschreibt der Beitrag Interne Untersuchung durchführen.
Schritt 4: Vermögensarrest und Einziehung abwehren
Prüfen Sie einen Vermögensarrest nach § 111e StPO sofort auf Grundlage, Betrag und Abwendungsbetrag. Er sichert die spätere Wertersatzeinziehung und kann schon im Ermittlungsverfahren ergehen, wenn die Annahme begründet ist, dass deren Voraussetzungen vorliegen (§ 111e Abs. 1 StPO). Zur Sicherung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Verfahrenskosten taugt der Arrest dagegen erst, wenn ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen ist (§ 111e Abs. 2 StPO).
Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest wegen Gefahr im Verzug selbst angeordnet, muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 111j Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StPO). Der Betroffene kann jederzeit selbst eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 111j Abs. 2 S. 3 StPO). Gegen einen gerichtlichen Arrestbeschluss ist die unbefristete Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Bei mehr als 20.000 Euro ist auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angreifbar (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Durch Hinterlegung des festgesetzten Betrags lässt sich die Vollziehung abwenden (§ 111e Abs. 4 StPO).
Hat die Gesellschaft den Vermögensvorteil tatsächlich erlangt, kommt eine Einziehung bei ihr nach den Voraussetzungen des § 73b StGB in Betracht (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB: Erlangtes beim anderen und Handeln des Täters für ihn). Beim Geschäftsführer persönlich wird nur eingezogen, wenn er selbst etwas erlangt hat, das sein Vermögen mehrt (BGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 1 StR 502/25). Die nötigen Feststellungen behandelt der Beitrag zur Einziehung beim Geschäftsführer, Rechtsbehelfe und Freigaben der Beitrag zu Einziehung und Vermögensarrest.
Schritt 5: Den Schaden nachrechnen lassen
Lassen Sie die Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft Position für Position prüfen, bevor Sie einen Betrag anerkennen. Den Schaden müssen die Strafgerichte beim Betrug der Höhe nach beziffern und wirtschaftlich nachvollziehbar darlegen (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09). Wie das beim Eingehungsbetrug gelingt, klärt der Beitrag zur schadensgleichen Vermögensgefährdung.
Ein Vermögensverlust unter 50.000 Euro ist nicht von großem Ausmaß im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB (BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03). Ein bloßer Gefährdungsschaden genügt für dieses Regelbeispiel nicht. Andere Regelbeispiele und ein unbenannter besonders schwerer Fall bleiben möglich. Beim Eingehungsbetrug tritt der Vermögensverlust im Sinne dieses Regelbeispiels erst ein, wenn der Geschädigte seine Leistung erbracht hat (BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 212/03).
In Abrechnungsfällen scheiden abgrenzbare ordnungsgemäße Leistungen schon aus der Schadensberechnung aus, wie der Kölner Teststellenfall nach BGH 2 StR 100/24 zeigt. Fallen abtrennbare Teile derselben Tat für die Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht, kann die Verfolgung nach § 154a StPO auf den Rest beschränkt werden. Wo die formale Betrachtung bei Abrechnungen endet, zeigt der Beitrag zur streng formalen Betrachtungsweise.
In Betrugsverfahren gegen Geschäftsleiter zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die Schadenszahl der Strafanzeige ohne Gegenrechnung bis in die Anklage fortgeschrieben wird. Gegenleistungen, ordnungsgemäße Teilleistungen und Rückflüsse fehlen darin.
Schritt 6: Wiedergutmachung und Verfahrensabschluss abstimmen
Leisten Sie Wiedergutmachung gezielt, denn soweit der Anspruch des Geschädigten erlischt, ist die Einziehung ausgeschlossen (§ 73e Abs. 1 StGB). So entschied der Bundesgerichtshof nach vollständiger Abfindung der Geschädigten durch einen erfüllten Vergleich (BGH, Beschl. v. 15.08.2024 – 5 StR 435/23). Ordnen Sie jede Zahlung Organ, Gesellschaft und Anspruch zu.
Eine Strafmilderung nach § 46a StGB verlangt einen Täter-Opfer-Ausgleich oder eine ganze oder überwiegende Entschädigung des Opfers unter erheblichen persönlichen Leistungen oder persönlichem Verzicht. Bei verwirkter Strafe bis zu einem Jahr oder 360 Tagessätzen kann das Gericht von Strafe absehen.
Bei Vergehen ist eine Einstellung gegen eine Wiedergutmachungsauflage möglich, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 StPO). Der gewerbsmäßige Bandenbetrug nach § 263 Abs. 5 StGB ist ein Verbrechen und fällt nicht darunter. Eine Freiheitsstrafe über einem Jahr bis zu zwei Jahren wird nur bei besonderen Umständen zur Bewährung ausgesetzt. Das Bemühen um Wiedergutmachung ist dabei zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 2 StGB).
Was droht bei einem Betrugsvorwurf im Unternehmen?
| Tatbestand | Strafrahmen | Verjährung |
|---|---|---|
| Betrug, § 263 Abs. 1 StGB | Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe | fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) |
| Besonders schwerer Fall, § 263 Abs. 3 StGB, etwa bei Gewerbsmäßigkeit oder Vermögensverlust großen Ausmaßes | sechs Monate bis zehn Jahre | fünf Jahre (§ 78 Abs. 4 StGB) |
| Gewerbsmäßiger Bandenbetrug, § 263 Abs. 5 StGB | ein Jahr bis zehn Jahre | zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) |
Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB). Wann ein Betrug mit mehreren Zahlungen beendet ist, hängt von der Tatgestaltung ab. Für einen Subventionsbetrug mit Teilzahlungen hat der Bundesgerichtshof auf die letzte Teilzahlung abgestellt (BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – 4 StR 136/19). Ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet, ruht die Verjährung beim Betrug in besonders schweren Fällen, für die mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht sind, ab Eröffnung bis zu fünf Jahre (§ 78b Abs. 4 StGB). Die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe der Ermittlungen unterbricht die Verjährung, die danach neu beginnt (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 StGB). Spätestens nach der doppelten Frist tritt sie ein, Ruhenszeiten nicht eingerechnet (§ 78c Abs. 3 S. 2, 3 StGB). Vor dem Landgericht verhandelt eine Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c GVG), wenn der Fall besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert, wie der Beitrag zum Wirtschaftsstrafrecht in Köln zeigt.
Wer wegen einer vorsätzlichen Tat nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kann fünf Jahre ab Rechtskraft weder Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG) noch Mitglied eines Vorstands (§ 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. e AktG). Der Katalog erfasst Betrug, Subventions- und Kreditbetrug ebenso wie Untreue. Die Aussetzung zur Bewährung ändert daran nichts, und Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, werden in die Fünfjahresfrist nicht eingerechnet. Auch ein Strafbefehl, der nach fruchtlosem Einspruch rechtskräftig ist (§ 410 Abs. 3 StPO), löst die Sperre aus. Weitere Risiken für Geschäftsführer behandelt der Beitrag zur Strafbarkeit von Geschäftsführern.
Gegen das Unternehmen kann wegen der Tat einer Leitungsperson eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro festgesetzt werden (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG). Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen und darf dafür das Höchstmaß überschreiten (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG). Wird sie festgesetzt, ist die Einziehung gegen das Unternehmen wegen derselben Tat ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 OWiG). Den Rahmen ohne Unternehmensstrafe ordnet der Beitrag zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland ein.
Neben dem Betrug kommt Untreue zum Nachteil der eigenen Gesellschaft in Betracht, die der Beitrag zum Untreuevorwurf gegen Organe behandelt. Bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug kann die Europäische Staatsanwaltschaft zuständig sein, wie der Beitrag zur Verteidigung im Umsatzsteuerkarussell zeigt. Bei britischem oder US-Geschäft können ausländische Straf- und Haftungsregeln greifen, wie die Beiträge zu Failure to Prevent Fraud und zur National Fraud Enforcement Division des DOJ zeigen.
Welche Fehler sich nicht mehr korrigieren lassen
Ob sich ein Geschäftsführer zum Betrugsvorwurf äußert, entscheidet sich vor der ersten Vernehmung. Eine dort abgegebene Einlassung lässt sich später berichtigen. Sie bleibt aber als Beweismittel in der Akte, auch wenn die Ermittlungen ein anderes Bild ergeben. Vier weitere Entscheidungen können erhebliche Nachteile auslösen und sind später nur eingeschränkt zu korrigieren.
- Vermögen verschieben. Die Verschiebung begründet genau den Sicherungsbedarf, den sie verhindern sollte. Stammen die Werte aus der Tat, steht zudem Geldwäsche nach § 261 StGB im Raum.
- Daten löschen oder Zeugen einstimmen. Beides kann Verdunkelungsgefahr begründen und lässt sich nicht ungeschehen machen.
- Einen gemeinsamen Anwalt für Organ und Unternehmen bestellen. Trennen sich die Interessen, liegen die vertraulichen Informationen beider Seiten bereits bei einer Person.
- Die Schadenszahl anerkennen. Ein Anerkenntnis in Vergleich oder Ratenvereinbarung liefert die Bezifferung, die das Gericht sonst selbst begründen müsste.
Wann und in welcher Form eine Einlassung zum Betrugsvorwurf sinnvoll ist, lässt sich erst nach der Akteneinsicht beurteilen. Diese Entscheidung trifft der Beschuldigte deshalb regelmäßig gemeinsam mit seinem Verteidiger.
Häufige Fragen
Muss ich als Geschäftsführer zur Vernehmung, wenn mir Betrug vorgeworfen wird?
Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie als Beschuldigter folgen (§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO), ebenso einer richterlichen Ladung (§ 133 StPO). Einer polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte nicht folgen. Zur Sache aussagen müssen Sie nie (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO), und eine Einlassung folgt erst nach Akteneinsicht.
Welche Strafe droht bei Betrug im Unternehmen?
Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Ab 50.000 Euro Verlust oder bei Gewerbsmäßigkeit kommen sechs Monate bis zehn Jahre in Betracht, beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug mindestens ein Jahr. Ab einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Katalogtat verlieren Geschäftsführer und Vorstände für fünf Jahre die Organstellung.
Was passiert, wenn die Staatsanwaltschaft das Firmenkonto wegen Betrugsverdachts sperrt?
Meist steht dahinter ein Vermögensarrest nach § 111e StPO. Hat die Staatsanwaltschaft ihn selbst angeordnet, muss sie binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 111j Abs. 2 StPO). Gegen einen gerichtlichen Beschluss ist die Beschwerde statthaft, bei mehr als 20.000 Euro auch die weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Haftet das Unternehmen, wenn ein Mitarbeiter oder Geschäftsführer betrogen hat?
Eine Strafe gegen das Unternehmen kennt das deutsche Recht nicht, wohl aber die Einziehung, wenn der Erlös bei der Gesellschaft angekommen ist (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB). Hat eine Leitungsperson betrogen, droht eine Verbandsgeldbuße bis zu zehn Millionen Euro (§ 30 OWiG). Beim Betrug von Mitarbeitern kann eine Aufsichtspflichtverletzung der Leitung nach § 130 OWiG diese Geldbuße auslösen.
Wann verjährt ein Betrug?
Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB verjährt in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ein besonders schwerer Fall verlängert die Frist nicht (§ 78 Abs. 4 StGB). Gewerbsmäßiger Bandenbetrug verjährt in zehn Jahren. Die erste Vernehmung unterbricht die Frist, spätestens nach der doppelten Frist ist die Tat verjährt (§ 78c StGB). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB), bei Zahlungen in Raten unter Umständen erst mit der letzten Zahlung.
Kann ich das Verfahren durch Schadenswiedergutmachung beenden?
Bei einem Vergehen ist eine Einstellung gegen eine Wiedergutmachungsauflage möglich, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 StPO). Ein durch Erfüllung erloschener Anspruch des Verletzten kann die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausschließen; Voraussetzung und Umfang sind im Einzelfall zu prüfen. Eine Strafmilderung nach § 46a StGB trägt die Wiedergutmachung, wenn sie das Opfer ganz oder überwiegend entschädigt und dem Täter persönlich erhebliche Leistungen oder Verzicht abverlangt.
Quellen
Normen: § 263 StGB · § 264 StGB · § 73b StGB · § 73e StGB · § 78 StGB · § 111e StPO · § 111j StPO · § 147 StPO · § 310 StPO · § 6 GmbHG · § 76 AktG · § 30 OWiG
Rechtsprechung:
- BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, BVerfGE 130, 1 (Bezifferung des Betrugsschadens; Volltext auch als HRRS-PDF)
- BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 212/03, BGHSt 48, 354 (Gefährdungsschaden und großes Ausmaß)
- BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360 (Vermögensverlust großen Ausmaßes)
- BGH, Beschl. v. 10.12.2019 – 4 StR 136/19 (Verjährungsbeginn bei Teilzahlungen)
- BGH, Urt. v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 (Garantenpflicht für betriebsbezogene Straftaten)
- BGH, Beschl. v. 15.08.2024 – 5 StR 435/23, HRRS 2024 Nr. 1243 (§ 73e StGB nach Vergleich)
- BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23, HRRS 2025 Nr. 353 (Abrechnungsbetrug bei Corona-Teststellen, formale Betrachtung)
- BGH, Urt. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24, HRRS 2025 Nr. 754, NStZ-RR 2025, 209 (Revision der Staatsanwaltschaft; Volltext auch als HRRS-PDF)
- BGH, Beschl. v. 12.03.2025 – 2 StR 100/24, wistra 2025, 339 (Beschluss über die Revision des Angeklagten im selben Verfahren; Volltext auch über NWB). Unter dem Aktenzeichen 2 StR 100/24 ergingen am 12.03.2025 ein Urteil und ein Beschluss zu den Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagten gegen dasselbe landgerichtliche Urteil.
- BGH, Beschl. v. 12.11.2025 – 1 StR 443/25, HRRS 2026 Nr. 324, NStZ-RR 2026, 143
- BGH, Beschl. v. 12.01.2026 – 1 StR 502/25, HRRS 2026 Nr. 198, NStZ-RR 2026, 141
- BGH, Beschl. v. 02.04.2026 – 1 StR 78/26 (Volltext nicht veröffentlicht, nachgewiesen über Rechtslupe und die Pressemitteilung Nr. 66/2026)
- BGH, Beschl. v. 26.05.2026 – 1 StR 579/25 (Volltext nicht veröffentlicht, nachgewiesen über die Pressemitteilung Nr. 108/2026)


