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Hochhaus-Spiegelung – Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder und Vermögensbetreuungspflicht

Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder (§ 266 StGB)

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder (§ 266 StGB) kommt vor allem in 2 Konstellationen in Betracht: bei der Nichtverhinderung einer Vorstandstat, die das Gesellschaftsvermögen schädigt, und bei eigenen Vergütungs- oder Sitzungsgeldfragen unter bewusstem Satzungsverstoß. Beide Vorwürfe verlangen eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, einen eigenständig festgestellten Vermögensnachteil und Vorsatz. Eine bloße aktienrechtliche Pflichtverletzung genügt nicht. Der Strafrahmen reicht nach § 266 StGB bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen über § 266 Abs. 2 StGB i. V. m. § 263 Abs. 3 StGB bis zu 10 Jahren.

Der Untreuevorwurf ist das schärfste strafrechtliche Risiko des Aufsichtsrats. Er knüpft an die Überwachungsaufgabe an, hat aber eigene, enge Voraussetzungen. Dieser Beitrag ordnet die beiden praxisrelevanten Konstellationen ein und zeigt, wo die Strafbarkeit beginnt – und wo sie endet. Den Gesamtüberblick über alle Risiken bietet der Pillar Strafbarkeit des Aufsichtsrats; zur Dogmatik des Tatbestands siehe Untreue nach § 266 StGB.

Inhaltsverzeichnis

  1. Rechtsrahmen: Vermögensbetreuungspflicht des Aufsichtsrats
  2. Konstellation 1: Untreue durch Nichtverhinderung einer Vorstandstat
  3. Konstellation 2: Untreue in eigenen Vergütungsangelegenheiten
  4. Verteidigungsstrategien
  5. Praktisches Vorgehen
  6. Häufige Fragen

Rechtsrahmen: Vermögensbetreuungspflicht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung (§ 111 Abs. 1 AktG). Aus dieser Aufgabe kann sich eine für die Untreue relevante Vermögensbetreuungspflicht ergeben. Bezugspunkt ist der Schutz des Gesellschaftsvermögens. Die Untreue (§ 266 StGB) verlangt 3 Elemente: die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht, einen daraus folgenden Vermögensnachteil und Vorsatz. Ein Vermögensnachteil liegt vor, wenn das betreute Vermögen wirtschaftlich messbar schlechter steht. Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kann genügen, muss aber konkret bezifferbar und wirtschaftlich nachvollziehbar sein.

Strafrechtlich erfasst ist nicht jede Aufsichtspflicht, sondern nur die pflichtwidrige Verletzung der vermögensbezogenen Betreuungspflicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a.) verlangt, dass Pflichtwidrigkeit und Vermögensnachteil eigenständig festgestellt werden. Der Nachteil darf nicht aus der Pflichtverletzung abgeleitet werden (Verschleifungsverbot).

Konstellation 1: Untreue durch Nichtverhinderung einer Vorstandstat

Erfährt ein Aufsichtsratsmitglied vorab von einer geplanten Vorstandstat, stellt sich die Frage einer Untreue durch Unterlassen. Die Pflichtwidrigkeit lässt sich in 3 Stufen prüfen.

Erste Stufe – die gesellschaftsrechtliche Verhinderungspflicht. Aus der Überwachungsaufgabe folgt grundsätzlich die Pflicht, vermögensschädigende Vorstandstaten abzuwenden. Erfasst sind Taten aus der Geschäftsführungstätigkeit, nicht rein private Delikte des Vorstandsmitglieds.

Zweite Stufe – die Verhinderungsmöglichkeiten. Hier liegt der entscheidende Engpass. Der Aufsichtsrat hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Praktisch besonders einschneidend sind die Abberufung des Vorstands (§ 84 Abs. 3 AktG) als stärkstes Mittel und der Zustimmungsvorbehalt (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Der Zustimmungsvorbehalt wirkt allerdings nur im Innenverhältnis. Daneben können je nach Lage Informationsverlangen, die Herbeiführung einer Sitzung, Beschlussinitiativen und interne Eskalationsschritte relevant werden. Auch § 110 AktG kann Bedeutung gewinnen: Jedes Mitglied kann die Einberufung des Aufsichtsrats verlangen und, wenn der Vorsitzende dem nicht entspricht, die Sitzung selbst einberufen.

Untätigkeit allein begründet regelmäßig noch keine Untreue. Strafrechtlich relevant wird sie erst, wenn ein zumutbares und geeignetes Verhinderungsmittel ungenutzt bleibt und der Gesellschaft ein zurechenbarer Vermögensnachteil entsteht.

Dritte Stufe – die konkrete Handlungspflicht. Geboten ist das effektivste zumutbare Mittel. Konkret heißt das: eine Sitzung herbeiführen, die relevanten Informationen offenlegen, eine Abstimmung initiieren und für die taugliche Maßnahme stimmen.

Der Vermögensnachteil als Filter. Eine Untreue setzt voraus, dass der Gesellschaft ein eigenständig feststellbarer, wirtschaftlich messbarer und dem Pflichtverstoß zurechenbarer Vermögensnachteil entsteht. Begeht der Vorstand einen Betrug zum Nachteil eines Kunden, erlangt die Gesellschaft zunächst möglicherweise einen Vorteil. Ein Nachteil der Gesellschaft kann später entstehen – etwa durch Ersatzansprüche, Rückabwicklung oder Sanktionen. Ob das für eine Untreue des Aufsichtsrats genügt, ist eigenständig zu prüfen. Bleibt eine Untreue aus, kann gleichwohl eine Beihilfe durch Unterlassen (§§ 27, 13 StGB) im Raum stehen. Zur Garantenstellung aus übernommenem Pflichtenkreis hat der Bundesgerichtshof in der „BSR“-Entscheidung Maßstäbe gesetzt (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08); diese betraf den Leiter der Innenrevision und ist auf den Aufsichtsrat nicht ohne Weiteres übertragbar. Vertiefend dazu Garantenstellung und Haftung des Compliance Officers.

Konstellation 2: Untreue in eigenen Vergütungsangelegenheiten

Verhandelt ein Organmitglied über die eigene Vergütung, verfolgt es eigene wirtschaftliche Interessen. Hier fehlt typischerweise die für die Untreue kennzeichnende Konfliktlage.

Das Vergütungs-Privileg. Der Bundesgerichtshof entschied im Mannesmann-Urteil (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04), dass den Vorstand keine Vermögensbetreuungspflicht für Entscheidungen über die eigenen Bezüge trifft. Zugleich wertete der 3. Strafsenat die nachträgliche Bewilligung einer kompensationslosen Anerkennungsprämie als treupflichtwidrige Schädigung des Gesellschaftsvermögens. Das Privileg greift nur, solange sich das Vergütungsstreben in den vorgesehenen Entscheidungsbahnen hält.

Die Verengung durch die Sitzungsgeld-Rechtsprechung. Das OLG Braunschweig (OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2012 – Ws 44/12, Ws 45/12) bejahte einen Untreueverdacht, wenn Aufsichtsratsmitglieder Sitzungsgelder unter bewusstem Verstoß gegen eine eindeutige Satzungsregelung (§ 113 AktG) abrechnen oder auszahlen lassen. In dieselbe Richtung weist der 3. Strafsenat (BGH, Urt. v. 12.12.2013 – 3 StR 146/13): Die Ausnahme greift nur, wenn das Vergütungsstreben sich in den vorgesehenen Entscheidungsbahnen hält.

Zähes Verhandeln in eigener Sache ist noch keine Untreue. Strafrechtlich heikel wird es, wenn die satzungsgemäßen Entscheidungsbahnen bewusst verlassen werden. Werden zusätzlich Tatsachen vorgespiegelt oder verschwiegen, verschiebt sich die Prüfung regelmäßig in Richtung Betrug (§ 263 StGB).

Verteidigungsstrategien

Den Vermögensnachteil eigenständig prüfen. Häufig leitet die Anklage den Nachteil aus der Pflichtverletzung ab. Nach dem Verschleifungsverbot ist das unzulässig. Wo die Schadenshöhe nicht eigenständig und wirtschaftlich nachvollziehbar festgestellt ist, fehlt ein tragendes Tatbestandsmerkmal.

Mittelbare Nachteile abschichten. Bei nur mittelbar wirkenden Vorstandstaten ist zu prüfen, ob der Gesellschaft überhaupt ein eigenständiger Nachteil droht oder entsteht. Nicht jede rechtswidrige Vorstandstat begründet zugleich eine Untreue zulasten der Gesellschaft.

Die Reichweite der Verhinderungspflicht angreifen. Da kein Weisungsrecht besteht und der Zustimmungsvorbehalt nur im Innenverhältnis wirkt, ist die zumutbare Verhinderungsmöglichkeit oft enger, als die Anklage annimmt.

Dokumentierte Initiative statt bloßer Passivität. Wer nachweisbar tätig geworden ist – ein Einberufungsverlangen nach § 110 AktG, ein protokollierter Beschlussantrag, ein dokumentierter Widerspruch – zeigt, dass er die ihm zustehenden Mittel ausgeschöpft hat.

Das Vergütungs-Privileg nutzen. In Vergütungsfragen ist die Konfliktlage typisch und das Privileg einschlägig, solange die satzungsgemäßen Bahnen eingehalten sind.

Individuelle Zurechnung bei Kollektiventscheidungen. Maßgeblich ist das Verhalten des einzelnen Mitglieds. Wer eine Sitzung herbeiführt, informiert, für die gebotene Maßnahme stimmt und seinen Widerspruch dokumentiert, schafft wichtige Entlastungsargumente.

Praktisches Vorgehen

Im Ermittlungsverfahren sind Sitzungsprotokolle, Beschlussvorlagen und die Vergütungsabrechnungen die zentralen Beweismittel. Wer als Zeuge geladen wird, sollte das Risiko eines Statuswechsels zum Beschuldigten im Blick behalten. Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) schützt, wenn die eigene Verfolgung droht. Heikel ist das Verhältnis zur internen Untersuchung. Der zivilrechtliche Druck, Ansprüche gegen den Vorstand zu prüfen und im Regelfall zu verfolgen – die „ARAG/Garmenbeck“-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95) –, kann mit strafprozessualen Selbstbelastungsrisiken kollidieren. Den verschärften zivilrechtlichen Überwachungsmaßstab hat der Bundesgerichtshof zuletzt betont (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24); diese Entscheidung betrifft die Organhaftung, nicht die Strafbarkeit.

In der Einordnung bleibt es bei der Asymmetrie: Die zivilrechtliche Pflichtenlage ist dicht, die strafrechtliche Schwelle eng. Entscheidend ist der eigenständig festgestellte, unmittelbare Vermögensnachteil. Vertiefend zur Verlinkung im Cluster-Verbund: Das Fundament.

Häufige Fragen

Wann ist ein Aufsichtsratsmitglied wegen Untreue strafbar?
Eine Untreue (§ 266 StGB) setzt voraus, dass das Mitglied seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und der Gesellschaft dadurch ein eigenständig feststellbarer Vermögensnachteil entsteht. Hinzu kommt der Vorsatz. Praktisch relevant sind die Nichtverhinderung einer das Gesellschaftsvermögen unmittelbar schädigenden Vorstandstat sowie die Abrechnung eigener Vergütung unter bewusstem Satzungsverstoß.
Macht sich der Aufsichtsrat strafbar, wenn er eine Vorstandstat nicht verhindert?
Nur unter engen Voraussetzungen. Erforderlich sind eine vermögensbezogene Pflichtverletzung, eine zumutbare und geeignete Verhinderungsmöglichkeit, ein eigenständig feststellbarer Vermögensnachteil der Gesellschaft und Vorsatz. Der Aufsichtsrat hat kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Praktisch wichtig sind vor allem Abberufung (§ 84 Abs. 3 AktG), Zustimmungsvorbehalte (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG) sowie Einberufungsinitiativen (§ 110 AktG) und dokumentierte Beschlussanträge.
Genügt jede Vorstandsstraftat für eine Untreue des Aufsichtsrats?
Nein. Nur Taten, die das Gesellschaftsvermögen unmittelbar schädigen, kommen in Betracht. Schädigt der Vorstand etwa Kunden durch Betrug, entsteht der Gesellschaft regelmäßig erst später ein Nachteil. Solche mittelbaren Folgen genügen für eine Untreue des Aufsichtsrats nicht ohne Weiteres.
Ist die eigene Vergütung des Aufsichtsrats vom Untreuevorwurf erfasst?
Beim Aushandeln einer angemessenen Vergütung fehlt die für die Untreue typische Konfliktlage; insoweit greift ein Privileg. Anders liegt es, wenn ohne Deckung in der Satzung (§ 113 AktG) abgerechnet wird. Bei eindeutiger Satzungsregelung kann bereits der bewusste Verstoß eine Untreue begründen.
Welche Bedeutung hat das Mannesmann-Urteil für Aufsichtsräte?
Der BGH stellte fest, dass Entscheidungen über die eigenen Bezüge keine Vermögensbetreuungspflicht auslösen. Zugleich wertete er die nachträgliche kompensationslose Anerkennungsprämie als treupflichtwidrige Schädigung. Spätere Rechtsprechung hat das Privileg verengt: Es gilt nur, solange die satzungsgemäßen Entscheidungsbahnen eingehalten werden.
Wo verläuft die Grenze zwischen Untreue und Betrug?
Solange in Vergütungsfragen lediglich hart verhandelt wird und die vorgesehenen Entscheidungsbahnen eingehalten werden, liegt darin regelmäßig noch keine Untreue. Wird dagegen über Tatsachen getäuscht, kann eine Strafbarkeit wegen Betrugs (§ 263 StGB) in Betracht kommen.

Quellen: BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95 (BGHZ 135, 244); BGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 StR 215/01 (BGHSt 47, 187); BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04 (BGHSt 50, 331); BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08 (BGHSt 54, 44); BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. (BVerfGE 126, 170); OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.06.2012 – Ws 44/12, Ws 45/12 (NJW 2012, 3798); BGH, Urt. v. 12.12.2013 – 3 StR 146/13 (NStZ 2015, 220); BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24 (WM 2025, 2227).

Stand: Mai 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

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