AUF EINEN BLICK
Eine D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe) trägt Strafverteidigungskosten regelmäßig nur, wenn ein Strafrechtsschutz-Baustein vereinbart ist oder das Strafverfahren an eine versicherte Pflichtverletzung anknüpft. Häufig erfolgt die Kostenübernahme als „vorläufige Deckung“, solange eine wissentliche Pflichtverletzung nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Endgültig ausgeschlossen sein kann der Haftpflichtversicherungsschutz insbesondere unter den Voraussetzungen des § 103 VVG, wenn die versicherte Person den beim Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Strafrechtlich entscheidend ist, dass die Aussagefreiheit nach §§ 136 Abs. 1, 163a StPO nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer gilt — Angaben gegenüber dem Versicherer können die Verteidigungsstrategie gefährden.
Wann die D&O-Versicherung Strafverteidigungskosten trägt
Die D&O-Versicherung ist primär eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und kein Strafrechtsschutz. Sie deckt die persönliche Inanspruchnahme von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten wegen Pflichtverletzungen in der Organtätigkeit — die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befriedigung berechtigter Ansprüche bis zur Deckungssumme.
Strafverteidigungskosten trägt die D&O nur, soweit ein eigener Strafrechtsschutz-Baustein vereinbart ist oder das Strafverfahren an eine versicherte, möglicherweise gedeckte Pflichtverletzung anknüpft. Je nach Bedingungswerk kann der integrierte Strafrechtsschutz akzessorisch an einen versicherten Haftpflichtfall anknüpfen. Entfällt dieser Anknüpfungspunkt, kann auch der darauf bezogene Rechtsschutz entfallen — selbst wenn das Strafverfahren noch läuft. Wer die Verteidigung verlässlich abgesichert wissen will, benötigt deshalb in der Praxis häufig eine gesonderte Spezial-Strafrechtsschutzversicherung neben der D&O.
Der Versicherungsfall folgt in der D&O dem Claims-made-Prinzip: Maßgeblich ist die erstmalige Anspruchserhebung innerhalb der Vertragslaufzeit, nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Im Strafrechtsschutz gilt regelmäßig die erstmalige Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens als auslösendes Ereignis. Endet der Vertrag, schützt nur eine ausreichende Nachmeldefrist — am Markt werden Nachmeldefristen ab 5 Jahren angeboten, längere Fristen sind verhandelbar.
Vorläufige Deckung und der Wissentlichkeitsausschluss
Die „vorläufige Deckung“ verpflichtet den Versicherer, die Verteidigungskosten zunächst zu tragen, solange der maßgebliche Ausschluss — insbesondere eine wissentliche Pflichtverletzung — nicht nach den Versicherungsbedingungen festgestellt ist. Ob und in welchem Umfang der Versicherer später Rückzahlung verlangen kann, richtet sich nach der konkreten Deckungszusage und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Der Wissentlichkeitsausschluss setzt die positive Kenntnis der verletzten Pflicht voraus. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. November 2025 (BGH IV ZR 66/25) klargestellt, dass der Versicherte die verletzte Pflicht positiv gekannt und das Bewusstsein gehabt haben muss, pflichtwidrig zu handeln; ein bedingter Vorsatz genügt nicht. Damit konkretisiert der IV. Zivilsenat den Ausschluss und begrenzt pauschale Ablehnungen, die allein an eine behauptete Verletzung einer „Kardinalpflicht“ anknüpfen.
Die verspätete Insolvenzantragstellung indiziert keine wissentliche Pflichtverletzung. Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer trotz Insolvenzreife weiter Zahlungen geleistet und keinen Antrag nach § 15a InsO gestellt; die Vorinstanz (OLG Frankfurt a.M. 7 U 134/23) hatte daraus auf einen Verstoß gegen das Zahlungsverbot des § 15b InsO und auf Wissentlichkeit geschlossen. Der BGH hob auf: Aus der Verletzung der Antragspflicht folgt nicht automatisch die wissentliche Verletzung der Masseerhaltungspflicht. Für den Ausschluss bleibt der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.
Die Beweislast für die Wissentlichkeit trägt der Versicherer — nicht der Beschuldigte. Wer in der Krise pauschal mit einer „Kardinalpflichtverletzung“ konfrontiert wird, muss die Deckungsablehnung nicht hinnehmen: Der Versicherer hat die positive Kenntnis der konkreten haftungsbegründenden Pflicht darzulegen und zu beweisen, und dieser Nachweis lässt sich Jahre später im Deckungsprozess selten führen.
Trennungsprinzip: Warum Haftung und Deckung getrennt entschieden werden
Das Trennungsprinzip teilt die Haftungsfrage und die Deckungsfrage zwei verschiedenen Verfahren zu. Im Haftpflichtverhältnis wird geklärt, ob die versicherte Person dem Geschädigten haftet; im Deckungsverhältnis, ob der Versicherer dafür einzustehen hat. Das rechtskräftige Haftpflichturteil bindet den nachfolgenden Deckungsprozess, soweit die festgestellten Tatsachen für beide Verfahren gleichermaßen erheblich sind (Voraussetzungsidentität).
Im Deckungsprozess darf keine andere schadenverursachende Pflichtverletzung zugrunde gelegt werden als im Haftpflichtprozess (BGH IV ZR 90/13). Für die Verteidigung folgt daraus ein doppelter Blick: Was im Strafverfahren zur Tatfrage gesagt wird, kann über das Haftpflichtverfahren mittelbar die Deckung berühren — und umgekehrt. Aussagen wirken nicht isoliert in nur einem Verfahren.
Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer und die Aussagefreiheit im Strafverfahren
Die Aussagefreiheit nach §§ 136 Abs. 1, 163a StPO (nemo tenetur — niemand muss sich selbst belasten) gilt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, nicht gegenüber dem Versicherer. Im Zivilrechtsverhältnis suspendiert der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit die vertraglichen Auskunftsobliegenheiten grundsätzlich nicht: Wer Deckung will, muss dem Versicherer die zur Regulierung erforderlichen Umstände mitteilen — auch wenn er damit Tatsachen offenbart, die er im Strafverfahren zurückhalten dürfte.
Genau hier entsteht das Selbstbelastungs-Dilemma der versicherten Person. Angaben gegenüber dem Versicherer sind nicht schon deshalb geschützt, weil sie ein laufendes Ermittlungsverfahren betreffen. Je nach Verfahrenslage können Unterlagen beim Versicherer oder Aussagen von Sachbearbeitern strafprozessual relevant werden; die Deckungskommunikation sollte deshalb strikt von der Verteidigerkommunikation getrennt geführt werden.
Für den D&O-Strafrechtsschutz hat das Oberlandesgericht Hamm dieses Risiko begrenzt. Nach dem Beschluss vom 13. Juli 2023 (OLG Hamm 20 U 64/22) darf der Versicherer bei vereinbarter vorläufiger Deckung die Abwehrkosten nicht allein deshalb verweigern, weil sich der Versicherte nicht wie in einer Vernehmung zu den Tatvorwürfen befragen lässt, keine Einsicht in die Strafverfahrensakte gewährt und keinen Einblick in die Verteidigerhandakte gestattet. Die zur Kfz-, Gebäude- und Valorenversicherung ergangene Linie zur Offenbarungsobliegenheit hat das Gericht auf den Strafrechtsschutz für nicht übertragbar erklärt.
Die Herausgabe der Verteidigerhandakte an den Versicherer ist nach dieser Entscheidung unzumutbar. Unterlagen, die der vertraulichen Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant unterfallen, genießen nach §§ 97 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot; gäbe der Versicherte sie an den Versicherer heraus, könnte dieser Schutz beim Versicherer leerlaufen, weil das Beschlagnahmeverbot dort nicht in gleicher Weise greift. Die Auskunftsobliegenheit beschränkt sich nach erteilter Deckungszusage deshalb auf das, was zur Prüfung des geltend gemachten anwaltlichen Zeitaufwands erforderlich ist.
Die Aussagefreiheit schützt vor der Staatsanwaltschaft, nicht vor dem eigenen Versicherer — wer dort zu viel preisgibt, kann die Widerlegung seiner Einlassung selbst mitliefern.
Typische Konstellationen im Ermittlungsverfahren
Die erste Berührung mit der D&O fällt regelmäßig mit der Durchsuchung oder der ersten Vorladung zusammen. In der Praxis erfährt das Organmitglied von den Ermittlungen häufig erst durch die Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses oder die Festnahme eines Mitbeschuldigten — so lag es auch im Fall des OLG Hamm. Ab diesem Moment laufen versicherungsrechtliche Anzeigefristen und strafprozessuale Verteidigungsentscheidungen parallel.
Die unverzügliche Schadenanzeige an den Versicherer ist obliegenheitsrechtlich geboten, inhaltlich aber heikel. Die Police verlangt regelmäßig die unverzügliche Anzeige der Verfahrenseinleitung (Anzeigeobliegenheit). Diese Anzeige muss erfolgen, um die Deckung nicht zu gefährden — ihr Inhalt sollte sich jedoch auf das versicherungsrechtlich Erforderliche beschränken und die Tatfrage nicht vorwegnehmen.
Bei mehreren beschuldigten Organen kann sich die Versicherungssumme rasch verbrauchen. Werden die Abwehrkosten mehrerer Vorstände aus einer einzigen Versicherungssumme bestritten, kann die Deckung erschöpft sein, bevor das Verfahren endet; § 109 VVG regelt die Verteilung bei nicht ausreichender Summe nur unvollkommen. Für die Verteidigung mehrerer Organe aus demselben Sachverhalt ist die Reichweite der Sublimits deshalb früh zu klären.
Verteidigungsrelevante Hebel im Spannungsfeld Deckung und Strafverfahren
Die Bestreitenslast zur Wissentlichkeit hält die vorläufige Deckung am Leben. Solange die wissentliche Pflichtverletzung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist, bleibt der Versicherer im Strafrechtsschutz regelmäßig vorleistungspflichtig. Ein vorschnelles Anerkenntnis im Haftpflicht- oder Deckungsverhältnis kann diese Vorleistungspflicht beenden und zugleich strafrechtlich nachteilig wirken.
Die Trennung der Kommunikationskanäle schützt die Verteidigung. Korrespondenz mit dem Versicherer und Verteidigerhandakte sind getrennt zu führen, weil das Beschlagnahmeverbot der §§ 97 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO an die vertrauliche Verteidiger-Mandanten-Kommunikation anknüpft. Was an den Versicherer gelangt, kann im Strafverfahren beweisrelevant werden.
Die Reichweite der Auskunftsobliegenheit ist anhand der konkreten Bedingungen zu prüfen, nicht pauschal. Welche Auskünfte geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Leistungsversprechen des Versicherers; eine umfassende Befragung durch den Versicherer und die Vorlage der Strafakte sind nach dem OLG Hamm jedenfalls bei vorläufiger Deckung nicht geschuldet. Die Auslegung der AVB im Einzelfall entscheidet, welcher Spielraum besteht.
Die enge Auslegung des Wissentlichkeitsausschlusses nach BGH IV ZR 66/25 ist ein deckungsrechtlicher Hebel. Da der Versicherer die positive Kenntnis der konkreten haftungsbegründenden Pflicht beweisen muss und bedingter Vorsatz nicht ausreicht, lässt sich einer pauschalen Deckungsablehnung in Krisen- und Insolvenzkonstellationen substantiiert entgegentreten.
Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung, Vorladung und Anklage
Bei einer Durchsuchung sind versicherungsrechtliche Anzeige und strafprozessuale Reaktion zu entkoppeln. Die Verfahrenseinleitung ist dem Versicherer fristwahrend anzuzeigen; gegenüber den Ermittlungsbehörden gilt zunächst das Schweigerecht, bis Akteneinsicht die Grundlage einer Einlassung schafft. Beide Schritte folgen unterschiedlichen Logiken und sollten nicht vermischt werden.
Bei der Vorladung ist die Aussagefreiheit gegenüber den Behörden vom Auskunftsverhältnis zum Versicherer getrennt zu halten. Eine Aussage zur Sache gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgt erst nach Akteneinsicht und Abstimmung; gegenüber dem Versicherer beschränkt sich die Auskunft auf das versicherungsrechtlich Erforderliche.
Bei Anklage und im weiteren Verfahren bleibt die Deckung dynamisch zu sichern. Reichweite des Sublimits, Stand der Versicherungssumme und ein etwaiger Rückforderungsvorbehalt sind fortlaufend zu kontrollieren — gerade weil eine spätere rechtskräftige Feststellung der Wissentlichkeit nach Maßgabe der Bedingungen die Rückerstattung bereits geleisteter Abwehrkosten auslösen kann.
Wo der Versicherungsschutz endet
Der Versicherungsschutz endet dort, wo gesetzliche oder vertragliche Ausschlüsse greifen. Nach § 103 VVG ist der Haftpflichtversicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person den beim Dritten eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. Davon zu unterscheiden ist der vertragliche Wissentlichkeitsausschluss in der D&O: Er setzt nach der Rechtsprechung des BGH die positive Kenntnis der konkreten verletzten Pflicht und das Bewusstsein pflichtwidrigen Handelns voraus.
Wird eine wissentliche Pflichtverletzung nach den maßgeblichen Bedingungen rechtskräftig festgestellt oder anerkannt, kann die vorläufige Deckung entfallen. Bereits gezahlte Abwehrkosten können dann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen zurückverlangt werden.
Geldstrafen sind nicht Gegenstand einer D&O-Deckung. Bei Geldbußen ist zwischen Verteidigungskosten, der unmittelbaren Versicherbarkeit der Sanktion und einem möglichen Innenausgleich zu unterscheiden; diese Fragen hängen von Gesetz, Sanktionszweck, Bedingungswerk und Einzelfall ab.
Häufige Fragen
Zahlt die D&O-Versicherung die Kosten meines Strafverteidigers?
Was ist der Unterschied zwischen D&O-Strafrechtsschutz und einer Strafrechtsschutzversicherung?
Was bedeutet „vorläufige Deckung“ bei der D&O?
Muss ich dem D&O-Versicherer die Strafakte herausgeben?
Kann der Versicherer mich zu den Tatvorwürfen befragen?
Was passiert mit der Deckung, wenn ich verurteilt werde?
Können meine Angaben gegenüber dem Versicherer im Strafverfahren gegen mich verwendet werden?
Die D&O-Versicherung verschiebt das wirtschaftliche Kostenrisiko der Verteidigung, sie ersetzt die strafprozessuale Strategie aber nicht — und sie kann sie gefährden, wenn versicherungsrechtliche Auskunft und strafprozessuale Verteidigung nicht getrennt geführt werden. Mit BGH IV ZR 66/25 sind die Voraussetzungen des Wissentlichkeitsausschlusses konkretisiert; das verbessert die Deckungsposition in Krisenkonstellationen, ändert aber nichts daran, dass jede Angabe gegenüber dem Versicherer im Strafverfahren ihren Weg in die Akte finden kann.
Quellen und Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 19.11.2025 – IV ZR 66/25 (Wissentlichkeitsausschluss / Insolvenzantragspflicht)
- BGH, Urt. v. 17.12.2014 – IV ZR 90/13 (Trennungsprinzip / Voraussetzungsidentität)
- OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2023 – 20 U 64/22 (vorläufige Deckung / Auskunftsobliegenheit im Strafrechtsschutz)
- OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2025 – 7 U 134/23 (Vorinstanz zu IV ZR 66/25)
- § 103 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls); § 109 VVG (mehrere Geschädigte)
- §§ 97 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO (Beschlagnahmeverbot Verteidigerunterlagen); §§ 136 Abs. 1, 163a StPO (Aussagefreiheit)
- § 15a InsO (Insolvenzantragspflicht); § 15b InsO (Zahlungsverbot nach Insolvenzreife)


