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Arztstrafrecht Abrechnungsbetrug — Leeres Abrechnungsformular mit Stift auf Holztisch — §263 StGB §299a StGB

Arztstrafrecht: Abrechnungsbetrug, § 299a StGB und Verteidigung 2026

19. April 2026

Kurzantwort: Was umfasst Arztstrafrecht?

Arztstrafrecht erfasst alle Straftaten, die Ärzte im Berufskontext verwirklichen können. Im wirtschaftsstrafrechtlichen Fokus: Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB, bis 10 Jahre), Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a/b StGB, bis 5 Jahre) und Vertragsarzt-Untreue (§ 266 StGB). Jedes Ermittlungsverfahren berührt zugleich Approbation und Kassenzulassung — das eigentliche existenzielle Risiko.

Version 1.0 | Stand: April 2026 | Letzte Aktualisierung: BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23 (Corona-Teststellen) und BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 5 StR 130/25 (Gefälligkeitsatteste) eingearbeitet

Was Arztstrafrecht 2026 bedeutet

Arztstrafrecht ist kein eigenständiges Gesetzbuch, sondern eine Querschnittsmaterie: Jede Straftat, die Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung verwirklichen können, gehört dazu. Den Kern bilden drei Tatbestandsfamilien — Vermögensdelikte gegen das Solidarsystem (§§ 263, 266 StGB), Korruptionsdelikte (§§ 299a, 299b StGB) und Körperverletzungs-/Tötungsdelikte bei Behandlungsfehlern (§§ 223 ff., 222, 229 StGB). Hinzu treten Urkundsdelikte (§§ 267, 278 StGB) und berufsspezifische Nebenstrafrechtstatbestände.

2026 prägen zwei Entwicklungen die Praxis: Erstens arbeiten die Fehlverhaltensstellen der Kranken- und Pflegekassen nach § 197a SGB V zunehmend datenbasiert und koordinieren sich bundesweit mit Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Zweitens hat der BGH seine Dogmatik zu konkludenter Täuschung und „streng formaler Betrachtungsweise“ in den Corona-Teststellen-Entscheidungen vom 04.12.2024 (5 StR 498/23) fortgeschrieben — mit unmittelbaren Rückwirkungen auf klassische Abrechnungskonstellationen.

Der ökonomische Hintergrund: 200 Mio. Euro Schaden, steigende Ermittlungsdichte

Der 8. Fehlverhaltensbericht des GKV-Spitzenverbandes für die Jahre 2022/2023, vorgelegt im März 2025, weist einen nachgewiesenen Schaden von über 200 Millionen Euro aus. Im Vorbericht 2020/2021 waren es noch 132 Millionen Euro. Die Zahl der Hinweise stieg um rund 21 Prozent auf 49.982. Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik ergibt sich, dass seit Einrichtung der Fehlverhaltensstellen im Jahr 2004 ein Gesamtschaden von rund 1,13 Milliarden Euro dokumentiert wurde.

Parallel professionalisieren sich die Strafverfolgungsstrukturen. Die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg führt allein rund 200 Verfahren. Hessen unterhält eine vergleichbare Zentralstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. NRW hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal mit einer Sonderabteilung für Heilberufe-Vermögensdelikte ausgestattet. Diese Spezialisierung verändert die Ermittlungslage fundamental: Verfahren werden von Staatsanwälten geführt, die GOÄ, EBM, DRG-System und SGB V beherrschen.

Dogmatische Grundlagen: Abrechnungsbetrug nach § 263 StGB

Der Begriff „Abrechnungsbetrug“ bezeichnet keinen eigenen Tatbestand, sondern eine Fallgruppe des allgemeinen Betrugs nach § 263 StGB. Tatbestandlich erforderlich sind: Täuschungshandlung, Irrtumserregung, Vermögensverfügung, Vermögensschaden und subjektiv Vorsatz sowie Bereicherungsabsicht. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; in besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB (insbesondere Gewerbsmäßigkeit, Vermögensverlust großen Ausmaßes ab ca. 50.000 €) von sechs Monaten bis zehn Jahren.

Im Gesundheitswesen materialisiert sich § 263 StGB primär in zwei Konstellationen: Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (vertragsärztliche Sphäre) und Abrechnung gegenüber Patient oder Privatversicherung (privatärztliche Sphäre). Nach ständiger BGH-Rechtsprechung seit BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 StR 45/11 (BGHSt 57, 95) wird durch täuschungsbedingte Honorarauszahlung unmittelbar das Vermögen der Kassenärztlichen Vereinigung geschädigt — die KV ist Getäuschte und Geschädigte zugleich.

Die Täuschungshandlung: konkludent und normativ geprägt

Nur ein kleiner Teil des Abrechnungsbetrugs ist offene Lüge. In der Regel handelt es sich um konkludente Täuschung — der Arzt erklärt mit der Abrechnung implizit, dass die abgerechneten Leistungen erbracht, persönlich oder delegationsfähig und abrechnungsberechtigt sind.

Der BGH hat diese Linie mit dem Urteil vom 04.12.2024 – 5 StR 498/23 erneut bestätigt: Maßgeblich ist der Empfängerhorizont, der durch die normativen Bezüge der jeweiligen Abrechnungsordnung geprägt wird. Bei standardisierten Massenverfahren genügt die stillschweigende Annahme der KV, die Abrechnung sei „insgesamt in Ordnung“. In der Corona-Teststellen-Entscheidung hat der BGH diesen Ansatz auf Dokumentations- und Qualitätsvorgaben der TestV ausgedehnt.

Der Vermögensschaden: streng formale Betrachtungsweise

Der Schaden beim Abrechnungsbetrug wird nach der seit BGHSt 57, 95 etablierten „streng formalen Betrachtungsweise“ bemessen: Die Krankenkasse erleidet einen Schaden in voller Höhe der ausgezahlten Vergütung, wenn die sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind — unabhängig davon, ob die Leistung an sich erbracht wurde und medizinisch korrekt war.

Der BGH hat diese Linie 2024 zwar fortgesetzt, aber differenziert: In der Corona-Teststellen-Entscheidung vom 04.12.2024 – 5 StR 498/23 stellte der Senat klar, dass bei abgrenzbaren ordnungsgemäßen Leistungen der Erstattungsanspruch nicht vollständig entfällt. Die streng formale Betrachtungsweise ist keine „Totalschaden-Automatik“ — eine für die Verteidigung hochrelevante Öffnung.

Vorsatz: der neuralgische Punkt jeder Verteidigung

Ein fahrlässiger Betrug existiert nicht. § 263 StGB verlangt vorsätzliches Handeln inklusive Bereicherungsabsicht. Gerade das macht die Verteidigung im Arztstrafrecht aussichtsreich, wo das Abrechnungsrecht komplex und die Rechtslage in vielen Detailfragen umstritten ist.

Typische Verteidigungsansätze: vertretbare Rechtsauffassung zu unklaren Abrechnungsziffern, Vertrauen auf Auskünfte der KV oder der Bundesärztekammer, fehlende Kenntnis von Teilvorgängen in einer arbeitsteiligen Organisation. Der BGH hat anerkannt, dass keine Täuschung vorliegt, wenn ein Arzt sich auf die Auslegung der Bundesärztekammer stützt und transparente Hinweise gibt. Wichtig: Dolus eventualis reicht aus — wer die Möglichkeit eines Verstoßes erkennt und billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich.

Vertragsarzt-Untreue: die parallele Strafbarkeitslinie

Neben § 263 StGB steht § 266 StGB (Untreue). Für Vertragsärzte hat der BGH mit Beschluss vom 16.08.2016 – 4 StR 163/16 eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen bejaht, wenn Heilmittel ohne medizinische Indikation verordnet werden. Diese Linie wurde mit BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 5 StR 46/17 auf Sprechstundenbedarf ausgedehnt.

Mit BGH, Beschl. v. 11.05.2021 – 4 StR 350/20 hat der 4. Strafsenat jedoch eine Grenze gezogen: Bei der Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V fehlt es an einer Vermögensbetreuungspflicht, weil den Krankenkassen weitergehende verfahrensrechtliche Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Je enger die normative Letztentscheidungsmacht des Arztes, desto höher das Strafrisiko.

§ 299a StGB: Korruption im Gesundheitswesen

Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016 hat mit den §§ 299a, 299b StGB eine jahrelange Strafbarkeitslücke geschlossen. Auslöser war BGH GSSt 2/11 vom 29.03.2012, wonach niedergelassene Vertragsärzte weder Amtsträger nach §§ 331 ff. StGB noch Beauftragte der Krankenkassen nach § 299 StGB sind.

§ 299a StGB stellt unter Strafe, wenn ein Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil fordert oder annimmt, um einen anderen bei der Verordnung, beim Bezug oder bei der Patientenzuführung in unlauterer Weise zu bevorzugen. Strafrahmen: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bei Gewerbsmäßigkeit oder Bandenmäßigkeit nach § 300 StGB drei Monate bis fünf Jahre.

Das Kernproblem ist die Unrechtsvereinbarung. Nicht jede Kooperation ist strafbar — Fortbildungen, branchenübliche Rabatte, korrekt dokumentierte Sponsoring-Modelle sind zulässig. Strafbar wird es erst, wenn wirtschaftliches Interesse und medizinische Entscheidung strukturell verknüpft werden: Arzt hält Anteile an Physiotherapiepraxis und überweist dorthin ohne dokumentierte Indikationsentscheidung.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2024–2025

BGH, Urt. v. 02.10.2024 – 1 StR 156/24: Scheingeschäfte und „freie Praxis“

Der 1. Strafsenat entschied, dass ein Vertragsarzt keinen Abrechnungsbetrug begeht, wenn er trotz zivilrechtlicher Scheingeschäfte die wirtschaftlichen Risiken und Chancen seiner Praxis weiter trägt. Der Begriff „freie Praxis“ nach § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV ist wirtschaftlich-funktional zu verstehen. Verteidigungsrelevanz: Starkes Argument gegen Verurteilungen, die aus formalen Konstruktionen ein Abrechnungsverbot ableiten, wenn der Arzt die Praxis tatsächlich eigenverantwortlich führt.

BGH, Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23: Corona-Teststellen und konkludente Täuschung

Der 5. Strafsenat hob ein LG-Berlin-Urteil teilweise auf. Luftleistungen und Identitätstäuschungen erfüllen § 263 StGB. Zentral: Die Abrechnung erklärt konkludent auch die Einhaltung der Dokumentations- und Qualitätsvorgaben der TestV. Zugleich: kein Totalschaden bei abgrenzbaren ordnungsgemäßen Leistungen. Die Entscheidung setzt Maßstäbe für alle Abrechnungskonstellationen, in denen Dokumentationspflichten normativer Bestandteil der Erstattungsfähigkeit sind.

BGH, Beschl. v. 27.08.2025 – 5 StR 130/25: Gefälligkeitsatteste und § 278 StGB

Der 5. Strafsenat verwarf die Revision einer Hausärztin, die in 1.003 Fällen Gefälligkeitsatteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt hatte — ohne Untersuchung, an Sammelterminen in mehreren Bundesländern. LG Dresden: Gesamtfreiheitsstrafe 2 Jahre 8 Monate, Berufsverbot 3 Jahre. Klarstellung: Das Ruhen der Approbation beseitigt nicht den ärztlichen Status — die Ärztin blieb tauglicher Täter des § 278 StGB. Seit 24.11.2021 gilt für gewerbsmäßige Attest-Fälschungen (§ 278 Abs. 2 StGB): 3 Monate bis 5 Jahre.

Strafrahmen, Verjährung und Einziehung

Tatbestand Strafrahmen Verjährung
§ 263 Abs. 1 StGB (Abrechnungsbetrug) bis 5 Jahre / Geldstrafe 5 Jahre
§ 263 Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall) 6 Monate bis 10 Jahre 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB)
§ 266 StGB (Vertragsarzt-Untreue) bis 5 Jahre / Geldstrafe 5 Jahre
§ 299a StGB (Bestechlichkeit Heilberufe) bis 3 Jahre / Geldstrafe 5 Jahre
§ 300 StGB (besonders schwerer Fall 299a) 3 Monate bis 5 Jahre 5 Jahre
§ 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Atteste) bis 2 Jahre / Geldstrafe 5 Jahre
§ 278 Abs. 2 StGB (gewerbsmäßig seit 2021) 3 Monate bis 5 Jahre 5 Jahre

Einziehungsrechtlich trifft § 73 StGB in Abrechnungsbetrugsfällen die ausgezahlte Vergütung in voller Höhe. In vielen Verfahren übersteigen Einziehungsbeträge die eigentliche Geldstrafe um ein Vielfaches — und sie werden regelmäßig durch Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO) gesichert.

Fallgruppen I: Luftleistungen und nicht persönlich erbrachte Leistungen

Die klassische Fallgruppe sind sogenannte „Luftleistungen“ — abgerechnete Leistungen, die überhaupt nicht erbracht wurden. Die Grundsatzentscheidung BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 StR 45/11 (BGHSt 57, 95) zeigt die Schärfe: Ein Arzt, der Speziallaborleistungen der Klassen M III und M IV als eigene abrechnet, obwohl er sie durch einen Spezialisten hat vornehmen lassen, begeht Betrug gegenüber dem Patienten.

Typische Unterfallgruppen: Abrechnung von Hausbesuchen, die nicht stattfanden; Delegation an nicht ausreichend qualifiziertes Personal; zeitlich-überlappende Leistungsangaben; Abrechnung mit falschem Datum zur Umgehung von Höchstbetragsregelungen.

Fallgruppen II: Upcoding in Krankenhäusern

Im stationären Sektor dominiert das Upcoding: Eine Leistung wird in eine höher vergütete DRG oder einen höher vergüteten OPS-Schlüssel kodiert, als medizinisch zutrifft. Strafbar wird Upcoding, wo Diagnosen erfunden oder Dokumente manipuliert werden, wo bewusst eine unzutreffende höhere Kodierung gewählt wird.

Nicht strafbar sind bloße Auslegungsunterschiede zwischen Krankenhaus und Medizinischem Dienst über komplexe DRG-Schlüssel — solange die Kodierung medizinisch und juristisch vertretbar war. Organisatorische Anreizsysteme, die eine systematische „Optimierung“ der Kodierung jenseits des medizinisch Richtigen begünstigen, können zur strafrechtlichen Verantwortung der Geschäftsführung führen — und zu einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.

Fallgruppen III: Kooperationen, Zuweisungen, Kick-backs

Die dritte große Fallgruppe überschneidet sich mit § 299a StGB: Kooperationen, bei denen wirtschaftlicher Vorteil und medizinische Entscheidung miteinander verknüpft werden. Klassisch: Beteiligung an der Physiotherapiepraxis, in die man eigene Patienten überweist; pauschale Zahlung pro Patienten-Zuweisung an ein Labor oder Sanitätshaus.

Für die Klinikpraxis bedeutet das: Jede Kooperation mit externen Leistungserbringern (Zuweiserbonus, Beteiligungen, Sponsoring) gehört auf eine schriftlich dokumentierte, compliance-geprüfte Basis.

Abgrenzung: Abrechnungsbetrug — Untreue — § 299a StGB

Tatbestand Tathandlung Schutzgut Adressat
§ 263 StGB Täuschung über Abrechnungsvoraussetzung Vermögen KV/Kasse/Patient Jeder Arzt
§ 266 StGB Pflichtwidriges Verordnen Vermögen der Kasse Vertragsarzt (abhängig von Verordnungsart)
§ 299a StGB Vorteilsannahme für Bevorzugung Wettbewerb + Patienteninteressen Alle Heilberufsangehörigen

Tateinheit ist häufig: Wer Heilmittel ohne Indikation verordnet, begeht Untreue und kann zugleich Beihilfe zum Betrug des Leistungserbringers leisten. Die konkrete Konkurrenz muss in jedem Einzelfall sauber gezogen werden — mit Folgen für Strafrahmen und Verjährung.

Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Fehlverhaltensstellen

Die Strafverfolgung hat sich bundesweit institutionalisiert:

  • Bayern: ZKG bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg (seit 15.09.2020, ~200 Verfahren)
  • Hessen: ZBVKG bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main
  • NRW: StA Wuppertal — eigene Abteilung für Heilberufe-Vermögensdelikte
  • Berlin: LKA 195 mit spezialisierter Abteilung für Abrechnungsbetrug
  • Baden-Württemberg: Schwerpunktstaatsanwaltschaften Stuttgart und Mannheim

Auf der Kassenseite arbeiten die Fehlverhaltensstellen nach § 197a SGB V datenbasiert. Die Kombination aus Algorithmen zur Auffälligkeitsanalyse, spezialisierten Staatsanwälten und professionalisierter Ermittlungsführung führt dazu, dass Verfahren häufiger, schneller und auf höherem fachlichen Niveau geführt werden als noch vor zehn Jahren.

Durchsuchung und Beschlagnahme in der Arztpraxis

Ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs beginnt für den betroffenen Arzt regelmäßig mit Durchsuchung der Praxis- und Wohnräume. Die Maßnahme beruht auf einem Beschluss nach §§ 102, 103 StPO; beschlagnahmt werden Abrechnungsunterlagen, Patientenakten, Dienstpläne, Datenträger, Korrespondenz.

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 27.01.2025 – 12 Qs 60/24 die pauschale Beschlagnahme aller Patientendaten aus den Jahren 2007 bis 2024 für unverhältnismäßig erklärt — die vollständige Datenübertragung zur Durchsicht außerhalb der Praxis hingegen zugelassen. Vier Regeln für den Ernstfall:

  1. Ruhe bewahren — Widerstand ist strafbar und entlastet nicht
  2. Strafverteidiger sofort informieren — vor jeder Aussage
  3. Schweigen — das Schweigerecht darf nicht negativ gedeutet werden
  4. Protokoll anfordern — Liste beschlagnahmter Gegenstände und Beschwerde prüfen (§ 304 StPO)

Das Dreiebenen-Risiko: Strafe, Zulassung, Approbation

Ein Strafverfahren gegen einen Arzt entfaltet Wirkung auf drei Ebenen:

Strafrechtliche Ebene: Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Einziehung, gegebenenfalls Berufsverbot nach § 70 StGB.

Vertragsärztliche Ebene: Das Disziplinarverfahren nach § 81 Abs. 5 SGB V kann bis zum Zulassungsentzug nach § 95 Abs. 6 SGB V führen. Bei gröblicher Pflichtverletzung ist die Zulassung zu entziehen. Das BSG sieht in Verstößen gegen die peinlich genaue Abrechnungspflicht regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung.

Approbationsrechtliche Ebene: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vorliegt. Abrechnungsbetrug erfüllt diese Voraussetzungen nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig — ein Approbationsverlust ist faktisch gleichbedeutend mit Berufsverbot.

Diese drei Verfahren können parallel laufen; der ne-bis-in-idem-Grundsatz gilt nur innerhalb jeder Ebene. Entscheidend: Wer eine Einstellung nach § 153a StPO anstrebt, muss die approbationsrechtliche Präjudizwirkung mitdenken — oft ist ein Freispruch strategisch wertvoller als eine günstige Einstellung.

Verteidigungsstrategie: die vier Angriffsvektoren

Erster Vektor — Täuschung: Was hat der Arzt mit seiner Abrechnung (konkludent) miterklärt? Die normative Einordnung der Einzelregelung — Teil des Erklärungsgehalts oder nur abrechnungsbegleitende Nebenpflicht? — entscheidet über die Tatbestandsmäßigkeit. Gebührenordnung, KV-Richtlinien, Rundschreiben und Bundesmantelvertrag sind Ausgangspunkt.

Zweiter Vektor — Vermögensschaden: Nach BGH 5 StR 498/23 ist der Schaden nicht automatisch „Totalschaden“. Präzise Aufschlüsselung zwischen ordnungsgemäß und fehlerhaft abgerechneten Leistungen kann die Schadenssumme erheblich reduzieren. Bei Vermögensverlust großen Ausmaßes ab 50.000 € droht § 263 Abs. 3 StGB — knappe Abgrenzung wirkt unmittelbar auf den Strafrahmen.

Dritter Vektor — Vorsatz: Fahrlässigkeit ist nicht strafbar. Vertretbare Rechtsauffassungen, Auskünfte der KV oder der Bundesärztekammer können den Vorsatz ausschließen. Entscheidend ist die dokumentarische Grundlage — mündliche Auskünfte sind nachträglich schwer zu beweisen.

Vierter Vektor — Verfahrenstaktik: Akteneinsicht vor jeder Einlassung; strukturierte Verteidigung gegen Durchsuchung und Beschlagnahme; gezielter Vergleich mit Krankenkassen zur Reduktion der Einziehungssumme; Berücksichtigung der approbationsrechtlichen Präjudizwirkung bei jeder Verfahrenseinstellung. Zu den Rechten als Beschuldigter: Leitfaden Beschuldigtenrechte.

Compliance in Praxis, MVZ und Krankenhaus

Präventive Compliance im Gesundheitswesen stützt sich auf sechs Bausteine:

  1. Risikoanalyse: Welche Abrechnungsziffern, Kooperationen und Verordnungspraxen bergen konkrete Strafbarkeitsrisiken?
  2. Abrechnungsrichtlinien: Schriftliche, aktualisierte Vorgaben für GKV-, PKV- und Selbstzahlerabrechnungen. Integration aktueller KV-Rundschreiben und MD-Auslegungen.
  3. Kooperationsrichtlinien nach § 299a StGB: Jede wirtschaftliche Kooperation mit externen Leistungserbringern zentral geprüft und schriftlich dokumentiert.
  4. Whistleblowing und Ombudsstelle: Ein sicheres Hinweisgebersystem — gesetzlich gefordert seit dem HinSchG 2023 für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern — ist gerade im Gesundheitswesen wirksame Prävention.
  5. Schulung und Dokumentation: Regelmäßige Schulungen zu Abrechnungsregeln und Kooperationsverboten. Schulungsnachweise sind im Ernstfall zentrales Entlastungsinstrument.
  6. Internal Investigation: Bei Hinweisen auf Fehlverhalten strukturierte interne Untersuchung nach anerkannten Standards.

Weiterführend: Compliance-Programm im Unternehmen und Compliance Officer Haftung.

Warnsignale — Checkliste für Geschäftsführer und Chefärzte

Warnsignal Handlungsempfehlung
Abrechnungszeiten überschreiten physische Plausibilitätsschwelle (~12h/Tag) Sofortige interne Überprüfung; Korrekturprozess einleiten
Systematische Abweichung der Kodierfrequenz zum Bundesdurchschnitt MD-Prüfung antizipieren; Dokumentation stärken
Hohe und wiederkehrende Honorarrückforderungen der KV Beratung durch Fachanwalt; Abrechnungsrichtlinien aktualisieren
Anonyme Hinweise aus der Mitarbeiterschaft Interne Untersuchung; Ombudsstelle einschalten
Wirtschaftliche Beteiligung an Zuweisungszielen ohne Dokumentation Sofortige compliance-rechtliche Überprüfung; § 299a-Risikoanalyse
Nachricht von Fehlverhaltensstelle der Krankenkasse Sofort Strafverteidiger einschalten; keine isolierten Antworten
MD erscheint mit breitem Prüfauftrag Verteidiger informieren; Aussage koordinieren
Hausdurchsuchung bei Kollegen in ähnlicher Praxiskonstellation Eigene Abrechnungspraxis prüfen; Beratung einholen
Haftungshinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen zum Arztstrafrecht (FAQ)

Wann liegt Abrechnungsbetrug beim Arzt vor?

Abrechnungsbetrug liegt vor, wenn ein Arzt bei der Abrechnung gegenüber KV, Krankenkasse oder Patient vorsätzlich über abrechnungsrelevante Tatsachen täuscht — etwa über die Erbringung, die persönliche Durchführung oder die medizinische Notwendigkeit der Leistung — und dadurch einen Vermögensvorteil erzielt. Grundlage ist § 263 StGB. Bloße Abrechnungsfehler ohne Vorsatz sind nicht strafbar.

Welche Strafe droht Ärzten bei Abrechnungsbetrug?

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB). Bei Gewerbsmäßigkeit oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab etwa 50.000 €) greift § 263 Abs. 3 StGB mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Hinzu kommen Einziehung der Honorare nach §§ 73 ff. StGB, vertragsärztliche Disziplinarmaßnahmen und gegebenenfalls Zulassungs- und Approbationsverlust.

Verliere ich als Arzt bei Abrechnungsbetrug meine Approbation?

Ein Approbationsentzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist nicht zwingend, aber real. Verwaltungsgerichte bewerten Abrechnungsbetrug regelmäßig als approbationsrelevant — selbst bei wenigen Tatvorwürfen und Bewährungsstrafe. Auch Einstellungen nach § 153a StPO können zum Approbationsentzug führen, weil sie einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen. Eine Verteidigungsstrategie, die approbationsrechtliche Folgen mitdenkt, ist deshalb von Beginn an entscheidend.

Wie läuft eine Hausdurchsuchung in der Arztpraxis ab?

Die Durchsuchung beginnt in der Regel frühmorgens auf Grundlage eines Beschlusses nach §§ 102, 103 StPO. Ermittlungsbehörden sichern Abrechnungsunterlagen, Patientenakten, EDV-Systeme und Korrespondenz. Der betroffene Arzt hat das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen und zu schweigen. Das LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 27.01.2025 – 12 Qs 60/24) hat die Verhältnismäßigkeit pauschaler Beschlagnahmen enger gezogen. Gegen Durchsuchung und Beschlagnahme ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft.

Ist Upcoding im Krankenhaus immer strafbar?

Nein. Upcoding ist strafbar, wenn eine objektiv falsche und erkennbar nicht vertretbare Kodierung bewusst zur Ertragsmaximierung vorgenommen wird. Bloße Auslegungsunterschiede zwischen Krankenhaus und Medizinischem Dienst über komplexe DRG-Schlüssel erfüllen den Betrugstatbestand nicht, solange die Kodierung medizinisch und juristisch vertretbar war. Entscheidend ist die Dokumentation der Kodierentscheidung.

Was regelt § 299a StGB?

§ 299a StGB stellt die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Strafbar macht sich, wer als Angehöriger eines Heilberufs einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um im Wettbewerb zu bevorzugen — etwa bei der Verordnung von Arznei- und Hilfsmitteln oder der Zuführung von Patienten. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 300 StGB drei Monate bis fünf Jahre. Die Norm gilt seit dem 4. Juni 2016.

Wann verjährt Abrechnungsbetrug?

Im Grundfall nach § 263 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährung fünf Jahre, im besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 3 StGB zehn Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat — bei Serientaten mit der letzten abgerechneten Leistung. Sie wird durch Beschuldigtenvernehmung, Durchsuchungsbeschluss oder Anklageerhebung unterbrochen (§ 78c StGB). Die absolute Verjährung tritt nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist ein.

Darf ein Arzt an einer Physiotherapiepraxis beteiligt sein, in die er überweist?

Eine wirtschaftliche Beteiligung ist nicht automatisch strafbar. § 299a StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung voraus — den strukturellen Zusammenhang zwischen Vorteil und medizinischer Entscheidung. Zulässig sind offene Beteiligungsstrukturen mit dokumentierten, medizinisch begründeten Indikationsentscheidungen. Strafbar wird es, wenn die Überweisung ohne nachvollziehbare Indikation erfolgt und der wirtschaftliche Vorteil als Gegenleistung für die Bevorzugung dient.

Dr. Andreas Grözinger

Dr. Andreas Grözinger

Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger

Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.

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