AUF EINEN BLICK
Beihilfe zur Untreue bei einer Abfindung bedeutet, dass der Empfänger die pflichtwidrige Zahlung objektiv fördert und dabei erkennt, dass der Handelnde auf Arbeitgeberseite seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt — strafbar nach § 266 Abs. 1, § 27 StGB, auch ohne eigene Vermögensbetreuungspflicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.03.2025 – 4 StR 357/23 eine solche Verurteilung bestehen lassen; eigene materiell-rechtliche Maßstäbe enthält der Beschluss nicht. Wirtschaftlich schwerer als die Geldstrafe wog dort die Einziehung der Abfindung, obwohl dieselbe Zahlung arbeitsgerichtlich rechtskräftig nicht zurückgefordert werden konnte.
Wann die Annahme einer Abfindung strafbar wird
Die Annahme einer Abfindung wird strafbar, wenn sie eine pflichtwidrige Vermögensverfügung auf Arbeitgeberseite fördert und der Empfänger diese Pflichtwidrigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer fremdes Vermögen zu betreuen hat. Ein Arbeitnehmer im Austauschverhältnis betreut kein fremdes Vermögen. Er kommt deshalb allein als Gehilfe nach § 27 StGB in Betracht.
Als Beihilfehandlung kommen die Mitwirkung am Aufhebungsvertrag und die Entgegennahme der Zahlung in Betracht — nicht automatisch, sondern nur, wenn beides die Haupttat objektiv fördert und vom Gehilfenvorsatz getragen ist. Dieser Vorsatz muss sich doppelt beziehen: auf die Haupttat und auf die eigene Förderung. Weil dem Gehilfen das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht fehlt, öffnet sich neben § 27 Abs. 2 StGB zusätzlich die Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB. Diese doppelte Strafrahmenverschiebung ist der Grund, warum es in solchen Verfahren regelmäßig bei einer Geldstrafe bleibt.
Die Schwelle liegt hoch. Nach der Untreue-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 2559/08 trägt § 266 StGB nur evidente und gravierende Pflichtverletzungen. Für den öffentlichen Dienst hat der Bundesgerichtshof das im Urteil vom 29.08.2007 – 5 StR 103/07 präzisiert: Das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zieht nur eine äußere Grenze. Pflichtwidrig wird eine Zahlung erst, wenn ihr eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unangemessene Gegenleistung gegenübersteht. Der 4. Strafsenat hat diese Linie im Urteil vom 24.05.2016 – 4 StR 440/15 fortgeschrieben.
Der Maßstab für Geschäftsleiter privater Unternehmen unterscheidet sich davon in der Herleitung, nicht im Ergebnis. Er folgt dem unternehmerischen Ermessensspielraum und findet seine Grenze dort, wo eine Leistung dem betreuten Vermögen keinerlei Nutzen bringt — so der Bundesgerichtshof im Mannesmann-Urteil 3 StR 470/04. Wie sich das auf Vorstände und Geschäftsführer auswirkt, behandelt die Übersicht zur Untreue nach § 266 StGB in Unternehmen.
Was der BGH in 4 StR 357/23 entschieden hat — und was nicht
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angestellten am 25.03.2025 im Beschlusswege verworfen und dabei keine eigenen materiell-rechtlichen Maßstäbe zur Abfindungsuntreue veröffentlicht. Der Senat hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, Verfahrensrügen und Sachrüge für unbegründet gehalten und die Verwerfung mit der Maßgabe versehen, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren festgestellt wird.
Diese Verfahrensform ist für die Einordnung wesentlich. Die tragenden Ausführungen zur Abfindung stammen aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 29.03.2023 49 KLs-500 Js 376/19-30/19, nicht aus einer eigenen Begründung des Senats. Wer den Beschluss als Grundsatzentscheidung mit neuen Maßstäben liest, überdehnt ihn. Was er trägt, ist gleichwohl praxisrelevant: Der Senat hat in dieser Konstellation keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gefunden.
Der Sachverhalt ist unspektakulär und gerade deshalb übertragbar. Ein Mitarbeiter des Ordnungs- und Gewerbeamts der Stadt Iserlohn nahm bei der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine ihm vom Leiter des Personalbereichs angebotene Abfindung von 250.000 Euro an. Sein Bruttojahresgehalt lag bei rund 40.000 Euro. Nach den Feststellungen erkannte er beim Abschluss des Aufhebungsvertrags, dass der Personalverantwortliche damit gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstieß. Das Landgericht verhängte 120 Tagessätze zu je 10 Euro, erklärte davon 90 wegen einer Verfahrensverzögerung für vollstreckt und ordnete die Einziehung an.
Warum das Arbeitsgericht denselben Vorwurf verneint hat
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in derselben Sache eine Beihilfe des Arbeitnehmers geprüft und verneint. In seinem Urteil vom 15.02.2022 6 Sa 903/21 wies die Kammer die Rückzahlungsklage der Stadt ab und stellte fest, dass der Auflösungsvertrag wirksam ist. Für die hier interessierende Frage prüfte sie § 134 BGB in Verbindung mit § 266 StGB und kam zu dem Ergebnis, ein Gehilfenvorsatz des Arbeitnehmers sei nicht nachweisbar.
Tragend waren dafür vier Umstände: Es lagen keine Tatsachen vor, mit denen die Stadt einen Kündigungsschutzprozess hätte gewinnen können. Das Arbeitsverhältnis war unbefristet und im öffentlichen Dienst besonders bestandsfest. Die tarifliche Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD stand in vier Jahren an. Und der Arbeitnehmer hatte die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch beantragt, die später rückwirkend erfolgte. Die Kammer hielt es zudem für unzulässig, dem Arbeitnehmer die Prüfung aufzubürden, ob das Angebot seines Arbeitgebers für diesen wirtschaftlich noch vertretbar ist.
Bemerkenswert ist die Obergrenze, die das Gericht formuliert hat: Eine Abfindung überschreitet den Rahmen in der Regel erst dann, wenn sie den Arbeitgeber teurer kommt als der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner rechtssicheren Beendigung. Für den entschiedenen Fall bezifferte die Kammer diese Grenze konservativ auf mindestens rund 1,4 Millionen Euro. Die Annahme, nur etwa 20.000 Euro seien vertretbar gewesen, hielt sie für fernliegend. Damit stehen zwei Gerichte bei derselben inneren Tatsache gegensätzlich — ein Befund, der für die Verteidigung in vergleichbaren Fällen mehr hergibt als die Entscheidung des Strafverfahrens allein.
Rechtlich lösen lässt sich der Widerspruch über die Reichweite der Rechtskraft: Sie erfasst die Entscheidung über den Streitgegenstand, nicht die tatsächlichen Feststellungen, die ihr zugrunde liegen. Das Strafgericht prüft die Pflichtwidrigkeit eigenständig. Praktisch bleiben drei Ebenen zu trennen — die arbeitsrechtliche Wirksamkeit des Vertrags, die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit der Zahlung und die einziehungsrechtliche Abschöpfung beim Empfänger. Für die Entscheidungsseite im Kollegialorgan siehe die Darstellung zur Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder — dort geht es um die Gremienentscheidung, hier um die Position des Begünstigten.
Die Einziehung wiegt schwerer als die Strafe
Bei einer Beihilfe zur Untreue kann die erlangte Zahlung nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB auch beim Gehilfen eingezogen werden, denn die Einziehung erfasst Täter und Teilnehmer. Im Iserlohner Verfahren stand einer Geldstrafe von 1.200 Euro eine Einziehung gegenüber, die nach den vorliegenden Berichten 250.000 Euro betrug. Bereits am 15.05.2019 hatte das Amtsgericht Hagen einen Vermögensarrest über 250.000 Euro angeordnet; die dagegen gerichteten Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die zivilrechtliche Lage schützt davor nicht ohne Weiteres. § 73e Abs. 1 StGB schließt die Einziehung aus, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr erloschen ist; für verjährte Ansprüche gilt das ausdrücklich nicht. Die Vorschrift setzt damit einen Anspruch voraus, der zunächst entstanden und dann untergegangen ist. Wo ein Gericht rechtskräftig feststellt, dass ein Rückforderungsanspruch von vornherein nicht besteht, greift dieser Wortlaut nicht — ob die Sperre in dieser Lage nach Sinn und Zweck dennoch heranzuziehen ist, ist nicht geklärt und im Einziehungsverfahren eigenständig zu prüfen.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Die Verteidigung des Empfängers setzt an der Schwelle, am Vorsatz und an der Einziehung an, nicht an der Höhe der Abfindung als solcher. Eine allgemeine gesetzliche Obergrenze für Abfindungen gibt es nicht. Die sogenannte Regelabfindung von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr ist ein arbeitsrechtlicher Orientierungswert, keine strafrechtliche Pflichtwidrigkeitsschwelle. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat § 1a Abs. 2 und § 10 KSchG als Höchstgrenze ausdrücklich verworfen.
Am tragfähigsten ist die Vergleichsrechnung. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2004 – 4 StR 294/04 kann eine pflichtwidrige Schädigung gerade zu verneinen sein, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber teurer gekommen wäre als die gezahlte Abfindung. Tarifliche Unkündbarkeit, Schwerbehinderung, Restlaufzeit bis zum Renteneintritt, Prozessrisiko und Annahmeverzugslohn sind hier keine Nebenaspekte, sondern der Kern. Wo diese Rechnung im Zeitpunkt der Zusage dokumentiert wurde, verliert der Vorwurf der Evidenz seine Grundlage.
Auf der Vorsatzebene ist die Beweiswürdigung der Angriffspunkt. Die Kenntnis des Empfängers wird typischerweise aus objektiven Umständen erschlossen — aus der Höhe der Zahlung und aus der beanstandungsfreien eigenen Arbeitsleistung. Dass dieser Rückschluss nicht zwingend ist, zeigt der Fall selbst: Zwei Gerichte haben ihn gegensätzlich gezogen. Verjährung tritt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren ein, auch im besonders schweren Fall, weil Schärfungen nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht bleiben; maßgeblich ist die Auszahlung, nicht die Entdeckung.
Für die Einziehung empfiehlt sich ein festes Prüfprogramm:
- tatsächlicher Zufluss gegenüber dem Bruttobetrag, insbesondere die abgeführte Lohnsteuer
- Reichweite des Ausschlusses nach § 73e Abs. 1 StGB im konkreten Anspruchsverhältnis
- Vollstreckungsausschluss nach § 459g Abs. 4 StPO bei nachträglichem Erlöschen des Anspruchs
- Absehen von der Vollstreckung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 459g Abs. 5 StPO
- Angriff gegen den Vermögensarrest nach § 111e StPO bereits im Ermittlungsverfahren
Häufige Fragen
Ist eine hohe Abfindung automatisch strafbar?
Kann ein Arbeitnehmer bestraft werden, obwohl er kein fremdes Vermögen betreut?
Kann die Abfindung eingezogen werden, obwohl das Arbeitsgericht die Rückforderung abgewiesen hat?
Gilt das auch für Abfindungen in Privatunternehmen?
Wie hoch darf eine Abfindung arbeitsrechtlich sein?
Wie lange kann die Annahme einer Abfindung verfolgt werden?
Quellen
- BGH, Beschl. v. 25.03.2025 – 4 StR 357/23; Pressemitteilung Nr. 078/2025 v. 22.04.2025; Abdruck HRRS 2025 Nr. 446; NZA-RR 2025, 415
- LG Hagen, Urt. v. 29.03.2023 – 49 KLs-500 Js 376/19-30/19 (auch geführt als 49 KLs 30/19), BeckRS 2023, 47861
- LAG Hamm, Urt. v. 15.02.2022 – 6 Sa 903/21, ECLI:DE:LAGHAM:2022:0215.6SA903.21.00, öAT 2022, 130 (NRWE-Volltext)
- ArbG Iserlohn, Urt. v. 30.06.2021 – 1 Ca 737/20
- BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170
- BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331 (Mannesmann)
- BGH, Urt. v. 29.08.2007 – 5 StR 103/07, NStZ 2008, 87
- BGH, Urt. v. 24.05.2016 – 4 StR 440/15, NStZ 2016, 600
- BGH, Urt. v. 09.12.2004 – 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83
- Stück, Anm. zu BGH 4 StR 357/23, CCZ 2025, 135
- §§ 27, 28, 73, 73c, 73e, 78, 266 StGB; §§ 111e, 459g StPO (gesetze-im-internet.de)


