Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 11.10.2026Nächste Überprüfung: November 2026
AUF EINEN BLICK
Ein Unternehmen als Geschädigter einer Straftat sichert zuerst Beweise und Ersatzansprüche und prüft sein eigenes Risiko, bevor es Strafanzeige erstattet. Fließt Vermögen gerade ab, erstattet es die Anzeige sofort und regt einen Vermögensarrest an. Für den Strafantrag läuft ab Kenntnis von Tat und Täter eine Frist von drei Monaten (§ 77b StGB), etwa bei der Angestelltenbestechung (§ 299 StGB) oder dem Geheimnisverrat (§ 23 GeschGehG). Eine erstattete Strafanzeige lässt sich nicht mit Wirkung für die Ermittlungen zurücknehmen, weil die Staatsanwaltschaft danach von Amts wegen ermittelt. Über Vermögensarrest und Einziehung kann das Unternehmen Taterträge zurückerhalten, ohne selbst zu klagen (§§ 111e, 459h StPO).
Wann ein Unternehmen als Geschädigter gilt und wer entscheidet
Ein Unternehmen ist Verletzter, wenn es durch die Tat unmittelbar in seinen Rechtsgütern beeinträchtigt ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat (§ 373b Abs. 1 StPO). Typische Konstellationen sind die Veruntreuung durch Beschäftigte oder Organe, der Betrug durch Lieferanten und Vertragspartner, die Bestechlichkeit von Mitarbeitern und der Abfluss von Geschäftsgeheimnissen. Als Geschädigter hat das Unternehmen eigene Verfahrensrechte, aber keine Steuerung über das Verfahren.
Über Strafanzeige, Strafantrag und Anspruchsverfolgung entscheidet die Geschäftsleitung. Steht ein Vorstandsmitglied selbst unter Verdacht, vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft bei der Verfolgung von Ersatzansprüchen (§ 112 AktG). Wer in dieser Lage den Strafantrag stellt, ist nicht abschließend geklärt, deshalb stellen ihn vorsorglich Aufsichtsrat und nicht betroffene Vorstandsmitglieder gemeinsam. In der GmbH beschließt die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Der BGH hat für den Aufsichtsrat die Pflicht entwickelt, Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu prüfen und grundsätzlich zu verfolgen (BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95, ARAG/Garmenbeck). Verzichtet ein Organ ohne tragfähige Abwägung auf die Verfolgung eines Schadens, kann es dafür selbst haften (§ 93 Abs. 2, § 116 S. 1 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG).
Ist das Unternehmen zugleich Nebenbeteiligter eines Bußgeldverfahrens oder Einziehungsbeteiligter, gelten andere Regeln, die der Beitrag zu den Rollen und Rechten des Unternehmens im Strafverfahren einordnet. Dort steht das Unternehmen als Betroffener im Mittelpunkt, hier das Unternehmen als Verletzter. Die Übersicht der Handlungsfelder im Wirtschaftsstrafrecht bietet Das Fundament.
Welche Delikte einen Strafantrag verlangen
Einen Strafantrag verlangen bei Taten gegen Unternehmen vor allem die Angestelltenbestechung (§ 301 StGB) und der Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 Abs. 8 GeschGehG). Untreue, Unterschlagung und Betrug verlangen ihn nur bei geringem Wert (§ 248a StGB). Davon hängt ab, ob für das Unternehmen die Dreimonatsfrist des § 77b StGB läuft.
Offizialdelikte verfolgt die Staatsanwaltschaft, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Relative Antragsdelikte kann sie auch ohne Antrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
| Konstellation | Norm | Strafantrag | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Veruntreuung oder Unterschlagung durch Organ oder Beschäftigte | §§ 246, 266 StGB | nur bei geringem Wert (§ 248a StGB, bei Untreue über § 266 Abs. 2 StGB) | sonst Offizialdelikt |
| Betrug durch Lieferanten oder Vertragspartner | § 263 StGB | nur bei geringem Schaden (§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 248a StGB) | sonst Offizialdelikt |
| Bestechlichkeit von Beschäftigten | § 299 StGB | ja, relativ (§ 301 StGB) | Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO) |
| Verrat von Geschäftsgeheimnissen | § 23 GeschGehG | ja, relativ (§ 23 Abs. 8 GeschGehG) | Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 StPO), Nebenklage möglich (§ 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO) |
Bei Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Betrifft das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt, ist zudem das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO). Eine Anzeige wegen Angestelltenbestechung oder Geheimnisverrats sollte das öffentliche Interesse an der Verfolgung deshalb ausdrücklich begründen.
Schritt 1: Beweise und Ansprüche sichern, Fristen festhalten
Sichern Sie Unterlagen, E-Mails, Buchungsdaten und Zugangsprotokolle, bevor der Verdächtige von dem Verdacht erfährt. Ein vorzeitiges Gespräch gibt ihm Gelegenheit, Daten zu löschen und Vermögen zu verschieben. Beachten Sie bei der Auswertung von Beschäftigtendaten die datenschutz- und arbeitsrechtlichen Grenzen.
Droht der Abfluss von Vermögen, sichern Sie den Ersatzanspruch über einen dinglichen Arrest beim Zivilgericht, ohne die Staatsanwaltschaft einzubinden (§§ 916, 917 Abs. 1 ZPO). Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Der Arrest muss binnen eines Monats ab Verkündung oder Zustellung des Arrestbefehls vollzogen werden (§ 929 Abs. 2 ZPO). War er von Anfang an ungerechtfertigt, haftet das Unternehmen für den Vollziehungsschaden (§ 945 ZPO).
Halten Sie schriftlich fest, wann die Geschäftsleitung von Tat und Täter erfahren hat, und rechnen Sie vorsorglich ab der frühesten Kenntnis im Unternehmen. Die Frist für den Strafantrag beträgt drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von Tat und Täter Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 S. 1 StGB). Ist der Verdächtige Arbeitnehmer oder Organmitglied mit Dienstvertrag, läuft parallel die Zweiwochenfrist für die außerordentliche Kündigung. Sie beginnt, sobald die kündigungsberechtigte Person die maßgebenden Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB).
Solange das Unternehmen den Sachverhalt mit der gebotenen Eile aufklärt, beginnt die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht. Bei einem Verdacht gegen Beschäftigte entscheiden Beweisführung, Anhörung und Fristlauf zugleich über Kündigung und Anzeige, etwa beim Nachweis von Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitgeber. Richtet sich der Verdacht gegen einen Vertragspartner, gehören Rückstellproben und Vertragsunterlagen zu den ersten Sicherungsgegenständen, etwa beim Verdacht auf Falschabrechnung einer Scheideanstalt.
Ein typischer Fehler bei der Beweissicherung ist eine interne Klärung, die die Antragsfrist überschreitet. Bei relativen Antragsdelikten hängt die Verfolgung danach allein am besonderen öffentlichen Interesse.
Schritt 2: Das eigene Risiko prüfen, bevor Behörden den Sachverhalt kennen
Prüfen Sie vor der Anzeige, ob der Sachverhalt auch Vorwürfe gegen das Unternehmen oder seine Organe trägt. Eine Veruntreuung durch Beschäftigte wirft die Frage auf, ob die Leitung ihre Aufsichtspflicht verletzt hat (§ 130 OWiG). Daran kann eine Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen anknüpfen (§ 30 OWiG). Bestechungsgelder, verdeckte Zahlungsströme oder unrichtige Buchungen können zudem geldwäsche- oder steuerstrafrechtliche Fragen aufwerfen.
In Verfahren wegen Untreue durch Beschäftigte zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die Ermittlungen nach der Anzeige auch die Kontrollorganisation des geschädigten Unternehmens erfassen. Ob daraus eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG folgt, hängt von der Aufsichtspflichtverletzung und ihrer Bemessung ab.
Eine allgemeine Pflicht, begangene Straftaten anzuzeigen, besteht nicht. § 138 StGB erfasst nur bestimmte geplante Straftaten. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen Verdachtsfälle allerdings der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden (§ 43 Abs. 1 GwG).
Hat die Tat eigene Steuererklärungen des Unternehmens unrichtig gemacht, etwa durch Scheinrechnungen, sind diese nach Erkennen unverzüglich zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 AO). Diese Pflicht besteht unabhängig von der Anzeigeentscheidung und darf nicht bis zur Anzeige aufgeschoben werden. Unterbleibt die Berichtigung, kann den Verantwortlichen der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen treffen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Kommt eine vorsätzliche Verkürzung im eigenen Haus in Betracht, muss eine Selbstanzeige nach § 371 AO vor oder zugleich mit der Strafanzeige eingehen. Legt die Anzeige die Scheinrechnungen offen, kann die Steuerstraftat als entdeckt gelten, und die Selbstanzeige ist gesperrt (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
Ergebnisse einer internen Untersuchung bleiben nicht ohne Weiteres beim Unternehmen. Im entschiedenen Fall hat das BVerfG die Beschlagnahme solcher Unterlagen bei der beauftragten Kanzlei verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Wer eine interne Untersuchung durchführen lässt, legt deshalb vor ihrem Beginn fest, wer beauftragt wird und in welcher Form berichtet wird.
Besonders weit reicht der Fehler, den vollständigen internen Bericht zusammen mit der Anzeige zu übergeben. Ein solcher Bericht enthält regelmäßig auch Feststellungen zu Kontrolllücken und Verantwortlichkeiten im eigenen Haus. Deuten diese Feststellungen auf Straftaten im eigenen Haus hin, muss die Staatsanwaltschaft ihnen nachgehen (§ 152 Abs. 2 StPO). Über eine Geldbuße wegen Aufsichtspflichtverletzung entscheidet sie nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Schritt 3: Über Strafanzeige und Strafantrag gemeinsam entscheiden
Entscheiden Sie über Anzeige und Strafantrag, wenn Sachverhalt, Schaden und eigenes Risiko bewertet sind, und spätestens vor Ablauf der Antragsfrist. Laufen Vermögensverschiebungen noch oder drohen Daten verloren zu gehen, geht die Anzeige mit der Anregung eines Vermögensarrests der vollständigen Risikoprüfung voraus.
Die Strafanzeige ist formlos bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht möglich (§ 158 Abs. 1 StPO). Beim Strafantrag müssen Identität und Verfolgungswille des Antragstellers sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO). Stellen Sie ihn schriftlich und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet, damit Inhalt und Zeitpunkt belegbar sind.
Benennen Sie Täter, Tathandlungen, Zeitraum und Schaden so genau wie möglich. Die Staatsanwaltschaft erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist an die rechtliche Einordnung des Anzeigenden nicht gebunden (§ 160 Abs. 1 StPO). Eine präzise Anzeige erleichtert es ihr, den Verdacht gegen den Täter zu konkretisieren.
Erstatten Sie die Anzeige im Namen des Unternehmens und beantragen Sie ausdrücklich die Erhebung der öffentlichen Klage. Einen begründeten Einstellungsbescheid erhält, wer diesen Antrag gestellt hat (§ 171 StPO). Beschwerde und Klageerzwingungsverfahren setzen zusätzlich voraus, dass der Antragsteller Verletzter ist (§ 172 StPO).
Beim Abfluss von Geschäftsgeheimnissen hängen Antragsberechtigung und Erfolgsaussicht zusätzlich an den Geheimhaltungsmaßnahmen des Unternehmens. Für diese Lage gelten die Maßstäbe der Strafanzeige bei Wirtschaftsspionage und Geheimnisverrat.
Eine Strafanzeige lässt sich nicht mit Wirkung für die Ermittlungen zurücknehmen. Die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft hängt allein vom Verdacht ab (§ 152 Abs. 2 StPO). Einen Strafantrag kann das Unternehmen bis zum rechtskräftigen Abschluss zurücknehmen, danach aber nicht erneut stellen (§ 77d Abs. 1 StGB). Bei relativen Antragsdelikten wie § 299 StGB kann die Staatsanwaltschaft trotz Rücknahme weiter verfolgen, wenn sie das besondere öffentliche Interesse bejaht (§ 301 StGB). Wird das Verfahren wegen der Rücknahme eingestellt, trägt das Unternehmen grundsätzlich die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 470 S. 1 StPO).
Wer wider besseres Wissen falsche Tatsachen anzeigt, riskiert eine Strafbarkeit nach § 164 StGB. Hat eine vorsätzlich oder leichtfertig unwahre Anzeige das Verfahren veranlasst, muss das Gericht dem Anzeigenden Verfahrenskosten und Auslagen des Beschuldigten auferlegen (§ 469 Abs. 1 StPO).
Schritt 4: Vermögen über Arrest und Einziehung zurückholen
Regen Sie in der Anzeige an, das Vermögen des Täters durch einen Vermögensarrest zu sichern. Der Arrest ist zulässig, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen (§ 111e Abs. 1 StPO). Bei dringenden Gründen soll er angeordnet werden. Einen Anspruch auf die Anordnung hat das Unternehmen nicht.
Was der Täter aus der Tat erlangt hat, zieht das Gericht nach §§ 73 ff. StGB ein, und die Einziehung kommt dem Verletzten zugute. Eingezogene Gegenstände werden ihm zurückübertragen, der Erlös einer Wertersatzeinziehung wird an ihn ausgekehrt (§ 459h StPO). Ausgekehrt wird nur der Wert dessen, was der Täter erlangt hat. Folgeschäden wie Untersuchungskosten verfolgt das Unternehmen zivilrechtlich. Den Anspruch auf den Erlös muss das Unternehmen binnen sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft unter Angabe der Höhe bei der Vollstreckungsbehörde anmelden (§ 459k Abs. 1 StPO).
Bei unverschuldeter Fristversäumnis ist Wiedereinsetzung möglich (§ 459k Abs. 4 StPO). Unabhängig von der Anmeldung kann das Unternehmen die Auskehrung mit einem vollstreckbaren Titel verlangen, etwa einem Zivilurteil (§ 459k Abs. 5 StPO).
Nach Vollziehung des Arrests fordert die Staatsanwaltschaft das Unternehmen auf zu erklären, ob und in welcher Höhe es seinen Anspruch geltend macht (§ 111l Abs. 3 StPO). Reicht das gesicherte Vermögen für mehrere Verletzte nicht aus, beantragt sie grundsätzlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners (§ 111i Abs. 2 StPO). Mit dem Insolvenzbeschlag erlischt das Sicherungsrecht aus dem Arrest (§ 111i Abs. 1 StPO), und das Unternehmen nimmt nur noch als Insolvenzgläubiger teil.
Nach dem Verlust einer Ladung an Täter mit gestohlener Firmenidentität verbindet das Unternehmen die Strafanzeige bei Phantomfrachtführern mit der Anregung des Arrests. Überweisungen, die Täter unter falscher Identität der Geschäftsleitung auslösen, lassen sich regelmäßig nur in den ersten Tagen über die beteiligten Banken zurückholen, wie die Rückholung beim CEO-Fraud zeigt.
Ein Vergleich mit dem Täter kann die Rückholung über die Einziehung verschließen. Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB).
Der BGH hat Einziehungsanordnungen entfallen lassen, weil die Angeklagten den Schaden tatsächlich ersetzt hatten (BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 2 StR 556/24). Ob ein Vergleich den Restanspruch schon vor vollständiger Zahlung erlöschen lässt, hängt von seiner Fassung ab. Erlischt der Anspruch, bevor gezahlt ist, entfallen insoweit Einziehung und Arrestsicherung, und es bleibt eine ungesicherte Vergleichsforderung. Einen Erlass des Rests vereinbaren Sie deshalb erst mit Wirkung ab vollständiger Zahlung.
Schritt 5: Akteneinsicht nehmen und Verfahrensrechte nutzen
Beantragen Sie Akteneinsicht, sobald die Ermittlungen einen verwertbaren Stand erreicht haben. Der Rechtsanwalt des Verletzten kann die Akten einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO). Die Vorbereitung zivilrechtlicher Ersatzansprüche ist ein solches Interesse. In den Fällen des § 395 StPO, etwa beim Geheimnisverrat, entfällt die Darlegung (§ 406e Abs. 1 S. 2 StPO).
Auch ohne Rechtsanwalt kann der Verletzte unter denselben Voraussetzungen Einsicht erhalten (§ 406e Abs. 3 StPO). Die Einsicht wird versagt, soweit schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter überwiegen, und kann bei Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt werden (§ 406e Abs. 2 StPO). Über den Antrag entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft. Gegen ihre Entscheidung ist das Gericht nach § 162 StPO anrufbar (§ 406e Abs. 5 StPO).
Das BVerfG hat die Akteneinsicht eines Geschädigten mit einem Anspruch aus § 826 BGB verfassungsrechtlich nicht beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08). Der Rechtsanwalt soll danach nur das zur Anspruchsverfolgung dringend Erforderliche weitergeben.
Die Nebenklage mit eigenen Anwesenheits-, Frage- und Beweisantragsrechten steht dem Unternehmen beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen und bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte offen (§ 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO), bei Untreue, Betrug und Angestelltenbestechung nicht.
Den Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO knüpft der BGH an eine prozessuale Schutzbedürftigkeit, etwa bei erheblichen körperlichen oder seelischen Schäden (BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 279/20). Ob ein reiner Vermögensschaden genügen kann, hat der BGH nicht entschieden.
Haben Sie die Erhebung der öffentlichen Klage beantragt und stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO), können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Bescheids Beschwerde beim Generalstaatsanwalt einlegen (§ 172 Abs. 1 StPO). Die Frist läuft nur, wenn der Bescheid über sie belehrt.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Generalstaatsanwalts ist binnen eines Monats der Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht zulässig. Er muss Tatsachen und Beweismittel angeben und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 172 Abs. 2 bis 4 StPO). Gegen Einstellungen aus Opportunitätsgründen, etwa nach §§ 153, 153a oder 154 Abs. 1 StPO, ist dieser Weg nicht eröffnet (§ 172 Abs. 2 S. 3 StPO).
Schritt 6: Adhäsion, Zivilklage oder Vergleich wählen
Machen Sie klare, bezifferbare Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend und streitige Ansprüche vor dem Zivilgericht, Ansprüche gegen Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht. Der im Adhäsionsverfahren verfolgte Anspruch (§ 403 StPO) muss zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören und darf nicht anderweitig gerichtlich anhängig sein. Vor dem Amtsgericht gilt das ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der Adhäsionsantrag ist bis zum Beginn der Schlussvorträge möglich (§ 404 Abs. 1 StPO). Er wirkt wie eine Klageerhebung, aber erst ab Eingang bei Gericht (§ 404 Abs. 2 StPO). Die Strafanzeige hemmt die Verjährung der Ersatzansprüche nicht. Diese verjähren regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ersatzansprüche gegen Vorstände und Geschäftsführer aus Organhaftung verjähren dagegen ohne Rücksicht auf Kenntnis in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn (§ 93 Abs. 6 AktG, § 43 Abs. 4 GmbHG).
Dauert das Ermittlungsverfahren länger als die Verjährungsfrist, sichern Sie den Anspruch durch Klage oder Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB) oder durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner, die die Verjährung verlängert. Der Adhäsionsantrag allein schützt davor nicht, wenn die Anklage erst nach Ablauf der Frist erhoben wird.
Würde die Prüfung des Antrags das Verfahren erheblich verzögern, kann das Gericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO). Ansprüche gegen Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und aus damit zusammenhängenden unerlaubten Handlungen gehören ausschließlich vor die Arbeitsgerichte (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a und d ArbGG), für sie scheidet die Adhäsion nach dem Wortlaut des § 403 StPO aus. Gegen Geschäftsführer und Vorstände bleibt sie regelmäßig möglich, weil sie nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gelten.
Beziffern Sie früh, welchen Betrag Sie als Wiedergutmachung erwarten. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren ohne Zustimmung des Unternehmens gegen eine Wiedergutmachungsauflage einstellen (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO). Ein Vergleich, der den Anspruch vor Zahlung erlöschen lässt, schließt insoweit die Einziehung aus (§ 73e Abs. 1 StGB).
Welche Fehler das Unternehmen als Geschädigter vermeiden muss
Sechs Fehler verschlechtern die Position des geschädigten Unternehmens erheblich, die meisten endgültig. Drei fallen vor oder mit der Strafanzeige, drei in das laufende Verfahren.
- Antragsfrist versäumt. Nach drei Monaten hängt die Verfolgung eines relativen Antragsdelikts allein am besonderen öffentlichen Interesse, das die Staatsanwaltschaft bejahen muss (§ 77b StGB).
- Ungeprüften Bericht übergeben. Hinweise auf Straftaten von Organen oder Beschäftigten muss die Staatsanwaltschaft verfolgen (§ 152 Abs. 2 StPO), und für eine Geldbuße nach § 130 OWiG liefert der Bericht die Tatsachengrundlage.
- Steuerliche Berichtigung aufgeschoben. Unterbleibt die unverzügliche Berichtigung nach § 153 Abs. 1 AO, kann die Verantwortlichen der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) treffen.
- Strafantrag zurückgenommen. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht erneut gestellt werden (§ 77d Abs. 1 StGB).
- Anspruch vor Zahlung erlassen. Soweit der Anspruch durch den Vergleich erlischt, entfallen Einziehung und Auskehrung zugunsten des Unternehmens (§ 73e Abs. 1 StGB).
- Verjährung im Ermittlungsverfahren übersehen. Die Strafanzeige hemmt die Verjährung der Ersatzansprüche nicht (§§ 195, 199, 204 BGB).
Für das geschädigte Unternehmen fällt die maßgebliche Entscheidung vor dem Eingang der Strafanzeige. Bis dahin bestimmt es, welchen Sachverhalt, welche Unterlagen und welche Ansprüche es den Ermittlungsbehörden vorlegt. Danach ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, und was sie kennt, bleibt Verfahrensstoff. Wer Anzeige und Strafantrag ohne Abstimmung mit der Anspruchsverfolgung stellt, verliert den Einfluss darauf, welchen Sachverhalt die Behörden zuerst sehen.
Welche gesicherten Tatsachen das Unternehmen vorträgt, ob der Strafantrag fristwahrend gestellt wird und welche Sicherungen parallel laufen, legt es vor der Anzeige fest. Die Abstimmung dieser Schritte mit dem eigenen Risiko durch einen im Wirtschaftsstrafrecht tätigen Rechtsanwalt ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Muss ein Unternehmen eine Straftat gegen sich anzeigen?
Wie lange hat ein Unternehmen Zeit für den Strafantrag?
Was passiert, wenn das Unternehmen die Strafanzeige zurücknehmen will?
Bekommt das Unternehmen sein Geld über das Strafverfahren zurück?
Kann sich ein geschädigtes Unternehmen als Nebenkläger anschließen?
Was kann das Unternehmen tun, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt?
Quellen
- BVerfG, Beschl. v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08, BVerfGK 14, 472; ZIP 2009, 1270
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, NJW 2018, 2385
- BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 (ARAG/Garmenbeck)
- BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 279/20, NStZ 2022, 291
- BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 2 StR 556/24, HRRS-Volltext


