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Glasfassade mit Doppelspiegelung — Unternehmen als Geschädigter im Strafverfahren

Unternehmen als Geschädigte im Strafverfahren

15 Min.

AUF EINEN BLICK

Ein durch eine Straftat geschädigtes Unternehmen ist Verletzter im Sinne der Strafprozessordnung und kann das Strafverfahren als Hebel nutzen – vor allem über die Strafanzeige (§ 158 StPO), die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt (§ 406e StPO) und das Adhäsionsverfahren (§§ 403–406c StPO). Die Nebenklage steht bei den typischen Vermögensdelikten – Untreue, Betrug, Unterschlagung – regelmäßig nicht offen, weil der Katalog des § 395 StPO sie nicht erfasst. Mit der Anzeige gibt das Unternehmen die Kontrolle über den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft ab (§ 152 Abs. 2 StPO). Zugleich kann der Vorgang auf das eigene Haus zurückschlagen, sobald Aufsichts- oder Compliance-Defizite sichtbar werden.

Wird ein Unternehmen Opfer einer Straftat – durch einen veruntreuenden Prokuristen, einen betrügerischen Lieferanten, einen Mitarbeiter, der Geschäftsgeheimnisse mitnimmt –, stellt sich nicht zuerst die Schuldfrage, sondern eine taktische: Welcher Weg führt am schnellsten zu Information, Sicherung und Ersatz? Das Strafverfahren ist dabei ein zweischneidiges Instrument. Es stellt dem Geschädigten den Amtsermittlungsapparat zur Verfügung, entzieht ihm aber die Steuerung. Wer beide Seiten dieser Medaille nicht von Beginn an mitdenkt, verschenkt Hebel oder schafft sich neue Probleme.

Die Geschädigtenrolle: Rechtsrahmen und typische Delikte

Das deutsche Strafrecht kennt bislang keine Verbandsstrafe im eigentlichen Sinn, wohl aber den Verband als Verletzten. Wird ein Unternehmen durch eine Straftat unmittelbar in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen, kann es Verletzter im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Fünften Buchs der StPO sein. Daraus folgt aber keine einheitliche Rolle: Welche Befugnisse das Unternehmen hat, richtet sich jeweils nach der konkreten Norm – etwa § 406e, § 395 oder § 403 StPO. Es kann in bis zu vier verschiedenen Funktionen auftreten, die sich in Voraussetzung und Reichweite deutlich unterscheiden.

Rolle Grundlage Kern
Anzeigeerstatter § 158 StPO setzt das Verfahren in Gang; keine eigenen Steuerungsrechte
Verletzter mit Akteneinsicht § 406e StPO Zugang zur Ermittlungsakte über einen Rechtsanwalt
Nebenkläger §§ 395 ff. StPO aktive Gestaltungsrechte – bei Vermögensdelikten meist nicht eröffnet
Adhäsionskläger §§ 403 ff. StPO zivilrechtlicher Anspruch im Strafurteil

Die praktisch relevanten Delikte gegen Unternehmen liegen fast vollständig im Bereich der Vermögens- und Korruptionskriminalität. Das ist für die spätere Rollenwahl entscheidend, weil gerade diese Delikte den Zugang zur Nebenklage versperren.

Konstellation Norm Praktische Besonderheit
Veruntreuung durch Organ/Mitarbeiter § 266 StGB bei Geringwertigkeit relatives Antragsdelikt (§ 266 Abs. 2 i. V. m. § 248a StGB)
Eingehungs-/Erfüllungsbetrug § 263 StGB Geringwertigkeit: Antragserfordernis (§ 263 Abs. 4 i. V. m. § 248a StGB)
Unterschlagung von Betriebsmitteln § 246 StGB bei Tat eines Angehörigen/in häuslicher Gemeinschaft absolutes Antragsdelikt (§ 247 StGB)
Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB Schaden oft mittelbar – Verletzteneigenschaft im Einzelfall zu prüfen
Verrat von Geschäftsgeheimnissen § 23 GeschGehG klassisch beim Ausscheiden von Mitarbeitern mit Datenmitnahme
Computerbetrug, Datenmanipulation § 263a, § 303a StGB Beweissicherung der Logdaten ist zeitkritisch

Ob ein Delikt von Amts wegen verfolgt wird oder einen Strafantrag voraussetzt, ist keine Formalie. Bei den Antragsdelikten muss der Antrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden (§ 77b StGB). Versäumt das Unternehmen diese Frist, etwa weil die interne Klärung zu lange dauert, ist die Verfolgung bei den echten (absoluten) Antragsdelikten gesperrt – und mit ihr der strafprozessuale Werkzeugkasten. Bei den relativen Antragsdelikten bleibt zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht und auch ohne Antrag einschreitet.

Aktuelle Rechtsprechung

Die für das geschädigte Unternehmen wichtigste Linie betrifft die Reichweite der Akteneinsicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08) den Verletztenbegriff des § 406e StPO weit gefasst: Akteneinsicht steht auch demjenigen zu, der aus dem strafrechtlich relevanten Verhalten lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch – im entschiedenen Fall aus § 826 BGB – herleiten kann. Der Begriff sei normspezifisch aus dem Funktionszusammenhang zu bestimmen; die Funktion des Akteneinsichtsrechts bestehe primär darin, die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen. Das Gericht stellte den Verletztenbegriff des § 406e StPO ausdrücklich in den Gleichlauf mit dem weiten Verletztenbegriff des Adhäsionsverfahrens nach § 403 StPO.

Dieselbe Entscheidung markiert aber die Gegenseite. Die Akteneinsicht greift in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ein und ist nur nach sorgfältiger Abwägung der gegenläufigen Interessen zulässig. Der beauftragte Rechtsanwalt bleibt als Organ der Rechtspflege in diese Abwägung eingebunden: Er darf seinem Mandanten nur das weitergeben, was zur Anspruchsverfolgung dringend erforderlich ist; die Akteninhalte sind zweckgebunden und dürfen nicht schrankenlos im Unternehmen verbreitet oder zweckwidrig genutzt werden. Für das geschädigte Unternehmen heißt das: Der Zugang ist real, aber kein Selbstbedienungsrecht.

Bei der Nebenklage zeigt die jüngere Rechtsprechung, wie eng der Zugang bleibt. Der Bundesgerichtshof hat den Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO als Regelung für Opfer mit besonders schwerwiegenden Tatfolgen eingeordnet – gemeint sind eingetretene oder zu erwartende körperliche oder seelische Schäden von Erheblichkeit (BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 279/20). Das Landgericht Ansbach hat diese restriktive Linie 2025 aufgegriffen und betont, dass der Anschluss nach Absatz 3 besondere Gründe mit erheblichen Auswirkungen auf den persönlichen Lebensbereich voraussetzt (LG Ansbach, Beschl. v. 04.03.2025 – Ks 1060 Js 3390/23). Ein reiner Vermögensschaden – das typische Unternehmensschicksal – trägt diese Schwelle nach beiden Entscheidungen nicht.

Strafanzeige, Strafantrag – und der Kontrollverlust

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines Verdachts und kann formlos bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht angebracht werden (§ 158 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag geht darüber hinaus: Er ist die ausdrückliche Erklärung, dass Strafverfolgung gewünscht wird, und bei Antragsdelikten Verfolgungsvoraussetzung. Beides klingt nach einer Routinehandlung. Tatsächlich ist die Anzeigeentscheidung die folgenreichste Weichenstellung des gesamten Vorgangs.

Denn mit der Anzeige endet die Steuerungshoheit des Unternehmens. Die Staatsanwaltschaft ist beim Verdacht einer verfolgbaren Straftat verpflichtet einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Sie ermittelt von Amts wegen und ist dabei weder an die rechtliche Einordnung noch an den Umfang der Anzeige gebunden (§ 160 StPO). Sie ermittelt belastend und entlastend – und sie ermittelt notfalls in Richtungen, die das Unternehmen nicht im Blick hatte.

Eine Strafanzeige lässt sich nicht „zurücknehmen“. Anders als der Strafantrag, der bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zurückgenommen werden kann (§ 77d StGB), entfaltet die Anzeige ihre Wirkung mit dem Eingang: Sie ist Verdachtsmitteilung, und die Verfolgungspflicht knüpft an den Verdacht, nicht an den Willen des Anzeigenden. Wer anzeigt, um Druck in einer Vergleichsverhandlung aufzubauen, hat dieses Druckmittel nach dem ersten Klick aus der Hand gegeben.

Daraus folgt die erste praktische Regel: Die Anzeige steht in aller Regel am Ende der internen Sachverhaltsklärung, nicht an deren Anfang – von Eilfällen abgesehen, in denen Gefahr im Verzug, laufende Vermögensverschiebungen oder flüchtige Daten ein früheres Eingreifen erzwingen. Erst wenn der Sachverhalt belastbar erfasst und das eigene Risiko bewertet ist, lässt sich die Anzeige so formulieren, dass sie den Verdacht präzise bündelt, statt eine ungesteuerte Ermittlung in alle Richtungen auszulösen.

Akteneinsicht, Nebenklage, Adhäsion: die Hebel des Verletzten

Akteneinsicht (§ 406e StPO): der eigentliche Wert

Der praktisch wertvollste Hebel ist die Akteneinsicht. Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e Abs. 1 S. 1 StPO). Die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ist ein solches anerkanntes Interesse. Das verschiebt die Ausgangslage gegenüber dem Zivilprozess spürbar: Dort gilt der Beibringungsgrundsatz, der Kläger muss seine Beweise selbst zusammentragen; im Strafverfahren hat die Behörde dagegen von Amts wegen aufgeklärt. Über die Akteneinsicht fließt dieses Ermittlungsergebnis in die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung ein. Die zivilprozessuale Darlegungs- und Beweislast ersetzt das nicht, kann die Tatsachengrundlage aber erheblich verbessern.

Die Grenzen sind in Absatz 2 geregelt. Die Einsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter entgegenstehen; sie kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. In den Akten verkörpern sich neben der informationellen Selbstbestimmung des Beschuldigten auch dessen Berufsfreiheit und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter. Ob bereits das bloße Suchen nach Tatsachen und Beweismitteln ein berechtigtes Interesse trägt – auch wenn es zivilprozessual als Ausforschung zu werten wäre –, ist obergerichtlich umstritten. Für das anzeigende Unternehmen bedeutet der Streit: Der Antrag braucht eine schlüssige Begründung des konkreten Anspruchs, keine pauschale Neugier.

Über die Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft; gegen eine Versagung ist die gerichtliche Entscheidung über das nach § 162 StPO zuständige Gericht eröffnet (§ 406e Abs. 5 StPO). Im Bußgeldverfahren schrumpfen die Verletztenrechte: Dort bleibt im Wesentlichen das anwaltliche Akteneinsichtsrecht, weitere Beteiligungsformen fehlen.

Nebenklage: warum sie meist verschlossen ist

Die Nebenklage gäbe dem Unternehmen aktive Beteiligungsrechte in der Hauptverhandlung – Anwesenheit, Fragerecht, Beweisantragsrechte und begrenzte eigene Rechtsmittel. Sie ist jedoch an einen abschließenden Deliktskatalog gebunden (§ 395 StPO), der im Kern Delikte gegen Leib, Leben, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung erfasst. Untreue, Betrug, Unterschlagung und die Korruptionsdelikte stehen als solche nicht darin. Der Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO erfasst zwar Raub und Erpressung, verlangt aber besondere Gründe, namentlich schwere Folgen der Tat – und meint damit nach der Rechtsprechung persönliche, nicht wirtschaftliche Folgen.

Beim klassischen Wirtschaftsdelikt gegen ein Unternehmen ist die Nebenklage die Ausnahme, nicht die Regel – die aktive Rolle in der Hauptverhandlung bleibt der Staatsanwaltschaft.

Die Konsequenz ist nüchtern: Das geschädigte Unternehmen ist im typischen Fall kein Verfahrensherr, sondern Zeuge mit Akteneinsichtsrecht. Wer eine andere Erwartung weckt, verkennt die Gesetzeslage.

Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO): Titel ohne Umweg

Das Adhäsionsverfahren erlaubt es, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch direkt im Strafverfahren geltend zu machen (§ 403 StPO). Vor dem Amtsgericht gilt das ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Reiz liegt auf der Hand: kein gesonderter Gerichtskostenvorschuss, Nutzung der amtlichen Sachverhaltsaufklärung, ein vollstreckbarer Titel ohne zweiten Prozess. Der Antrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden.

Zwei Einschränkungen entscheiden über den praktischen Wert. Erstens kann das Gericht von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Anspruch zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet – insbesondere, wenn seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 S. 4 und 5 StPO). Gerade in komplexen Wirtschaftssachen mit streitiger Schadenshöhe liegt dieses Risiko nahe. Zweitens erfasst das Adhäsionsverfahren nur Ansprüche, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören (§ 403 StPO); Ansprüche, die der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen sind, sind nicht adhäsionsfähig – ein Problem, sobald der Täter ein Arbeitnehmer ist und der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis folgt. Das Adhäsionsverfahren ist daher ein Hebel für klare, bezifferbare Ansprüche, kein Ersatz für den Zivilprozess bei komplexen Schadensbildern.

Das Bumerang-Risiko: wenn die Anzeige zurückschlägt

Die unterschätzte Dimension der Geschädigtenrolle ist die Doppelrolle. Ein Unternehmen, das Strafanzeige erstattet, öffnet seine eigenen Strukturen für die Wahrnehmung der Strafverfolgungsbehörden. Die Veruntreuung eines Mitarbeiters wirft die Frage auf, warum die internen Kontrollen sie nicht verhindert haben – und damit die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung der Leitung (§ 130 OWiG) und einer Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG). Aus dem Geschädigten wird so im selben Lebenssachverhalt ein möglicher Adressat eigener Vorwürfe.

Hinzu treten typische Anschlussrisiken: Geflossene Bestechungsgelder können einen Geldwäschebezug begründen; aufgedeckte Schwarzgeldkreisläufe berühren das Steuerstrafrecht; an die Staatsanwaltschaft übergebene Ergebnisse einer internen Untersuchung können sich gegen das Unternehmen selbst wenden. Das schließt die Anzeige nicht aus – aber es verlangt, das eigene Risiko vor der Anzeige zu kennen, nicht danach.

Eine in Teilen wider besseres Wissen erstattete oder bewusst überzogene Anzeige kann den Spieß umdrehen: Sie kann den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen (§ 164 StGB), zur Kostentragung führen und zivilrechtliche Haftung nach §§ 824, 826 BGB auslösen. Maßstab ist nicht, dass sich der Verdacht am Ende bestätigt – sondern dass er bei Anzeigeerstattung auf einer belastbaren Tatsachengrundlage stand.

Die Strafanzeige als Instrument der Sachverhaltsaufklärung ist legitim; die Strafanzeige als Drohkulisse in einer wirtschaftlichen Auseinandersetzung ist ein eigenes Risiko. Zwischen beidem verläuft die Linie, die ein verfahrenserfahrener Blick zieht.

Praktisches Vorgehen: von der Verdachtslage zum Verfahren

Aus der Verfahrenslogik ergibt sich eine belastbare Reihenfolge. Sie ordnet die Hebel so, dass das Unternehmen Information und Ersatz maximiert und das eigene Risiko kontrolliert.

Erstens: interne Klärung vor der Anzeige. Der Sachverhalt wird intern so weit gesichert, dass Verdacht, Schaden und Beweismittel belastbar erfasst sind – und das eigene Risiko (Aufsichtspflicht, Geldwäsche, Steuer) bewertet ist. Beweissicherung ist zeitkritisch, gerade bei flüchtigen Daten. Bei Antragsdelikten läuft parallel die Drei-Monats-Frist (§ 77b StGB).

Zweitens: die Anzeigeentscheidung als Strategieentscheidung. Sie beantwortet zwei Fragen zugleich: ob angezeigt wird – und was offengelegt wird. Die Anzeige bündelt den Verdacht präzise, statt eine ungesteuerte Ermittlung auszulösen, und sie wahrt den nemo-tenetur-Grundsatz für das eigene Haus.

Drittens: Akteneinsicht beantragen, sobald die Aktenlage trägt. Über einen Rechtsanwalt, mit schlüssiger Darlegung des konkreten Anspruchs (§ 406e StPO). Die Einsicht liefert die Tatsachengrundlage für die Entscheidung zwischen Adhäsion und Zivilklage.

Viertens: Adhäsion oder Zivilprozess wählen. Klarer, bezifferbarer Anspruch und überschaubare Beweislage sprechen für die Adhäsion; streitige Schadenshöhe, arbeitsrechtliche Zuordnung oder komplexe Kausalität sprechen für den Zivilprozess, der vom Strafurteil profitiert, ohne dessen Verfahrenszwänge zu teilen.

Fünftens: die eigene Verfahrensbeteiligung mitdenken. Eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Verfahren auch gegen das Unternehmen oder seine Organe, gelten ab diesem Moment Beschuldigtenrechte – und es kann zur Durchsuchung im eigenen Haus kommen. Die Rolle des Geschädigten und die des Beschuldigten sind im Wirtschaftsstrafrecht keine getrennten Welten.

Damit schließt sich der Kreis zur Eingangsbeobachtung: Das Strafverfahren ist für das geschädigte Unternehmen ein mächtiger, aber nicht steuerbarer Apparat. Sein Nutzen – Amtsermittlung, Akteneinsicht, vollstreckbarer Titel – entfaltet sich nur, wenn die Risiken derselben Maschinerie von Anfang an Teil der Entscheidung sind.

Häufige Fragen

Kann ein Unternehmen im Strafverfahren als Nebenkläger auftreten?
Bei den typischen Wirtschaftsdelikten – Untreue, Betrug, Unterschlagung, Korruption – regelmäßig nicht. Der abschließende Katalog des § 395 StPO erfasst sie nicht. Der Auffangtatbestand des § 395 Abs. 3 StPO setzt besondere Gründe mit schweren, persönlich wirkenden Tatfolgen voraus; ein reiner Vermögensschaden genügt nach der Rechtsprechung dafür nicht. Das Unternehmen ist daher im Normalfall Zeuge mit Akteneinsichtsrecht, nicht Verfahrensherr.
Welches Recht auf Akteneinsicht hat ein geschädigtes Unternehmen?
Ein Rechtsanwalt kann für das Unternehmen die Ermittlungsakte einsehen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e Abs. 1 StPO). Die Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ist ein anerkanntes Interesse. Die Einsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter entgegenstehen oder der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Über den Antrag entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft.
Kann eine einmal erstattete Strafanzeige zurückgenommen werden?
Die Strafanzeige selbst nicht. Sie ist Verdachtsmitteilung; die Verfolgungspflicht der Staatsanwaltschaft knüpft an den Verdacht, nicht an den Willen des Anzeigenden (§ 152 Abs. 2 StPO). Zurücknehmen lässt sich nur der Strafantrag bei Antragsdelikten, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 77d StGB). Wer mit der Anzeige Druck aufbauen will, verliert dieses Mittel deshalb bereits mit ihrer Erstattung.
Lohnt sich das Adhäsionsverfahren für ein Unternehmen?
Bei klaren, bezifferbaren Ansprüchen ja: kein gesonderter Kostenvorschuss, Nutzung der amtlichen Sachverhaltsaufklärung, vollstreckbarer Titel ohne zweiten Prozess (§§ 403 ff. StPO). In komplexen Wirtschaftssachen ist die Wirkung begrenzt, weil das Gericht bei erheblicher Verfahrensverzögerung von einer Entscheidung absehen kann (§ 406 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die zur Arbeitsgerichtsbarkeit gehören, sind ohnehin ausgeschlossen.
Welche Risiken birgt eine Strafanzeige für das anzeigende Unternehmen selbst?
Die Ermittlung öffnet die eigenen Strukturen. Eine Mitarbeitertat wirft die Frage einer Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) und einer Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) auf; Bestechungs-, Geldwäsche- oder Steuerthemen können hinzutreten. Material aus internen Untersuchungen kann sich gegen das Unternehmen wenden. Deshalb gehört die Bewertung des eigenen Risikos vor die Anzeige, nicht danach.
Strafanzeige oder Zivilklage – was ist sinnvoller?
Die Wege schließen sich nicht aus, sondern bauen aufeinander auf. Die Strafanzeige aktiviert die Amtsermittlung und eröffnet über die Akteneinsicht den Zugang zu Beweismitteln, die der Zivilprozess sonst selbst beschaffen müsste. Die zivilrechtliche Durchsetzung erfolgt anschließend über die Adhäsion oder vor dem Zivilgericht. Maßgeblich ist die Reihenfolge: erst Information sichern, dann Anspruch durchsetzen.
Macht sich ein Unternehmen strafbar, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt?
Allein deshalb nicht. Strafbar nach § 164 StGB ist nur, wer wider besseres Wissen verdächtigt, um ein behördliches Verfahren herbeizuführen. Maßstab ist die Tatsachengrundlage bei Anzeigeerstattung, nicht der spätere Ausgang. Eine auf belastbaren Anhaltspunkten beruhende Anzeige ist auch dann unbedenklich, wenn das Verfahren später eingestellt wird. Risiken entstehen erst bei bewusst falschem oder grob überzogenem Vortrag – auch zivilrechtlich (§§ 824, 826 BGB).

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– BVerfG, Beschl. v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08, ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081204.2bvr104308 (Volltext: bundesverfassungsgericht.de)
– BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 279/20, ECLI:DE:BGH:2021:280121U3STR279.20.0 (Volltext: juris.bundesgerichtshof.de)
– LG Ansbach, Beschl. v. 04.03.2025 – Ks 1060 Js 3390/23 = BeckRS 2025, 4449 (gesetze-bayern.de)
– §§ 152, 158, 160, 162, 395, 403–406c, 406e, 475 StPO; §§ 77b, 77d, 164, 246, 247, 248a, 263, 266, 299, 303a StGB; §§ 30, 46 OWiG; § 23 GeschGehG — gesetze-im-internet.de
– BT-Drucks. 10/5305 (Opferschutzgesetz, Verletztenbeteiligung §§ 406d ff. StPO)

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Quellen

  • BVerfG, Beschl. v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08, ECLI:DE:BVerfG:2008:rk20081204.2bvr104308
  • BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 279/20, ECLI:DE:BGH:2021:280121U3STR279.20.0
  • LG Ansbach, Beschl. v. 04.03.2025 – Ks 1060 Js 3390/23 = BeckRS 2025, 4449
  • §§ 152, 158, 160, 162, 395, 403–406c, 406e, 475 StPO; §§ 77b, 77d, 164, 246, 247, 248a, 263, 266, 299, 303a StGB

Stand: Mai 2026 | Kein Ersatz für Rechtsberatung im Einzelfall.

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