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§ 18 AWG — Außenwirtschaftsstrafrecht bei Embargo- und Exportkontrollverstößen

22. April 2026

Quick Answer: § 18 AWG ist die zentrale Strafnorm des deutschen Außenwirtschaftsrechts. Sie sanktioniert Verstöße gegen Embargos, Sanktionen und Exportkontrollvorschriften mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen nach § 18 Abs. 6a AWG mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Als Blankettstrafgesetz verweist die Norm auf die Außenwirtschaftsverordnung und unmittelbar geltende EU-Verordnungen.

Das Außenwirtschaftsstrafrecht hat 2026 einen grundlegenden Umbruch erfahren. Mit dem am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (StrafREUAnpG, BGBl. 2026 I Nr. 27) hat der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1226 umgesetzt — mit neuen Tatbeständen, verschärften Strafrahmen, einer Verbandsgeldbuße bis 40 Millionen Euro und dem Wegfall der zweitägigen Karenzzeit. Für die Verteidigung und für Unternehmen, die mit Russland-, Iran- oder Dual-Use-Vorwürfen konfrontiert sind, hat sich das Terrain damit deutlich verengt. Der folgende Beitrag analysiert § 18 AWG in der seit Februar 2026 geltenden Fassung, zeigt die Angriffsvektoren der Verteidigungspraxis auf und ordnet die jüngste Rechtsprechung ein.

Was ist § 18 AWG? — Blankettstrafgesetz im Außenwirtschaftsrecht

§ 18 AWG ist ein Blankettstrafgesetz: Die Norm selbst enthält nicht den vollständigen Tatbestand, sondern verweist auf außenwirtschaftsrechtliche Ge- und Verbote in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und in unmittelbar geltenden EU-Rechtsakten. Erst das Zusammenlesen von § 18 AWG und der konkreten Ausfüllungsnorm ergibt den strafbewehrten Sachverhalt. Diese Verweisungstechnik ist der zentrale dogmatische Zugang zur Norm — und zugleich ihr verfassungsrechtlich sensibelster Punkt.

Die Stellung im AWG-System ist klar abgestuft. § 17 AWG regelt Verstöße gegen bestimmte Verbote des Kriegswaffenkontrollgesetzes und Waffenembargos mit einem verschärften Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. § 18 AWG erfasst den Bereich der „zivilen“ wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen, namentlich Embargos, Finanzsanktionen, Dual-Use-Kontrollen und personenbezogene Bereitstellungsverbote. § 19 AWG knüpft spiegelbildlich an dasselbe außenwirtschaftsrechtliche Pflichtenprogramm an, stuft Verstöße aber als Ordnungswidrigkeit ein, wenn es am Vorsatz oder an den spezifischen Qualifikationsmerkmalen des § 18 AWG fehlt. Die Grenze zwischen § 18 AWG und § 19 AWG ist in der Praxis häufig das entscheidende Schlachtfeld der Verteidigung.

Die Verweisungstechnik des § 18 AWG im Detail

Die Struktur des § 18 AWG ist typologisch gegliedert. § 18 Abs. 1 AWG verweist auf „unmittelbar geltende Vorschriften in einem Rechtsakt der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme“ dient. Das umfasst die personenbezogenen Bereitstellungsverbote ebenso wie die länderbezogenen sektoralen Handelsverbote. § 18 Abs. 2 AWG sanktioniert Verstöße gegen die Außenwirtschaftsverordnung, insbesondere die §§ 8, 9, 11, 46 bis 52 und 74 ff. AWV. Die Absätze 3 bis 5 nehmen spezifische EU-Verordnungen in Bezug, darunter die Kimberley-Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zu Rohdiamanten, die Anti-Folter-Verordnung (EU) 2019/125 und die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821.

Für die Verteidigungspraxis ist die verfassungsrechtliche Bewertung dieser Verweisungstechnik von fortwährender Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass Blankettstrafgesetze mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar sein können, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit im Zusammenspiel von Blankett und Ausfüllungsnorm für den Normadressaten hinreichend klar erkennbar sind. Der BGH hatte bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 klargestellt, dass Verstöße gegen in EU-Embargo-Verordnungen normierte Umgehungsverbote als solche nicht strafbewehrt waren, soweit diese Umgehungsverbote wegen ihrer Unbestimmtheit dem Bestimmtheitsgebot nicht genügten. Die AWG-Novelle 2026 greift diesen Kritikpunkt durch den neuen § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG auf und überführt bestimmte konkret umschriebene Umgehungshandlungen in eigenständige Straftatbestände.

Verhältnis zu § 34 AWG a. F. — Übergangsfälle und Rückwirkungsproblematik

Vor der AWG-Novellierung 2013 war das Außenwirtschaftsstrafrecht in § 34 AWG a. F. verortet. Die Umnummerierung in § 18 AWG erfolgte mit dem Gesetz vom 6. Juni 2013. In Altfällen, die vor diesem Stichtag begangen wurden, ist für den Günstigkeitsvergleich gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen, ob die alte oder die neue Fassung insgesamt milder ist. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass es sich bei den einschlägigen Blankettstrafvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes nicht um Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB handelt, so dass der lex-mitior-Grundsatz Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271; Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14, wistra 2015, 148). Die Altvertragsklauseln der neueren EU-Sanktionsverordnungen können dagegen — abhängig vom konkreten Regelungsgehalt — Zeitgesetzcharakter haben, so dass für Taten, die unter der früheren Rechtslage begangen wurden, die strengere Regelung fortgilt. Zur Entwicklung des Rechts bis 2025 siehe auch AWG-Novelle 2025.

Tatbestände des § 18 AWG im Überblick

§ 18 AWG gliedert sich nach der Novelle 2026 in eine Grundstruktur aus Grundtatbestand, qualifizierten Tatbeständen und einem Leichtfertigkeitstatbestand. Die folgende Übersicht zeigt die aktuellen Strafrahmen, wie sie seit dem 6. Februar 2026 gelten.

Tabelle 1 — Strafrahmen-Übersicht § 18 AWG (Stand: April 2026)

AbsatzTatbestandStrafrahmenDeliktsart
Abs. 1Grundtatbestand (Verstoß gegen EU-Sanktions-VO)3 Monate bis 5 JahreVergehen
Abs. 2Verstoß gegen AWV (§§ 8, 9, 11, 46 ff., 74 ff. AWV)3 Monate bis 5 JahreVergehen
Abs. 3Verstoß gegen Kimberley-VO (EG) Nr. 2368/20023 Monate bis 5 JahreVergehen
Abs. 4Verstoß gegen Anti-Folter-VO (EU) 2019/1253 Monate bis 5 JahreVergehen
Abs. 5Verstoß gegen Dual-Use-VO (EU) 2021/8213 Monate bis 5 JahreVergehen
Abs. 5aVerstoß gegen Meldepflichten (§ 18 Abs. 5a AWG n. F.)Geldstrafe bis 3 JahreVergehen
Abs. 5bVerstoß gegen Werbe-/Ausstellungsverbote (Anti-Folter-VO)3 Monate bis 5 JahreVergehen
Abs. 6Versuchsstrafbarkeit
Abs. 6aBesonders schwerer Fall (Regelbeispiele: Verschleierung)6 Monate bis 10 JahreVerbrechen
Abs. 7Qualifikation: gewerbs-/bandenmäßig1 Jahr bis 10 JahreVerbrechen
Abs. 8Leichtfertigkeit (bisherige Fassung)Geldstrafe bis 3 JahreVergehen
Abs. 8aLeichtfertigkeit Dual-Use / Embargo (neu seit 2026)Geldstrafe bis 3 JahreVergehen
Abs. 10Tätige Reue — Absehen von Strafe oder Milderung
Abs. 11Ausnahme: humanitäre Hilfe (vorher: 2-Tage-Karenz)Strafausschluss

Die Systematik ist für die Verteidigung wichtig: Nur Abs. 6a und Abs. 7 kennzeichnen Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB mit Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr. Das hat Folgen für die Zulässigkeit einer Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO — die im Grundtatbestand grundsätzlich möglich ist, bei Verbrechen dagegen nicht.

§ 18 Abs. 1 AWG — der Grundtatbestand

§ 18 Abs. 1 AWG bildet das Rückgrat des Sanktionsstrafrechts. Strafbar macht sich, wer gegen eine unmittelbar geltende Vorschrift in einem EU-Rechtsakt verstößt, der der Durchführung einer GASP-Sanktion dient, indem er dort bezeichnete Güter ausführt, einführt, durchführt, verbringt, verkauft, liefert, bereitstellt oder Dienstleistungen erbringt. Der Anwendungsbereich ist in den vergangenen Jahren durch die Russland-, Iran- und Belarus-Sanktionen stark ausgeweitet worden. Seit der Novelle 2026 ist auch die gezielte Umgehungshandlung — etwa die Verschleierung eingefrorener Vermögenswerte oder die Verwendung falscher oder irreführender Angaben — als § 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG eigenständig strafbewehrt.

§ 18 Abs. 2 AWG — Verstöße gegen die AWV

§ 18 Abs. 2 AWG erfasst rein nationale Ausfüllungsnormen. Klassische Fallgestaltungen sind die ungenehmigte Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter nach § 8 Abs. 1 AWV, die Verletzung von Genehmigungspflichten bei Handels- und Vermittlungsgeschäften nach § 46 AWV und die ungenehmigte Erbringung technischer Unterstützung nach §§ 49 bis 52 AWV. Die nationalen Genehmigungstatbestände haben neben den unionsrechtlichen Kontrollen eine eigenständige Bedeutung, weil sie regelmäßig auch Güter erfassen, die nicht in Anhang I der Dual-Use-Verordnung gelistet sind, aber nach nationaler Ausfuhrliste (Teil I Abschnitt A und B) kontrollpflichtig sind. Einen umfassenden Überblick über die Exportkontrolle Deutschland bietet unser gesonderter Beitrag.

§ 18 Abs. 6a AWG — besonders schwere Fälle (neu seit 2026)

Die zentrale Verschärfung der AWG-Novelle 2026 findet sich in § 18 Abs. 6a AWG. Die Norm sieht für besonders schwere Fälle des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 4 Buchst. a AWG eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Die Vorschrift enthält zwei Regelbeispiele, die beide an Verschleierungskonstellationen anknüpfen: Erstens, wenn der Täter gegenüber einer öffentlichen Stelle eine unvollständige oder unrichtige Angabe über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder Beschaffenheit der Güter macht. Zweitens, wenn er sonstige Verschleierungshandlungen vornimmt, um einen Sanktionsverstoß zu verdecken.

Damit setzt der Gesetzgeber die in der Ermittlungspraxis beobachteten Umgehungsmuster über Drittlandsrouting (Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralasien, Hongkong) strafrechtlich scharf. Zur aktuellen Verschärfungsdynamik bei Drittstaaten und EU-Sanktionen siehe auch unsere Analyse vom April 2026.

§ 18 Abs. 7 AWG — Qualifikation bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung

§ 18 Abs. 7 AWG verschärft den Strafrahmen auf ein Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Gewerbsmäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass sich der Täter aus wiederholten Tatbegehungen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will. Im BGH-Urteil vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 167/14, wistra 2015, 148 wurde klargestellt, dass bei der Gewerbsmäßigkeit als Qualifikationsmerkmal das neue Recht auch dann Anwendung findet, wenn der Täter die Voraussetzungen erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erfüllt. Für die Verteidigung ist die Abgrenzung gewerbsmäßig/nicht gewerbsmäßig häufig der entscheidende Hebel, weil sie den Übergang von Vergehen zum Verbrechen und damit die Möglichkeit einer Einstellung nach § 153a StPO entscheidet.

§ 18 Abs. 8 und Abs. 8a AWG — Leichtfertigkeitstatbestand

§ 18 Abs. 8 AWG und der neue § 18 Abs. 8a AWG pönalisieren leichtfertiges Verhalten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Leichtfertigkeit bedeutet nach der im Wirtschaftsstrafrecht gebräuchlichen Definition eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht, die sich dem Täter hätte aufdrängen müssen. Die AWG-Novelle 2026 hat die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit auf bestimmte Verstöße gegen Dual-Use-Kontrollen und embargorechtliche Verbote ausgedehnt, die bislang als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG behandelt wurden. Für die Verteidigung eröffnet sich damit ein neues Feld: Die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit, die nicht strafbar ist, wird zur zentralen Stellschraube.

Die wichtigsten Ausfüllungsnormen — Wann ist § 18 AWG verwirklicht?

§ 18 AWG entfaltet seine strafrechtliche Wirkung erst durch die Ausfüllungsnorm. Das Spektrum reicht von der Außenwirtschaftsverordnung über die Dual-Use-Verordnung bis zu den länderbezogenen Sanktionsregimen.

Tabelle 2 — Zentrale EU-Sanktionsverordnungen und nationale Ausfüllungsnormen (Stand: April 2026)

RechtsaktGegenstandAktueller Stand
VO (EU) 2021/821Dual-Use-Güter (ziviler und militärischer Verwendungszweck)Anhang I aktualisiert durch DVO (EU) 2025/2003, in Kraft seit 15.11.2025
VO (EU) Nr. 833/2014Russland-Embargo (handelsbezogene Sanktionen)19. Sanktionspaket vom 23.10.2025 (VO (EU) 2025/2033)
VO (EU) Nr. 269/2014Russland-Embargo (personenbezogene Finanzsanktionen)Anhang I fortlaufend aktualisiert (zuletzt DVO (EU) 2025/2035)
VO (EU) 2024/1485Russland — interne RepressionVom 27.05.2024
VO (EU) 2024/2642Russland — destabilisierende AktivitätenVom 08.10.2024
VO (EU) Nr. 765/2006Belarus-SanktionenFortlaufend angepasst, zuletzt DVO (EU) 2025/2039
VO (EU) 267/2012Iran-Sanktionen2025 verschärft
VO (EU) 2017/1509Nordkorea-SanktionenGültig
VO (EU) 36/2012Syrien-SanktionenTeilweise gelockert
VO (EG) Nr. 881/2002Al-Qaida-/IS-SanktionenKonsolidierte Fassung
VO (EG) Nr. 2368/2002Kimberley-Prozess / RohdiamantenFassung vom 23.05.2025
VO (EU) 2019/125Anti-Folter- und Todesstrafe-GüterFassung vom 21.05.2025
AWV §§ 74 ff.Nationale WaffenembargosZuletzt 22. AWVÄndV vom 29.10.2025

Dual-Use-Güter nach VO (EU) 2021/821

Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 ist seit 9. September 2021 in Kraft und bildet das Fundament der europäischen Exportkontrolle für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Anhang I listet in zehn Kategorien die genehmigungspflichtigen Güter auf, von Kernmaterialien über Elektronik, Rechner, Telekommunikation und Informationssicherheit bis zu Navigation, Luftfahrtelektronik und Antriebssystemen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 vom 8. September 2025 wurde Anhang I zum 15. November 2025 grundlegend neu gefasst — unter anderem durch die Aufnahme von Steuerungen für Quantentechnologie, Halbleiterherstellungs- und -prüfausrüstung, Advanced-Computing-Schaltungen und Peptidsynthesegeräten.

Art. 4 der Dual-Use-Verordnung enthält zudem die catch-all-Klausel: Auch nicht in Anhang I gelistete Güter unterliegen einer Ausfuhrgenehmigungspflicht, wenn die zuständige Behörde den Ausführer darüber unterrichtet hat, dass die Güter ganz oder teilweise für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Massenvernichtungswaffen bestimmt sind, oder wenn der Ausführer selbst Kenntnis davon hat.

Russland-Sanktionen nach VO (EU) Nr. 833/2014 und VO (EU) Nr. 269/2014

Seit Februar 2022 hat die EU ihre Russland-Sanktionen in inzwischen neunzehn Sanktionspaketen verschärft. Das 19. Sanktionspaket vom 23. Oktober 2025 brachte unter anderem das Einfuhrverbot für russisches Flüssigerdgas, die Ausweitung der Transitverbote sowie Sanktionen gegen russische Energieunternehmen, Banken, Kryptobörsen und Unternehmen in Drittstaaten. Zur jüngsten Rechtsprechung der OLG Frankfurt-Entscheidung zu Russland-Sanktionszahlungen und zum Dienstleistungsverbot 2026 siehe unsere gesonderten Beiträge.

Die personenbezogenen Sanktionen der VO (EU) Nr. 269/2014 — das Einfrieren von Geldern und das Bereitstellungsverbot gegenüber gelisteten Personen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang I — bilden neben den Handelsbeschränkungen die zweite strafrechtlich hochrelevante Säule. Für die Verteidigung ist die konkrete Listing-Lage zum Tatzeitpunkt entscheidend, weil Sanktionslisten kurzfristig erweitert werden und die Strafbarkeit tagesgenau mit der Veröffentlichung im Amtsblatt einsetzt. Seit der AWG-Novelle 2026 gilt die frühere zweitägige Karenzzeit nicht mehr.

Iran-Embargo nach VO (EU) 267/2012

Das Iran-Embargo hat 2025 eine neue Verschärfungswelle erfahren. Die VO (EU) 267/2012 bildet weiterhin das Rückgrat der iranbezogenen Finanz- und Handelsbeschränkungen. Strafrechtlich herausragend sind Lieferungen proliferationsrelevanter Güter, Ausrüstung zur internen Repression sowie Geschäfte mit gelisteten Personen und Organisationen. Der BGH hat in der Leitentscheidung vom 29. Juli 2021 – 3 StR 156/20 die dogmatische Struktur des Bereitstellungsverbots — „Zur-Verfügung-Stellen“ als jeder tatsächliche Vorgang, der der gelisteten Person einen wirtschaftlichen Vorteil zugutekommen lässt — grundlegend konturiert.

Personenbezogene Finanzsanktionen — Bereitstellungsverbote und Einfrierungspflichten

Personenbezogene Sanktionen sanktionieren nicht den Handel mit einem Land, sondern den wirtschaftlichen Kontakt zu konkret gelisteten natürlichen oder juristischen Personen. Die jüngste Grundsatzentscheidung stammt aus dem Bereich der IS-bezogenen Bereitstellungsverbote: Mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 21/24 hat der BGH präzisiert, dass „Zur-Verfügung-Stellen“ einen wirtschaftlichen Vorteil für die gelistete Organisation verlangt. Ein praktisch unverzichtbares Instrument ist das Sanktionsscreening im Unternehmen, das Transaktionen und Geschäftspartner systematisch auf Listeneinträge prüft.

Subjektiver Tatbestand — Vorsatz und Leichtfertigkeit

Der subjektive Tatbestand des § 18 AWG ist die dogmatisch und praktisch wichtigste Frage des Außenwirtschaftsstrafrechts. Er entscheidet nicht nur über das Ob der Strafbarkeit, sondern auch über die Abgrenzung zwischen Vergehen und Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG bei einfacher Fahrlässigkeit.

Vorsatz bei Blankettstrafgesetzen — was muss der Täter wissen?

Bei Blankettstrafgesetzen ist die Vorsatzdogmatik gegenüber dem klassischen Vorsatzbegriff modifiziert. Der Täter muss die Umstände kennen, die den Tatbestand der Ausfüllungsnorm erfüllen — nicht aber notwendig die Ausfüllungsnorm selbst im Wortlaut. Bezogen auf § 18 Abs. 1 AWG bedeutet das: Der Ausführer muss wissen, dass er ein bestimmtes Gut ausführt, dass es in ein bestimmtes Land oder zu einem bestimmten Empfänger gelangt, und dass die tatsächlichen Umstände vorliegen, die das Verbot der Ausfüllungsnorm begründen. Ob er die VO (EU) Nr. 833/2014 namentlich kennt, ist für den Vorsatz unerheblich.

Der Irrtum über die Güterliste (Anhang I Dual-Use-VO)

Ein verteidigungsdogmatisch wichtiger Spezialfall ist der Irrtum über die Güterlisteneinordnung. Wer sein Produkt für nicht gelistet hält, obwohl es nach Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 genehmigungspflichtig ist, befindet sich im Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 StGB. Die Einordnung in die Güterliste ist technisch anspruchsvoll und häufig auch für Fachleute schwierig. Die Aktualisierung des Anhangs I zum 15. November 2025 hat die Risikolage nochmals erhöht. Für die Verteidigung ist die dokumentierte Klassifizierungsprüfung das entscheidende Beweismittel.

Leichtfertigkeit als „unterste Sorgfaltsstufe“

Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und wenn sich ihm bei Anwendung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt hätte aufdrängen müssen, dass sein Verhalten einen Straftatbestand verwirklicht. Die Abgrenzung zur einfachen, nicht strafbaren Fahrlässigkeit ist in § 19 Abs. 4 AWG angelegt: Fahrlässige Verstöße gegen die Dual-Use-Verordnung oder die Russland-Verordnung sind als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 500.000 Euro bedroht. Der Übergang zur Leichtfertigkeit hängt vom Einzelfall, insbesondere von der Erkennbarkeit des Verbots und der betrieblichen Sorgfaltsorganisation ab.

Verteidigungspraxis — Angriffsvektoren gegen den Tatvorwurf § 18 AWG

Die Verteidigung im Außenwirtschaftsstrafrecht lebt vom systematischen Durchdringen der Verweisungstechnik. Sechs Angriffsvektoren sind in der Praxis besonders wirkungsvoll.

Angriffsvektor 1 — Bestimmtheit der Ausfüllungsnorm

Art. 103 Abs. 2 GG verlangt, dass die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt ist, bevor die Tat begangen wird. Bei Blankettstrafgesetzen, die auf ein dynamisches und hochtechnisches EU-Recht verweisen, sind Bestimmtheitsdefizite regelmäßig denkbar. Der BGH hat in der Grundsatzentscheidung vom 23. April 2010 – AK 2/10, BGHSt 55, 94 für Umgehungsverbote in EU-Embargo-Verordnungen eine Strafbarkeit verneint, weil deren Tatbestandsmerkmale dem Bestimmtheitsgebot nicht genügten. Die Verteidigung sollte bei jeder neuen Ausfüllungsnorm — gerade bei kurzfristigen Nachschärfungen der Russland-Sanktionspakete — die Bestimmtheitsfrage prüfen.

Angriffsvektor 2 — Tatsächliche Güterklassifizierung

Der zweite zentrale Ansatz greift die technische Güterklassifizierung an. Gerade bei Dual-Use-Gütern, Erzeugnissen der Halbleitertechnik, Chemikalien und Software ist die Einordnung in die Kategorien der Anhänge häufig umstritten. Die Verteidigung sollte frühzeitig ein technisches Privatgutachten in Auftrag geben, das die konkreten Parameter des Guts gegen die Listeneintragung prüft. Die BGH-Entscheidung vom 25. November 2024 – 3 StR 373/21 (Myanmar-Teakholz) illustriert die Bedeutung dieser Ebene.

Angriffsvektor 3 — Verdeckte Empfängerstruktur (Zurechnung bei Drittlandsrouting)

Bei Ausfuhren über Drittländer stellt sich die Frage, ob der Ausführer um die wahre Bestimmungsdestination wusste. Die Konstellation ist klassisch: Der deutsche Exporteur liefert nach Kasachstan, Türkei oder in die Vereinigten Arabischen Emirate; das Gut wird dort weitergegeben und landet letztlich in Russland oder im Iran. Für die Strafbarkeit nach § 18 AWG muss der Exporteur die Weiterleitung in das sanktionierte Land zumindest billigend in Kauf genommen haben. Zur aktuellen Rechtslage bei Drittstaaten und EU-Sanktionen siehe unsere Analyse. Die Verteidigung entkräftet Indizien durch Dokumentation der kaufmännischen Sorgfalt: Endverwendungserklärungen, Due-Diligence-Prüfungen und Plausibilisierung des Auftragsvolumens.

Angriffsvektor 4 — Subjektive Tatseite

Der vierte Angriffsvektor zielt auf den fehlenden Vorsatz oder die nicht vorliegende Leichtfertigkeit. Die Beweisführung der Staatsanwaltschaft zur subjektiven Tatseite ist in der Praxis häufig schwach, weil sie sich auf objektive Indizien stützen muss. Die Verteidigung kann durch gezielte Einvernahme-Strategie den Vorsatznachweis unterlaufen. Zentraler Baustein ist die dokumentierte Sorgfaltspflicht-Erfüllung: Screening-Protokolle, Freigabeketten, BAFA-Kommunikation, Schulungsnachweise.

Angriffsvektor 5 — Genehmigungsfähigkeit und Vorrang der Genehmigungsbehörde

Ein praktisch unterschätzter Angriffsvektor liegt in der Genehmigungsfähigkeit. Wenn das BAFA die Ausfuhr bei rechtzeitiger Antragstellung genehmigt hätte oder tatsächlich genehmigt hat, entfällt die materielle Rechtswidrigkeit der Ausfuhr. Im Ergebnis wirkt eine erteilte Genehmigung tatbestandsausschließend. In der Verteidigungspraxis ist zudem zu prüfen, ob die Ausfuhr einem allgemeinen Genehmigungstatbestand unterfiel.

Angriffsvektor 6 — Rückwirkungsverbot bei Verschärfungen

Sanktionsverordnungen werden in kurzen Abständen verschärft. Für die Strafbarkeit ist stets die Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. § 2 Abs. 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG verbieten eine rückwirkende Bestrafung. Die Verteidigung muss bei jeder angeklagten Tat präzise prüfen, welche Fassung der EU-Verordnung zum Handlungszeitpunkt galt, welche Übergangsvorschriften und Altvertragsklauseln einschlägig waren und ob das günstigere Recht nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden ist.

Einziehung nach § 18 AWG in Verbindung mit §§ 73, 73c StGB

Die Einziehung ist bei Außenwirtschaftsstraftaten regelmäßig die wirtschaftlich härteste Folge — oft härter als die Freiheits- oder Geldstrafe. Nach § 73 StGB ist einzuziehen, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat. Das Bruttoprinzip nach § 73d Abs. 1 StGB führt dazu, dass der gesamte Umsatz aus den inkriminierten Geschäften einziehungsbetroffen ist — nicht nur der Gewinn. Die Zahlen in Embargo-Verfahren sind erheblich: Im Myanmar-Teakholz-Fall hatte das Landgericht Hamburg eine Wertersatzeinziehung in Höhe von 3,31 Millionen Euro angeordnet. Bei Sanktionsverstößen mittelständischer Exporteure können Einziehungssummen im zweistelligen Millionenbereich die Existenz des Unternehmens bedrohen.

Unternehmensbezug — § 30 OWiG, § 130 OWiG und Internal Investigations

Die strafrechtliche Inanspruchnahme der handelnden natürlichen Person ist bei Außenwirtschaftsverstößen regelmäßig nur die halbe Geschichte. Parallel kommt die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, flankiert durch die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Mit der AWG-Novelle 2026 wurde der Höchstrahmen der Verbandsgeldbuße bei Sanktionsverstößen auf 40 Millionen Euro angehoben — eine der schwerwiegendsten wirtschaftsstrafrechtlichen Verschärfungen der letzten Jahre.

Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG

§ 30 Abs. 1 OWiG knüpft die Verbandsgeldbuße an eine von einer Leitungsperson des Verbandes begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Die außenwirtschaftsrechtliche Straftat des handelnden Geschäftsführers zieht damit regelmäßig ein gegen das Unternehmen gerichtetes Bußgeldverfahren nach sich. Die Haftung von Compliance Officern und General Counsel verschärft sich zudem, weil gerade die Leitungsebene der Compliance-Funktion als taugliche Täter einer § 130-OWiG-Verletzung in Betracht kommt.

Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

§ 130 OWiG sanktioniert die unterlassene oder mangelhafte Aufsicht in einem Betrieb oder Unternehmen. Die Vorschrift ist der zentrale Einhebel der Behörden, um bei Außenwirtschaftsverstößen, bei denen sich der Vorsatz einer Leitungsperson nicht nachweisen lässt, gleichwohl eine Sanktion gegen das Unternehmen zu verhängen.

Internal Investigations bei Außenwirtschaftsverdachtsfällen

Wenn ein Außenwirtschaftsverdacht im Unternehmen aufkommt, stellt sich regelmäßig die Frage nach einer internen Untersuchung. Ihre Durchführung ist strategisch hochrelevant: Sie kann Erkenntnisse über das Tatgeschehen sichern, bevor Ermittlungsbehörden zugreifen; sie dient der nachweisbaren Kooperationsbereitschaft; und sie ermöglicht eine geordnete Reaktion gegenüber den Ermittlungsbehörden. Die Kooperation mit Zollfahndungsämtern, BAFA und Staatsanwaltschaft kann in einer frühen Phase bedeutende Verhandlungsspielräume eröffnen.

Selbstanzeige und tätige Reue — § 22 Abs. 4 AWG und § 18 Abs. 10 AWG

Das Außenwirtschaftsstrafrecht kennt — anders als das Steuerstrafrecht mit § 371 AO — keine klassische strafbefreiende Selbstanzeige. § 18 Abs. 10 AWG sieht eine tätige-Reue-Regelung vor, die in der Praxis selten einschlägig ist. Die AWG-Novelle 2026 hat die früheren Privilegierungen (zweitägige Karenzzeit, Offenlegungsregelung) gestrichen. Für die Verteidigungspraxis bedeutet das: Was weiterhin funktioniert, ist die strategische Vorwärtsverteidigung durch frühe Kooperation, dokumentierte Remedierung und ein strukturiertes Angebot an die Staatsanwaltschaft im Rahmen von § 153a StPO oder § 154 StPO.

Verfahrensablauf — Von der Einleitung bis zur Hauptverhandlung

Zuständigkeit — Zollfahndungsämter und Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Die Ermittlungskompetenz liegt in der Regel bei den Zollfahndungsämtern. Strafanzeigen werden häufig durch Geldwäscheverdachtsanzeigen (§ 43 GwG), Zollkontrollen oder Hinweise aus ausländischen Partnerbehörden ausgelöst. Die Sachleitung übernehmen Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Außenwirtschaftsstrafrecht, insbesondere in München, Hamburg, Frankfurt am Main, Stuttgart, Mannheim und Berlin. Besonders schwere Fälle mit Staatsschutz-Bezug werden in die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts gezogen und vor dem Oberlandesgericht verhandelt (§§ 120, 74a GVG).

Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmenskontext

Durchsuchungen nach §§ 102 ff. StPO sind bei Außenwirtschaftsverfahren typisch. Sie erfassen Geschäfts- und Privaträume, Server, E-Mail-Archive, Buchhaltung, Zollunterlagen, Kommunikation mit Spediteuren und BAFA. Parallel zur Durchsuchung werden regelmäßig Vermögensarreste nach §§ 111b ff. StPO in Höhe des vermuteten Wertersatzeinziehungsbetrags angeordnet. Diese Arreste treffen das Unternehmen wirtschaftlich hart und müssen von der Verteidigung mit besonderer Priorität bearbeitet werden.

Zusammenspiel mit BAFA, Hauptzollämtern, Außenwirtschaftsprüfung

Das Außenwirtschaftsstrafverfahren läuft nie isoliert. Parallel läuft regelmäßig eine außenwirtschaftsrechtliche Außenprüfung (§ 23 Abs. 6 AWG), ein verwaltungsrechtliches Widerrufs- oder Untersagungsverfahren beim BAFA oder ein Zollverfahren beim Hauptzollamt. Zoll- und Umsatzsteueraspekte bei Embargo-Verstößen können zusätzlich den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO begründen und damit zu einer Tateinheit mit § 18 AWG führen.

Compliance zur Vermeidung von § 18 AWG — Kernbausteine eines wirksamen Trade-Compliance-Systems

Wirksame Trade Compliance ist der einzig belastbare Schutz gegen die Anwendbarkeit des § 18 AWG im Unternehmen. Sie entlastet die Leitungsebene im Haftungsfall, dokumentiert die Erfüllung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG und vermeidet die zur 40-Millionen-Euro-Verbandsgeldbuße führende Gelegenheitsstruktur.

Tabelle 3 — Kernelemente eines wirksamen Trade-Compliance-Systems

KernelementZielsetzungPraktische Umsetzung
GüterklassifizierungEinordnung aller Produkte in die Dual-Use- und AusfuhrlisteTechnischer Review jedes Produktstammsatzes, Versionierung bei Listenaktualisierungen (zuletzt 15.11.2025)
Sanktionslisten-ScreeningPrüfung der Geschäftspartner gegen PersonenlistenAutomatisiertes Screening gegen EU-, UN- und nationale Listen bei jedem Neukontakt und jeder Transaktion
Länder-ScreeningPrüfung des Bestimmungslandes und der TransitroutenVerbots-/Genehmigungsabgleich, besondere Vorsicht bei Eurasischer Wirtschaftsunion, Türkei, VAE, Hongkong
End-Use-KontrollePlausibilisierung der angegebenen VerwendungDokumentierte End-User-Statements, Stichproben-Nachkontrollen, Red-Flag-Katalog
FreigabeprozessVier-Augen-Prinzip bei sensiblen AusfuhrenDokumentierte Freigabeketten, eskalierende Genehmigungserfordernisse ab bestimmten Risikokategorien
SchulungenVermittlung des rechtlichen Rahmens an alle relevanten MitarbeiterJährliche Pflichtschulungen, rollenspezifische Vertiefungsmodule, Nachweisbarkeit
Monitoring und AuditFortlaufende Überprüfung der Compliance-WirksamkeitInternes Audit, externe Überprüfungen, Bericht an die Geschäftsleitung
DokumentationNachweisfähigkeit gegenüber Behörden und im StrafverfahrenAudit-Trails für jede Ausfuhrentscheidung, mindestens fünf Jahre Aufbewahrung
Incident ResponseStrukturierte Reaktion bei VerdachtsfällenEskalationsplan, frühe Einbindung externer Berater, Dokumentation der Kommunikation mit Behörden

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen § 18 AWG?

Der Grundtatbestand des § 18 Abs. 1 AWG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen nach § 18 Abs. 6a AWG (eingeführt durch die AWG-Novelle 2026) liegt der Strafrahmen bei sechs Monaten bis zehn Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nach § 18 Abs. 7 AWG bei einem bis zehn Jahren. Leichtfertige Verstöße nach § 18 Abs. 8 oder Abs. 8a AWG werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Neben der Freiheits- oder Geldstrafe drohen Einziehung nach §§ 73 ff. StGB und die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG von bis zu 40 Millionen Euro.

Ist eine leichtfertige Verletzung des § 18 AWG ebenfalls strafbar?

Ja. § 18 Abs. 8 AWG und der durch die Novelle 2026 eingeführte § 18 Abs. 8a AWG stellen leichtfertiges Handeln bei bestimmten Dual-Use- und embargobezogenen Verstößen unter Strafe. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße verletzt wird. Die Abgrenzung zur einfachen Fahrlässigkeit — die nur als Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet wird — ist in der Praxis schwierig und einzelfallabhängig.

Was gilt als „Dual-Use-Gut“ im Sinne des Außenwirtschaftsrechts?

Dual-Use-Güter sind nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2021/821 Güter einschließlich Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Die konkrete Liste findet sich in Anhang I der Dual-Use-Verordnung, der am 15. November 2025 grundlegend aktualisiert wurde — neu aufgenommen sind Quantentechnologie-Steuerungen, Halbleiterausrüstung und Advanced-Computing-Schaltungen. Einen detaillierten Überblick bietet unser Beitrag zur Exportkontrolle Deutschland.

Wann liegt ein „besonders schwerer Fall“ nach § 18 Abs. 6a AWG vor?

§ 18 Abs. 6a AWG (neu seit 6. Februar 2026) definiert zwei Regelbeispiele: erstens, wenn der Täter gegenüber einer öffentlichen Stelle unvollständige oder unrichtige Angaben macht; zweitens, wenn er andere Verschleierungshandlungen vornimmt. Die Regelbeispiele erfassen typische Umgehungskonstruktionen — namentlich das Routing über Drittländer mit unrichtigen Zollanmeldungen. Der Strafrahmen steigt auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Details zur Novelle 2026 finden sich in unserem gesonderten Beitrag: AWG-Novelle 2026 — Strafbarkeit und Sanktionen.

Gibt es eine Selbstanzeige-Regelung im Außenwirtschaftsrecht?

Eine echte strafbefreiende Selbstanzeige nach dem Vorbild des § 371 AO existiert im Außenwirtschaftsrecht nicht. § 18 Abs. 10 AWG sieht für tätige Reue eine Strafmilderung vor, setzt aber enge Voraussetzungen voraus, die in der Praxis selten erfüllt sind. Als Alternative bleibt die strategische Vorwärtsverteidigung mit Kooperation und Einstellungsangeboten nach §§ 153, 153a StPO.

Wie wirkt sich ein Embargo-Verstoß auf das Unternehmen aus?

Das Unternehmen wird auf drei Ebenen getroffen: Erstens durch die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, die seit der AWG-Novelle 2026 bis zu 40 Millionen Euro betragen kann. Zweitens durch die Einziehung der Taterträge nach § 73b StGB — bei Drittbegünstigung des Unternehmens geht der gesamte Bruttoumsatz aus den inkriminierten Geschäften auf den Staat über. Drittens durch Reputations-, Kreditrahmen- und Lieferantenfolgen. Hinzu kommt das Risiko einer BAFA-Unzuverlässigkeitsentscheidung, die den Zugang zu künftigen Genehmigungen erschweren oder ausschließen kann.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Verdachtsfällen oder Ermittlungsverfahren sollten Sie umgehend strafrechtlich spezialisierte Beratung in Anspruch nehmen.

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Compliance & Wirtschaftsstrafrecht

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