Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 08.10.2026Nächste Überprüfung: Oktober 2027
Eine E-Mail mit technischen Spezifikationen an einen Kooperationspartner in China. Ein Probenversand in die USA. Eine Universitätskooperation mit einer russischen Forschungseinrichtung, die seit Jahren besteht. Was nach betrieblichem Alltag klingt, kann in einem Ermittlungsverfahren enden — wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz. Das Thema Exportkontrolle Deutschland ist dabei von zentraler Bedeutung.
Exportkontrolle in Deutschland ist kein Nischenthema für Rüstungsunternehmen. Sie betrifft Industrie, Forschung, Pharmaunternehmen und Technologiefirmen gleichermaßen. Die Strafrahmen sind empfindlich, und die Ermittlungsbehörden sind in den letzten Jahren deutlich aktiver geworden.
Was ist Exportkontrolle — und wen betrifft sie wirklich?: Exportkontrolle Deutschland
Der rechtliche Rahmen für Exportkontrolle in Deutschland ergibt sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie auf europäischer Ebene insbesondere aus der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821. Diese Vorschriften regeln, welche Waren, Technologien und Dienstleistungen genehmigungspflichtig oder verboten sind, wenn sie das Land verlassen oder ins Ausland übertragen werden. Den rechtlichen Rahmen im Überblick bietet der Beitrag zum Außenwirtschaftsstrafrecht für Unternehmen.
Entscheidend: Exportkontrolle beschränkt sich nicht auf physische Güter. Auch der immaterielle Technologietransfer — also die Weitergabe von Wissen, Know-how, Software oder technischen Daten — ist erfasst. Eine E-Mail mit konstruktiven Details, ein Schulungsseminar für ausländische Mitarbeiter, der Fernzugriff auf ein System: All das kann exportkontrollrechtlich relevant sein.
Dual-Use-Güter: Der blinde Fleck im Compliance-Radar und Exportkontrolle Deutschland
Das Herzstück der Exportkontrolle in Deutschland sind sogenannte Dual-Use-Güter — Waren, Technologien oder Software, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Der Begriff ist bewusst weit gefasst: Bestimmte Elektronikkomponenten, Druckmaschinen, Verschlüsselungssoftware oder biologische Substanzen fallen darunter, ohne dass auf den ersten Blick ein militärischer Bezug erkennbar wäre.
Für Unternehmen bedeutet das: Eine Klassifizierungsprüfung ist kein einmaliger Verwaltungsakt, sondern ein laufender Prozess. Produkte verändern sich, Verwendungszwecke ändern sich, und die Kontrolllisten werden regelmäßig aktualisiert — zuletzt deutlich verschärft durch die Reaktion der EU auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Hinzu kommen Embargo- und Sanktionslisten, die unabhängig von der Gütereigenschaft gelten: Wer mit gelisteten Personen oder Unternehmen Geschäfte macht — auch unbeabsichtigt —, riskiert einen Verstoß. Dabei reicht es nicht, nur die direkten Vertragspartner zu prüfen. Ist ein Geschäftspartner mittelbar durch eine sanktionierte Person kontrolliert, gilt das Verbot trotzdem.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das AWG?
Exportkontrolle in Deutschland ist Strafrecht. § 18 Abs. 1 AWG sieht bei vorsätzlichen Verstößen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; im besonders schweren Fall sind es sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG), bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nicht unter einem Jahr, also bis zu 15 Jahre (§ 18 Abs. 7 AWG). Verstöße gegen Waffenembargos erfasst § 17 AWG als Verbrechen. Fahrlässige Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Leichtfertige Verstöße bei gelisteten Dual-Use-Gütern sind dagegen Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 18 Abs. 8a AWG). Zusätzlich kann der erzielte wirtschaftliche Vorteil eingezogen werden.
Für das Unternehmen selbst kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, wenn die Tat von einem Organ oder leitenden Mitarbeiter begangen wurde. Daneben drohen der Entzug von Exportgenehmigungen, der Verlust von Fördermitteln und — bei internationalen Verflechtungen — parallele Ermittlungen nach US-amerikanischem Exportkontrollrecht (ITAR/EAR), das deutlich härtere Sanktionen vorsieht.
Wie Ermittlungsverfahren typischerweise beginnen
Exportkontrollverstöße werden in Deutschland vor allem vom Zollkriminalamt (ZKA) und der Staatsanwaltschaft verfolgt, zuweilen in enger Abstimmung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und dem Bundesnachrichtendienst. Ausgangspunkt können sein: eine Routinekontrolle beim Zoll, ein Hinweis aus dem Unternehmen selbst (Whistleblower), oder der Datenaustausch mit ausländischen Partnerbehörden — etwa dem US Office of Foreign Assets Control (OFAC).
Typischerweise beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung des Unternehmens. Das ist für viele Unternehmen der erste Moment, in dem sie überhaupt merken, dass sie im Fokus der Behörden stehen. Von diesem Moment an ist professionelle Beratung durch einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt unabdingbar — nicht erst dann, wenn Anklage erhoben wird.
Fünf Punkte, die Unternehmen jetzt prüfen sollten
- Güterliste gecheckt? Alle exportierten oder transferierten Waren, Technologien und Daten auf Dual-Use-Relevanz prüfen — einschließlich immaterieller Transfers.
- Sanktionslistenscreening etabliert? Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner und deren Eigentümerstrukturen regelmäßig gegen aktuelle Sanktionslisten abgleichen.
- Klarer Ansprechpartner? In exportierenden Unternehmen sollte ein Exportkontrollbeauftragter benannt sein — mit klar definierten Aufgaben und Entscheidungskompetenzen.
- US-Recht auf dem Radar? Bei Gütern mit US-Ursprung oder US-Technologieanteilen können ITAR und EAR parallel gelten — auch ohne physische Ausfuhr aus Deutschland.
- Reaktionsplan vorhanden? Was tut das Unternehmen in den ersten Stunden nach einer Durchsuchung? Wer wird informiert, wer trifft Entscheidungen, wer kommuniziert nach außen?
Zu beachten ist außerdem: Exportkontrolle und Sanktionsrecht entwickeln sich derzeit schneller als in vielen anderen Rechtsbereichen. Das EU-Sanktionsregime gegen Russland wurde seit Februar 2022 in mindestens zwanzig Paketen erheblich ausgeweitet (20. Paket: April 2026). Wer heute noch auf dem Stand von 2022 oder 2023 agiert, ist möglicherweise nicht mehr compliant.
Weiterführend: AWG-Novelle 2025 — die wichtigsten Änderungen | EU Sanctions Compliance: 1.400+ Verfahren in Deutschland | Interne Untersuchungen: Leitfaden für General Counsel
AUF EINEN BLICK
Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regeln zusammen mit der EU-Dual-Use-Verordnung, welche Güter und welches technische Wissen nur mit Genehmigung ins Ausland gelangen dürfen. Der Grundtatbestand des § 18 Abs. 1 AWG sieht Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor, der besonders schwere Fall sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG) und die gewerbs- oder bandenmäßige Begehung nicht unter einem Jahr, also bis zu 15 Jahre (§ 18 Abs. 7 AWG). Seit dem 6. Februar 2026 ist auch leichtfertiges Handeln bei Dual-Use-Gütern strafbar (§ 18 Abs. 8a AWG). Gegen das Unternehmen kommt eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Mio. Euro (§ 19 Abs. 7, 8 AWG) in Betracht, in der auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird (§ 30 Abs. 3, 5 OWiG).
Die erste Stellungnahme gegenüber BAFA, Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft zur Güterklassifizierung bleibt in der Akte und prägt, ob Vorsatz oder Leichtfertigkeit (§ 18 Abs. 8a AWG) angenommen wird. Sie erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit einem Verteidiger abzugeben, ist der übliche Weg.
Häufige Fragen
Was sind Dual-Use-Güter im Sinne des Exportkontrollrechts?
Dual-Use-Güter sind Waren, Technologien oder Software, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke genutzt werden können. Der Begriff ist weit gefasst: Neben physischen Gütern wie Elektronikkomponenten oder chemischen Stoffen erfasst er auch immateriellen Technologietransfer, also die Weitergabe von Know-how, Zugangsdaten oder technischen Spezifikationen per E-Mail oder in Schulungen. Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungspflichtige Ausfuhr ohne Genehmigung erfolgt ist, ordnet der Leitfaden zum Exportkontrollverstoß nach § 18 AWG die ersten Schritte.
Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz?
Vorsätzliche Verstöße gegen § 18 Abs. 1 AWG werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Im besonders schweren Fall beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG), bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung nicht unter einem Jahr, also bis zu 15 Jahre (§ 18 Abs. 7 AWG). Fahrlässige Verstöße sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro, leichtfertige Verstöße bei gelisteten Dual-Use-Gütern aber Straftaten (§ 18 Abs. 8a AWG). Hinzu kommt die Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils oder, gegen das Unternehmen, eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Mio. Euro (§ 19 Abs. 7, 8 AWG).
Was sollte ein Unternehmen tun, wenn das Zollkriminalamt mit einem Durchsuchungsbeschluss erscheint?
Zu beachten ist: Kein Mitarbeiter ist verpflichtet, bei der Durchsuchung Fragen zur Sache zu beantworten. Wer als Nichtbeschuldigter gesuchte Unterlagen in Gewahrsam hat, muss sie aber auf Verlangen herausgeben (§ 95 StPO), soweit ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Empfehlenswert ist, umgehend einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu verständigen und bis zu dessen Ankunft keine Erklärungen zum Sachverhalt abzugeben. Der Durchsuchungsbeschluss sollte genau geprüft werden — er begrenzt den Rahmen der zulässigen Maßnahmen.
Welche Güter unterliegen der Exportkontrolle in Deutschland?
Der Exportkontrolle unterliegen Rüstungsgüter (§ 8 AWV und Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Kriegswaffen zusätzlich nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz), Dual-Use-Güter (Güter mit zivilem und militärischem Verwendungspotenzial nach der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821) sowie Güter, die unter Embargomaßnahmen fallen. Das BAFA ist die zuständige deutsche Behörde.
Welche Compliance-Maßnahmen sind im Exportkontrollbereich erforderlich?
Exportierende Unternehmen sollten ein internes Exportkontrollprogramm (ICP) implementieren: Klassifizierung aller Produkte, Endverbleibsprüfungen, Screening von Kunden und Lieferanten, Schulung der Mitarbeiter sowie eine lückenlose Dokumentation aller Exportvorgänge.
Grundlage: Rechtlicher Überblick
- § 18 AWG — Außenwirtschaftsstrafrecht bei Embargo- und Exportkontrollverstößen
- Außenwirtschaftsstrafrecht: AWG, Sanktionen und Compliance nach der Novelle 2026


