Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10.10.2026Nächste Überprüfung: Oktober 2027
AUF EINEN BLICK
Nach einem Arbeitsunfall mit Todesfolge oder mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit ist die Unfallanzeige binnen 3 Tagen zu erstatten (§ 193 Abs. 1, 4 SGB VII). Ein gesetzliches Verwertungsverbot für ihren Inhalt besteht im Strafverfahren nicht, deshalb gehören Wertungen zur Unfallursache nicht in die Anzeige. Die Staatsanwaltschaft kann wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) auch gegen Betriebsleitung und Geschäftsführung ermitteln. Die Geschäftsleitung haftet, wenn sie eine eigene Arbeitsschutzpflicht verletzt hat, der Unfall vorhersehbar war und bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre. Eine schriftliche Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG entlastet nur, soweit Auswahl, Anweisung und Kontrolle des Beauftragten stattgefunden haben und belegbar sind.
Betrifft das Ermittlungsverfahren nach dem Arbeitsunfall auch die Geschäftsleitung?
Das Ermittlungsverfahren nach einem schweren Arbeitsunfall kann sich auch gegen die Geschäftsleitung richten, wenn die Organisation des Arbeitsschutzes in Frage steht. Es beginnt ohne Strafanzeige, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Die fahrlässige Körperverletzung setzt nach § 230 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraus, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung. Nach Nr. 234 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kommt das namentlich in Betracht, wenn die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht hat oder besonders leichtfertig begangen wurde.
Die Ermittlungen können zugleich den Mitarbeiter betreffen, dessen Handlung den Unfall ausgelöst hat, die operative Führungsebene mit unmittelbarer Aufsicht und die Geschäftsleitung wegen der Organisation des Arbeitsschutzes. Gegen das Unternehmen kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG begangen hat.
Die prozessuale Rolle bestimmt, welche Pflichten gelten. Ein Beschuldigter darf schweigen (§ 136 StPO). Ein Zeuge muss vor der Polizei nur erscheinen und aussagen, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 S. 1 StPO). Selbstbelastende Fragen darf er verweigern (§ 55 StPO). Wie sich Schweigerecht und Akteneinsicht im Verfahren durchsetzen lassen, erläutert der Beitrag zu den Rechten des Beschuldigten im Strafverfahren.
Die strafrechtlichen Folgen eines Unfalls im Betrieb bilden innerhalb des Arbeitsstrafrechts ein eigenes Verfahrensfeld. Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB, Schwarzarbeit und Mindestlohn ordnet der Überblick zum Arbeitsstrafrecht ein. Die Themenkarte Das Fundament zeigt das Arbeitsstrafrecht im Zusammenhang der übrigen Rechtsgebiete.
Wann haftet die Geschäftsleitung strafrechtlich für einen Arbeitsunfall?
Die Geschäftsleitung haftet strafrechtlich für einen Arbeitsunfall, wenn sie eine eigene Arbeitsschutzpflicht verletzt hat, der Unfall vorhersehbar war und bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre. Die Pflicht folgt aus den Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG. Für sie macht § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG ausdrücklich auch das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person verantwortlich. Strafrechtlich begründet diese Zuständigkeit eine Garantenstellung (§ 13 StGB), aus der auch ein Unterlassen strafbar sein kann.
Welche Pflicht im Einzelfall gilt, konkretisieren Arbeitsschutzverordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften und technische Regeln. Ein Verstoß gegen technische Regeln kann ein Indiz für die Sorgfaltspflichtverletzung sein, begründet sie aber nicht schon für sich.
Auf § 14 StGB kommt es nicht an, weil die fahrlässige Tötung kein Sonderdelikt ist und § 13 Abs. 1 Nr. 2 ArbSchG das Organ unmittelbar verpflichtet. Die Organstellung allein begründet keine Strafbarkeit. Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst, ob der Unfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
| Tatbestand | Strafrahmen | Verfolgung | Verjährung |
|---|---|---|---|
| § 222 StGB, fahrlässige Tötung | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | von Amts wegen | 5 Jahre |
| § 229 StGB, fahrlässige Körperverletzung | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe | auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse | 5 Jahre |
| § 319 Abs. 1, 2 StGB, vorsätzliche Baugefährdung | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | von Amts wegen | 5 Jahre |
| § 319 Abs. 3, 4 StGB, Baugefährdung mit fahrlässiger Gefahrverursachung | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (Abs. 3) oder bis 2 Jahre (Abs. 4) oder Geldstrafe | von Amts wegen | 5 Jahre |
| § 26 ArbSchG, beharrliche Wiederholung oder vorsätzliche Gefährdung von Beschäftigten | Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe | von Amts wegen | 3 Jahre |
Die Verjährung beginnt mit dem Eintritt der Verletzung oder des Todes (§ 78a StGB) und wird unter anderem durch die erste Vernehmung des Beschuldigten unterbrochen (§ 78c Abs. 1 StGB). Bei §§ 222 und 229 StGB tritt sie absolut nach 10 Jahren ein (§ 78c Abs. 3 S. 2 StGB), soweit sie nicht nach § 78b StGB ruht.
Totschlag (§ 212 StGB) kommt nur in Betracht, wenn ein Verantwortlicher eine erkannte konkrete Lebensgefahr bestehen lässt und den Tod billigend in Kauf nimmt. Vertraut er ernsthaft auf einen guten Ausgang, bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Ein früherer gleichartiger Unfall verschärft den Fahrlässigkeitsvorwurf, weil die Gefahr dann vorhersehbar war.
Ein Mitverschulden des verunglückten Beschäftigten wird im Strafrecht nicht aufgerechnet. Es kann die Zurechnung des Erfolgs in Frage stellen und in der Strafzumessung mildernd wirken.
Bei Bau- und Abbrucharbeiten tritt die Baugefährdung nach § 319 StGB hinzu. Sie erfasst Verstöße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Planung, Leitung oder Ausführung, die Leib oder Leben eines anderen gefährden. Eine Verletzung setzt sie nicht voraus. Geht der Unfall auf ein mangelhaftes Arbeitsmittel zurück, richtet sich der Blick zusätzlich auf Hersteller und Händler, deren Verantwortung das Produktstrafrecht regelt.
Wann entlastet eine Pflichtenübertragung die Geschäftsführung?
Eine Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine zuverlässige und fachkundige Person schriftlich beauftragt, Arbeitsschutzpflichten in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Für Unfallverhütungsvorschriften verlangt § 13 DGUV Vorschrift 1 zusätzlich, dass die Beauftragung Bereich und Befugnisse festlegt und der Beauftragte sie unterzeichnet. Die wirksame Übertragung wandelt die eigene Pflicht der Geschäftsführung in eine Pflicht zu sorgfältiger Auswahl, Anweisung und Kontrolle. Strafrechtlich kommt es auf die tatsächliche Aufgabenverteilung an, sodass auch eine mündlich übertragene, tatsächlich gelebte Zuständigkeit entlasten kann. Sie ist im Verfahren aber schwer zu belegen. Eine fehlende schriftliche Beauftragung lässt sich nach dem Unfall nicht nachholen.
Der BGH verlangt bei vertikaler Arbeitsteilung neben Auswahl und Anleitung eine stichprobenartige Überwachung (BGH, Urt. v. 13.10.2021 – 2 StR 418/19, Einsturz des Kölner Stadtarchivs). Sie muss umso dichter sein, je höher die drohende Gefahr ist. Auf gleichrangige Bereiche darf ein Verantwortlicher nach dieser Entscheidung grundsätzlich vertrauen. Das Vertrauen entfällt, wenn jeder Informationsaustausch fehlt oder maßgebliche Informationen vorenthalten werden.
Eine Garantenstellung entsteht zudem durch die tatsächliche Übernahme eines Pflichtenkreises, unabhängig vom Arbeitsvertrag (BGH, Urt. v. 31.01.2002 – 4 StR 289/01, Wuppertaler Schwebebahn). Form, Inhalt und Kontrollnachweise einer tragfähigen Übertragung sind Gegenstand der Darstellung zur Pflichtenübertragung nach § 13 ArbSchG.
Schritt 1: Wie sichern Sie die ersten 48 Stunden nach dem Arbeitsunfall?
Sichern Sie in den ersten 48 Stunden Unfallstelle und Unterlagen und beschränken Sie Erklärungen auf Pflichtangaben, weil in dieser Phase das Ausgangsmaterial der Ermittlungsakte entsteht.
- Unterlassen Sie Aufräumarbeiten, Reparaturen und das Wiederanbringen entfernter Schutzvorrichtungen, soweit Rettung und Gefahrenabwehr sie nicht verlangen, weil das Arbeitsmittel Gegenstand des Sachverständigengutachtens wird.
- Erfüllen Sie Anzeigepflicht (§ 193 SGB VII) und Auskunftspflicht gegenüber der Arbeitsschutzbehörde (§ 22 Abs. 1 ArbSchG), ohne die Unfallursache zu bewerten. Selbstbelastende Auskünfte und Unterlagen dürfen Sie verweigern.
- Sichern Sie Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, Unterweisungsnachweise, Wartungsprotokolle und Delegationsunterlagen unverändert und kennzeichnen Sie jede spätere Ergänzung mit Datum.
- Klären Sie noch am Unfalltag, wer als Beschuldigter in Betracht kommt, weil Beschuldigte schweigen dürfen und Zeugen nur einzelne Auskünfte verweigern (§§ 136, 55 StPO).
Wer in dieser Phase Ursachen vermutet oder Unterlagen nachbessert, legt die Richtung der Ermittlungen fest, bevor der Hergang geklärt ist. Die vollständige Checkliste enthält der Beitrag zu den ersten 48 Stunden nach einem Arbeitsunfall.
Schritt 2: Wie erstatten Sie die Unfallanzeige, ohne die Verteidigung zu belasten?
Erstatten Sie die Unfallanzeige binnen 3 Tagen, nachdem Sie von dem Unfall erfahren haben (§ 193 Abs. 4 SGB VII). Anzuzeigen sind Unfälle mit Todesfolge und Unfälle mit mehr als 3 Tagen Arbeitsunfähigkeit (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Eine fehlende, unrichtige oder verspätete Anzeige kann mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden (§ 209 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 SGB VII).
Der Betriebs- oder Personalrat unterzeichnet mit, die Arbeitsschutzbehörde erhält eine Durchschrift, und der verletzte Beschäftigte kann die Inhalte verlangen (§ 193 Abs. 4 S. 2, Abs. 5, 7 SGB VII). Eine gesetzliche Verwendungsbeschränkung für die Anzeige enthält das SGB VII nicht. Die Staatsanwaltschaft kann sie zur Ermittlungsakte beiziehen.
Machen Sie zu Ort, Zeit, Tätigkeit und Verletzung vollständige und zutreffende Angaben und lassen Sie Wertungen zu Ursache und Verantwortung weg. Dass eine Schutzvorrichtung deaktiviert war, ist eine Tatsache und gehört hinein, die Vermutung, wer sie warum deaktiviert hat, nicht.
Schritt 3: Wie kooperieren Sie mit der Arbeitsschutzbehörde, ohne sich selbst zu belasten?
Legen Sie der Arbeitsschutzbehörde die verlangten Unterlagen vor und erteilen Sie die erforderlichen Auskünfte, soweit kein Verweigerungsrecht greift (§ 22 Abs. 1 S. 1 ArbSchG). Auskünfte und Unterlagen, die Sie oder nahe Angehörige der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden, dürfen Sie verweigern (§ 22 Abs. 1 S. 3 ArbSchG). Die Behörde muss Sie auf dieses Recht hinweisen (§ 22 Abs. 1 S. 4 ArbSchG). Die Verweigerung gegenüber der Behörde hindert die Staatsanwaltschaft nicht, dieselben Unterlagen zu beschlagnahmen.
Betretung, Prüfung und Unfalluntersuchung durch die Behörde sind zu dulden (§ 22 Abs. 2 ArbSchG), ihre Anordnungen zu befolgen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer als Arbeitgeber einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, riskiert eine Geldbuße bis 30.000 Euro (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 ArbSchG). Strafbar wird der Verstoß, wenn er beharrlich wiederholt wird oder vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet (§ 26 ArbSchG).
Nach RiStBV Nr. 71 empfiehlt es sich für die Staatsanwaltschaft, bei Arbeitsunfällen neben der Gewerbeaufsicht auch der Berufsgenossenschaft Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung zu geben. Vor einer Einstellung gibt sie einer am Ausgang interessierten Behörde nach RiStBV Nr. 90 Gelegenheit zur Äußerung. Befugnisse, Grenzen der Auskunftspflicht und den Umgang mit der Behörde beschreibt der Beitrag zur Gewerbeaufsicht nach einem Arbeitsunfall.
Schritt 4: Wie koordinieren Sie die Verteidigung von Unternehmen und Verantwortlichen?
Sorgen Sie dafür, dass jeder Beschuldigte einen eigenen Verteidiger hat, denn ein Verteidiger darf nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen (§ 146 StPO). Die Interessen laufen auseinander, sobald sich der unfallnahe Mitarbeiter auf fehlende Unterweisung beruft und damit die Organisation belastet. Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, dürfen einen anwaltlichen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b Abs. 1 S. 1 StPO).
Das Unternehmen wird am Strafverfahren beteiligt, wenn über eine Verbandsgeldbuße gegen es zu entscheiden ist (§ 444 StPO). Die Geldbuße reicht bei einer fahrlässigen Straftat der Leitungsperson bis 5 Millionen Euro und bei einer vorsätzlichen bis 10 Millionen Euro (§ 30 Abs. 2 OWiG). Daneben kann die Arbeitsschutzbehörde ein eigenes Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen führen. Die Haftung des Unternehmens nach §§ 30, 130 OWiG ordnet der Beitrag zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland ein.
Die Abstimmung dieser Rollen auf gemeinsamer Tatsachengrundlage heißt Sockelverteidigung. Eine interne Aufarbeitung des Unfalls bereitet sie vor. Mitarbeiterbefragungen werden protokolliert. Wer selbst beschuldigt werden kann, erfährt vorab, dass seine Angaben zur Staatsanwaltschaft gelangen können. Zuständigkeit, Ablauf und Berichtsform beschreibt der Beitrag dazu, wie Unternehmen eine interne Untersuchung durchführen. Deren Unterlagen sind auch in einer Kanzlei nicht ohne Weiteres beschlagnahmefrei (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Das BVerfG hielt es in einem Nichtannahmebeschluss für verfassungsrechtlich vertretbar, dass das LG München I den Schutz nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO erst bei hinreichendem Verdacht gegen eine konkrete Leitungsperson annahm.
Wer in welcher Rolle Akteneinsicht erhält und wo die gemeinsame Tatsachengrundlage endet, klärt der Beitrag zur Sockelverteidigung nach einem Arbeitsunfall.
Schritt 5: Wann bringen Sie die Unternehmensstellungnahme ein?
Bringen Sie die Unternehmensstellungnahme bei der Staatsanwaltschaft ein, sobald der Sachverhalt intern geklärt ist und bevor die Arbeitsschutzbehörde ihre gutachtliche Äußerung abgibt. Die Stellungnahme legt die Arbeitsschutzorganisation dar und benennt die Maßnahmen nach dem Unfall. Sie ist keine Einlassung der beschuldigten Organe und wird mit deren Verteidigern abgestimmt, weil jede Tatsachenangabe des Unternehmens auch gegen sie verwendet werden kann. Warum die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG dabei das Schlüsseldokument ist, zeigt die Darstellung zur Gefährdungsbeurteilung als Verteidigungsinstrument.
Grundlage ist die Akteneinsicht des Verteidigers eines beschuldigten Organs nach § 147 StPO. Vor Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft sie beschränken, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO). Die Stellungnahme baut dann auf dem eigenen Kenntnisstand des Unternehmens auf. Wird das Unternehmen nach § 444 StPO am Verfahren beteiligt, gilt das Akteneinsichtsrecht für seinen anwaltlichen Vertreter entsprechend (§ 444 Abs. 2 S. 2, § 428 Abs. 1 S. 2 StPO).
Bei folgenschweren Unfällen kann es sich nach RiStBV Nr. 71 empfehlen, frühzeitig einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Ein eigenes Gutachten kann dessen Annahmen zur Unfallursache und zum Pflichtwidrigkeitszusammenhang überprüfen. In Verfahren nach tödlichen Betriebsunfällen zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die technische Ursachenfrage den Verfahrensausgang stärker bestimmt als die Frage nach Zuständigkeiten.
Unterlagen kann die Staatsanwaltschaft auch durch eine Durchsuchung im Unternehmen sichern (§§ 102, 103 StPO). Für die Verbandsgeldbuße kann auch zählen, ob das Unternehmen sein Compliance-Management in der Folge des Verfahrens optimiert hat (BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16).
Schritt 6: Wie stimmen Sie den Verfahrensabschluss auf Nebenklage und BG-Regress ab?
Prüfen Sie vor jeder Zustimmung zu einer Einstellung gegen Auflagen, welche Tatsachen im Strafverfahren eingeräumt sind, weil daneben ein Regress droht. Das Verfahren endet mit einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), einer Einstellung gegen Auflagen, einem Strafbefehl oder einer Anklage.
Eine Einstellung nach § 153a StPO braucht die Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem und scheidet aus, wenn die Schwere der Schuld entgegensteht. Erst wenn die Auflage erfüllt ist, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO).
Nach einem tödlichen Unfall können sich Eltern, Kinder, Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Bei einer Körperverletzung setzt der Anschluss besondere Gründe voraus, insbesondere schwere Tatfolgen (§ 395 Abs. 3 StPO). Einer Einstellung nach § 153a StPO muss ein Nebenkläger nicht zustimmen. Eine Wiedergutmachungsleistung an Verletzte oder Hinterbliebene kann selbst Auflage sein (§ 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO).
Parallel kann der Unfallversicherungsträger Regress nehmen (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Betroffen sind Unternehmer und Beschäftigte mit Haftungsprivileg nach §§ 104 bis 107 SGB VII, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Anspruch reicht bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Der Träger kann ganz oder teilweise verzichten (§ 110 Abs. 2 SGB VII).
Eine Einstellung nach § 153a StPO enthält keine Schuldfeststellung. Ein Strafurteil bindet das Zivilgericht im Regressverfahren nicht, seine Feststellungen können dort aber als Beweismittel dienen.
Welche Fehler nach einem Arbeitsunfall nicht mehr zu korrigieren sind
Die Unfallanzeige ist die erste schriftliche Festlegung des Unternehmens zum Unfallhergang. Sie geht binnen 3 Tagen an Berufsgenossenschaft und Arbeitsschutzbehörde. Eine dort genannte Unfallursache lässt sich durch keine spätere Stellungnahme zurückholen.
- Sie bewerten die Unfallursache in Anzeige, Versicherungsmeldung oder Erstgespräch. Die Bewertung wird Teil der Akte, auch wenn sie sich später als unzutreffend erweist.
- Sie ergänzen Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisungsnachweise nach dem Unfall ohne Kennzeichnung. Die Nachbesserung begründet den Verdacht der Manipulation und entwertet auch die echten Unterlagen.
- Sie lassen Geschäftsführung und unfallnahen Mitarbeiter gemeinsam beraten. § 146 StPO schließt eine gemeinsame Verteidigung aus. Angaben, die in den ersten Tagen ohne getrennte Beratung gemacht werden, bleiben in der Akte.
- Sie geben der Arbeitsschutzbehörde vor Abschluss der internen Klärung eine Ursachenbewertung ab. Die Behörde übernimmt sie in ihre gutachtliche Äußerung, und die Staatsanwaltschaft legt sie ihren Ermittlungen zugrunde.
- Sie stimmen einer Einstellung nach § 153a StPO zu, ohne Ihre Angaben im Verfahren auf den BG-Regress abzustimmen. Eingeräumte Tatsachen bleiben in der Akte, die im Regressverfahren nach § 110 SGB VII beigezogen werden kann.
Arbeitsunfallverfahren betreffen Fahrlässigkeitsdelikte, deren Ausgang an der Sorgfaltspflicht und am Pflichtwidrigkeitszusammenhang hängt. Beide Fragen beantwortet die Akte aus Unterlagen, die das Unternehmen in den ersten Tagen selbst erzeugt oder sichert.
Ob die Unfallanzeige und die ersten Antworten an die Arbeitsschutzbehörde die spätere Verteidigung der Geschäftsleitung tragen, entscheidet sich vor ihrer Abgabe. Eine strafrechtliche Prüfung dieser Texte, bei der Unfallanzeige innerhalb der Dreitagesfrist, ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Muss ich als Geschäftsführer nach einem Arbeitsunfall bei der Polizei aussagen?
Wann werde ich nach einem tödlichen Unfall auf meiner Baustelle strafrechtlich belangt?
Wie lange habe ich für die Unfallanzeige Zeit, und muss ich die Polizei rufen?
Kann mich die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall persönlich in Regress nehmen?
Welche Versicherung deckt die Verteidigung des Geschäftsführers nach einem Arbeitsunfall?
Quellen
- BGH, Urt. v. 13.10.2021 – 2 StR 418/19, HRRS 2022 Nr. 640, Volltext (HRRS)
- BGH, Urt. v. 31.01.2002 – 4 StR 289/01, BGHSt 47, 224, Volltext (HRRS)
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, HRRS 2018 Nr. 616, Volltext (HRRS)
- BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, NJW 2017, 3798, dejure.org
- Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Nr. 71 (Arbeitsunfälle) und Nr. 90 (Anhörung von Behörden bei Einstellungen)
- § 209 SGB VII (Bußgeldvorschriften), dejure.org
- § 13 DGUV Vorschrift 1 (Pflichtenübertragung), Wortlaut zitiert bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern


