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Geräumtes leeres Büro bei diffusem Tageslicht — Insolvenzverschleppung und Bankrott nach §§ 15a InsO, 283 StGB. (Symbolbild, KI-generiert)

Insolvenzstrafrecht für Geschäftsführer: Strafbarkeit in der Krise und was jetzt zu tun ist

16 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Rechtsstand: Oktober 2026

AUF EINEN BLICK

Der Geschäftsführer einer GmbH muss den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung sind nur die äußersten Grenzen (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO). Ist der Antrag pflichtwidrig unterblieben, beseitigt ein späterer Antrag die Strafbarkeit nicht mehr. Das Insolvenzstrafrecht erfasst mit dem Bankrott nach § 283 StGB schon die Phase drohender Zahlungsunfähigkeit, also die Zeit vor der Antragspflicht. Nach Eröffnung oder Abweisung mangels Masse teilt das Insolvenzgericht das Verfahren der Staatsanwaltschaft mit, die dann von Amts wegen prüft. Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder vorsätzlicher Insolvenzstraftaten schließt für fünf Jahre ab Rechtskraft vom Geschäftsführeramt aus, eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit nicht.

Insolvenzstrafrecht für Geschäftsführer: Krisenstufe und Verantwortlichkeit bestimmen

Insolvenzstrafrecht bezeichnet die Strafvorschriften, die das Verhalten der Geschäftsleitung in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens erfassen. Die wichtigsten sind die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO und die Insolvenzstraftaten der §§ 283–283d StGB. Welche Pflichten gelten, hängt davon ab, welche Krisenstufe erreicht ist. Die Einordnung in das Gesamtsystem der Unternehmensverteidigung zeigt Das Fundament.

Krisenstufe Strafrechtlich maßgeblich Was zu tun ist
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) Bankrott nach § 283 StGB möglich, noch keine Antragspflicht Vermögen sichern, Buchführung fortführen, Restrukturierung prüfen
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) Antragsfrist von drei bzw. sechs Wochen läuft, Zahlungsverbot nach § 15b InsO Antrag vorbereiten, Zahlungen steuern
Antrag gestellt, Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen Mitteilung an die Staatsanwaltschaft, Auskunftspflicht nach § 97 InsO Auskunftswege trennen, Verteidigung einbinden

§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO verpflichtet jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei der GmbH also jeden Geschäftsführer, bei der AG jedes Vorstandsmitglied. Die Antragspflicht trifft deshalb auch den Geschäftsführer, der nach der internen Ressortverteilung für die Finanzen nicht zuständig ist. Ist die GmbH führungslos, trifft die Antragspflicht nach § 15a Abs. 3 InsO auch jeden Gesellschafter, es sei denn, er kennt Insolvenzreife oder Führungslosigkeit nicht.

Auch wer nie wirksam bestellt wurde, kann Täter sein. § 14 Abs. 3 StGB rechnet die Schuldnerstellung des Unternehmens auch dem Vertreter zu, dessen Bestellung unwirksam ist. Wer das Unternehmen ohne Bestellung tatsächlich leitet, wird als faktischer Geschäftsführer wie ein bestellter behandelt (BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24). Die Antragspflicht selbst, ihre Fristen und Strafen im Einzelnen behandelt der Beitrag zur Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Dort steht die einzelne Pflicht, hier die Abfolge der Entscheidungen in der Krise. Die Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern außerhalb der Krise ordnet ein eigener Überblick.

Der Rechtsrahmen des Insolvenzstrafrechts, soweit er die Handlung bestimmt

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO). Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit legt in aller Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde (§ 18 Abs. 2 S. 2 InsO).

Tatbestand Anknüpfung Strafrahmen
Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 4 InsO Antrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestellt bis drei Jahre oder Geldstrafe
Fahrlässige Insolvenzverschleppung, § 15a Abs. 5 InsO wie Abs. 4, fahrlässig bis ein Jahr oder Geldstrafe
Bankrott, § 283 StGB acht Tathandlungen bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit bis fünf Jahre oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall, § 283a StGB Regelbeispiele Gewinnsucht und Gefährdung vieler Personen sechs Monate bis zehn Jahre
Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB Buchführung und Bilanz unabhängig von der Krise bis zwei Jahre oder Geldstrafe
Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB inkongruente Befriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bis zwei Jahre oder Geldstrafe
Unterlassene Anzeige, § 42 Abs. 3 StaRUG Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Restrukturierungssache nicht angezeigt bis drei Jahre oder Geldstrafe

Alle Insolvenzstraftaten der §§ 283–283c StGB sind nur strafbar, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 283 Abs. 6 StGB). Diese objektive Bedingung der Strafbarkeit muss vom Vorsatz nicht umfasst sein. Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO kennt eine solche Bedingung nicht. Sie ist verwirklicht, sobald der Antrag nicht rechtzeitig gestellt ist, auch wenn später saniert wird.

1. Insolvenzreife prüfen lassen und den Stichtag dokumentieren

Lassen Sie bei den ersten Krisensignalen einen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus und einen Finanzplan für die nächsten drei Wochen erstellen. Nach § 1 Abs. 1 StaRUG müssen Geschäftsleiter bestandsgefährdende Entwicklungen fortlaufend überwachen, Gegenmaßnahmen ergreifen und den Aufsichtsorganen unverzüglich berichten. Mit dem Tag, an dem die Zahlungsunfähigkeit eintritt, beginnt die Antragspflicht, und die Drei-Wochen-Frist begrenzt sie nach oben.

Strafrechtlich wird die Zahlungsunfähigkeit durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der verfügbaren Mittel festgestellt (BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 319/18). Hinzu kommt eine Prognose, ob die Lücke binnen 21 Tagen geschlossen wird. Alternativ genügen wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen, etwa nicht gezahlte Löhne und Sozialversicherungsabgaben, gescheiterte Vollstreckungsversuche oder Insolvenzanträge von Gläubigern (BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 StR 665/12). Im Zivilrecht ist Zahlungsunfähigkeit regelmäßig anzunehmen, wenn eine binnen drei Wochen nicht zu schließende Liquiditätslücke 10 Prozent der fälligen Verbindlichkeiten erreicht (BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04).

Der typische Fehler ist die Annahme einer bloßen Zahlungsstockung ohne Zahlenwerk. Für den Vorsatz genügt nach derselben Entscheidung, dass der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit und seine Antragspflicht für möglich hält und dies hinnimmt. Wer die Lage nicht prüfen lässt, kann später kaum begründen, warum er die Zahlungsunfähigkeit nicht für möglich gehalten hat. Ein datierter Liquiditätsstatus ist das Beweismittel, an dem sich Vorsatz und Fahrlässigkeit später scheiden.

2. Zwischen Insolvenzantrag und StaRUG-Verfahren entscheiden

Ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG steht nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit offen (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, bleibt nur, die Insolvenzreife innerhalb der Frist des § 15a InsO nachhaltig zu beseitigen oder den Antrag zu stellen.

Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ruht die Antragspflicht (§ 42 Abs. 1 S. 1 StaRUG). An ihre Stelle tritt die Pflicht, den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dem Restrukturierungsgericht ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Wer diese Anzeige unterlässt, macht sich nach § 42 Abs. 3 StaRUG strafbar, im Höchstmaß wie bei der Insolvenzverschleppung. Der Bundesgerichtshof hat im April 2026 klargestellt, dass der Schuldner die Umstände darlegen muss, die eine Fortführung trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen sollen (BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – IX ZB 18/25). Hängt der Erfolg von einer nicht gesicherten Zahlung Dritter ab, ist das Restrukturierungsziel nach dieser Entscheidung nicht überwiegend wahrscheinlich.

Stellen Sie den Insolvenzantrag schriftlich beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht (§ 13 Abs. 1 S. 1 InsO). Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft. Liegt der Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit an einem anderen Ort, ist ausschließlich das dortige Gericht zuständig (§ 3 Abs. 1 InsO). Hat die Gesellschaft in den letzten sechs Monaten Instrumente nach § 29 StaRUG genutzt, ist auch das frühere Restrukturierungsgericht zuständig (§ 3 Abs. 2 InsO). Beizufügen sind ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen und die Erklärung, dass die Angaben richtig und vollständig sind (§ 13 Abs. 1 S. 3 und 7 InsO). Ist der Antrag unzulässig, fordert das Gericht zur Behebung des Mangels auf (§ 13 Abs. 3 InsO). Strafbar ist ein unrichtiger Antrag nach § 15a Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 InsO erst, wenn das Gericht ihn rechtskräftig als unzulässig zurückweist.

3. Zahlungen in der Krise steuern

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten (§ 15b Abs. 1 InsO). Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleiben innerhalb der Antragsfrist nur zulässig, solange Sie die Sanierung oder den Antrag mit der gebotenen Sorgfalt betreiben (§ 15b Abs. 2 S. 2 InsO). Ist der Zeitpunkt für eine rechtzeitige Antragstellung verstrichen, sind Zahlungen in der Regel pflichtwidrig (§ 15b Abs. 3 InsO). Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO), neben der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG.

Strafrechtlich steht § 266a StGB im Vordergrund. Der 5. Strafsenat hat die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge während der laufenden Antragsfrist für straflos gehalten (BGH, Beschl. v. 30.07.2003 – 5 StR 221/03). Die Entscheidung beruht auf der Massesicherungspflicht des damaligen § 64 GmbHG. Ob sich die Entscheidung auf das heutige Zahlungsverbot des § 15b InsO übertragen lässt, ist gesondert zu prüfen. Nach Ablauf der Antragsfrist haben die Arbeitnehmerbeiträge nach derselben Entscheidung Vorrang, auch wenn die Zahlung im Insolvenzverfahren angefochten werden kann. Die Einzelheiten zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB behandelt ein eigener Beitrag.

Bei den Steuern trennt das Gesetz Erklärung und Zahlung. Wer Anmeldungen zutreffend abgibt, aber nicht zahlt, handelt bei Abzugsteuern ordnungswidrig (§ 380 AO), bei der Umsatzsteuer nach § 26a Abs. 1 UStG. Wer Anmeldungen unterlässt oder falsch abgibt, riskiert eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Wer in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einzelnen Gläubigern eine Befriedigung gewährt, die ihnen so nicht zusteht, und sie damit bewusst bevorzugt, erfüllt die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB.

4. Vermögen zusammenhalten und die Buchführung fortführen

Übertragen Sie in der Krise kein Gesellschaftsvermögen ohne gleichwertige Gegenleistung, auch nicht an Angehörige oder Schwestergesellschaften. Ein solches Beiseiteschaffen erfüllt § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Die Grenze zwischen Aktivtausch und Bankrott behandelt der Beitrag zur Vermögensverschiebung an Nahestehende.

Ob der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft handelt, spielt seit 2012 keine Rolle mehr. Der Bundesgerichtshof hat die Interessentheorie aufgegeben (BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 118/11). Private Entnahmen in der Krise erfüllen deshalb häufig Bankrott und Untreue zugleich. Wann das Einverständnis der Gesellschafter Entnahmen des Geschäftsführers aus der GmbH noch deckt, ist eine Frage der Untreue.

Führen Sie die Handelsbücher fort und stellen Sie Bilanzen fristgerecht auf. Unterlassene oder unübersichtliche Buchführung ist in der Krise Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB, außerhalb der Krise Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB.

5. Nach dem Antrag: Auskunft gegenüber Insolvenzgericht und Verwalter

Der Geschäftsführer muss dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter über alle Verhältnisse der Gesellschaft Auskunft geben, auch über Tatsachen, die eine Strafverfolgung auslösen können (§ 97 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO). Für Organmitglieder gilt das über § 101 Abs. 1 S. 1 InsO entsprechend, im Eröffnungsverfahren über § 20 Abs. 1 S. 2 InsO. Eine Verweigerung kann das Gericht nach § 98 InsO mit Zwangsmitteln beantworten.

Eine pflichtgemäß erteilte Auskunft darf im Strafverfahren gegen den Auskunftspflichtigen nur mit seiner Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO). Geschützt ist nach dem Wortlaut die Auskunft, nicht die Geschäftsunterlagen, die der Verwalter ohnehin in Besitz nimmt. Gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft gilt dagegen das Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO, und was dort freiwillig gesagt wird, ist verwertbar.

Halten Sie die beiden Kanäle getrennt. Wer dem Verwalter berichtet und dieselbe Darstellung ohne Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft gibt, verschenkt das Verwendungsverbot. Die Amtsniederlegung schützt davor nicht, weil die Auskunftspflicht nach § 101 Abs. 1 S. 2 InsO auch Organmitglieder trifft, die bis zu zwei Jahre vor dem Antrag ausgeschieden sind. Die zivilrechtliche Haftung nach Amtsniederlegung wirkt ebenfalls fort.

6. Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt

Ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten setzt in der Regel keine Strafanzeige voraus. Das Insolvenzgericht teilt der Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Verfahrens und die Abweisung mangels Masse mit (Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen, Zweiter Teil, X. Nr. 2 und 3). Die Staatsanwaltschaft prüft daraufhin von Amts wegen, häufig gestützt auf das Gutachten oder den Bericht des Insolvenzverwalters.

Äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger (§ 147 StPO). Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst, ob das Gutachten den Stichtag der Zahlungsunfähigkeit nach den Maßstäben von 4 StR 319/18 trägt. Jede Woche, um die sich der Stichtag verschiebt, verändert den Vorwurf der Verschleppung und die Einordnung späterer Zahlungen. Die ersten Schritte nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft behandelt ein eigener Beitrag. Dort geht es um das eingeleitete Verfahren, hier um die Entscheidungen bis dahin. Die allgemeinen Beschuldigtenrechte im Strafverfahren gelten daneben.

Insolvenzstrafverfahren können nach § 153a StPO gegen Auflage eingestellt werden. Eine solche Einstellung ist keine Verurteilung und löst den Ausschluss vom Geschäftsführeramt nicht aus. Zahlt der Beschuldigte die Auflage und wird er später selbst insolvent, kann sein Insolvenzverwalter die Zahlung als inkongruente Deckung anfechten (BGH, Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25). Die Folgen für die Beratung zur Geldauflage nach § 153a StPO in der Unternehmenskrise behandelt ein eigener Beitrag.

Die Fehler, die nicht mehr zu reparieren sind

Der Entscheidungspunkt im Insolvenzstrafrecht ist der Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt sein muss (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Spätestens ist das drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Früher ist es, sobald eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife nicht mehr ernsthaft zu erwarten ist. Unterbleibt der Antrag bis dahin, ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO verwirklicht. Eine spätere Sanierung oder ein später gestellter Antrag beseitigt die Strafbarkeit nicht, kann aber für die Dauer der Tat und die Strafzumessung Bedeutung haben.

  • Sie verlassen sich ohne Liquiditätsstatus auf eine Zahlungsstockung. Der Stichtag wird später von einem Sachverständigen bestimmt, nicht von Ihnen.
  • Sie nutzen das StaRUG-Verfahren nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit und zeigen diese nicht an. Die unterlassene Anzeige ist nach § 42 Abs. 3 StaRUG eine eigene Straftat.
  • Sie übertragen in der Krise Vermögen an Nahestehende. Die Anfechtung durch den Verwalter macht die Übertragung rückgängig, die Bankrottstrafbarkeit bleibt.
  • Sie lassen die Buchführung ruhen. Die fehlenden Bücher sind eigener Tatbestand und nehmen der Verteidigung die Zahlen, mit denen sich der Stichtag angreifen ließe.
  • Sie lassen sich ohne Akteneinsicht zur Sache ein. Was gegenüber der Staatsanwaltschaft gesagt ist, lässt sich nicht zurücknehmen.

Die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidet über das Amt. Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder vorsätzlicher Taten nach §§ 283–283d StGB verurteilt ist, kann fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer sein. Zeiten behördlicher Verwahrung in einer Anstalt werden nicht eingerechnet, und auf die Strafhöhe kommt es nicht an (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. a und b GmbHG). Für Vorstände gilt dasselbe nach § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG. Eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit löst den Ausschluss nicht aus.

Woran Verfahren im Insolvenzstrafrecht entschieden werden

In Verfahren wegen Insolvenzverschleppung zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die Liquiditätsunterlagen der letzten Monate vor dem Antrag über Vorsatz, Fahrlässigkeit und Einstellung entscheiden. Unterlagen, die in der Krise nicht entstanden sind, lassen sich im Verfahren nur noch mit Hilfe eines Sachverständigen rekonstruieren.

Ob noch der Weg über das StaRUG offensteht oder die Antragsfrist des § 15a InsO bereits läuft, hängt am Stichtag der Insolvenzreife. Dieser Stichtag entscheidet sich vor dem Antrag und lässt sich danach nur noch rekonstruieren. Die Prüfung von Stichtag und geplanten Zahlungen durch einen Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg.

Häufige Fragen

Wann macht sich ein Geschäftsführer in der Insolvenz strafbar?
Ein Geschäftsführer macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wenn er den Insolvenzantrag nicht ohne schuldhaftes Zögern stellt (§ 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 InsO). Spätestens endet die Frist drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Bankrott nach § 283 StGB kommt hinzu, wenn er in der Krise Vermögen beiseiteschafft oder die Buchführung vernachlässigt. Strafbar wird der Bankrott erst mit Zahlungseinstellung, Eröffnung oder Abweisung mangels Masse.
Wie lange habe ich Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?
Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung sind nur die äußersten Grenzen (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO). Ausgeschöpft werden dürfen sie nur für ernsthafte Sanierungsversuche. Ist eine nachhaltige Beseitigung der Insolvenzreife nicht mehr ernsthaft zu erwarten, muss der Antrag sofort gestellt werden.
Was passiert, wenn ich den Antrag verspätet doch noch stelle?
Ein verspäteter Antrag beseitigt eine bereits verwirklichte Insolvenzverschleppung nicht. Maßgeblich ist, wann der Antrag ohne schuldhaftes Zögern hätte gestellt werden müssen (§ 15a Abs. 1 S. 1 InsO). Die Tat wird nach Abs. 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der spätere Antrag kann für die Dauer der Tat und die Strafzumessung Bedeutung haben. Zahlungen nach dem Antrag gelten zudem als sorgfaltsgemäß, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter zustimmt (§ 15b Abs. 2 S. 3 InsO).
Muss ich dem Insolvenzverwalter Auskunft geben, wenn gegen mich ermittelt wird?
Ja. Organmitglieder sind dem Insolvenzverwalter nach § 97 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 1 S. 1 InsO auskunftspflichtig, auch über strafbare Tatsachen. Die Auskunft darf im Strafverfahren nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO). Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht dagegen keine Aussagepflicht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Beide Kanäle sind getrennt zu führen.
Verliere ich nach einer Verurteilung mein Amt als Geschäftsführer?
Eine rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder einer vorsätzlichen Tat nach §§ 283–283d StGB schließt fünf Jahre ab Rechtskraft vom Geschäftsführeramt aus (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. a und b GmbHG). Die Höhe der Strafe spielt keine Rolle. Eine Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit löst den Ausschluss nicht aus, ebenso wenig eine Einstellung nach § 153a StPO. Für Vorstände gilt § 76 Abs. 3 AktG.
Hat eine Bankrott-Verurteilung Folgen für meine private Restschuldbefreiung?
Ja, wenn der Geschäftsführer selbst in die Privatinsolvenz geht. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers bei einer Verurteilung wegen §§ 283–283c StGB zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Erfasst sind Verurteilungen in den fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag und danach. Die Insolvenzverschleppung nennt die Vorschrift nicht.

Quellen

  • BGH, Beschl. v. 30.07.2003 – 5 StR 221/03, BGHSt 48, 307
  • BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134
  • BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229
  • BGH, Beschl. v. 21.08.2013 – 1 StR 665/12, HRRS 2013 Nr. 981
  • BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 319/18, HRRS 2019 Nr. 203
  • BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24
  • BGH, Urt. v. 12.03.2026 – IX ZR 18/25
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – IX ZB 18/25
  • Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vom 18.11.2024, BAnz AT 23.12.2024 B4, Zweiter Teil, X. Nr. 2 und 3
  • §§ 3, 13, 15a, 15b, 17–20, 97, 98, 101, 290 InsO · §§ 1, 29, 42 StaRUG · §§ 14, 283–283d StGB · § 6 GmbHG · § 76 AktG · § 380 AO · § 26a UStG: gesetze-im-internet.de, Stand Oktober 2026

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