Kurzantwort: Insolvenzstrafrecht — was droht Geschäftsführern?
Das Insolvenzstrafrecht erfasst Straftaten rund um die Unternehmenskrise: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB) und Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB). Geschäftsführer haften bei verspäteter Antragstellung persönlich und strafrechtlich — bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren.
Version 1.0 | Stand: April 2026 | Letzte Aktualisierung: BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24 (Firmenbestatter) eingearbeitet
Warum Insolvenzstrafrecht 2026 wichtiger ist als je zuvor
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist 2025 erneut gestiegen. Das Statistische Bundesamt registrierte im Jahr 2025 genau 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen — ein Plus von 10,3 % gegenüber dem Vorjahr. Höher lag der Wert zuletzt 2014. Die Gläubigerforderungen summierten sich 2025 auf rund 47,9 Milliarden Euro. Hinter jedem dieser Verfahren steht eine Geschäftsleitung, die sich Fragen des Insolvenzstrafrechts stellen muss.
Die Statistik macht deutlich, warum dieses Rechtsgebiet in der Strafverteidigungspraxis einen zunehmend größeren Raum einnimmt: Die Insolvenzgerichte müssen nach Maßgabe der Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) jeden eröffneten Unternehmens-Insolvenzfall den Staatsanwaltschaften zuleiten. Diese prüfen anschließend von Amts wegen, ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat besteht. In der Praxis wird geschätzt, dass bei rund der Hälfte aller Unternehmensinsolvenzen ein Ermittlungsverfahren wegen möglicher Insolvenzverschleppung eingeleitet wird.
Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren mehrfach zentrale Fragen des Insolvenzstrafrechts neu geordnet hat — zuletzt mit dem Firmenbestatter-Urteil vom 27. Februar 2025 zur Abgrenzung zwischen faktischem Geschäftsführer, Stroh- und Scheingeschäftsführer. Wer als Geschäftsführer, Vorstand, Compliance-Officer oder Berater in der Unternehmenskrise navigiert, muss die neue Linie kennen.
Was versteht man unter Insolvenzstrafrecht?
Insolvenzstrafrecht ist ein Sammelbegriff. Er umfasst alle Straftatbestände, die einen Bezug zur Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder zur Eröffnung bzw. Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufweisen. Die zentralen Vorschriften verteilen sich auf zwei Gesetze:
- Strafgesetzbuch (StGB): §§ 283–283d StGB regeln die klassischen Insolvenzdelikte im engeren Sinn — Bankrott, besonders schwerer Fall des Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung.
- Insolvenzordnung (InsO): § 15a InsO normiert die Insolvenzantragspflicht und sanktioniert deren Verletzung strafrechtlich (Insolvenzverschleppung). § 15b InsO regelt das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife.
Daneben zählen zum weiteren Insolvenzstrafrecht typische Begleitdelikte: Betrug (§ 263 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
Wichtig: Die Insolvenz selbst ist keine Straftat. Strafbar werden erst bestimmte Handlungen im Umfeld der Krise — typischerweise Vermögensverschiebungen, unterlassene Antragstellung oder Buchführungsmängel.
Schutzzweck und Systematik der Insolvenzdelikte
Die Insolvenzdelikte schützen drei Rechtsgüter im Zusammenspiel:
- Die Insolvenzmasse und damit das Vermögen der Gläubigergesamtheit vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung oder einseitiger Bevorzugung.
- Die Gleichbehandlung der Gläubiger — das tragende Prinzip des Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO.
- Die Transparenz der Vermögensverhältnisse — Buchführungs- und Bilanzierungspflichten als Voraussetzung eines geordneten Wirtschaftslebens.
Eine Besonderheit der Insolvenzdelikte nach §§ 283 ff. StGB ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit in § 283 Abs. 6 StGB: Die Tat ist nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO — die zentrale Pflicht
§ 15a InsO ist die Schlüsselnorm des Insolvenzstrafrechts für Geschäftsführer und Vorstände. Antragspflichtig sind nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person — in der Praxis vor allem:
- Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder GmbH & Co. KG
- Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft
- Liquidatoren einer Kapitalgesellschaft in der Abwicklung
- Bei Führungslosigkeit (§ 15a Abs. 3 InsO) subsidiär auch Gesellschafter bzw. Aufsichtsratsmitglieder
Die Fristen sind seit dem SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 differenziert:
- Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit (§ 15a Abs. 1 S. 2 Alt. 1 InsO)
- Sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 InsO)
Entscheidend: Die Frist ist eine Höchstfrist, keine Mindestfrist. Die Frist beginnt bereits mit objektiver Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes, nicht erst mit positiver Kenntnis des Geschäftsführers.
Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
- Fahrlässige Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 5 InsO): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Nebenfolgen: Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG (fünf Jahre), Eintrag ins Führungszeugnis, zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO (unbeschränkt persönlich für Neugläubigerschäden). Der BGH hat mit Urteil vom 24.07.2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden haften kann, die Neugläubiger nach seinem Ausscheiden erleiden — sofern die durch die verspätete Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortwirkte.
Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO
Grundsatz (§ 15b Abs. 1 InsO): Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen die antragspflichtigen Vertretungsorgane keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen. Erlaubt bleiben ausnahmsweise Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Privilegierung laufender Geschäftsbetrieb (§ 15b Abs. 2 InsO): Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gelten grundsätzlich als zulässig — solange die Antragspflichtigen innerhalb der Antragsfrist ernsthaft Sanierungsmaßnahmen betreiben. Nach Ablauf der Antragsfrist entfällt die Privilegierung regelmäßig (§ 15b Abs. 3 InsO).
Haftung (§ 15b Abs. 4 InsO): Der Geschäftsleiter haftet der Gesellschaft auf Erstattung der verbotenen Zahlungen.
Bankrott nach § 283 StGB — die acht Tathandlungen
§ 283 StGB ist die zentrale Norm des Insolvenzstrafrechts. Der Tatbestand erfasst in Abs. 1 acht verschiedene Bankrotthandlungen, begangen bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit:
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören von Vermögensbestandteilen (Nr. 1) — die in der Praxis häufigste Variante
- Verlust- oder Spekulationsgeschäfte, unwirtschaftlicher Vermögensverbrauch (Nr. 2)
- Schleuderverkauf — Erwerb auf Kredit und Veräußerung unter Wert (Nr. 3)
- Vortäuschen oder Anerkennen erdichteter Rechte zur Erhöhung der Passiva (Nr. 4)
- Nicht- oder unübersichtliche Führung von Handelsbüchern (Nr. 5)
- Beiseiteschaffen, Verheimlichen, Zerstören von Handelsbüchern oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Nr. 6)
- Unrichtige oder verspätete Erstellung von Bilanzen (Nr. 7)
- Auffangtatbestand: Verringerung des Vermögensstandes auf andere Weise (Nr. 8)
Strafrahmen: Bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach § 283 Abs. 3 StGB strafbar.
Dogmatische Wende: Der BGH hat mit Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 118/11 (BGHSt 57, 229) die sogenannte Interessentheorie aufgegeben. Seither gilt: Die Zurechnung der Schuldnereigenschaft nach § 14 StGB erfolgt unabhängig davon, ob der Vertreter im Interesse des Vertretenen oder im eigenen Interesse gehandelt hat.
Besonders schwerer Fall des Bankrotts nach § 283a StGB
§ 283a StGB erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelbeispiele: Gewinnsucht (§ 283a Nr. 1 StGB) und wissentliche Gefährdung vieler Personen (§ 283a Nr. 2 StGB — mindestens zehn Betroffene).
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.01.2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) die Annahme eines besonders schweren Falls verneint, als ein Geschäftsführer nach Verlust seines einzigen Auftraggebers rund 102.000 € abhob und privat verbrauchte. Das Berufungsgericht grenzte spontanes Handeln in existenzieller Not von der Gewinnsucht im Rechtssinne ab.
Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB
§ 283b StGB stellt die informationsbezogenen Bankrotthandlungen als abstraktes Gefährdungsdelikt unter Strafe — ohne dass ein Handeln in der Krise erforderlich wäre. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Auch fahrlässige Begehung ist strafbar (§ 283b Abs. 2 StGB). § 283b StGB ist die Auffangnorm, wenn eine wirtschaftliche Krise zum Tatzeitpunkt nicht nachweisbar ist.
Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB
§ 283c StGB sanktioniert die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vorfeld der Insolvenz. Strafbar ist die inkongruente Gewährung von Sicherheit oder Befriedigung an einen Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, verbunden mit der Absicht der Bevorzugung. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der BGH hat mit Urteil vom 09.03.2017 (3 StR 424/16) klargestellt, dass kongruente Zahlungen auf fällige Forderungen den Tatbestand nicht erfüllen.
Schuldnerbegünstigung nach § 283d StGB
§ 283d StGB richtet sich gegen Dritte, die zugunsten oder mit Einwilligung eines Schuldners dessen Vermögen schmälern. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 283d Abs. 3 StGB): Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
§ 266a StGB als typisches Begleitdelikt in der Krise
Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a Abs. 1 StGB ist das klassische Begleitdelikt in der Unternehmenskrise. Nach Einführung des § 15b InsO mit dem SanInsFoG ist die Rechtslage differenzierter: Zahlungen der Arbeitgeberanteile nach Ablauf der Antragsfrist sind nicht mehr privilegiert. Eine detaillierte Darstellung findet sich in unserem Pillar-Beitrag zum Arbeitsstrafrecht und § 266a StGB.
Faktischer Geschäftsführer und Strohmann — BGH 2025
Nicht nur der formell bestellte Geschäftsführer kann Täter einer Insolvenzstraftat sein. Der BGH hat den Täterbegriff auf den faktischen Geschäftsführer ausgeweitet.
Leitentscheidung BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24 (Firmenbestatter): Der 5. Strafsenat präzisierte die Abgrenzung zwischen Strohgeschäftsführer (wirksam bestellt, handelt als verlängerter Arm eines Hintermanns — tauglicher Täter), Scheingeschäftsführer (nicht wirksam bestellt — kein tauglicher Täter) und faktischem Geschäftsführer (tatsächliche Leitung ohne Bestellung — tauglicher Täter, auch ohne unmittelbare Außenvertretung).
Aktuelle Rechtsprechung 2024–2026
| Entscheidung | Thema | Kernaussage |
|---|---|---|
| BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24 | Firmenbestatter / faktischer GF | Präzisierung Strohmann / Schein-GF / faktischer GF; Aufhebung LG Leipzig-Urteil |
| BGH, Urt. v. 24.07.2024 – II ZR 206/22 | Nachwirkende Haftung | Ausgeschiedener GF haftet nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO auch für Neugläubigerschäden nach Amtsniederlegung |
| LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24 | § 283a Gewinnsucht | Restriktive Auslegung: Spontane Entnahme in existenzieller Not = kein besonders schwerer Fall |
| BGH, Beschl. v. 14.06.2023 – 1 StR 327/22 | Verjährung § 283a StGB | Maßgeblich abstrakte Strafdrohung des Grundtatbestands, nicht des Regelbeispiels |
| BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 – 203 StRR 141/24 | Berater-Haftung | Aktive Mitwirkung eines Rechtsanwalts an Bankrotthandlungen begründet eigene Teilnehmerstrafbarkeit |
| BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 4 StR 323/14 | Faktischer GF § 15a InsO | Faktischer GF ist tauglicher Täter der Insolvenzverschleppung |
Strafrahmen und Verjährung
| Tatbestand | Strafrahmen (Vorsatz) | Verjährung |
|---|---|---|
| § 15a Abs. 4 InsO (vorsätzlich) | bis 3 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 15a Abs. 5 InsO (fahrlässig) | bis 1 Jahr / Geldstrafe | 3 Jahre |
| § 283 StGB (Bankrott) | bis 5 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 283a StGB (besonders schwer) | 6 Monate bis 10 Jahre | 5 Jahre (Grundtatbestand maßgeblich) |
| § 283b StGB (Buchführung) | bis 2 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 283c StGB (Gläubigerbegünstigung) | bis 2 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) | bis 5 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
| § 266a Abs. 1 StGB | bis 5 Jahre / Geldstrafe | 5 Jahre |
Fallgruppen aus der Verteidigerpraxis
Fallgruppe 1 — Vermögensverschiebung im Vorfeld der Insolvenz: Übertragung von Maschinen, Forderungen oder Fahrzeugen auf nahestehende Personen oder Schwestergesellschaften. Strafrechtlich: § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Verteidigungsansatz: Wirtschaftlicher Sinn der Übertragung dokumentieren, gleichwertige Gegenleistung nachweisen, Zeitpunkt der Insolvenzreife bestreiten.
Fallgruppe 2 — Fortführung ohne Sanierungsaussicht: Abwarten der vollen Drei-Wochen-Frist trotz offenkundiger Aussichtslosigkeit. Strafrechtlich: § 15a Abs. 4 InsO, oft in Tateinheit mit § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Verteidigungsansatz: Konkrete Sanierungsbemühungen dokumentieren.
Fallgruppe 3 — Private Verwendung von Firmengeldern: Barabhebungen oder private Ausgaben über Firmenkonten in der Krise. Strafrechtlich: § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, oft in Tateinheit mit § 266 StGB. Verteidigungsansatz: Abgrenzung zur zulässigen Gehaltsentnahme.
Fallgruppe 4 — Buchführungs- und Bilanzierungsmängel: Vernachlässigte Buchhaltung, verspätete Jahresabschlüsse. Strafrechtlich: § 283 Abs. 1 Nr. 5–7 StGB oder § 283b StGB. Verteidigungsansatz: Faktische Unmöglichkeit, Abgrenzung Ordnungswidrigkeit.
Fallgruppe 5 — Fortführung mit Neugeschäften trotz Insolvenzreife: Vertragsschlüsse mit neuen Kunden oder Lieferanten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Strafrechtlich: § 15a InsO in Tateinheit mit § 263 StGB (Eingehungsbetrug).
Abgrenzung zu Untreue, Betrug und Steuerhinterziehung
Bankrott und Untreue (§ 266 StGB): In der Praxis sind Bankrott und Untreue häufig tateinheitlich verwirklicht. Wer Gesellschaftsvermögen auf eigene Konten transferiert, erfüllt nach Aufgabe der Interessentheorie regelmäßig beide Tatbestände.
Bankrott und Betrug (§ 263 StGB): Wer in der Krise neue Vertragspartner durch Vortäuschung der Solvenz zu Vorleistungen verleitet, verwirklicht oft beide Tatbestände.
Insolvenzverschleppung und Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Wer in der Krise keine Steuererklärungen abgibt oder Lohnsteuern nicht abführt, verwirklicht zusätzlich § 370 AO. Die Privilegierung nach § 15b Abs. 8 InsO gilt nur bei fristgerechter Antragstellung.
Ermittlungsverfahren, Durchsuchung und Vermögensarrest
Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzstraftaten werden fast ausschließlich auf drei Wegen ausgelöst: MiZi-Mitteilung des Insolvenzgerichts, Bericht des Insolvenzverwalters oder Strafanzeige von Gläubigern. Typische Ermittlungsmaßnahmen: Durchsuchung und Beschlagnahme (§§ 102, 94 StPO), Vermögensarrest (§§ 111b ff. StPO) sowie Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB).
Beschuldigte in Insolvenzstrafverfahren sollten grundsätzlich von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, bis ein spezialisierter Verteidiger Akteneinsicht genommen hat. Zu den Rechten als Beschuldigter: Pillar zu den Beschuldigtenrechten.
Compliance in der Unternehmenskrise
Ein wirksames Compliance-Management-System kann die Eintrittswahrscheinlichkeit von Insolvenzstrafverfahren deutlich senken und im Ernstfall strafmildernd wirken. Sechs Bausteine sind zentral:
- Laufende Liquiditätsüberwachung — monatliche rollierende 13-Wochen-Liquiditätspläne
- Insolvenzgrund-Monitoring — quartalsweise Prüfung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
- Dokumentationsdisziplin — jede Sanierungsprüfung, jedes Bankgespräch schriftlich festhalten
- Interne Zuständigkeitsklarheit — mehrere Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner
- Berater-Einbindung ab der ersten Krisenindikation — BayObLG, Beschl. v. 17.04.2024 zeigt: aktive Mitwirkung kann zur eigenen Strafbarkeit führen
- D&O-Versicherung prüfen — deckt zivilrechtliche Ansprüche, nicht strafrechtliche Geldstrafen
Weiterführend: Compliance-Programm im Unternehmen und Interne Untersuchungen.
Verteidigungsstrategie bei Insolvenzstrafverfahren
Erster Angriffsvektor — Zeitpunkt der Insolvenzreife: Staatsanwaltschaftliche Gutachten sind angreifbar. Gestundete Forderungen dürfen bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht einbezogen werden (BGH, Beschl. v. 04.12.2018 – 4 StR 319/18). Eine Gegen-Analyse durch einen sachverständigen Wirtschaftsprüfer ist oft der entscheidende Hebel.
Zweiter Angriffsvektor — Vorsatz: Die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln kann den Strafrahmen erheblich reduzieren und für das Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 GmbHG entscheidend sein.
Dritter Angriffsvektor — Sanierungsbemühungen: Dokumentierbare Sanierungsverhandlungen mit Banken, Beteiligungsgesellschaften oder Investoren schützen den Beschuldigten und belegen, dass zum jeweiligen Zeitpunkt eine begründete Aussicht auf Fortführung bestand.
Verfahrenserledigung nach § 153a StPO: Bei geringer Schadenshöhe, unstrittigem Sanierungsbemühen und fehlender Vorstrafe ist eine Einstellung gegen Geldauflage realistisch — ohne Vorstrafe und ohne Aktivierung des Berufsverbots nach § 6 Abs. 2 GmbHG.
Checkliste: Warnsignale der Insolvenzreife
| Warnsignal | Was es bedeuten kann | Handlungsempfehlung |
|---|---|---|
| Dauerhaft ausgeschöpfte Kreditlinien | Beginnende Liquiditätskrise | 13-Wochen-Liquiditätsplan erstellen |
| Zahlungsziele nur noch gegen Vorkasse | Externe Bonitätseinschätzung kippt | Liquiditätsreserven prüfen |
| Mahnstufen 2/3 bei SVT oder Finanzamt | Zahlungsunfähigkeits-Indikator | Gesetzliche Zahlungspflichten priorisieren |
| Lohnzahlungen nur noch verzögert möglich | Akute Zahlungsstockung | Objektive Zahlungsfähigkeit prüfen lassen |
| Jahresabschluss nicht fristgerecht erstellt | § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB-Risiko | Steuerberater / WP beauftragen |
| Bank kündigt Kontokorrentlinie | Zahlungsunfähigkeit in 3 Wochen wahrscheinlich | Sofortberatung Insolvenzrechtler |
| Großkunde fällt kurzfristig weg | Sanierungsfähigkeit prüfen | Dokumentierte Prüfung einer Sanierungsoption |
Häufige Fragen zum Insolvenzstrafrecht (FAQ)
Wann muss ich als Geschäftsführer einer GmbH Insolvenz anmelden?
Bei Eintritt eines Insolvenzgrundes — Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) — muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 S. 2 InsO). Die Frist ist eine Höchstfrist; bei offenkundiger Sanierungsaussichtslosigkeit muss sofort Antrag gestellt werden. Entscheidend ist die objektive Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes, nicht die subjektive Kenntnis.
Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?
Vorsätzliche Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Fahrlässige Begehung nach § 15a Abs. 5 InsO: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Hinzu kommen erhebliche Nebenfolgen: persönliche Haftung, fünfjähriges Berufsverbot nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG und Eintrag ins Führungszeugnis ab 91 Tagessätzen. Bei Ersttätern ohne Vorstrafen endet das Verfahren in der Praxis häufig mit einer Einstellung nach § 153a StPO.
Wann verjährt Insolvenzverschleppung?
Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, die fahrlässige in drei Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Verjährung beginnt mit Tatbeendigung. Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Verjährung nach § 78c StGB — etwa Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen oder die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens. In komplexen Verfahren ist eine faktisch deutlich längere Verfolgbarkeit die Regel.
Was ist der Unterschied zwischen Bankrott und Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO sanktioniert das Unterlassen oder die verspätete Stellung des Insolvenzantrags. Bankrott nach § 283 StGB erfasst aktive Handlungen in der Krise — Vermögensverschiebungen, unwirtschaftliche Geschäfte und Buchführungsmängel. Beide Tatbestände können tateinheitlich verwirklicht werden und werden von der Staatsanwaltschaft regelmäßig parallel verfolgt.
Kann ein faktischer Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung bestraft werden?
Ja. Der BGH hat mit Beschluss vom 18.12.2014 (4 StR 323/14) bestätigt, dass auch der faktische Geschäftsführer Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann. Das Urteil vom 27.02.2025 (5 StR 287/24) hat die Abgrenzung zum Scheingeschäftsführer weiter präzisiert: Wer tatsächlich die Leitung eines Unternehmens übernimmt, wird als faktischer Geschäftsführer behandelt — auch ohne unmittelbare Außenvertretung.
Darf ich als Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leisten?
Grundsätzlich gilt ein Zahlungsverbot nach § 15b Abs. 1 InsO. Zulässig bleiben Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang (§ 15b Abs. 2 InsO) — solange der Geschäftsführer innerhalb der Antragsfrist ernsthafte Sanierungsmaßnahmen betreibt. Nach Ablauf der Antragsfrist entfällt die Privilegierung; es haftet dann grundsätzlich jede Zahlung nach § 15b Abs. 4 InsO.
Was bedeutet „Gläubigerbegünstigung“ nach § 283c StGB?
Gläubigerbegünstigung liegt vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine inkongruente Sicherheit oder Befriedigung gewährt — also eine, auf die dieser keinen fälligen Anspruch hatte — in der Absicht der Bevorzugung. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eine kongruente Zahlung auf eine fällige Forderung erfüllt den Tatbestand nicht (BGH, Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16).
Hafte ich als Geschäftsführer mit meinem Privatvermögen?
Ja. Bei verspäteter Antragstellung haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO unbeschränkt persönlich für Schäden, die Gläubiger durch die verspätete Antragstellung erleiden. Der BGH hat mit Urteil vom 24.07.2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass diese Haftung auch nach Abberufung fortwirken kann, wenn die durch verspätete Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortwirkte.
Wie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzdelikts ausgelöst?
In der Regel durch die MiZi-Mitteilung des Insolvenzgerichts an die Staatsanwaltschaft oder durch den Bericht des Insolvenzverwalters. Bei praktisch jeder Unternehmensinsolvenz prüft die Staatsanwaltschaft routinemäßig, ob ein Anfangsverdacht für eine Insolvenzstraftat besteht — in rund der Hälfte der Fälle wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Kann das Verfahren ohne Verurteilung enden?
Ja. In Verfahren mit geringer Schadenshöhe, ohne Vorstrafen und mit dokumentierbaren Sanierungsbemühungen ist eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage realistisch — ohne Vorstrafe und ohne Aktivierung des Berufsverbots nach § 6 Abs. 2 GmbHG. Voraussetzung ist eine frühzeitige, professionell geführte Strafverteidigung ab dem Ermittlungsverfahren.

Dr. Andreas Grözinger
Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger
Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
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