AUF EINEN BLICK
Produktstrafrecht bezeichnet die Gesamtheit der Straf- und Bußgeldnormen, die Hersteller, Importeure und Händler für die Eigenschaften, die Sicherheit, die Kennzeichnung und die Bewerbung ihrer Produkte straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich machen. Es ruht auf zwei Säulen: dem allgemeinen Strafrecht des Strafgesetzbuchs (vor allem fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, fahrlässige Tötung nach § 222 StGB und Betrug nach § 263 StGB) und einem dichten sektorspezifischen Nebenstrafrecht (unter anderem § 29 Produktsicherheitsgesetz, § 58 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, § 48 Weingesetz und § 25 Medizinal-Cannabisgesetz). Die Strafrahmen reichen je nach Normkomplex von Geldstrafe bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen; viele Grund- und Qualifikationstatbestände des Nebenstrafrechts liegen bei bis zu fünf Jahren, einzelne qualifizierte Tatbestände wie § 25 Abs. 5 MedCanG reichen darüber hinaus. Im Zentrum vieler Verfahren steht die Frage, wem im Unternehmen welche Sorgfalts-, Organisations- oder Garantenpflicht zugerechnet wird.
Produktbezogene Ermittlungsverfahren treffen Verantwortliche häufig nicht wegen einer aktiven Handlung, sondern wegen eines Unterlassens — eines nicht oder zu spät veranlassten Rückrufs, einer übergangenen Warnung, einer fortgesetzten Auslieferung trotz bekannter Risiken. Bei Täuschungs- und Blankettstraftatbeständen treten Vorsatz, Pflichtverstoß und Verweisungskette hinzu. Wer ein Produktstrafverfahren verteidigt, arbeitet daher zuerst an der Zurechnungskette: an der Garantenstellung, am Vorsatz oder der Fahrlässigkeit und an der Kausalität zwischen Produkt und Schaden. Dieser Beitrag ist der Ausgangspunkt der Säule „Produktstrafrecht“ im Fundament von ccompliance.de; die einzelnen Sondergesetze werden in eigenen Beiträgen vertieft, die hierher zurückverweisen.
Was ist Produktstrafrecht — und welche zwei Säulen trägt es?
Produktstrafrecht ist kein geschlossenes Gesetzbuch, sondern ein Querschnitt aus allgemeinem Strafrecht und sektorspezifischem Nebenstrafrecht. Ein eigener Straftatbestand „Produktkriminalität“ existiert im Strafgesetzbuch nicht. Strafbarkeit entsteht entweder über die allgemeinen Erfolgsdelikte des Strafgesetzbuchs oder über Blankettstrafnormen in Spezialgesetzen, die auf Produktvorschriften und EU-Verordnungen verweisen.
Die **erste Säule** bilden die allgemeinen Tatbestände des Strafgesetzbuchs. Schädigt ein fehlerhaftes Produkt Leib oder Leben, kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und — bei Wissen und Untätigkeit — die entsprechenden vorsätzlichen Delikte in Betracht. Täuscht ein Unternehmen über Produkteigenschaften, greift der Betrugstatbestand des § 263 StGB.
Die **zweite Säule** ist das produktspezifische Nebenstrafrecht. Für die allgemeine Produktsicherheit gilt das Produktsicherheitsgesetz, für Lebensmittel das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, für Wein das Weingesetz, für medizinisches Cannabis das Medizinal-Cannabisgesetz, für Maschinen ab dem 20. Januar 2027 die EU-Maschinenverordnung. Diese Gesetze können das Inverkehrbringen unsicherer, nicht konformer oder irreführend gekennzeichneter Produkte eigenständig sanktionieren — teils bereits ohne eingetretenen Personenschaden, teils erst bei weiteren Qualifikationen wie beharrlicher Wiederholung oder konkreter Gefährdung.
Rechtsrahmen: vom Strafgesetzbuch zum Nebenstrafrecht
Das allgemeine Produktstrafrecht knüpft an § 13 StGB an, der die Strafbarkeit des Unterlassens regelt. Wer es unterlässt, einen Schaden abzuwenden, ist nur strafbar, wenn ihn eine Garantenpflicht trifft — also eine rechtliche Einstandspflicht dafür, dass der Erfolg nicht eintritt. Im Produktstrafrecht ergibt sich diese Garantenstellung typischerweise aus Ingerenz: aus dem vorangegangenen gefährdenden Inverkehrbringen des Produkts.
Das sektorspezifische Produktstrafrecht arbeitet überwiegend mit [Blankettstrafnormen](https://www.gesetze-im-internet.de/prodsg_2021/__29.html). Eine Blankettstrafnorm beschreibt den strafbaren Tatbestand nicht selbst, sondern verweist auf eine Rechtsverordnung oder einen unmittelbar geltenden EU-Rechtsakt. § 58 Abs. 2 LFGB etwa verweist auf Artikel 14 der EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002, der unsichere Lebensmittel verbietet. Für die Verteidigung ist diese Konstruktion bedeutsam: Der Pflichtenmaßstab muss erst aus dem in Bezug genommenen Rechtsakt herausgelesen werden, und Unsicherheiten dieser Verweisungskette wirken sich auf Vorsatz und Irrtum aus.
Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft im Nebenstrafrecht meist über zwei Stufen. Das Produktsicherheitsgesetz etwa ahndet die Bereitstellung nicht konformer Produkte zunächst als Ordnungswidrigkeit (§ 28 ProdSG); zur Straftat (§ 29 ProdSG) wird das Verhalten erst, wenn der Täter eine bußgeldbewehrte vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch sie Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Eine Ordnungswidrigkeit begründet keine Strafbarkeit, sondern eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit — die Unterscheidung ist für die Verteidigung der erste Prüfschritt.
Aktuelle und leitende Rechtsprechung
Die Leitentscheidung des deutschen Produktstrafrechts ist das Lederspray-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 6.7.1990 – 2 StR 549/89). Der 2. Strafsenat entschied, dass ein Hersteller, der ein gesundheitsgefährdendes Produkt in Verkehr bringt, aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten zur Schadensabwendung verpflichtet ist und dieser Pflicht durch Rückruf nachkommen muss. Kommt er der Rückrufpflicht schuldhaft nicht nach, haftet er wegen Körperverletzung durch Unterlassen.
Das Lederspray-Urteil löste drei Zurechnungsfragen, die bis heute den Kern jeder Produktstrafverteidigung bilden. Zur **Kausalität** stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Produkt und Gesundheitsschaden auch dann bewiesen sein kann, wenn offenbleibt, welcher Inhaltsstoff den Schaden konkret ausgelöst hat — sofern alle anderen Schadensursachen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen sind. Zur **Garantenstellung** bejahte er die Einstandspflicht des Herstellers aus Ingerenz. Zur **Mittäterschaft** entschied er, dass Geschäftsführer, die in einer Sitzung einstimmig beschließen, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, für die Schadensfolgen als Mittäter haften; kein Beteiligter kann sich darauf berufen, er wäre bei Widerspruch überstimmt worden.
Der Abgasskandal verlagerte den Schwerpunkt vom Gefährdungs- auf das Vermögensdelikt. Das Landgericht München II verurteilte am 27. Juni 2023 den früheren Vorstandsvorsitzenden eines Automobilherstellers wegen Betrugs (§ 263 StGB) in 17.177 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revisionen mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 (1 StR 270/24); die Betrugsverurteilungen im Diesel-Komplex sind damit rechtskräftig. Die strafrechtliche Aufarbeitung zeigt, dass produktbezogene Täuschung über die Eigenschaften einer Ware — dort die unzulässige Abschalteinrichtung — als Betrug zulasten der Käufer verfolgt wird, nicht nur als Gefährdungsdelikt.
Für die Organzurechnung bleibt auch die jüngere Rechtsprechung relevant. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verlangte mit Urteil vom 27. Februar 2025 (5 StR 287/24) für die faktische Geschäftsführung eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Leitungsfunktion statt des schematischen Abarbeitens eines Kriterienkatalogs — eine Linie, die in Produktstrafverfahren die Frage schärft, wer überhaupt Träger der maßgeblichen Garantenpflicht war.
Das sektorspezifische Produktstrafrecht im Überblick
Neben dem allgemeinen Strafrecht steht ein dichtes Geflecht von Sondergesetzen, die jeweils einen Produktsektor strafbewehrt regeln. Jedes dieser Gesetze wird in einem eigenen Cluster-Beitrag vertieft; die folgende Übersicht ordnet sie in das Gesamtsystem ein.
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): die allgemeine Produktsicherheit
Das Produktsicherheitsgesetz sanktioniert in § 29 ProdSG das Inverkehrbringen unsicherer Produkte mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. § 29 ProdSG kriminalisiert dabei nicht jeden Produktverstoß: Strafbar ist nur, wer eine bußgeldbewehrte vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch sie Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Bloße Verstöße ohne diese Qualifikation bleiben Ordnungswidrigkeiten nach § 28 ProdSG. Wichtig für die Praxis: Die Strafvorschrift ist seit der Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes vom 19. Februar 2026 von § 40 ProdSG auf § 29 ProdSG verschoben worden; ältere Zitate auf § 40 ProdSG sind überholt. Parallel gilt seit dem 13. Dezember 2024 die EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) 2023/988) unmittelbar.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): Lebensmittelstrafrecht
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch stellt in § 58 LFGB das Herstellen oder Inverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel unter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; in besonders schweren Fällen — etwa bei Gefährdung einer großen Zahl von Menschen — beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre. § 59 LFGB sanktioniert den Täuschungsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Einen eigenen Straftatbestand „Lebensmittelbetrug“ kennt das Strafgesetzbuch nicht; in der Praxis verbinden sich die LFGB-Tatbestände häufig mit § 263 StGB und § 267 StGB.
Weingesetz (WeinG): Weinstrafrecht
Das Weingesetz sanktioniert in § 48 WeinG das verbotene Verarbeiten und Inverkehrbringen von Weinerzeugnissen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; die fahrlässige Begehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, besonders schwere Fälle mit sechs Monaten bis fünf Jahren. Das Weinstrafrecht ist historisch durch den Glykolwein-Skandal geprägt und bis heute ein Anwendungsfeld der Blanketttechnik: Viele Tatbestände werden erst durch die Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung ausgefüllt.
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG): Cannabis zu medizinischen Zwecken
Das Medizinal-Cannabisgesetz löste medizinisches Cannabis zum 1. April 2024 aus dem Betäubungsmittelgesetz heraus und schuf in § 25 MedCanG eigene Straftatbestände. Der Grundtatbestand reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, besonders schwere Fälle bis zu fünf Jahren; § 25 Abs. 5 MedCanG sieht für qualifizierte Konstellationen eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Ärztliche Verschreibungen von Cannabis zu medizinischen Zwecken sind nach § 3 MedCanG grundsätzlich zulässig, wenn sie von einer zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugten Person ausgestellt werden — ausgenommen sind Zahn- und Tierärzte. Strafrechtliche Risiken entstehen vor allem bei bewusst unrichtigen Angaben, bei erlaubnispflichtigen Umgangshandlungen außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen sowie bei Abgabe- und Erwerbsvorgängen, die nicht von Verschreibung, Apotheke oder Erlaubnis gedeckt sind. Reine Telemedizin-Modelle gelten als zusätzlich risikobehaftet; der Gesetzgeber bereitet strengere Vorgaben für die Verschreibung von Cannabisblüten nach persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt vor (Stand: Juni 2026).
EU-Maschinenverordnung: Maschinensicherheit ab 2027
Für Maschinen gilt ab dem 20. Januar 2027 die EU-Maschinenverordnung (VO (EU) 2023/1230) unmittelbar; sie löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Die bisherige nationale Maschinenverordnung (9. ProdSV) tritt zum Stichtag außer Kraft; die nationalen Durchführungs-, Marktüberwachungs- und Sanktionsregelungen werden in einem Maschinen-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) neu geordnet. Eine Übergangsphase, in der wahlweise altes oder neues Recht gilt, ist nicht vorgesehen — Maschinen müssen ab dem Stichtag den Anforderungen der Verordnung entsprechen.
Strafrahmen im Überblick
Die folgende Übersicht ordnet die zentralen Normkomplexe des Produktstrafrechts ihren Strafrahmen zu. Maßgeblich ist stets die im Tatzeitpunkt geltende Fassung; das allgemeine Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre.
| Normkomplex | Typischer Strafrahmen | Hinweis |
|---|---|---|
| § 229 / § 222 StGB | Geldstrafe bis 3 bzw. 5 Jahre | Erfolgsdelikte bei Personenschaden |
| § 263 StGB | Geldstrafe bis 5 Jahre; bes. schwer bis 10 Jahre | Täuschung über Produkteigenschaften |
| § 29 ProdSG | bis 1 Jahr oder Geldstrafe | nur bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung |
| § 58 LFGB | bis 3 Jahre; bes. schwer 6 Monate–5 Jahre | gesundheitsschädliche Lebensmittel |
| § 59 LFGB | bis 1 Jahr oder Geldstrafe | Täuschungsschutz |
| § 48 WeinG | bis 3 Jahre; fahrlässig bis 1 Jahr; bes. schwer 6 Monate–5 Jahre | Blanketttechnik |
| § 25 MedCanG | Grundtatbestand bis 3 Jahre; bes. schwer bis 5 Jahre; Abs. 5 nicht unter 2 Jahren | qualifizierte Tatbestände beachten |
Typische Ermittlungs-Szenarien
Produktstrafverfahren beginnen selten mit einer einzelnen Anzeige. Häufiger lösen sich häufende Schadensmeldungen, ein behördlicher Marktüberwachungsvorgang oder eine Verbraucher- beziehungsweise Wettbewerberbeschwerde die Ermittlungen aus. Im Lebensmittel- und Weinbereich sind es regelmäßig Probenahmen und Beanstandungen der zuständigen Überwachungsbehörden, im technischen Bereich Meldungen über die EU-Marktüberwachung.
In der Frühphase steht die Beschlagnahme von Dokumenten und Daten im Vordergrund. Ermittler suchen nach internem Wissen über Risiken: Prüfberichte, Reklamationsstatistiken, Protokolle von Geschäftsführungs- und Qualitätssitzungen, E-Mail-Korrespondenz zu bekannten Mängeln. Aus diesen Unterlagen rekonstruiert die Staatsanwaltschaft, ab welchem Zeitpunkt welche Verantwortlichen welches Risiko kannten — die zentrale Weichenstellung für Vorsatz und Garantenstellung.
Eine wiederkehrende Konstellation betrifft die Zurechnung in arbeitsteiligen Strukturen. In Verfahren wegen unterlassenen Rückrufs zeigt sich typischerweise, dass die Verantwortung zwischen Geschäftsführung, Qualitätssicherung und Vertrieb verteilt war und die Staatsanwaltschaft die Garantenpflicht möglichst weit oben ansiedeln will. Hier entscheidet die tatsächliche Aufgaben- und Ressortverteilung darüber, wem das Unterlassen zugerechnet wird.
Verteidigungsstrategien im Produktstrafrecht
Die Verteidigung im Produktstrafrecht setzt an vier Punkten an: an der Garantenstellung, an der Kausalität, am subjektiven Tatbestand und an der Verweisungskette der Blankettnormen. Diese Ansätze gelten sektorübergreifend, von der fahrlässigen Körperverletzung bis zum Verstoß gegen das Lebensmittelrecht.
In Unterlassungskonstellationen ist oft die Auseinandersetzung mit der **Garantenstellung** am wirksamsten. Nicht jede Funktion im Unternehmen begründet eine strafrechtliche Einstandspflicht. Wer nachweist, dass der Mandant nicht Träger der maßgeblichen Pflicht war — etwa weil ein anderes Ressort zuständig war oder die tatsächliche Leitungsfunktion fehlte —, entzieht der Unterlassungsstrafbarkeit die Grundlage. Die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die faktische Geschäftsführung stellt, sind hier ein Hebel.
Die **Kausalität** bleibt trotz der Lederspray-Rechtsprechung angreifbar. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass alle anderen in Betracht kommenden Schadensursachen ausgeschlossen werden; gelingt dieser Ausschluss nicht rechtsfehlerfrei, fehlt der Kausalitätsnachweis. Bei multikausalen Schadensbildern, alternativen Erklärungen und unzureichender Sachverständigenbasis ist die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz ein zentraler Ansatzpunkt.
Beim **subjektiven Tatbestand** trennt die Verteidigung Vorsatz und Fahrlässigkeit. Entscheidend ist der Kenntnisstand zum Tatzeitpunkt — nicht das spätere Wissen nach Aufklärung des Schadensbildes. Bei Blankettstrafnormen kommt der Irrtum über die in Bezug genommene Pflicht hinzu: Wer die komplexe Verweisungskette einer EU-Verordnung nicht zutreffend erfasst hat, kann einem für die Strafbarkeit relevanten Irrtum unterlegen sein.
Schließlich ist die **Verweisungskette der Blankettnormen** selbst zu prüfen. Strafbarkeit nach § 29 ProdSG, § 58 LFGB oder § 48 WeinG setzt voraus, dass die in Bezug genommene Rechtsverordnung oder EU-Vorschrift den konkreten Tatbestand tatsächlich trägt und dem Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Abs. 2 GG genügt. Die Aktualität ist dabei kritisch: Wer auf eine inzwischen geänderte Fassung verweist — etwa § 40 ProdSG statt § 29 ProdSG —, zitiert ins Leere.
Praktisches Vorgehen bei Durchsuchung, Vorladung und Anklage
Bei einer Durchsuchung im Produktstrafverfahren steht die Sicherung der Verteidigungsposition im Vordergrund. Aussagen zur Sache sind in dieser Phase nicht geboten; der Beschuldigte hat ein Schweigerecht, und voreilige Erklärungen zu Kenntnisständen oder Zuständigkeiten verfestigen die Zurechnung. Der Durchsuchungsbeschluss und der Umfang der Beschlagnahme sind zu dokumentieren, weil sie die spätere Verwertbarkeit betreffen.
Bei einer Vorladung als Beschuldigter besteht keine Pflicht, vor der Polizei zu erscheinen oder auszusagen. Vor jeder Einlassung steht die Akteneinsicht: Erst wenn der Tatvorwurf, der unterstellte Kenntnisstand und die behauptete Garantenstellung aus den Akten erkennbar sind, lässt sich die Verteidigungslinie festlegen. Eine Einlassung zur Sache erfolgt, wenn überhaupt, schriftlich und vorbereitet.
Nach Anklageerhebung verschiebt sich der Schwerpunkt auf das Zwischenverfahren und die Hauptverhandlung. In komplexen Produktstrafverfahren mit umfangreichen technischen oder naturwissenschaftlichen Fragen ist die Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten zentral — sowohl zur Kausalität als auch zum Stand der Technik im Tatzeitpunkt. Die Verjährung ist gesondert im Blick zu behalten, weil produktbezogene Verfahren wegen langer Aufklärungszeiträume häufig Jahre zurückliegende Sachverhalte betreffen.
Häufige Fragen
Was ist Produktstrafrecht?
Macht sich ein Geschäftsführer strafbar, wenn er einen Rückruf unterlässt?
Welche Strafen drohen nach dem Produktsicherheitsgesetz?
Worin unterscheidet sich das allgemeine vom sektorspezifischen Produktstrafrecht?
Ist Lebensmittelbetrug ein eigener Straftatbestand?
Welche strafrechtlichen Risiken bestehen bei medizinischem Cannabis?
Das Produktstrafrecht verbindet die allgemeine strafrechtliche Produktverantwortung des Strafgesetzbuchs mit einem in Bewegung befindlichen Nebenstrafrecht: Die Verschiebung der ProdSG-Strafvorschrift zum 19. Februar 2026, die unmittelbare Geltung der EU-Produktsicherheitsverordnung seit dem 13. Dezember 2024 und der Geltungsbeginn der EU-Maschinenverordnung am 20. Januar 2027 verändern die Zitiergrundlagen laufend. Wer ein Produktstrafverfahren beurteilt, prüft daher stets die aktuelle Normfassung — und arbeitet die Zurechnungskette von der Garantenstellung über die Kausalität bis zum subjektiven Tatbestand sorgfältig durch. Die einzelnen Sondergesetze dieser Säule werden in den verlinkten Cluster-Beiträgen vertieft.
Quellen und weiterführende Nachweise
- BGH, Urt. v. 06.07.1990 – 2 StR 549/89 (BGHSt 37, 106) – Lederspray.
- BGH, Beschl. v. 16.12.2025 – 1 StR 270/24 (Diesel-Komplex; Vorinstanz LG München II, Urt. v. 27.06.2023 – W5 KLs 64 Js 22724/19).
- BGH, Urt. v. 27.02.2025 – 5 StR 287/24 (faktische Geschäftsführung).
- §§ 13, 38, 222, 229, 263 StGB; § 28, § 29 ProdSG; §§ 58, 59 LFGB; § 48 WeinG; §§ 3, 25 MedCanG.
- VO (EU) 2023/988 (GPSR); VO (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung).


