Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 11.10.2026
AUF EINEN BLICK
Wer von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss geladen oder um Unterlagen ersucht wird, muss erscheinen und herausgeben, kann Fragen und Dokumente aber gezielt schützen. Unternehmen trifft die Herausgabepflicht nach § 29 PUAG mit Ordnungsgeld bis 10.000 Euro bei grundloser Weigerung, Bundesbehörden die Vorlagepflicht nach § 18 PUAG. Zeugen dürfen einzelne Fragen verweigern, deren Antwort sie der Gefahr einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren aussetzen würde (§ 22 Abs. 2 PUAG). Wer ein Geschäftsgeheimnis einwendet, kann zur Herausgabe nur gezwungen werden, wenn der Ausschuss das Dokument als GEHEIM einstuft (§ 30 Abs. 1 PUAG). Weil sich eine Offenlegung nicht zurückholen lässt, gehören diese Prüfungen vor die erste Herausgabe und Aussage, danach gelten für Protokoll und Berichtsentwurf je zwei Wochen (§§ 26, 32 PUAG).
Wann ein Untersuchungsausschuss Unternehmen und Behörden betrifft
Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) ist ein Gremium des Bundestages oder eines Landtages, das zu einem festgelegten Auftrag Beweise erhebt. Er erfasst Unternehmen und Behörden in vier Rollen. Ihre Organe und Mitarbeiter werden als Zeugen geladen, das Unternehmen verwahrt Beweismittel, die Behörde ist vorlagepflichtig, und beide können Gegenstand des Abschlussberichts werden.
Der Bundestag setzt den Ausschuss nach Art. 44 GG ein, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Untersuchen darf der Ausschuss nur, was in den Aufgabenbereich des Parlaments fällt (sogenannte Korollartheorie).
Das Bundesverfassungsgericht hat Untersuchungsaufträge jedenfalls gegenüber privaten Unternehmen zugelassen, die gemeinwirtschaftliche Ziele verfolgen und deshalb erheblich staatlich gefördert oder steuerlich begünstigt werden (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86, Neue Heimat). Hinzukommen müssen besondere rechtliche Bindungen und ein öffentliches Untersuchungsinteresse von hinreichendem Gewicht. Für Ausschüsse der Landtage gelten eigene Landesgesetze mit abweichenden Einzelregeln.
Der Ausschuss verhängt keine Strafen, sein Abschlussbericht wirkt aber auf Reputation, Aufsicht und parallele Straf- und Bußgeldverfahren, deren Handlungsfelder Das Fundament ordnet.
Welche Pflichten ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss durchsetzen kann
Das Untersuchungsausschussgesetz des Bundes (PUAG) ordnet jeder Rolle eigene Pflichten, Zwangsmittel und Zuständigkeiten zu.
| Rolle | Pflicht | Durchsetzung | Streitentscheidung |
|---|---|---|---|
| Zeuge | Erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen (§ 20 Abs. 1 PUAG) | Ordnungsgeld bis 10.000 Euro, Vorführung (§ 21), Erzwingungshaft bis sechs Monate (§ 27 Abs. 2) | BGH (Ordnungsgeld), Ermittlungsrichter des BGH (Haft) |
| Unternehmen als Verwahrer | Vorlage und Herausgabe von Beweismitteln (§ 29 Abs. 1 PUAG) | Ordnungsgeld bis 10.000 Euro, Erzwingungshaft, Beschlagnahme, Durchsuchung (§ 29 Abs. 2, 3) | BGH (Ordnungsgeld), Ermittlungsrichter des BGH (Haft, Beschlagnahme, Durchsuchung) |
| Bundesregierung, Bundesbehörden, bundesunmittelbare Körperschaften | Vorlage sächlicher Beweismittel mit Vollständigkeitserklärung (§ 18 Abs. 1, 2 PUAG) | Antrag des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder | BVerfG bei Ablehnung, Ermittlungsrichter des BGH bei VS-Einstufung (§ 18 Abs. 3) |
| Gerichte und Verwaltungsbehörden | Rechts- und Amtshilfe (§ 18 Abs. 4 PUAG) | Antrag des Ausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder | Ermittlungsrichter des BGH |
| Person, die der Bericht erheblich beeinträchtigen kann | Recht zur Stellungnahme binnen zwei Wochen (§ 32 PUAG) | kein Zwangsmittel | Rechtsweg grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 44 Abs. 4 GG), Reichweite umstritten |
Ordnungsgelder setzt der Ausschuss selbst fest, über Haft, Beschlagnahme und Durchsuchung entscheidet der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Über Anträge gegen Ordnungsgeldbeschlüsse entscheidet der Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 1 PUAG selbst (BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – StB 43/20). Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters ist die Beschwerde statthaft (§ 36 Abs. 3 PUAG).
Schritt 1: Untersuchungsauftrag und Beweisbeschluss auswerten
Werten Sie nach dem Einsetzungsbeschluss zuerst den Untersuchungsauftrag und jeden Beweisbeschluss aus, weil der Ausschuss nur Beweise erhebt, die der Auftrag gebietet (§ 17 Abs. 1 PUAG). Die Ladung muss das Beweisthema nennen und über Rechte, Folgen des Ausbleibens und die Möglichkeit eines Beistands belehren (§ 20 Abs. 2 PUAG).
Eine gesetzliche Ladungsfrist kennt das PUAG nicht. Der Beweisbeschluss begrenzt auch die Vernehmung. Ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen hat der Vorsitzende zurückzuweisen, und der Zeuge kann die Zurückweisung verlangen (§ 25 Abs. 1 PUAG).
Der typische Fehler bei der Auswertung ist eine Vorlage ohne Abgleich mit dem Beweisbeschluss. Zurückgegeben werden Beweismittel nur, wenn der Ausschuss sie einmütig als unerheblich ansieht (§ 30 Abs. 2 PUAG).
Schritt 2: Unterlagen herausgeben, ohne den Geheimnisschutz zu verlieren
Prüfen Sie vor jeder Herausgabe zuerst die Grenze des § 29 Abs. 1 S. 2 PUAG. Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters unzumutbar wäre, fallen nicht unter die Herausgabepflicht. Für alle übrigen betroffenen Dokumente erheben Sie schriftlich und dokumentenbezogen den Einwand nach § 30 Abs. 1 PUAG. Er greift, wenn das Dokument für den Auftrag nicht bedeutsam ist oder ein Geheimnis nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 PUAG enthält, etwa ein Geschäftsgeheimnis. Nach dem Einwand dürfen Zwangsmittel und eine angeordnete Herausgabe nur folgen, wenn der Ausschuss das Beweismittel als GEHEIM eingestuft hat. Zusätzlich darf es keine Informationen enthalten, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen Charakters unzumutbar ist.
Prüfen Sie nach der Vorlage jede Anhörung zur Herabstufung. Bei solchen Geheimnissen darf der Ausschuss die Einstufung nur aufheben, wenn die öffentliche Verwendung unerlässlich und verhältnismäßig ist (§ 30 Abs. 3 PUAG). Widerspricht die verfügungsberechtigte Person, unterbleibt die Aufhebung, bis der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs sie für zulässig erklärt (§ 30 Abs. 4 PUAG).
Verweigert ein Unternehmen die Herausgabe, kann der Ausschuss nach § 29 Abs. 2 PUAG ein Ordnungsgeld bis 10.000 Euro festsetzen. Auf Antrag kann der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Erzwingungshaft anordnen. Gegen Personen, die nach § 22 Abs. 1 oder 2 PUAG Zeugnis oder Auskunft verweigern dürfen, sind Ordnungsgeld und Haft ausgeschlossen (§ 29 Abs. 2 S. 4 PUAG).
Über Beschlagnahme und Durchsuchung entscheidet ebenfalls der Ermittlungsrichter, die Beschlagnahmeverbote des § 97 StPO gelten entsprechend (§ 29 Abs. 3 PUAG). Für die Durchsuchung verweist das PUAG unter anderem auf die §§ 104, 106 und 107 StPO, die auch die Durchsuchung von Geschäftsräumen im Strafverfahren prägen. Enthalten beschlagnahmte Unterlagen grundrechtlich bedeutsame Daten, muss das Gericht sicherstellen, dass sie erst nach Prüfung von Beweiserheblichkeit und Geheimschutz im Ausschuss erörtert werden (BVerfG 2 BvR 1178/86).
Läuft im Unternehmen eine interne Untersuchung, kann der Ausschuss auch deren Berichte und Interviewprotokolle nach § 29 Abs. 1 PUAG verlangen. Voraussetzung ist, dass sie für den Auftrag Bedeutung haben. Interviewprotokolle enthalten oft Angaben streng persönlichen Charakters, die § 29 Abs. 1 S. 2 PUAG ausnimmt. Verwahrt eine beauftragte Kanzlei die Unterlagen, scheidet ein Ordnungsgeld gegen sie aus. Das gilt, solange sie nicht entbunden ist und das Zeugnis nach § 22 Abs. 1 PUAG verweigern darf. Vor einer Beschlagnahme schützt die Verwahrung bei der Kanzlei nicht ohne Weiteres, maßgeblich ist die entsprechende Anwendung des § 97 StPO (§ 29 Abs. 3 PUAG). Wer in dieser Lage eine interne Untersuchung durchführt, legt Auftraggeber, Speicherort und Berichtsform deshalb von Beginn an mit Blick auf § 97 StPO fest.
Schritt 3: Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen in der Behörde steuern
Prüfen Sie jedes Ersuchen des Untersuchungsausschusses nach § 18 Abs. 1 PUAG dokumentenbezogen. Bundesbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen müssen sächliche Beweismittel nur vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen vorlegen. Über das Ersuchen entscheidet der zuständige Bundesminister. Ablehnung und Einstufung als Verschlusssache sind dem Ausschuss schriftlich zu begründen, und jede Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden (§ 18 Abs. 2 PUAG).
Die wichtigste Grenze der Vorlagepflicht ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der die Willensbildung der Regierung schützt. Im BND-Untersuchungsausschuss hat das Bundesverfassungsgericht konkrete Einschränkungen von Aussagegenehmigungen nach Maßgabe der Gründe als Verletzung von Art. 44 GG beanstandet (BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 – 2 BvE 3/07). Die Bundesregierung hatte sich auf diesen Kernbereich und das Staatswohl berufen. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ist für den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung bei der Aktenvorlage eigens aufbereitet.
Das Steuergeheimnis des § 30 AO steht der Vorlage regelmäßig nicht entgegen, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, Flick).
Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes brauchen für Aussagen über Umstände, auf die sich ihre Amtsverschwiegenheit bezieht, eine Aussagegenehmigung (§ 23 Abs. 1 PUAG i. V. m. § 54 StPO). Die Bundesregierung muss die erforderlichen Genehmigungen erteilen und darf sie nur in den Grenzen des § 18 PUAG beschränken (§ 23 Abs. 2 PUAG). Legen Sie Umfang und Grenzen der Genehmigung vor der Vernehmung schriftlich fest, sonst entscheidet der Zeuge in der Sitzung selbst über ihre Reichweite.
Schritt 4: Zeugen vorbereiten und Verweigerungsrechte vorab klären
Klären Sie vor einer Vernehmung im Untersuchungsausschuss für jedes Beweisthema, ob ein Verweigerungsrecht nach § 22 PUAG besteht. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater dürfen das Zeugnis nach § 22 Abs. 1 PUAG i. V. m. §§ 53, 53a StPO verweigern, solange sie nicht entbunden sind. Berufsgeheimnisträger, die das Zeugnis verweigern, müssen die tragenden Tatsachen auf Verlangen glaubhaft machen (§ 22 Abs. 4 PUAG). Jeder Zeuge darf außerdem Fragen unbeantwortet lassen, deren Beantwortung ihn oder einen Angehörigen der Gefahr einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren aussetzen würde (§ 22 Abs. 2 PUAG).
Das Auskunftsverweigerungsrecht gilt fragenbezogen und befreit nicht vom Erscheinen. Sein Wortlaut reicht weiter als § 55 StPO, der auf die Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit abstellt. Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst, welche Verfahren dem Zeugen drohen, weil davon die Reichweite des § 22 Abs. 2 PUAG abhängt.
Wer einen Berufsgeheimnisträger entbinden kann, hat der Bundesgerichtshof zum Wirecard-Ausschuss geklärt. Entbinden können die im Zeitpunkt der Aussage vertretungsberechtigten Organe und nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter, soweit die Angelegenheit die Masse betrifft (BGH StB 43/20). Ob die Erklärung des Insolvenzverwalters allein genügt, hat der Senat offengelassen. Frühere Organmitglieder müssen grundsätzlich nicht mitwirken, weil sie regelmäßig in keinem eigenen Vertrauensverhältnis zum Berufsgeheimnisträger stehen. Entschieden ist das für das Mandat eines Wirtschaftsprüfers. Bei anderen Berufsgeheimnisträgern, etwa Anwälten mit eigenen Beratungsbeziehungen zu Organmitgliedern, ist das Mandatsverhältnis gesondert zu prüfen.
Das Ordnungsgeld gegen den schweigenden Wirtschaftsprüfer hob der Senat nur wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auf. Nach dieser Klärung dürfte ein solcher Irrtum kaum noch tragen. Was die Entscheidung für Wirtschaftsprüfer, Anwälte und Insolvenzverwalter bedeutet, klärt die Analyse zur Entbindung von Berufsgeheimnisträgern im Wirecard-Ausschuss.
Zeugen dürfen einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zur Vernehmung hinzuziehen, und die Ladung muss darauf hinweisen (§ 20 Abs. 2 PUAG). Zu Beginn der Sachvernehmung erhält der Zeuge Gelegenheit, im Zusammenhang darzulegen, was ihm vom Gegenstand bekannt ist (§ 24 Abs. 4 PUAG). Bereiten Sie diese zusammenhängende Darstellung schriftlich vor, weil sie den Rahmen der anschließenden Fragen setzt.
Ton- und Filmaufnahmen sowie Übertragungen der Vernehmung sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sie beschließen und der Zeuge zustimmt (§ 13 Abs. 1 PUAG). Entscheiden Sie über diese Zustimmung vor der Sitzung. Wie sich Vorstände und Mitarbeiter auf eine Zeugenladung vor den Untersuchungsausschuss vorbereiten, ohne Aussagen abzusprechen, zeigt der Beitrag zur Vorbereitung im Unternehmen.
Schritt 5: Aussage im Ausschuss mit dem Strafverfahren abstimmen
Stimmen Sie jede Aussage vor dem Untersuchungsausschuss mit einem parallelen Ermittlungsverfahren ab. Der Ausschuss kann Ermittlungsakten anfordern (§ 18 Abs. 4 PUAG), und seine Beweisaufnahme ist grundsätzlich öffentlich (§ 13 Abs. 1 PUAG). Aussagen in öffentlicher Sitzung stehen damit auch den Ermittlungsbehörden offen.
Ist der Zeuge im Ermittlungsverfahren Beschuldigter, bleibt er vor dem Ausschuss Zeuge mit Erscheinens- und Wahrheitspflicht. Ein allgemeines Schweigerecht, wie es die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren gewähren, kennt das PUAG nicht. Betrifft der gesamte Vernehmungsgegenstand die eigene Verfolgungsgefahr, kann das Auskunftsverweigerungsrecht allerdings nahezu jede Sachfrage erfassen.
Den Ausschluss der Öffentlichkeit können auch Zeugen beantragen, etwa wenn Geschäftsgeheimnisse oder Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen (§ 14 Abs. 1, 3 PUAG). Wie Aussagestrategie, Akteneinsicht und Verwertungsfragen über beide Verfahren hinweg zusammenpassen, vertieft der Beitrag zur Koordination von Ausschussaussage und Strafverfahren.
Droht dem Unternehmen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, gehören seine Beteiligungsrechte im Strafverfahren nach § 444 StPO und § 88 OWiG in dieselbe Abstimmung.
Schritt 6: Protokoll und Berichtsentwurf innerhalb der Zwei-Wochen-Fristen prüfen
Prüfen Sie das Vernehmungsprotokoll des Untersuchungsausschusses sofort nach Zustellung, denn nach zwei Wochen kann die Vernehmung beendet werden (§ 26 Abs. 1, 2 PUAG). In diesem Fenster lassen sich Missverständnisse klarstellen und unvollständige Antworten ergänzen.
Eine falsche uneidliche Aussage vor einem Untersuchungsausschuss ist nach § 153 StGB i. V. m. § 162 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Ob eine falsche Angabe schon vor dem Beendigungsbeschluss nach § 26 Abs. 2 PUAG vollendet ist, ist nicht abschließend geklärt. Eine Berichtigung innerhalb der Frist des § 26 Abs. 2 PUAG ist deshalb der sicherste Zeitpunkt. Ist die Tat vollendet, kann das Gericht bei rechtzeitiger Berichtigung die Strafe mildern oder von Strafe absehen (§ 158 Abs. 1 StGB). Verspätet ist die Berichtigung unter anderem, wenn bereits eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet ist (§ 158 Abs. 2 StGB).
Wer durch den Abschlussbericht erheblich in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, erhält vor dessen Abschluss den Berichtsentwurf zur Stellungnahme. Die Frist beträgt zwei Wochen (§ 32 Abs. 1 PUAG). Ausgenommen sind Ausführungen, die bereits in einer Beweisaufnahmesitzung mit ihm erörtert wurden. Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in den Bericht aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 PUAG).
Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG entzieht den Abschlussbericht grundsätzlich der richterlichen Erörterung. Ob Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen im Bericht gerichtlich vorgehen können, ist umstritten. Die Stellungnahme nach § 32 PUAG ist deshalb der sicherere Weg, eine Darstellung im Bericht zu beeinflussen.
Welche Fehler sich nicht mehr korrigieren lassen
Sechs Fehler im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss lassen sich nachträglich nicht oder nur teilweise beheben.
- Beantworten Sie keine Frage, deren Antwort Sie der Gefahr eines Verfahrens aussetzt, bevor über § 22 Abs. 2 PUAG entschieden ist. Die Antwort steht im Protokoll und ist bei öffentlicher Sitzung öffentlich.
- Legen Sie kein Dokument mit Geschäftsgeheimnissen ohne Einwand nach § 30 Abs. 1 PUAG vor. Ohne Einwand fehlt die gesetzliche Bindung an die Einstufung GEHEIM.
- Versäumen Sie in der Anhörung zur Herabstufung nicht den Widerspruch nach § 30 Abs. 4 PUAG. Ohne Widerspruch kann der Ausschuss die Einstufung unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 PUAG ohne den Ermittlungsrichter aufheben.
- Verzichten Sie nicht ungeprüft auf die Zwei-Wochen-Frist des § 26 Abs. 2 PUAG. Sie ist die im Gesetz vorgesehene Gelegenheit, das Protokoll vor dem Abschluss der Vernehmung zu prüfen und Antworten zu ergänzen.
- Lassen Sie die Frist zur Stellungnahme nach § 32 Abs. 1 PUAG nicht verstreichen. Gegen den Bericht selbst ist Rechtsschutz allenfalls in engen Grenzen zu erreichen.
- Schweigen Sie als Berufsgeheimnisträger nicht trotz wirksamer Entbindung. Die grundlose Verweigerung kann Ordnungsgeld bis 10.000 Euro und Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten nach sich ziehen (§ 27 PUAG).
Vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss fallen die maßgeblichen Entscheidungen vor der ersten Herausgabe von Unterlagen und vor der ersten Vernehmung zur Sache. Zwangsmittel lassen sich gerichtlich überprüfen und falsche Angaben berichtigen. Die Kenntnisnahme offengelegter Informationen durch Ausschuss und Öffentlichkeit lässt sich dagegen nicht rückgängig machen. In der Begleitung von Behörden, Unternehmen und Zeugen vor Untersuchungsausschüssen zeigt sich erfahrungsgemäß, dass der Beweisbeschluss die Reichweite von Einwand und Auskunftsverweigerung schon Wochen vor der Ladung festlegt.
Ob gegen ein Herausgabeverlangen ein Einwand nach § 30 PUAG erhoben wird, muss vor der Herausgabe feststehen. Welche Fragen nach § 22 Abs. 2 PUAG unbeantwortet bleiben, muss vor der Aussage feststehen. An dieser Stelle ist eine anwaltliche Begleitung, die ein paralleles Strafverfahren einbezieht, der übliche Weg.
Häufige Fragen
Muss ich als Zeuge vor einem Untersuchungsausschuss erscheinen?
Ja. Zeugen sind nach § 20 Abs. 1 PUAG verpflichtet, auf Ladung des Ausschusses zu erscheinen. Bleibt ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne rechtzeitige, genügende Entschuldigung aus, kann der Ausschuss Kosten, Ordnungsgeld bis 10.000 Euro und die Vorführung anordnen (§ 21 Abs. 1 PUAG). Ein Auskunftsverweigerungsrecht befreit nicht vom Erscheinen. Es wird in der Vernehmung für jede einzelne Frage geltend gemacht.
Darf ich vor dem Untersuchungsausschuss die Aussage verweigern?
Teilweise. Berufsgeheimnisträger dürfen das Zeugnis nach § 22 Abs. 1 PUAG i. V. m. §§ 53, 53a StPO verweigern, solange sie nicht entbunden sind. Jeder Zeuge darf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen Angehörigen der Gefahr einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren aussetzen würde (§ 22 Abs. 2 PUAG). Eine grundlose Verweigerung kann Ordnungsgeld bis 10.000 Euro und Erzwingungshaft bis zu sechs Monaten nach sich ziehen (§ 27 PUAG).
Muss ein Unternehmen Berichte einer internen Untersuchung an den Untersuchungsausschuss herausgeben?
Grundsätzlich ja, soweit die Berichte für den Untersuchungsauftrag Bedeutung haben (§ 29 Abs. 1 PUAG). Streng persönliche Angaben sind ausgenommen, und nach einem Einwand nach § 30 Abs. 1 PUAG setzt eine erzwungene Herausgabe die Einstufung GEHEIM voraus. Verwahrt eine beauftragte Kanzlei die Berichte, sind Ordnungsgeld und Haft ihr gegenüber ausgeschlossen, solange sie nicht entbunden ist (§ 22 Abs. 1, § 29 Abs. 2 S. 4 PUAG). Über eine Beschlagnahme entscheidet dann der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des § 97 StPO.
Was droht bei einer falschen Aussage vor dem Untersuchungsausschuss?
Eine falsche uneidliche Aussage vor einem Untersuchungsausschuss ist nach § 153 StGB i. V. m. § 162 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Anwendbar sind auch der Aussagenotstand nach § 157 StGB und die Berichtigung nach § 158 StGB. Wer eine falsche Angabe rechtzeitig berichtigt, ermöglicht dem Gericht, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen. Ob die Protokollfrist des § 26 Abs. 2 PUAG die Vollendung hinausschiebt, ist nicht abschließend geklärt. Nach Vollendung richtet sich die Rechtzeitigkeit nach § 158 Abs. 2 StGB.
Gelten diese Regeln auch für Untersuchungsausschüsse der Landtage?
Nur zum Teil. Das PUAG gilt für Ausschüsse des Bundestages, die Landtage arbeiten nach eigenen Untersuchungsausschussgesetzen. In Bayern wird eine Person nach Art eines Beschuldigten angehört, wenn sich die Untersuchung nach dem Auftrag eindeutig ausschließlich oder ganz überwiegend gegen sie richtet (Art. 13 BayLTUntG). Einheitlich gilt die Strafbarkeit falscher uneidlicher Aussagen, weil § 162 Abs. 2 StGB Ausschüsse des Bundes und der Länder erfasst.
Quellen
- Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19.06.2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024, gesetze-im-internet.de
- Art. 44 GG, gesetze-im-internet.de
- Art. 13 BayLTUntG, gesetze-bayern.de
- BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 – 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100 (Flick), Volltext
- BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86, 2 BvR 1179/86, 2 BvR 1191/86, BVerfGE 77, 1 (Neue Heimat), Volltext
- BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, bundesverfassungsgericht.de
- BGH, Beschl. v. 27.01.2021 – StB 43/20, HRRS 2021 Nr. 182, Volltext