Stand: 27. April 2026 | Autor: Dr. Andreas Grözinger | Lesezeit: ca. 7 Minuten
Quick Answer
Der BGH bestätigt mit Urteil vom 12.06.2025 (6 StR 233/24): Wer als Geschäftsführer innerhalb des Unternehmensgegenstands wirtschaftliche Entscheidungen trifft, verlässt den Schutzraum unternehmerischen Ermessens erst, wenn er die Bereitschaft zum Risiko unverantwortlich überspannt. Außerhalb des Unternehmenszwecks greift § 266 StGB sofort. Standesrechtliche Pflichtverletzungen ohne vermögensschützenden Charakter (§ 34 II StBerG) tragen den Untreuevorwurf nicht.
Sachverhalt: Der Steuerberater, die GmbH und das private Pflegeprojekt
Der Angeklagte G war seit Februar 2018 Treuhänder und ab März 2018 Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH, die er später erwerben wollte. Ende 2018 lernte er die Mitangeklagte H kennen, die einen Pflegedienst aufbauen wollte. G fasste den Entschluss, dieses Vorhaben mit den Mitteln der GmbH „anzuschubfinanzieren“ – ohne Rücksprache mit dem Gesellschafter.
Im März 2019 schloss G als GmbH-Geschäftsführer einen notariell beurkundeten 10-Jahres-Mietvertrag über Räumlichkeiten in R, die ausschließlich für eine später durch G und H zu gründende Pflege-Betreibergesellschaft genutzt werden sollten – Mietverpflichtung der GmbH insgesamt 455.580 € zuzüglich Umbau- und Nebenkosten. Daneben mietete er Räume für eine Zweigstelle der Steuerberatungs-GmbH in M an, die für die Geschäftstätigkeit der GmbH selbst genutzt werden sollten.
Das LG Magdeburg verurteilte ihn wegen Untreue (§ 266 I StGB) zu einer Geldstrafe. Bezüglich der Zweigstelle in M sprach das LG ihn frei.
Holding: Die zwei Welten des § 266 StGB
Außerhalb des Unternehmenszwecks: Untreue durch betriebsfremdes Geschäft
Der Mietvertrag in R verletzte die Vermögensbetreuungspflicht. G nutzte die GmbH zur Anschubfinanzierung eines fremden Projekts, das nicht dem Unternehmensgegenstand entsprach. Der Vermögensnachteil trat bereits mit Vertragsabschluss als schadensgleiche Vermögensgefährdung ein: Die für eine Pflegeeinrichtung angemieteten Flächen waren für die Steuerberatungs-GmbH wirtschaftlich nutzlos, hatten unter individuellem Schadenseinschlag keinen Gegenwert.
Innerhalb des Unternehmenszwecks: Schutzraum des unternehmerischen Ermessens
Für die Anmietung der Zweigstelle in M bestätigte der 6. Strafsenat den Freispruch:
Für Entscheidungen, die sich als unternehmerisches Handeln darstellen, ist dem Vermögensbetreuungspflichtigen ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Eine Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten Handelns überschritten sind, die Risikobereitschaft unverantwortlich überspannt wird oder das Verhalten aus anderen Gründen pflichtwidrig ist.
Der Gesellschaftsvertrag erlaubte ausdrücklich Zweig- und Geschäftsstellen. Die Anmietung diente Umsatzgenerierung und blieb innerhalb des Unternehmenszwecks. Eine unverantwortliche Überspannung der Risikobereitschaft konnte der Senat nicht feststellen.
§ 34 II StBerG hat keinen vermögensschützenden Charakter
Der Senat stellt klar:
Eine Pflichtverletzung ist nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 I StGB, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits – wenigstens auch, und sei es mittelbar – vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat.
§ 34 II StBerG dient der wirksamen Steuerrechtspflege (Erreichbarkeit des Steuerberaters für Mandanten und Behörden), nicht dem Schutz des Vermögens. Verletzungen begründen keine vermögensrelevante Pflichtwidrigkeit nach § 266 StGB.
Verteidiger-Lesart: Drei Hebel für die Praxis
Der Unternehmensgegenstand als Schutzschild
Die Trennlinie zwischen Pflichtverletzung und Ermessen verläuft am Unternehmensgegenstand (Gesellschaftsvertrag, Satzung, faktische Geschäftspraxis). Wer als Verteidiger einen Untreuevorwurf bei einer riskanten Entscheidung bearbeitet, sollte zuerst prüfen, ob die Maßnahme dem Unternehmensgegenstand entspricht. Liegt sie innerhalb, greift der Ermessens-Schutzraum, und eine Pflichtverletzung ist erst bei unverantwortlicher Überspannung anzunehmen.
Außerstrafrechtliche Pflichten brauchen vermögensschützenden Charakter
Anklagebehörden stützen § 266-Vorwürfe häufig auf Verstöße gegen außerstrafrechtliche Pflichten – berufsrechtliche Vorschriften, Satzungsklauseln, Compliance-Richtlinien. Der 6. Strafsenat bestätigt: Solche Verstöße sind nur dann strafrechtlich relevant, wenn die verletzte Norm vermögensschützenden Charakter hat. Bei rein berufsständischen Pflichten fehlt dieser Charakter regelmäßig.
Schadensbestimmung: Eingehungs- oder Erfüllungsschaden
Der Senat bestätigt die Einheitsbetrachtung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft bei pflichtwidrigen Dauerschuldverhältnissen. Maßgeblich ist regelmäßig der Erfüllungsschaden, weil die Vertragsdurchführung auf dem pflichtwidrigen Vertragsschluss beruht. Die Verteidigung sollte prüfen, ob ein atypischer Schadensverlauf vorliegt – etwa durch vorzeitigen Vertragsabbruch oder nachträgliche Werthaltigkeit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann sind unternehmerische Entscheidungen strafrechtlich geschützt?
Wenn sie innerhalb des Unternehmensgegenstands liegen, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhen und am Unternehmenswohl ausgerichtet sind. Eine Pflichtverletzung nach § 266 I StGB liegt erst vor, wenn die Risikobereitschaft „unverantwortlich überspannt“ wird oder das Verhalten aus anderen Gründen pflichtwidrig ist.
Wann verletzt eine GF-Entscheidung den Unternehmenszweck?
Wenn sie ein Geschäft begründet, das die Gesellschaft wirtschaftlich nicht braucht und dem satzungsmäßigen Geschäftsfeld nicht entspricht. Beispiel des BGH: Anmietung von Räumen für eine Pflegeeinrichtung durch eine Steuerberatungs-GmbH. Die Vermögensgefährdung tritt mit Vertragsabschluss ein, weil die Räumlichkeiten keinen wirtschaftlichen Wert für die GmbH haben.
Begründet ein Verstoß gegen § 34 II StBerG eine Untreue?
Nein. Standesrechtliche Pflichten ohne vermögensschützenden Charakter tragen keine § 266-Pflichtverletzung. § 34 II StBerG dient der wirksamen Steuerrechtspflege, nicht dem Schutz des Vermögens.
Wie wird der Schaden bei einem pflichtwidrigen Mietvertrag beziffert?
In der Regel über den Erfüllungsschaden (Einheitsbetrachtung). Im BGH-Fall waren das die tatsächlich gezahlten Mieten plus Kaution, Avalprovisionen und Notarkosten – nicht die theoretische Gesamtvertragssumme. Atypische Schadensverläufe sind im Einzelfall zu prüfen.
Grundlage: Rechtlicher Überblick
- Untreue nach § 266 StGB: Praxis-Guide für Unternehmen, Organe und Compliance
- Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG: Strafrechtliche Risiken aus Verteidigerperspektive
Primärquellen: BGH, Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24 (NStZ-RR 2026, 81; BeckRS 2025, 37350) · § 266 StGB · § 34 StBerG · BGH HSH Nordbank (5 StR 134/15) · BGH Mannesmann (BGHSt 50, 331)


