Zum Inhalt springen
Herausgegeben von · Partner bei Gercke Wollschläger
gw-strafrecht.de ↗ LinkedIn Kontakt

Öffentliche Hand und kommunale Unternehmen

Branche

Öffentliche Hand und kommunale Unternehmen

Für Behörden, Kommunen und kommunale Gesellschaften gelten eigene Strafbarkeitsrisiken. Wer als Amtsträger handelt, unterliegt den §§ 331 ff. StGB und nicht § 299 StGB. Bei Stadtwerken und anderen Gesellschaften in öffentlicher Hand ist schon diese Einordnung oft streitig.

Beiträge, die sich an Behörden, Kommunen und ihre Beschäftigten richten, sind zusätzlich unter Öffentliche Hand und Kommunen zusammengefasst.

Typische Lagen

Wo Ermittlungen in dieser Branche typischerweise ansetzen

  • Vorteilsannahme und Bestechlichkeit§§ 331, 332 StGB, auch bei Sponsoring, Einladungen und Nebentätigkeiten.
  • AmtsträgereigenschaftMitarbeiter kommunaler Unternehmen als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
  • HaushaltsuntreueUntreue nach § 266 StGB beim zweckwidrigen Einsatz öffentlicher Mittel.
  • VergabeAbsprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB und Korruption im Vergabeverfahren.
  • UntersuchungsausschüsseZeugenstellung von Behördenmitarbeitern und Unternehmensvertretern vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.

Kernbeiträge

Beiträge, die sich unmittelbar mit der Branche befassen

Weitere Beiträge mit Bezug zur Branche

Beiträge, in denen die Branche eine Rolle spielt

Branchenübergreifend

Was in jeder Branche gilt

Bei einer Durchsuchung, einer Vorladung oder einem Auskunftsersuchen der Behörden prägen die ersten Schritte die weitere Verteidigung. Die Verteidigungslinie sollte deshalb früh abgestimmt werden, für das Unternehmen ebenso wie für die betroffenen Personen. Vertrauliche Kontaktaufnahme →