Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 07.10.2026Nächste Überprüfung: April 2027
AUF EINEN BLICK
Nach einem Tierschutzvorwurf gegen einen Schlachtbetrieb oder eine Versuchseinrichtung ist der beanstandete Ablauf sofort vorsorglich zu stoppen, bis seine Fortführung geklärt ist. Jede Sachauskunft ist bis zur Abstimmung mit der Verteidigung zurückzustellen. Strafbar nach § 17 TierSchG ist nur vorsätzliches Handeln, der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Ein genehmigungspflichtiger Versuch an Wirbeltieren ohne Genehmigung ist für sich eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro. Weiterschlachten trotz bekannter Fehlbetäubungen hat das OLG Frankfurt a. M. als vorsätzliches aktives Tun gewertet. Kontrollen des Veterinäramts sind zu dulden und Unterlagen vorzulegen, Auskünfte auf selbstbelastende Fragen dürfen verweigert werden.
Verfahren im Tierschutzstrafrecht beginnen im Unternehmen selten mit einer Ladung. Typische Auslöser sind heimlich gedrehte Aufnahmen einer Tierschutzorganisation, eine Kontrolle des Veterinäramts, eine Strafanzeige, eine Presseanfrage oder ein interner Hinweis des Tierschutzbeauftragten. Dieser Beitrag ordnet die Schritte für Schlachtbetriebe und Einrichtungen mit Tierversuchen ab diesem Moment. Strafrahmen, Sanktionspraxis und Verjährung im Einzelnen behandelt der Beitrag zur Strafe für Tierquälerei nach § 17 TierSchG.
Wen trifft das Tierschutzstrafrecht im Unternehmen, und in welcher Rolle?
Ein Tierschutzvorwurf trifft im Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlichen Rollen. Die Geschäftsleitung verantwortet Anlagen, Personal und Abläufe. Der Tierschutzbeauftragte eines Schlachthofs darf das Personal anweisen, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (Art. 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1099/2009), in einer Versuchseinrichtung berät er weisungsfrei (§ 5 Abs. 4, 6 TierSchVersV). Schlachtbetriebe mit im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten müssen der Behörde zudem einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen (§ 16 Abs. 4a TierSchG). In Tierhaltungsbetrieben richtet sich der Vorwurf dagegen oft auf unterlassene Versorgung, wie das Strafverfahren um einen Allgäuer Milchviehbetrieb zeigt.
Parallel laufen meist mehrere Verfahren. Das Veterinäramt führt die Aufsicht und erlässt Anordnungen nach § 16a TierSchG. Die Bußgeldbehörde verfolgt Ordnungswidrigkeiten nach § 18 TierSchG. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Straftaten, denn die Verwaltungsbehörde gibt die Sache bei Anhaltspunkten für eine Straftat ab (§ 41 Abs. 1 OWiG). Was in einem dieser Verfahren erklärt wird, kann in die Akten der anderen gelangen und dort verwertet werden, soweit kein Verwertungsverbot eingreift. Wie das Tierschutzstrafrecht mit Unternehmensgeldbuße, Durchsuchung und Organhaftung zusammenhängt, ordnet die Übersicht Das Fundament ein.
Tierschutzstrafrecht im Unternehmen: Straftat, Ordnungswidrigkeit oder Geldbuße?
Tierquälerei im Sinne des § 17 TierSchG begeht, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (Nr. 1). Ebenso strafbar ist es, einem Wirbeltier aus Rohheit (Nr. 2 Buchst. a) oder länger anhaltend oder wiederholt (Nr. 2 Buchst. b) erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Die Tat ist ein Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafbar ist nur Vorsatz, der Versuch ist nicht strafbar.
Erheblich sind Schmerzen oder Leiden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern (LG Kaiserslautern, Urt. v. 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21). Rohheit nahm das OLG Frankfurt a. M. bei einem Geschäftsführer an, der trotz bekannter Fehlbetäubungen zwei Jahre lang wirtschaftliche Interessen über das Empfinden der Tiere stellte (Beschl. v. 14.12.2020 – 2 Ss 194/20).
Unterhalb der Strafbarkeit greift § 18 TierSchG. Ordnungswidrig handelt etwa, wer einem Wirbeltier, das er hält oder betreut, auch fahrlässig erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (Abs. 1 Nr. 1). Die Geldbuße beträgt in den wichtigsten Fällen bis zu 25.000 Euro, in den übrigen bis zu 5.000 Euro (§ 18 Abs. 4 TierSchG).
Gegen das Unternehmen kann eine Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden. Voraussetzung ist eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit einer Leitungsperson, die Pflichten des Unternehmens verletzt. Bei einer vorsätzlichen Straftat reicht der Rahmen bis zu zehn Millionen Euro, bei einer Ordnungswidrigkeit bis zum Höchstmaß der jeweiligen Geldbuße (§ 30 Abs. 2 OWiG). Hat die Leitung erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, kommt eine Geldbuße wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG in Betracht. Sie beträgt bis zu einer Million Euro, wenn die verletzte Pflicht strafbewehrt ist (§ 130 Abs. 3 S. 1 OWiG).
| Verstoß | Norm | Rahmen |
|---|---|---|
| Tierquälerei, vorsätzlich | § 17 TierSchG | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe |
| Erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Halter oder Betreuer, auch fahrlässig | § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG | bis 25.000 Euro |
| Versuch an Wirbeltieren ohne Genehmigung | § 18 Abs. 1 Nr. 12 TierSchG | bis 25.000 Euro |
| Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach § 16a TierSchG | § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG | bis 25.000 Euro |
| Kein Tierschutzbeauftragter vor Inbetriebnahme des Schlachthofs | § 16 Abs. 4 Nr. 12 TierSchlV | bis 5.000 Euro |
| Duldung oder Mitwirkung bei der Kontrolle verweigert | § 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG | bis 5.000 Euro |
| Unternehmensgeldbuße bei vorsätzlicher Straftat einer Leitungsperson | § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG | bis 10 Mio. Euro |
| Aufsichtspflichtverletzung bei strafbewehrter Pflicht | § 130 Abs. 3 S. 1 OWiG | bis 1 Mio. Euro |
Für Betriebe wiegen die Nebenfolgen oft schwerer als die Strafe. Nach einer Verurteilung wegen § 17 TierSchG kann das Gericht das Halten und Betreuen von Tieren verbieten (§ 20 TierSchG). Das Verbot kann auch den Handel und den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren erfassen und gilt für ein bis fünf Jahre oder für immer. Bei dringenden Gründen ist ein vorläufiges Verbot schon im Ermittlungsverfahren möglich (§ 20a TierSchG). Die Verfolgung einer Straftat nach § 17 TierSchG verjährt in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ordnungswidrigkeiten mit einem Rahmen bis 25.000 Euro verjähren in drei Jahren, solche bis 5.000 Euro in zwei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 2 OWiG).
Besonderheiten im Schlachtbetrieb
Im Schlachthof bestimmt die VO (EG) Nr. 1099/2009 die Pflichten des Unternehmers. Er muss die Tötung nach Standardarbeitsanweisungen durchführen (Art. 6), die Betäubung durch regelmäßige Kontrollen überwachen (Art. 5) und dafür je Schlachtlinie ein Überwachungsverfahren anwenden (Art. 16). Ab jährlich 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen ist ein Tierschutzbeauftragter zu benennen (Art. 17 Abs. 6). Seine Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr aufzubewahren (Art. 17 Abs. 5).
Bei der Schlachtung zur Nahrungsgewinnung besteht grundsätzlich ein vernünftiger Grund für das Töten. Verstöße gegen Vorgaben beim Schlachten lassen ihn nach dem LG Kaiserslautern nicht schon für sich entfallen. Der Vorwurf verlagert sich dann auf § 17 Nr. 2 TierSchG, also auf erhebliche Schmerzen oder Leiden, etwa durch Fehlbetäubungen.
Besonderheiten bei Tierversuchen
Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern bedürfen der Genehmigung (§ 8 Abs. 1 S. 1 TierSchG). Sie setzt unter anderem voraus, dass der Versuch aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist. Wer sich in ihrem Rahmen hält, bewegt sich deshalb regelmäßig außerhalb des § 17 TierSchG. Fehlt die Genehmigung für einen Versuch an Wirbeltieren, ist das für sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 TierSchG. Versuche an Kopffüßern nennt dieser Bußgeldtatbestand nicht. Strafbar wird der Versuch erst, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet oder erheblich gequält wird. Ob eine fehlende oder überschrittene Genehmigung allein den vernünftigen Grund entfallen lässt, ist gerichtlich nicht geklärt.
Der Leiter des Versuchsvorhabens muss sicherstellen, dass nur sachkundige Personen Tierversuche planen und durchführen. Sonst droht ihm eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 18 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 4 TierSchG). Ob die Tötung überzähliger, für Versuche nicht verwendbarer Tiere den Tatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG erfüllt, ist umstritten. Eine Literaturauffassung bejaht das unter Berufung auf das BVerwG, nach dem ein wirtschaftliches Interesse für sich kein vernünftiger Grund zum Töten ist (Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 28.16). Die übrigen Strafbarkeitsrisiken der Arzneimittelentwicklung behandelt der Beitrag zum Pharma-Strafrecht entlang des Arzneimittel-Lebenszyklus.
Schritt 1: Die beanstandete Praxis am selben Tag abstellen
Stoppen Sie den beanstandeten Ablauf vorsorglich ab dem Moment, in dem der Vorwurf bekannt wird, und dokumentieren Sie diese Entscheidung mit Uhrzeit. Im Schlachthof betrifft das die Linie, das Betäubungsgerät oder die Treibhilfe, in der Versuchseinrichtung das betroffene Vorhaben. Der bloße Vorwurf begründet noch keinen Vorsatz. Wer aber den Mangel kennt und den Ablauf fortsetzt, riskiert für jede Folgetat den Vorwurf, weitere Leiden der Tiere billigend in Kauf genommen zu haben. Das OLG Frankfurt a. M. hat das Weiterschlachten trotz bekannter Fehlbetäubungen als aktives Tun gewertet. Der Geschäftsführer hätte die ungeeignete Anlage ersetzen oder die Schlachtungen einstellen müssen.
Dass das Veterinäramt den Mangel über lange Zeit kannte und hinnahm, entlastete den Geschäftsführer nicht. Bei Versuchen ohne Genehmigung kann die Behörde die Einstellung anordnen (§ 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TierSchG). Wer einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine weitere Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG).
Schritt 2: Aufzeichnungen sichern und nichts nachtragen
Sichern Sie alle Unterlagen in dem Zustand, in dem sie bei Bekanntwerden des Vorwurfs vorliegen. Dazu gehören Kontrollprotokolle zur Betäubung, Standardarbeitsanweisungen, Wartungsnachweise der Betäubungsanlage, Sachkundenachweise nach § 4 Abs. 1a TierSchG und die Aufzeichnungen des Tierschutzbeauftragten. In Versuchseinrichtungen kommen die Aufzeichnungen über die Tierversuche nach § 9 Abs. 5 TierSchG hinzu. Hinzu kommen Kameradaten, Zutrittsprotokolle und E-Mails der Leitungsebene.
Ein nachträglich ergänztes Protokoll oder eine gelöschte Aufnahme ist im Verfahren kaum noch zu erklären. Sie kann den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr stützen (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) und entwertet die echten Unterlagen, die den Betrieb entlasten könnten. Die Sicherung übernehmen deshalb Personen, die nicht selbst im Fokus des Vorwurfs stehen.
Schritt 3: Das Veterinäramt dulden, aber keine Erklärungen abgeben
Dulden Sie Kontrollen des Veterinäramts und legen Sie die verlangten Unterlagen vor, aber beantworten Sie keine Fragen, deren Antwort Sie selbst belasten kann. Die Behörde darf Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort Bildaufzeichnungen anfertigen, ausgenommen Aufnahmen von Personen (§ 16 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 TierSchG). Sie darf geschäftliche Unterlagen einsehen und Kopien anfertigen. Der Betrieb muss sie dabei unterstützen (§ 16 Abs. 3 S. 2, 3 TierSchG).
Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder einen nahen Angehörigen der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, dürfen verweigert werden (§ 16 Abs. 4 TierSchG). Wer dagegen Duldung oder Mitwirkung verweigert oder eine geschuldete Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 26 TierSchG). Die Trennlinie verläuft also zwischen dem Vorlegen vorhandener Unterlagen und dem Erklären von Abläufen und Verantwortlichkeiten. Nimmt die Behörde einen Mitarbeiter selbst als Auskunftspflichtigen in Anspruch, hat er dieses Recht ebenfalls und sollte es vor einer Kontrolle kennen.
Gegen eine Anordnung nach § 16a TierSchG läuft regelmäßig eine Frist von einem Monat, je nach Land für den Widerspruch oder die Klage. Fristen, Eilantrag und Inhalt behandelt der Beitrag zum Widerspruch gegen ein Tierhalteverbot und Eilrechtsschutz. Jeder Sachvortrag im Verwaltungsverfahren ist mit der strafrechtlichen Linie abzustimmen, weil die Staatsanwaltschaft die Verwaltungsakte beiziehen kann.
Schritt 4: Das Video auswerten, bevor das Unternehmen öffentlich reagiert
Lassen Sie das Videomaterial über die Akteneinsicht der Verteidigung vollständig auswerten, bevor das Unternehmen öffentlich Stellung nimmt. Ein Verwertungsverbot greift bei heimlichen Aufnahmen von Tierschutzorganisationen nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Das LG Kaiserslautern hat solche Aufnahmen in der freien Beweiswürdigung nach § 261 StPO herangezogen. Einen Grundsatz, dass rechtswidrig erlangte Beweise stets unverwertbar sind, kennt auch das Verfassungsrecht nicht (BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09). Höchstrichterlich ist die Frage für Tierschutzverfahren nicht entschieden.
Die Verteidigung setzt deshalb bei der Auswertung an. Geprüft werden Vollständigkeit und Schnitt des Materials, die Zuordnung jeder Sequenz zu Tag, Linie und Person und mit veterinärmedizinischem Sachverstand die Erheblichkeit. Den Einsatz eines Elektrotreibers hat das LG Kaiserslautern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Tierquälerei gewertet, weil der Gesetzgeber ihn als Ordnungswidrigkeit erfasst.
Gegenüber der Presse ist ein Unternehmen zu keiner Stellungnahme verpflichtet. Jede Erklärung zum Sachverhalt kann aber zur Ermittlungsakte gelangen und wirkt dann wie eine Einlassung. Medien dürfen rechtswidrig beschaffte Aufnahmen senden, wenn das öffentliche Informationsinteresse überwiegt (BGH, Urt. v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16). Gegen die Filmenden selbst kommen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
Ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ist binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (§ 123 Abs. 2, § 77b StGB). Er rückt die Aufnahmen erneut in den Blick und ist deshalb eine taktische Entscheidung. Das OLG Naumburg hat Tierschutz als notstandsfähiges Rechtsgut anerkannt, eine Rechtfertigung aber nur bei Kenntnis konkreter Tatsachen zugelassen (Urt. v. 22.02.2018 – 2 Rv 157/17). Die bloße Vermutung von Verstößen genügt danach nicht.
Schritt 5: Unternehmen und Verantwortliche getrennt verteidigen
Trennen Sie die Verteidigung des Unternehmens von der Verteidigung der Geschäftsleitung, des Tierschutzbeauftragten, des Versuchsleiters und der betroffenen Mitarbeiter. Ein Verteidiger darf nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat verteidigen (§ 146 StPO). Die Interessen laufen zudem oft auseinander, etwa zwischen dem Tierschutzbeauftragten mit seinen Meldungen und der Geschäftsleitung. Für das Unternehmen geht es um die Geldbuße nach §§ 30, 130 OWiG. Seine Stellung im Verfahren beschreibt der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.
Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, dürfen die Auskunft auf Fragen verweigern, die sie selbst belasten können (§ 55 StPO). Ein eigener Zeugenbeistand achtet darauf, dass dieses Recht an der richtigen Stelle ausgeübt wird. Erhalten Geschäftsführer oder Versuchsleiter eine Ladung als Beschuldigte, gelten die Schritte aus dem Beitrag zur Ladung als Beschuldigter. Für den Fall einer Durchsuchung beschreibt der Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen, was am Durchsuchungstag zu tun und zu unterlassen ist.
Intern ist vor jeder Erklärung zu klären, wer in der Leitung wann von welchem Mangel wusste. In Verfahren wegen Fehlbetäubungen entscheidet sich erfahrungsgemäß weniger am Video als an dieser Frage. Die Durchführung einer internen Untersuchung mit klarer Fragestellung und Belehrung der Befragten über die Interessenlage schafft dafür die Grundlage. Der Tierschutzbeauftragte einer Versuchseinrichtung darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden (§ 5 Abs. 6 S. 2 TierSchVersV).
Schritt 6: Abhilfe belegen und die Erledigung nach den Nebenfolgen wählen
Belegen Sie jede Abhilfemaßnahme mit Datum und Verantwortlichem, vom Austausch der Betäubungsanlage über geänderte Standardarbeitsanweisungen bis zur Schulung. Die Organisation von Aufsicht, Kontrolle und Wartung ist der Kern des Vorwurfs nach § 130 OWiG und bestimmt die Höhe einer Geldbuße mit. Wie ein Schlachtbetrieb Kontrolle und Dokumentation dauerhaft aufstellt, behandelt das Tierschutz-Playbook für Schlachthöfe.
Auf freiwillige Branchenstandards allein kann sich ein Betrieb dabei nicht stützen, wie der Beitrag zum BVerwG-Urteil zur Putenmast zeigt.
Wählen Sie die Erledigung des Verfahrens mit Blick auf die Nebenfolgen. Ein Strafbefehl kann ein Verbot nach § 20 TierSchG anordnen, das mit seiner Rechtskraft wirksam wird (§ 20 Abs. 2 TierSchG). Eine Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO enthält dagegen keine Verurteilung und trägt ein solches Verbot nicht. Für Geschäftsführer und Versuchsleiter, deren Tätigkeit den berufsmäßigen Umgang mit Tieren voraussetzt, ist das oft die eigentliche Verfahrensfrage.
Die Fehler, die nicht mehr zu reparieren sind
Der Entscheidungspunkt in einem Tierschutzverfahren liegt in den ersten Stunden nach Bekanntwerden des Vorwurfs. Wer den Ablauf trotz erkannten Mangels weiterlaufen lässt, riskiert für jede Folgetat den Vorsatzvorwurf. Wer ohne Abstimmung gegenüber Veterinäramt, Polizei oder Presse Angaben macht oder Aufzeichnungen verändert, schafft Beweise, die sich nicht mehr zurücknehmen lassen.
- Weiterschlachten bis zur Klärung. Jede Schlachtung nach Kenntnis des Mangels kann eine eigene Tat sein und als aktives Tun gewertet werden.
- Bereitwillige Erklärungen bei der Kontrolle. Sie gelangen in die Verwaltungsakte und von dort zur Staatsanwaltschaft (§ 41 Abs. 1 OWiG).
- Nachträglich ergänzte Protokolle. Sie entwerten die echten Unterlagen und können Verdunkelungsgefahr begründen.
- Ein Anwalt für alle. Die gemeinsame Verteidigung mehrerer Beschuldigter derselben Tat ist unzulässig und verdeckt Interessenkonflikte (§ 146 StPO).
- Strafbefehl zur schnellen Erledigung. Ordnet er ein Verbot des berufsmäßigen Umgangs mit Tieren an, wird es mit seiner Rechtskraft wirksam.
- Öffentliche Gegenoffensive. Sachvortrag in Pressemitteilungen oder Zivilklagen gegen die Filmenden kann als Einlassung verwertet werden und verbreitet die Aufnahmen erneut.
Was die Gerichte zu Tierschutzverfahren gegen Betriebe zuletzt entschieden haben
Höchstrichterliche Strafrechtsprechung zu § 17 TierSchG ist selten, weil die Verfahren in der Regel beim Amtsgericht beginnen und die Revision dann zum Oberlandesgericht führt.
- LG Kaiserslautern, Urt. v. 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21. Heimliche Aufnahmen einer Tierschutzorganisation aus einem Schlachtbetrieb waren verwertbar. Die Kammer verringerte die Zahl der Vergehen gegenüber dem Amtsgericht erheblich, bei einem Angeklagten von 65 auf vier. Weitere Vorfälle wertete sie als Ordnungswidrigkeiten. Ein Betroffener und das nebenbeteiligte Unternehmen wurden freigesprochen, zwei Angeklagten untersagte die Kammer nach § 70 StGB Tätigkeiten mit Sachkundenachweis. Das Urteil ist rechtskräftig.
- OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 14.12.2020 – 2 Ss 194/20. Ein Schlachthof-Geschäftsführer, der rund zwei Jahre trotz bekannter Fehlbetäubungen weiterschlachten ließ, handelte aus Rohheit und durch aktives Tun. Das Landgericht hatte ihn nur verwarnt und eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen vorbehalten, was der Senat wegen des Verschlechterungsverbots nicht verschärfen konnte.
- OLG Oldenburg, Urt. v. 09.06.2026 – 13 U 45/25. Eine an heimlichen Aufnahmen der CO₂-Betäubung beteiligte Person muss das Betreten des Schlachthofs und die Verbreitung bestimmter Aufnahmen unterlassen. Das Gericht stellte zudem eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest und ließ die Revision nicht zu.
- BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 3 C 2.25. Die Behörde darf nach § 16a TierSchG gegen eine Putenhaltung einschreiten, ohne dass eine Verordnung die Haltungsanforderungen konkretisiert. Freiwillige Eckwerte der Branche sind kein antizipiertes Sachverständigengutachten.
Gesetzgeberisch steht eine Videoüberwachungspflicht für größere Schlachthöfe an. Der Regierungsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BT-Drs. 21/6809) sieht eine Speicherung über mindestens 30 Schlachttage vor. Die Behörde soll die Aufnahmen in Bußgeld- und Strafverfahren verwenden dürfen. § 17 TierSchG ändert der Entwurf nicht. Der Bundestag hat ihn am 9. Juli 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Nach der Anhörung am 11. September 2026 ist er nicht beschlossen (Stand 7. Oktober 2026). Welche Pflichten der Entwurf vorsieht, behandelt der Beitrag zur Videoüberwachung in Schlachthöfen nach § 4d TierSchG.
Ob eine Linie weiterläuft, welche Unterlagen vorgelegt werden und welche Frage unbeantwortet bleibt, entscheidet sich in den ersten Stunden nach dem Vorwurf. Diese Entscheidungen vor der ersten Erklärung mit einem Verteidiger abzustimmen, ist in Tierschutzverfahren gegen Unternehmen der übliche Weg.
Häufige Fragen
Müssen wir die Schlachtlinie nach einem Tierschutzvideo sofort stilllegen?
Hafte ich als Geschäftsführer für Fehlbetäubungen, die ich nicht selbst gesehen habe?
Dürfen heimlich gedrehte Videos von Tierschützern im Strafverfahren verwendet werden?
Darf das Veterinäramt ohne Durchsuchungsbeschluss in den Betrieb und dort filmen?
Ist ein Tierversuch ohne Genehmigung strafbar?
Macht sich der Tierschutzbeauftragte strafbar, wenn er Missstände gemeldet hat und nichts geschieht?
Quellen
- BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 3 C 2.25 · bverwg.de
- OLG Oldenburg, Urt. v. 09.06.2026 – 13 U 45/25, NJW 2026, 2512 · NI-VORIS
- LG Kaiserslautern, Urt. v. 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21 · Landesrecht Rheinland-Pfalz
- OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 14.12.2020 – 2 Ss 194/20 · openJur
- BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 3 C 28.16 · bverwg.de
- BGH, Urt. v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16 · dejure.org
- OLG Naumburg, Urt. v. 22.02.2018 – 2 Rv 157/17 · openJur
- BGH, Urt. v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11 · HRRS
- BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 · bundesverfassungsgericht.de
- Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes, BT-Drs. 21/6809 · dserver.bundestag.de
- Casper/Gerritsen, Die Tötung überzähliger Tiere in der tierexperimentellen Forschung, NuR 2025, 528


