Das VerSanG (Verbandssanktionengesetz) ist am 22.04.2020 vom BMJV als Entwurf vorgestellt worden.

VerSanG – Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz )

Teil 1 Allgemeine Vorschriften


§ 1 VerSanG – Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, wegen Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.


§ 2 VerSanG – Begriffsbestimmungen; Auslandstaten

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Verband:
a) eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts,
b) ein nicht rechtsfähiger Verein,
c) eine rechtsfähige Personengesellschaft,

2. eine Leitungsperson:
a) ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,
b) ein Mitglied des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins,
c) ein vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
d) ein Generalbevollmächtigter und, soweit er eine leitende Stellung innehat, ein Prokurist und ein Handlungsbevollmächtigter eines Verbandes,
e) jede sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens eines
Verbandes verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

3. eine Verbandstat: eine Straftat, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt
worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte.

(2) Einer Verbandstat steht eine Tat gleich, auf die das deutsche Strafrecht nicht anwendbar ist, wenn

1. die Tat nach deutschem Strafrecht eine Straftat wäre,

2. die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt,

3. der Verband zur Zeit der Tat einen Sitz im Inland hat und

4. die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllt sind.


Teil 2 Voraussetzungen der Sanktionierung; Ausfallhaftung


§ 3 VerSanG – Verbandsverantwortlichkeit

(1) Gegen einen Verband wird eine Verbandssanktion verhängt, wenn jemand

1. als Leitungsperson dieses Verbandes eine Verbandstat begangen hat oder

2. sonst in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandstat begangen hat, wenn Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

(2) Das Gericht kann das Vorliegen eines besonders schweren Falls feststellen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn in der Verbandstat besondere gegen den Verband sprechende Umstände zum Ausdruck kommen und

1. die Verbandstat ein von einer Leitungsperson begangenes Verbrechen ist oder

2. die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und
a) von einer hochrangigen Leitungsperson des Verbandes begangen wird oder an ihr mehrere Leitungspersonen des Verbandes beteiligt sind und
b) ihr Verbandstaten von Leitungspersonen des Verbandes, für die der Verband nach Absatz 1 Nummer 1 verantwortlich ist, vorausgegangen sind.

(3) Die §§ 1, 2 und 8 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.


§ 4 VerSanG – Antrag, Ermächtigung und Strafverlangen

(1) Kann die Verbandstat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden, so wird der Verband nur verfolgt, wenn ein auf den Verband bezogener Antrag gestellt wurde, eine auf den Verband bezogene Ermächtigung erteilt wurde oder ein auf den Verband bezogenes Strafverlangen vorliegt.

(2) § 158 Absatz 2 der Strafprozessordnung und die §§ 77 bis 77e des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.


§ 5 VerSanG – Ausschluss von Verbandssanktionen

Eine Verbandssanktion wird nicht verhängt

1. wegen einer Verbandstat, die nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist,

2. wegen einer Verbandstat, solange deren Verfolgung Vorschriften über die Immunität entgegenstehen,

3. wegen einer Verbandstat, die in Vornahme hoheitlichen Handelns begangen wird.


§ 6 VerSanG – Rechtsnachfolge

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können Verbandssanktionen nach § 8 gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.


§ 7 VerSanG – Ausfallhaftung

(1) Erlischt der Verband nach der Bekanntgabe der Einleitung des Sanktionsverfahrens oder wird nach diesem Zeitpunkt Vermögen verschoben mit der Folge, dass gegen den Verband oder seinen Rechtsnachfolger eine angemessene Verbandsgeldsanktion nach § 8 Nummer 1 nicht verhängt oder voraussichtlich nicht vollständig vollstreckt werden kann, so kann ein Haftungsbetrag in Höhe der Verbandsgeldsanktion festgesetzt werden gegen Verbände, die

1. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Sanktionsverfahrens mit dem betroffenen Verband eine wirtschaftliche Einheit gebildet und auf den betroffenen Verband oder seinen Rechtsnachfolger unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluss ausgeübt haben, oder

2. wesentliche Wirtschaftsgüter des betroffenen Verbandes übernommen und dessen Tätigkeit im Wesentlichen fortgesetzt haben (Einzelrechtsnachfolge).

(2) § 6 gilt entsprechend, wenn hinsichtlich eines Verbandes, gegen den nach Absatz 1 ein Haftungsbetrag festgesetzt werden kann, eine Gesamtrechtsnachfolge oder eine partielle Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn hinsichtlich eines Verbands, gegen den nach Absatz 1 ein Haftungsbetrag festgesetzt werden kann, eine Einzelrechtsnachfolge eingetreten ist.

(3) Die Festsetzungsverjährung beginnt, sobald der Verband erloschen oder die Vermögenverschiebung abgeschlossen ist. Im Übrigen gelten für die Verjährung die §§ 21 und 23 entsprechend.


Teil 3 Rechtsfolgen


Abschnitt 1 – Verbandssanktionen


§ 8 VerSanG – Verbandssanktionen

Verbandssanktionen sind

1. die Verbandsgeldsanktion und

2. die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt.


§ 9 VerSanG – Höhe der Verbandsgeldsanktion

(1) Die Verbandsgeldsanktion beträgt

1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens tausend Euro und höchstens zehn Millionen Euro,

2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünfhundert Euro und höchstens fünf Millionen Euro.

(2) Bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als einhundert Millionen Euro beträgt die Verbandsgeldsanktion abweichend von Absatz 1

1. bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens zehntausend Euro und höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes,

2. bei einer fahrlässigen Verbandstat mindestens fünftausend Euro und höchstens 5 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ist der weltweite Umsatz aller natürlichen Personen und Verbände der letzten drei Geschäftsjahre, die der Verurteilung vorausgehen, zugrunde zu legen, soweit diese Personen und Verbände mit dem Verband als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden. Der Umsatz von Verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, bleibt unberücksichtigt.

(3) Ist eine Tat zugleich Verbandstat und Ordnungswidrigkeit, bestimmt sich das Höchstmaß der Verbandsgeldsanktion nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße, wenn dieses das ansonsten anwendbare Höchstmaß übersteigt.

(4) Ist dem Verband nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Verbandsgeldsanktion sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Verbandsgeldsanktion in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Verbandsgeldsanktion in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verband einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.


§ 10 VerSanG – Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt

(1) Das Gericht kann den Verband verwarnen, eine Verbandsgeldsanktion bestimmen und deren Verhängung vorbehalten, wenn

1. zu erwarten ist, dass die Verwarnung ausreichend ist, um Verbandstaten, für die dieser Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden,

2. bei Gesamtwürdigung der Verbandstat und ihrer Folgen besondere Umstände vorliegen, die die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion entbehrlich machen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nicht gebietet.

(2) Das Gericht bestimmt den Zeitraum, in dem die Verhängung der Verbandsgeldsanktion vorbehalten bleibt. Die Vorbehaltszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(3) Die Vorbehaltszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

(4) Das Gericht kann die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt mit Auflagen nach § 12 und Weisungen nach § 13 verbinden. Die Entscheidung über Auflagen und Weisungen kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(5) Das Gericht verurteilt den verwarnten Verband zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion, wenn

1. in der Vorbehaltszeit eine Verbandstat, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, begangen wird, die zeigt, dass die Erwartung, die dem Vorbehalten der Verbandsgeldsanktion zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder

2. der Verband gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt.

Das Gericht sieht von der Verurteilung ab, wenn es ausreicht, weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen oder die Vorbehaltszeit zu verlängern.

(6) Leistungen, die der Verband zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es den verwarnten Verband zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion verurteilt, Leistungen, die der Verband zur Erfüllung von Auflagen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erbracht hat, auf die Verbandsgeldsanktion anrechnen.

(7) Wird der verwarnte Verband nicht zu der vorbehaltenen Verbandsgeldsanktion verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Vorbehaltszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.


§ 11 VerSanG – Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion

(1) Sind die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 nicht erfüllt, so kann das Gericht die Verhängung von bis zu 50 Prozent der Verbandsgeldsanktion vorbehalten, wenn zu erwarten ist, dass die Verhängung eines Teils der Verbandsgeldsanktion ausreichend ist, um Verbandstaten, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, in Zukunft zu vermeiden.

(2) § 10 Absatz 2, 3 sowie 5 bis 7 gilt entsprechend. § 10 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorbehalt eines Teils der Verbandsgeldsanktion mit Auflagen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Weisungen nach § 13 verbunden werden kann.


§ 12 VerSanG – Auflagen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt

(1) Das Gericht kann dem Verband zur Genugtuung für das durch die Verbandstat begangene Unrecht Auflagen erteilen.

(2) Als Auflagen kommen in Betracht,

1. den durch die Verbandstat verursachten Schaden nach Kräften wiedergutzumachen,

2. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse soll das Gericht nur auferlegen, soweit die Erfüllung dieser Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.


§ 13 VerSanG – Weisungen bei Verbandsgeldsanktionsvorbehalt

(1) Das Gericht kann dem Verband für die Dauer der Vorbehaltszeit Weisungen erteilen, wenn diese erforderlich sind, um der Begehung von Verbandstaten entgegenzuwirken.

(2) Das Gericht kann den Verband namentlich anweisen, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen. Die Auswahl der sachkundigen Stelle, die der Verband getroffen hat, bedarf der Zustimmung durch das Gericht.

(3) Die Weisungen dürfen nicht unzumutbar in den Betrieb oder das Unternehmen des Verbandes eingreifen.


§ 14 VerSanG – Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes

Bei einer großen Zahl von Geschädigten kann das Gericht neben der Verhängung einer Verbandssanktion nach § 8 zur Information der durch die Verbandstat Geschädigten die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes anordnen. Art und Umfang der Bekanntmachung sind im Urteil zu bestimmen. Erfolgt die Bekanntmachung durch Veröffentlichung der Verurteilung im Internet, so ist die Bekanntmachung spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung zu entfernen.


Abschnitt 2 – Sanktionszumessung


§ 15 VerSanG – Bemessung der Verbandsgeldsanktion

(1) Grundlage für die Bemessung der Verbandsgeldsanktion sind

1. die Bedeutung der Verbandstat,

2. in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch die Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten.

(2) Bei der Bemessung der Verbandsgeldsanktion sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbandes zu berücksichtigen. In den Fällen des § 9 Absatz 2 darf der Umsatz nicht berücksichtigt werden.

(3) Bei der Bemessung wägt das Gericht Umstände, insoweit sie für und gegen den Verband sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen insbesondere in Betracht:

1. der Vorwurf, der den Täter der Verbandstat trifft,

2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Verbandstat,

3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Verbandstat,

4. Art der Ausführung der Verbandstat, insbesondere die Anzahl der Täter und deren Position im Verband,

5. die Auswirkungen der Verbandstat,

6. vorausgegangene Verbandstaten, für die der Verband nach § 3 Absatz 1 verantwortlich ist, sowie vor der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten,

7. das Bemühen des Verbandes, die Verbandstat aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie nach der Verbandstat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandstaten,

8. die Folgen der Verbandstat, die den Verband getroffen haben.

(4) § 51 Absatz 2 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


§ 16 VerSanG – Verbandsinterne Untersuchungen

Verbandsinterne Untersuchungen können sowohl durch den Verband selbst als auch durch von ihm beauftragte Dritte durchgeführt werden.


§ 17 VerSanG – Milderung der Verbandssanktion bei verbandsinternen Untersuchungen

(1) Das Gericht soll die Verbandssanktion mildern, wenn

1. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Verbandstat aufgeklärt werden konnte,

2. der beauftragte Dritte oder die für den beauftragten Dritten bei den verbandsinternen Untersuchungen handelnden Personen nicht Verteidiger des Verbandes oder eines Beschuldigten, dessen Verbandstat dem Sanktionsverfahren zugrunde liegt, sind,

3. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte ununterbrochen und uneingeschränkt mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeiten,

4. der Verband oder der von ihm beauftragte Dritte den Verfolgungsbehörden nach Abschluss der verbandsinternen Untersuchung das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts zur Verfügung stellen,

5. die verbandsinterne Untersuchung unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt wurde, insbesondere

a) Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können,

b) Befragten das Recht eingeräumt wird, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats zu Befragungen hinzuzuziehen, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden und

c) Befragten das Recht eingeräumt wird, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder die in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen gefährden würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, und die Befragten auf dieses Recht vor der Befragung hingewiesen werden.

(2) Die Durchführung der verbandsinternen Untersuchung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 Nummer 5 ist gegenüber den Verfolgungsbehörden zu dokumentieren.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung und das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Verband zu berücksichtigen. Eine Milderung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Verband die Ergebnisse der verbandsinternen Untersuchung erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 der Strafprozessordnung) offenbart.


§ 18 VerSanG – Umfang der Milderung

Mildert das Gericht die Verbandsgeldsanktion nach § 17 Absatz 1, so reduziert sich das in § 9 Absatz 1 bis 3 jeweils vorgesehene Höchstmaß um die Hälfte und das vorgesehene Mindestmaß entfällt. Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung des Verbandes nach § 14 ist ausgeschlossen.


§ 19 VerSanG – Tateinheit

Der Verband wird nur einmal sanktioniert, wenn

1. dieselbe Handlung des Täters der Verbandstat mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt oder

2. die Verbandstat von mehreren Leitungspersonen des Verbandes oder von mehreren in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes handelnden Personen begangen worden ist.


§ 20 VerSanG – Tatmehrheit

(1) Gegen den Verband wird eine Gesamtsanktion verhängt, wenn mehrere Verbandstaten begangen worden sind.

(2) Sind die Einzelsanktionen jeweils nur Verbandsgeldsanktionen nach § 8 Nummer 1 oder jeweils nur Verwarnungen mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt nach § 8 Nummer 2, so wird die Gesamtsanktion durch Erhöhung der höchsten Einzelsanktion gebildet. Dabei werden die nach § 15 zu berücksichtigenden Umstände zusammenfassend gewürdigt. Die Gesamtsanktion darf die Summe der Einzelsanktionen nicht erreichen. Sie darf das Doppelte des nach § 9 Absatz 1 oder 2 3 oder § 18 Satz 1 anwendbaren höchsten Höchstmaßes nicht übersteigen.

(3) Beim Zusammentreffen von Verbandsgeldsanktionen nach § 8 Nummer 1 und Verwarnungen mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt nach § 8 Nummer 2 wird die Gesamtsanktion durch Erhöhung der Verbandsgeldsanktion nach Maßgabe des Absatzes 2 gebildet.

(4) § 55 Absatz 1 und § 59c Absatz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.


Teil 4 Verjährung


§ 21 VerSanG – Verfolgungsverjährung

(1) Die Verhängung von Verbandssanktionen ist ausgeschlossen, wenn Verjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung des Verbandes entspricht der Verjährungsfrist für die Verbandstat. Die Verjährung beginnt mit dem Beginn der Verjährung der Verbandstat.

(2) Die Verjährung ruht,

1. solange die Verjährung der Verbandstat ruht,

2. solange aufgrund eines Gesetzes die Verfolgung gegen den Verband nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, es sei denn, der Verband kann nur deshalb nicht verfolgt werden, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen,

3. solange die Verfolgungsbehörde nach § 41 von der Verfolgung absieht.

(3) § 78b Absatz 3 des Strafgesetzbuches gilt für Urteile gegen den Verband im ersten Rechtszug entsprechend.

(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch eine der in § 78c Absatz 1 des Strafgesetzbuches aufgeführten Handlungen gegenüber dem Verband. § 78c Absatz 2 bis 5 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


§ 22 VerSanG – Vollstreckungsverjährung

(1) Eine rechtskräftig verhängte Verbandssanktion darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt

1. 20 Jahre, wenn das Gericht einen besonders schweren Fall nach § 3 Absatz 2 festgestellt hat,

2. zehn Jahre in den übrigen Fällen.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(4) Die Verjährung ruht, solange

1. aufgrund eines Gesetzes die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

2. die Vollstreckung ausgesetzt oder unterbrochen ist,

3. die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion oder eines Teils einer Verbandsgeldsanktion durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg vorbehalten ist,

4. Zahlungserleichterungen bewilligt sind.

(5) Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmalig um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verband, gegen den eine Verbandssanktion verhängt wurde, oder sein Rechtsnachfolger nach Rechtskraft der Entscheidung seinen Verwaltungssitz in ein Land außerhalb der Europäischen Union verlegt und Rechts- oder Amtshilfe nicht gewährt wird.


Teil 5 Zuständigkeit und Verfahrensvorschriften


§ 23 VerSanG – Zuständigkeit

Für die Verfolgung des Verbandes (Sanktionsverfahren) ist die Verfolgungsbehörde zuständig, die für die Verfolgung der Verbandstat zuständig ist.


§ 24 VerSanG – Allgemeine Bestimmungen

(1) Für das Sanktionsverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend.

(2) Die Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind im Sanktionsverfahren unzulässig.


§ 25 VerSanG – Zusammenhang

Ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung ist auch vorhanden

1. zwischen dem Sanktionsverfahren und dem Verfahren wegen der Verbandstat sowie

2. zwischen dem Sanktionsverfahren und einer selbständigen Einziehung gegen den Verband nach § 76a des Strafgesetzbuches.


§ 26 VerSanG – Gerichtsstand des Sitzes oder der Zweigniederlassung

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.


§ 27 VerSanG – Stellung im Verfahren

Auf den betroffenen Verband sind im Sanktionsverfahren die Vorschriften der Strafprozessordnung über den Beschuldigten entsprechend anzuwenden.


§ 28 VerSanG – Vertretung des Verbandes

(1) Der Verband wird im Sanktionsverfahren durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Verbandstat beschuldigt werden.

(3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


§ 29 VerSanG – Besonderer Vertreter

(1) Hat der Verband keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter des Verbandes von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt ihm der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er kann mit Wirkung für den Verband alle zur Verteidigung erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen sowie Erklärungen abgeben und entgegennehmen.

(2) Steht der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens oder der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des einzigen oder aller gesetzlichen Vertreter des Verbandes oder ein anderes in deren Person liegendes Hindernis entgegen, so kann der Vorsitzende des Gerichts dem Verband einen besonderen Vertreter nach Absatz 1 bestellen, wenn das Interesse an der Durchführung des Verfahrens die Rechte des Verbandes überwiegt.

(3) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Verfolgungsbehörde. Für die Bestellung ist das Amtsgericht zuständig,

1. in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat,

2. in dessen Bezirk der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat oder

3. das für eine von der Verfolgungsbehörde gemäß § 162 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung beantragte richterliche Vernehmung zuständig ist, wenn die Verfolgungsbehörde dies zur Beschleunigung des Verfahrens für erforderlich hält.


§ 30 VerSanG- Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 6) treten Rechtsnachfolger des Verbandes in die Lage des Verfahrens ein, in der sich der Verband zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.


§ 31 VerSanG – Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages

(1) Die Ausfallhaftung (§ 7) wird in einem selbständigen Verfahren festgesetzt und vollstreckt. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über die Verhängung und Vollstreckung der Verbandsgeldsanktion entsprechend. Ein Haftungsbetrag kann nur festgesetzt werden, wenn hinsichtlich des zunächst verfolgten Verbandes die Voraussetzungen für die Verhängung einer Verbandssanktion vorgelegen hätten.

(2) Dem haftenden Verband stehen die gleichen Rechte zu wie dem zunächst verfolgten Verband. Dessen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung eines Haftungsbetrages steht den gesetzlichen Vertretern des zunächst verfolgten Verbandes ein Aussageverweigerungsrecht nach § 33 Absatz 1 zu. Dies gilt auch, wenn der zunächst verfolgte Verband erloschen ist.


§ 32 VerSanG – Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

Die Ausschreibung eines gesetzlichen Vertreters des Verbandes zur Aufenthaltsermittlung darf angeordnet werden, wenn sein Aufenthalt nicht bekannt ist.


§ 33 VerSanG- Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

(1) Im Sanktionsverfahren steht es dem gesetzlichen Vertreter des Verbandes frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Vernehmung des Beschuldigten gelten entsprechend für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters des Verbandes. § 134 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter des Verbandes als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung dem Verband die Gefahr zuziehen würde, für eine Verbandstat verantwortlich gemacht zu werden (§ 3). § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.


§ 34 VerSanG- Verwendung von personenbezogenen Daten aus Ermittlungsmaßnahmen

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung der Verbandstat oder einer mit der Verbandstat zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden, dürfen im Sanktionsverfahren verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten, die aufgrund von Maßnahmen zur Aufklärung anderer Straftaten oder nach anderen Gesetzen erlangt wurden, können im Sanktionsverfahren verwendet werden, wenn diese nach der Strafprozessordnung auch im Verfahren wegen der Verbandstat verwendet werden dürfen.


§ 35 VerSanG- Absehen von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit

(1) § 153 Absatz 1 der Strafprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verfolgungsbehörde mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung des Verbandes absehen kann, wenn die Bedeutung der Verbandstat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch die Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten, als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht, wenn die durch die Verbandstat verursachten Folgen gering sind. In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 kommt ein Absehen von der Verfolgung nicht in Betracht.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Verfolgungsbehörde und des Verbandes das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Verbandes bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 40 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder nach § 45 in Abwesenheit seiner Vertreter durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


§ 36 VerSanG – Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

(1) § 153a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verfolgungsbehörde mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Verbandes vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und dem Verband zugleich Auflagen nach § 12 Absatz 2 und Weisungen nach § 13 Absatz 2 und 3 erteilen kann, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Verfolgung zu beseitigen, und die Bedeutung der Verbandstat, in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 auch die Schwere und das Ausmaß des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten nicht entgegenstehen. Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht, wenn die durch die Verbandstat verursachten Folgen gering sind.

(2) Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Verfolgungsbehörde dem Verband eine Frist, die bei Auflagen höchstens ein Jahr und bei Weisungen höchstens zwei Jahre beträgt. Die Verfolgungsbehörde kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von sechs Monaten verlängern. Mit Zustimmung des Verbandes kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Verband die Auflagen und Weisungen, so kann die Verbandsverantwortlichkeit nicht mehr verfolgt werden. Erfüllt der Verband die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.

(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Verfolgungsbehörde und des Verbandes das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Verband Auflagen nach § 12 und Weisungen nach § 13 erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss sowie die Feststellung, dass gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind, sind nicht anfechtbar.

(4) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(5) Hat das Gericht das Verfahren eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.


§ 37 VerSanG – Absehen von der Verfolgung bei schweren Folgen für den Verband

(1) § 153b Absatz 1 der Strafprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verfolgungsbehörde mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung des Verbandes absehen kann, wenn den Verband durch die Verbandstat Folgen getroffen haben, die so schwer sind, dass die Verhängung einer Sanktion offensichtlich verfehlt wäre.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Verfolgungsbehörde und des Verbandes das Verfahren einstellen.


§ 38 VerSanG – Absehen von der Verfolgung bei erwarteter Sanktionierung im Ausland und aus sonstigen Gründen

(1) Die Verfolgungsbehörde kann von der Verfolgung des Verbandes absehen, wenn im Ausland wegen der Verbandstat die Verhängung einer Sanktion gegen den Verband zu erwarten ist,

1. neben der die Verbandssanktion, zu der die Verfolgung führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

2. die zur Einwirkung auf den Verband und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Die Verfolgungsbehörde kann das Absehen von der Verfolgung mit Zustimmung des Verbandes mit der Auflage verbinden, dass der Verband die Verfolgungsbehörde in regelmäßigen Abständen über den Stand des Verfahrens im Ausland in geeigneter Weise unterrichtet.

(3) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Verfolgungsbehörde das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass über die Erteilung und Überwachung der Auflage das Gericht entscheidet.

(4) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(5) Die §§ 153c bis 154a sowie 154d der Strafprozessordnung bleiben unberührt.


§ 39 VerSanG – Absehen von der Verfolgung bei Insolvenz

(1) Die Verfolgungsbehörde kann von der Verfolgung des Verbandes absehen, wenn über das Vermögen des Verbandes ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Verfolgungsbehörde das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Wird das Insolvenzverfahren

1. nach § 212 oder § 213 der Insolvenzordnung eingestellt oder

2. nach § 258 der Insolvenzordnung aufgehoben

und ist nicht inzwischen Verjährung eingetreten, so kann das Verfahren innerhalb von drei Monaten ab Wirksamwerden der Einstellung oder der Aufhebung wieder aufgenommen werden.

(4) Hat das Gericht das Verfahren eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.


§ 40 VerSanG – Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen und Verfahrenshindernissen

(1) Die §§ 154f und 205 der Strafprozessordnung sind auf das Sanktionsverfahren entsprechend anwendbar, wenn der Eröffnung oder Durchführung des Hauptverfahrens oder der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des einzigen oder aller gesetzlichen Vertreter des Verbandes oder ein anderes in deren Person liegendes Hindernis entgegensteht.

(2) Die §§ 206a und 206b der Strafprozessordnung bleiben unberührt.


§ 41 VerSanG – Absehen von der Verfolgung bei verbandsinternen Untersuchungen

(1) Zeigt ein Verband gegenüber der Verfolgungsbehörde an, eine verbandsinterne Untersuchung nach § 17 durchzuführen, so kann die Verfolgungsbehörde bis zum Abschluss der verbandsinternen Untersuchung von der Verfolgung des Verbandes absehen.
Die Verfolgungsbehörde kann zur Vorlage des Abschlussberichts der verbandsinternen Untersuchung eine Frist bestimmen. Hiervon sind der Verband und der Untersuchungsführer zu benachrichtigen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in den Akten zu dokumentieren.


§ 42 VerSanG – Absehen von der Verfolgung bei kartellrechtlichen Verbandstaten

(1) Führt die Kartellbehörde ein Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 82 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund eines Sachverhalts, der Grund zu der Annahme gibt, dass zugleich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 Absatz 1 begründet ist, unterrichtet sie die für das Sanktionsverfahren zuständige Verfolgungsbehörde unverzüglich darüber, ob sie beabsichtigt, den Verband nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen oder das Verfahren einzustellen. Die nach § 50 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde unterrichtet die Verfolgungsbehörde auch, sofern die Europäische Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) beabsichtigt, die juristische Person oder Personenvereinigung im Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße zu verfolgen oder das Verfahren einzustellen.

(2) Führt die Verfolgungsbehörde ein Sanktionsverfahren aufgrund eines Sachverhalts, der Grund zu der Annahme gibt, dass zugleich der Tatbestand des § 81 Absatz 1, 2 Nummer 1 oder Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen begründet ist, ersucht sie vor Beginn der ersten förmlichen Ermittlungshandlung die nach § 48 oder § 50 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) zuständige Kartellbehörde unverzüglich um Unterrichtung nach Absatz 1.

(3) Teilt die nach § 48 oder § 50 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen2) zuständige Kartellbehörde mit, dass sie die juristische Person oder Personenvereinigung im Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße nach § 82 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder das Verfahren einstellt, so hat die Verfolgungsbehörde von einer Verfolgung des Verbandes abzusehen. Das Gleiche gilt, wenn die nach § 50 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen3) zuständige Wettbewerbsbehörde mitteilt, dass die Europäische Kommission in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 1) die juristische Person oder Personenvereinigung im Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße verfolgt oder das Verfahren einzustellen.

(4) Hat die Verfolgungsbehörde im Fall des Absatzes 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so hat das Gericht das Sanktionsverfahren in jeder Lage einzustellen.


§ 43 VerSanG – Anwesenheit in der Hauptverhandlung

(1) In der Hauptverhandlung gilt ein Verband mit mehreren gesetzlichen Vertretern auch dann als erschienen, wenn nur ein gesetzlicher Vertreter anwesend ist.

(2) Der Verband kann sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.


§ 44 VerSanG – Anordnung des persönlichen Erscheinens des gesetzlichen Vertreters

Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts oder in den Fällen des § 329 Absatz 3 oder 4 der Strafprozessordnung das persönliche Erscheinen eines oder mehrerer gesetzlicher Vertreter des Verbandes anordnen. Bleibt die betroffene Person ohne genügende Entschuldigung aus, so kann das Gericht deren Vorführung anordnen, wenn sie unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung geladen worden ist.


§ 45 VerSanG – Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters des Verbandes

Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters des Verbandes durchgeführt werden, wenn der Verband ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in Abwesenheit seiner gesetzlichen Vertreter verhandelt werden kann. Im Übrigen gilt § 232 Absatz 2 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.


§ 46 VerSanG – Verlesung von Protokollen

(1) § 254 der Strafprozessordnung gilt entsprechend für Aussagen oder Erklärungen des gesetzlichen Vertreters des Verbandes.

(2) Ist der Verband Mitbeschuldigter, gelten die §§ 251 und 420 Absatz 1 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend für die Verlesung von Aussagen oder Erklärungen des gesetzlichen Vertreters des betroffenen Verbandes.

(3) Macht ein gesetzlicher Vertreter des betroffenen Verbandes erst in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht nach § 33 Absatz 1 Gebrauch, so darf dessen frühere Aussage oder schriftliche Erklärung, die er als Zeuge abgegeben hat, verlesen werden.


§ 47 VerSanG – Angewendete Vorschriften

Im Urteil werden in der Liste der angewendeten Vorschriften nach § 260 Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung neben § 3 auch die auf die Verbandstat angewendeten Vorschriften aufgeführt.


§ 48 VerSanG – Wirkung der Rechtskraft

(1) Ein rechtskräftiges Urteil gegen den Verband über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten steht der Verfolgung der Tat nach diesem Gesetz entgegen. Ein rechtskräftiges Urteil über die Festsetzung einer Geldbuße gegen den Verband nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen des Unterlassens von Vorkehrungen zur Vermeidung einer Verbandstat steht auch der Verfolgung dieser Tat nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil gegen den Verband stehen der Beschluss nach § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und der Beschluss des Beschwerdegerichts über die Tat nach den Sätzen 1 und 2 als Ordnungswidrigkeit gleich.

(2) Ist gegen den Verband eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden und wird später wegen derselben Tat gegen den Verband eine Verbandssanktion verhängt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn gegen den Verband wegen des Unterlassens von Vorkehrungen zur Vermeidung einer Verbandstat eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden ist und später wegen dieser Verbandstat eine Verbandssanktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 verhängt wird.

(3) Kommt es im Sanktionsverfahren nicht zu einer Verurteilung, so wird der Bußgeldbescheid ebenfalls aufgehoben, soweit die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.

(4) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Verbandssanktion, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Sanktionsverfahrens angerechnet.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.


§ 49 VerSanG – Auskunftspflicht

(1) Kommt die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion in Betracht, so muss der Verband der Verfolgungsbehörde oder dem Gericht auf Verlangen Auskunft erteilen über seinen Jahresumsatz der letzten drei Geschäftsjahre und entsprechende Unterlagen herausgeben. § 27 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Soweit der Verband nach Absatz 1 verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, wird der gesetzliche Vertreter des Verbandes als Zeuge vernommen. Die Vorschriften über Zeugen, namentlich die §§ 48 bis 71, 95, 161a und 163 der Strafprozessordnung, gelten insoweit entsprechend. § 33 findet insoweit keine Anwendung.


§ 50 VerSanG – Sanktionsbescheid

(1) Auf schriftlichen Antrag der Verfolgungsbehörde kann das Gericht die in Absatz 2 benannten Rechtsfolgen durch schriftlichen Sanktionsbescheid ohne Hauptverhandlung festsetzen. § 407 Absatz 1 Satz 2 bis 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Durch Sanktionsbescheid dürfen nur festgesetzt werden:

1. Verbandssanktionen nach § 8 sowie daneben

2. Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung.

(3) Kann die Verbandsgeldsanktion nach § 18 Satz 1 herabgesetzt werden, so ist sie durch Sanktionsbescheid festzusetzen, wenn der Verband zustimmt.

(4) § 407 Absatz 3, § 408 Absatz 2 und 3, § 408a und die §§ 409 bis 412 der Strafprozessordnung gelten entsprechend. § 411 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 420 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.


§ 51 VerSanG – Beteiligung des Verletzten

(1) Die Verantwortlichkeit des Verbandes kann, auch in Fällen, in denen es sich bei der Verbandstat um ein Privatklagedelikt handelt, nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden.

(2) Der Verletzte kann sich am Verfahren gegen die Leitungsperson oder den Verband in dem Umfang beteiligen und Befugnisse und Rechte nach den §§ 395 bis 406l der Strafprozessordnung ausüben, wie er aufgrund der zugrunde liegenden Verbandstat hierzu berechtigt wäre.


§ 52 VerSanG – Sicherung der Vollstreckung

Auf die Sicherung der Vollstreckung von Verbandsgeldsanktionen ist § 111e Absatz 2 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.


§ 53 VerSanG – Vollstreckung

(1) Für die Vollstreckung der Verbandsgeldsanktion gelten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldstrafe entsprechend. Kann die Verbandsgeldsanktion nicht eingebracht werden oder unterbleibt die Vollstreckung nach § 459c Absatz 2 der Strafprozessordnung, so stellt die Vollstreckungsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verbandes. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 6 kann die Vollstreckung gegen den oder die Rechtsnachfolger eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt gelten die Vorschriften über die Vollstreckung der Verwarnung mit Strafvorbehalt entsprechend.

(3) Die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung wird von Amts wegen vollzogen. Im Übrigen gilt § 463c der Strafprozessordnung entsprechend.


Teil 6 Verbandssanktionenregister


§ 54 VerSanG – Einrichtung und Inhalt des Registers

(1) Das Bundesamt für Justiz als Registerbehörde führt ein Verbandssanktionenregister.

(2) Das Register enthält:

1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen,

2. rechtskräftige Entscheidungen über die Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn die Geldbuße mehr als dreihundert Euro beträgt.

(3) Wird aus mehreren Einzelsanktionen nachträglich eine Gesamtsanktion gebildet, so ist auch diese in das Register einzutragen.


§ 55 VerSanG – Gegenstand der Eintragung

(1) Einzutragen sind

1. die Daten des verurteilten Verbandes, dazu gehören:
a) Firma, Name oder Bezeichnung,
b) Rechtsform,
c) Registergericht und gerichtliche Registernummer, sofern vorhanden,
d) Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern vorhanden,
e) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
f) Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung, und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d,

2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,

3. der Tag der ersten Entscheidung,

4. der Tag der Rechtskraft der Entscheidung sowie

5. bei Verbandssanktionen die rechtliche Bezeichnung der Verbandstat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, der Tag der Verbandstat, bei mehreren Verbandstaten der Tag der letzten Verbandstat, sowie die Art der verhängten Verbandssanktion und

a) im Fall einer Verbandsgeldsanktion deren Höhe,
b) im Fall einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt die Höhe der vorbehaltenen Geldsanktion und das Ende der Vorbehaltszeit,
c) im Fall des Vorbehalts eines Teils der Verbandsgeldsanktion jeweils die Höhe der Verbandsgeldsanktion und des vorbehaltenen Teils und das Ende der Vorbehaltszeit,
d) die Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung der Verurteilung,

6. bei Geldbußen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

a) die rechtliche Bezeichnung der zugrunde liegenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
b) der Tag der Straftat oder Ordnungswidrigkeit,
c) die Höhe der festgesetzten Geldbuße.

(2) Wird nach einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt auf die vorbehaltene Verbandsgeldsanktion erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Vorbehaltszeit fest, dass es bei der Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt sein Bewenden hat, so wird die Eintragung über die Verwarnung aus dem Register entfernt.

(3) Im Fall eines Wiederaufnahmeverfahrens ist der rechtskräftige Beschluss, durchden das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet, im Register einzutragen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens wird die Eintragung entfernt. Wird durch eine gerichtliche Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, wird dies im Register vermerkt. Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, sofern diese eine Verurteilung enthält; die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.


§ 56 VerSanG- Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke

(1) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die nach § 54 einzutragenden Entscheidungen und die nach § 55 einzutragenden Informationen mit.

(2) Stellt eine mitteilende Stelle fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, hat sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 mehr als zehn Jahre vergangen sind.

(3) Legt der betroffene Verband schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, so hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. Sind Eintragungen mit einem Sperrvermerk versehen, wird eine Auskunft über sie nur den in § 60 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 genannten Stellen und dem betroffenen Verband erteilt. In der Auskunft ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Die Daten dürfen in den übrigen Fällen außer zur Prüfung der Richtigkeit der Eintragung ohne Einwilligung des betroffenen Verbandes nicht verarbeitet oder genutzt werden. In diesen Fällen wird auf ein Auskunftsverlangen nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.


§ 57 VerSanG- Tilgung von Eintragungen

(1) Eintragungen im Register werden nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist getilgt. Sie werden ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während des Zeitraums zwischen Tilgungsreife und der Entfernung darf über Eintragungen nur dem betroffenen Verband Auskunft erteilt werden.

(2) Die Tilgungsfrist beträgt:

1. bei Eintragungen von Verbandssanktionen:

a) 15 Jahre, wenn das Gericht nach § 3 Absatz 2 einen besonders schweren Fall festgestellt hat,
b) zehn Jahre in den übrigen Fällen,

2. bei Eintragungen von Geldbußen nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fünf Jahre.

(3) Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag der ersten Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren aufrechterhalten wird oder eine andere registerpflichtige Verurteilung erfolgt. Die Frist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, dass die Vollstreckung einer Verbandssanktion oder Geldbuße, der öffentlichen Bekanntmachung oder einer Maßnahme noch nicht erledigt ist.

(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

(5) Die Registerbehörde kann anordnen, dass Eintragungen ungeachtet der Frist des Absatzes 2 zu tilgen sind, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Tilgung nicht entgegensteht. Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die zuständige Vollstreckungsbehörde zuvor hören.

(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so arf die Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Verbandes verwertet werden.

(7) Die Registerbehörde hat vor ihrer Entscheidung darüber, ob eine zu Unrecht getilgte Eintragung wieder in das Register aufgenommen wird, dem betroffenen Verband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 58 – Auskunft an den betroffenen Verband

Einem Verband wird auf Antrag mitgeteilt, welche Informationen über ihn im Register enthalten sind. Die Auskunft darf nur dem betroffenen Verband erteilt werden.


§ 59 – Antragstellung

(1) Ein Antrag nach § 58 ist unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Für den Verband kann den Antrag nur ein gesetzlicher Vertreter stellen. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(2) Der Antrag kann schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift oder elektronisch gestellt werden. Die antragstellende Person hat ihre Identität und ihre Vertretungsmacht nachzuweisen.

(3) Wird der Antrag elektronisch gestellt, ist er unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs bei der Registerbehörde (www…..de) zu stellen. Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes) oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eIDKarte6) oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:

1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes7) in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

2. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen. Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde.


§ 60 – Unbeschränkte Auskunft

(1) Unbeschränkte Auskünfte aus dem Register erhalten auf ausdrückliches Ersuchen:

1. Gerichte und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege,

2. oberste Bundes- und Landesbehörden, jedoch nicht für Zwecke eines Vergabeverfahrens,

3. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Bundesnachrichtendienst und der militärische Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Aufgaben,

4. Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören,

5. Kriminaldienst verrichtende Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten,

6. zuständige Behörden für die Ahndung nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,

7. nach § 81 Absatz 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

8. Gnadenbehörden für Gnadensachen,

9. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gerichte, Behörden und Stellen haben in dem Ersuchen den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird. Die Auskunft darf nur zu diesem Zweck verwendet werden.


§ 61 – Auskunft zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 60 Absatz 2 gilt entsprechend.


§ 62 – Auskunft für die wissenschaftliche Forschung

(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist. Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des betroffenen Verbandes an der Verweigerung der Auskunft erheblich überwiegt. Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung einer anonymisierten Auskunft erreicht werden kann.

(2) Vor Erteilung der Auskunft wird von der Registerbehörde zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Die übermittelten personen- und verbandsbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verarbeitung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach Absatz 1 und bedarf der Zustimmung der Registerbehörde. Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verwendung der personen- und verbandsbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können.

(4) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personen- und verbandsbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind diejenigen Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person oder einem bestimmten oder bestimmbaren Verband zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.

(5) Wer nach Absatz 1 personen- und verbandsbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.

(6) Ist der Empfänger personenbezogener Daten eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundesdatenschutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.


§ 63 – Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

(1) Ersuchen von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen um Erteilung einer Auskunft aus dem Register werden nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, soweit an ihnen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes die gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben, von der Registerbehörde ausgeführt.

(2) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft werden von der Registerbehörde ausgeführt. Die Auskunft kann, soweit kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, dem ersuchenden Mitgliedstaat für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang wie gegenüber vergleichbaren deutschen Stellen erteilt werden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Auskunft nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn sie in Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.

(3) Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke, deren Art oder Umfang in diesem Gesetz nicht vorgesehen ist, führt die Registerbehörde aus, soweit die Erteilung nach Maßgabe eines Rechtsaktes der Europäischen Union geboten ist, es sei denn, dass eine besondere fachliche Bewertung zur Beschränkung der Auskunft erforderlich ist. Ist eine solche Bewertung erforderlich, erhält die für die internationale Amtshilfe zuständige Behörde eine Auskunft aus dem Register. Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.


§ 64 – Auskunftserteilung

(1) Die Registerbehörde erteilt die Auskunft schriftlich oder elektronisch. Für Auskünfte nach § 58 Satz 1 wird eine Gebühr nach dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben.

(2) Auskünfte aus dem Register an Behörden dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verbandes wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Übermittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.


§ 65 – Protokollierung der erteilten Auskünfte

(1) Die Registerbehörde fertigt zu den von ihr erteilten Auskünften Protokolle, die folgende Daten enthalten:

1. die Bezeichnung der gesetzlichen Vorschrift, auf der die Auskunft beruht,

2. die in der Anfrage und der Auskunft verwendeten Daten des Verbandes oder einer Person,

3. die Bezeichnung der Person oder Stelle, die um Erteilung der Auskunft ersucht oder diese beantragt hat, sowie die Bezeichnung der empfangenden Person oder Stelle,

4. den Zeitpunkt der Auskunftserteilung,

5. den Namen der Person, die die Auskunft erteilt hat, oder eine Kennung, außer bei Abrufen im automatisierten Verfahren, und

6. das Aktenzeichen oder den Zweck der Auskunft, wenn keine Auskunft nach § 58 vorliegt.

(2) Die Protokolldaten dürfen nur zu internen Prüfzwecken und zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen Missbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu löschen, es sei denn, sie werden weiterhin für Zwecke nach Satz 1 benötigt. Danach sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Beantragt eine Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 Auskunft über die zu ihr gespeicherten Protokolldaten und ergibt sich aus den Protokolldaten, dass einer Stelle nach § 60 Absatz 1 Auskünfte aus dem Register erteilt wurden, so entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit dieser Stelle über die Auskunftserteilung.


§ 66 – Verwaltungsvorschriften

Einzelheiten zum Aufbau des Verbandssanktionenregisters regelt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch allgemeine Verwaltungsvorschriften. Einzelheiten der Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie zur Auskunftserteilung regelt die Bundesregierung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates.


Teil 7 Schlussbestimmungen


§ 67 – Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird durch § 45 eingeschränkt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 des Grundgesetzes wird durch § 25 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 102 ff. der Strafprozessordnung eingeschränkt.


§ 68 – Übergangsregelung

(1) Für die Festsetzung einer Geldbuße gegen einen Verband wegen einer Verbandstat, die vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 15 Satz 1] begangen worden ist, sind folgende Vorschriften weiter anzuwenden:

1. § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist;

2. § 401 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist;

3. die §§ 81 und 82 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist;

4. § 96 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist;

5. § 75 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist.

(2) Eintragungen in das Verbandssanktionenregister nach § 54 erfolgen ab dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens der §§ 55 bis 66 dieses Gesetzes nach Artikel 15 Satz 2], sofern eine Verurteilung des Verbandes nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig wird.

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