Rechtsstand: Oktober 2026
AUF EINEN BLICK
Wer wegen Geldwäsche nach § 261 StGB beschuldigt wird, sollte sich zur Herkunft der Mittel erst äußern, wenn ein Verteidiger die Ermittlungsakte nach § 147 StPO eingesehen hat. Erklärungen gegenüber den Behörden werden Teil der Ermittlungsakte, Angaben gegenüber der Bank können über eine Verdachtsmeldung dorthin gelangen. Die Strafe bei Geldwäsche reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren und bei Leichtfertigkeit bis zu zwei Jahren. Alle Varianten verjähren in fünf Jahren, gerechnet ab Beendigung der Tat, die nicht eintritt, solange der Gegenstand tatbestandsmäßig verwahrt wird. Vermögensarrest und Einziehung sind auch ohne Verurteilung möglich und lassen sich gerichtlich überprüfen, wobei vor allem Belege zur legalen Herkunft der einzelnen Vermögenswerte zählen.
Wen ein Geldwäschevorwurf trifft und in welcher Rolle
Ein Geldwäschevorwurf trifft im Wirtschaftsleben vor allem Unternehmer mit Zahlungen unklarer Herkunft, Geschäftsleiter von Güterhändlern und Vermögensinhaber mit sichergestelltem Bargeld oder Kryptowerten. Geldwäsche setzt als Anschlusstat immer eine Vortat voraus. Die Vortat gehört meist selbst einem Feld des Wirtschaftsstrafrechts an, etwa der Steuerhinterziehung, dem Betrug oder der Korruption, die im Überblick Das Fundament erschließt.
Vier Rollen bestimmen, welche Regeln gelten und wo die Verteidigung ansetzt.
- Beteiligter an der Vortat. Wer etwa die Steuerhinterziehung oder den Betrug selbst begangen hat, ist wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB nur eingeschränkt strafbar.
- Empfänger ohne Tatbeteiligung. Wer ohne Beteiligung an der Vortat Zahlungen annimmt oder Vermögen verwahrt, ist bei Vorsatz nach § 261 Abs. 1 oder 2 StGB strafbar, bei Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 6 StGB.
- Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG sind etwa Güterhändler, Immobilienmakler sowie Rechtsanwälte und Notare bei bestimmten Geschäften. Wer die Tat in dieser Eigenschaft begeht, wird nach § 261 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- Das Unternehmen selbst. Der Gesellschaft drohen Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG, Einziehung und Bußgelder nach § 56 GwG.
Wann ein Verpflichteter melden muss und was er dem Kunden sagen darf, behandelt der Beitrag zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung. Dieser Beitrag behandelt den Vorwurf, selbst Geldwäsche begangen zu haben. Ab dem 10. Juli 2027 ergeben sich die Pflichten der Verpflichteten unmittelbar aus der EU-Geldwäscheverordnung 2027. Der Straftatbestand bleibt im nationalen Recht. Ob der Geldwäschebeauftragte persönlich einsteht, klärt der Beitrag zu Pflichten und Haftung des Geldwäschebeauftragten.
Welche Strafe bei Geldwäsche droht
Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Den Tatbestand erfüllt, wer einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, umtauscht, sich verschafft, verwahrt oder verwendet. Ebenso handelt, wer Tatsachen über seine Herkunft verheimlicht oder verschleiert. Der Versuch ist strafbar (§ 261 Abs. 3 StGB). Seit dem 18. März 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat sein. Eine Auslandstat genügt nach § 261 Abs. 9 StGB, wenn sie nach deutschem Recht rechtswidrig wäre und am Tatort mit Strafe bedroht ist oder unter einen der dort genannten EU-Rechtsakte fällt.
| Konstellation | Norm | Strafrahmen | Verjährung |
|---|---|---|---|
| vorsätzliche Geldwäsche | § 261 Abs. 1, 2 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | 5 Jahre |
| Tat als Verpflichteter nach § 2 GwG | § 261 Abs. 4 StGB | Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren | 5 Jahre |
| besonders schwerer Fall, in der Regel gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied | § 261 Abs. 5 StGB | Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren | 5 Jahre |
| leichtfertige Geldwäsche | § 261 Abs. 6 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren | 5 Jahre |
Umtauschen, Übertragen und Verbringen sind nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB nur strafbar, wenn der Täter Auffinden, Einziehung oder Herkunftsermittlung vereiteln will. Verschaffen, Verwahren und Verwenden scheiden nach § 261 Abs. 1 S. 2 StGB aus, wenn ein Dritter den Gegenstand zuvor erlangt hat, ohne dadurch eine rechtswidrige Tat zu begehen.
Verschleiern umfasst nach der Rechtsprechung alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften, die einem Tatobjekt den Anschein legaler Herkunft geben oder seine wahre Herkunft verbergen (BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – 5 StR 234/18). Im Warenhandel geschieht das etwa über Scheinrechnungen sowie falsche Mengen- und Preisangaben, die der Beitrag zur handelsbasierten Geldwäsche (TBML) beschreibt.
Leichtfertig handelt nach der Formel des BGH, wem sich die illegale Herkunft nach der Sachlage geradezu aufdrängt. Hinzukommen muss, dass er sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 17.07.1997 – 1 StR 791/96, zur früheren Fassung).
Wann Geldwäsche verjährt
Geldwäsche verjährt in allen Varianten nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Das gilt nach § 78 Abs. 4 StGB auch für den besonders schweren Fall, weil dessen Strafschärfung bei der Frist unberücksichtigt bleibt.
Entscheidend für die Geldwäsche-Verjährung ist der Beginn der Frist. Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB erst, wenn die Tat beendet ist. Solange der Täter den Gegenstand oder ein an seine Stelle getretenes Surrogat verwahrt, ist die Tat nicht beendet (BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 1 StR 311/17, zur früheren Fassung). Wer Vermögen über Jahre verwahrt, kann sich deshalb nicht allein auf das Datum der Zahlungseingänge berufen.
Die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe der Ermittlungen, ihre Anordnung und richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen unterbrechen unter anderem die Verjährung nach § 78c Abs. 1 StGB. Danach beginnt die Frist neu. Die absolute Grenze liegt nach § 78c Abs. 3 S. 2 StGB bei zehn Jahren ab Beendigung. Wird im besonders schweren Fall das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet, kann die Verjährung nach § 78b Abs. 4 StGB bis zu fünf weitere Jahre ruhen.
Die Verjährung der Strafverfolgung schützt das Vermögen nicht. Die Einziehung von Taterträgen ist nach § 76a Abs. 2 StGB auch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung selbstständig zulässig. Diese Einziehung verjährt nach § 76b Abs. 1 StGB erst in 30 Jahren.
Schritt 1: Klären, welches Verfahren läuft
Stellen Sie zuerst fest, ob die Bank nach § 46 GwG, die FIU nach § 40 GwG oder die Staatsanwaltschaft gehandelt hat. Die Bank darf nach § 47 Abs. 1 GwG nicht mitteilen, ob sie eine Verdachtsmeldung erstattet hat. Ob ein Ermittlungsverfahren läuft, kann der Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft erfragen. Bankmaßnahme, Maßnahme der Financial Intelligence Unit (FIU) und Strafverfahren haben unterschiedliche Fristen und Rechtsbehelfe.
- Angehaltene Transaktion. Nach einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG hält die Bank die Transaktion an. Ausführen darf sie sie nach § 46 Abs. 1 GwG, sobald die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat. Ohne Zustimmung darf sie sie erst ausführen, wenn der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist und keine Untersagung ergangen ist. Samstage zählen dabei nicht als Werktag.
- Untersagung durch die FIU. Die FIU kann die Transaktion nach § 40 Abs. 1 GwG untersagen. Die Maßnahme endet nach § 40 Abs. 4 GwG spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung, nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft schon mit Ablauf des fünften Werktags. Auf Antrag kann die FIU Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt, Versorgungs- und Unterhaltsleistungen freigeben (§ 40 Abs. 5 GwG). Widerspruch kann nach § 40 Abs. 6 GwG auch der Kontoinhaber erheben, er hat keine aufschiebende Wirkung.
- Ermittlungsverfahren. Ein Strafverfahren erkennen Sie an Vorladung, schriftlicher Anhörung oder Durchsuchung. Für die laufende Durchsuchung gelten eigene Regeln, die der Beitrag zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung im Unternehmen beschreibt.
- Vermögensarrest oder Beschlagnahme. Das Gericht oder bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft sichert Vermögen nach §§ 111b ff. StPO für eine spätere Einziehung.
Fragt die Bank nach der Herkunft einzelner Zahlungen, gibt es noch keine Ermittlungsakte, deren Einsicht sich abwarten ließe. Bleibt die Anfrage unbeantwortet, kann die Bank die Geschäftsbeziehung kündigen oder eine Verdachtsmeldung erstatten. Beantworten Sie die Anfrage deshalb mit Belegen zu den konkret angefragten Zahlungen und stimmen Sie die Antwort vorher mit einem Verteidiger ab, weil sie in eine Verdachtsmeldung eingehen kann.
Die gemeinsame AML-Maßnahme von BaFin, FIU, Zoll und Staatsanwaltschaft im April 2026 zeigte, dass Aufsichtsprüfung, Transaktionsstopp und Strafverfahren zeitgleich beginnen können. Was nach einer Kontosperre wegen Geldwäscheverdachts in den ersten Tagen zu tun ist, beschreibt der Beitrag zum Vorgehen bei Geldwäscheverdacht. Ein Fehler in diesem Stadium ist, Einwände an die Bank zu richten, obwohl die Sperre auf einer Anordnung der FIU oder des Gerichts beruht.
Schritt 2: Zur Herkunft erst nach Akteneinsicht Stellung nehmen
Äußern Sie sich zur Herkunft der Mittel erst, wenn Ihr Verteidiger die Ermittlungsakte nach § 147 StPO eingesehen hat. Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO in jeder Vernehmung schweigen.
Die Akte zeigt, welche Vortat die Staatsanwaltschaft annimmt, welche Zahlungen sie für bemakelt hält und ob sie Sie als Vortäter oder als Empfänger führt. Am Anfang steht oft die Verdachtsmeldung eines Verpflichteten nach § 43 GwG, deren Inhalt erst die Akteneinsicht zeigt. Welche Angaben eine solche Meldung künftig im EU-einheitlichen Format enthält, beschreibt der Beitrag zum neuen Meldeformat der AMLA.
Bis zum Abschluss der Ermittlungen kann die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO versagen, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Auch dann bleibt Schweigen zulässig. Eine schriftliche Einlassung kann vorbereitet und nach der Einsicht abgegeben werden.
Zur Polizei müssen Sie nicht erscheinen, zur Staatsanwaltschaft und zum Ermittlungsrichter schon. Aussagen müssen Sie in keinem Termin. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Vorladung als Beschuldigter.
Schritt 3: Geldwäsche-Variante und drohende Strafe bestimmen
Ordnen Sie mit Ihrem Verteidiger ein, welche Variante des § 261 StGB die Staatsanwaltschaft annimmt, weil davon Strafrahmen und Beweisthema abhängen. Zuerst ist zu klären, ob der Beschuldigte an der Vortat beteiligt war.
Beteiligter an der Vortat: Selbstgeldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB
Wer an der Vortat beteiligt war, ist wegen Geldwäsche nur strafbar, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert (§ 261 Abs. 7 StGB). Das Inverkehrbringen versteht der BGH weit. Es umfasst auch Bareinzahlungen und Überweisungen auf eigene Konten (BGH, Urt. v. 11.02.2026 – 5 StR 458/25). Kein Inverkehrbringen ist die interne Weitergabe der Beute an ein anderes Mitglied der Tätergruppe (BGH, Beschl. v. 22.04.2025 – 5 StR 29/25).
Bei Selbstgeldwäsche entscheidet meist das Verschleiern. Es verlangt konkret irreführende und aktiv unterdrückende Machenschaften, etwa legendierte Überweisungen oder Konten unter falschen Personalien (BGH 5 StR 458/25). Die Bareinzahlung von Taterlösen auf das eigene, regulär genutzte Konto verschleiert für sich genommen nichts (BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – 2 StR 637/24). Zahlungen, die selbst Teil der Vortat sind, etwa die Überweisung des Betrugsopfers auf ein Finanzagentenkonto, sind kein Inverkehrbringen (BGH, Urt. v. 19.11.2024 – 5 StR 401/24).
Empfänger ohne Beteiligung an der Vortat
Wer an der Vortat nicht beteiligt war, ist wegen vorsätzlicher Geldwäsche nur strafbar, wenn er die illegale Herkunft mindestens für möglich hielt und sich damit abfand. Einzelne Varianten verlangen mehr. Beim Verwahren und Verwenden kommt es nach § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Erlangung an. Erfährt der Empfänger erst später von der Herkunft, scheiden diese Varianten aus. Strafbar bleiben spätere Handlungen, die den Gegenstand verbergen oder seine Herkunft verschleiern. Fehlt der Vorsatz, bleibt der Vorwurf der Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 6 StGB.
Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Bei Verpflichteten leiten Ermittlungsbehörden den Leichtfertigkeitsvorwurf oft aus Verstößen gegen das Geldwäschegesetz ab. Für Güterhändler knüpfen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 GwG an Barzahlungen ab 10.000 Euro an, bei Edelmetallen ab 2.000 Euro, bei Kunstgegenständen an Transaktionen ab 10.000 Euro gleich welcher Zahlungsart.
Ein unterbliebener Identifizierungsschritt belegt für sich keine Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 6 StGB. Maßgeblich bleibt, ob sich die illegale Herkunft des konkreten Gegenstands geradezu aufdrängte. Dasselbe gilt für Geschäfte mit Drittstaaten hohen Risikos, für die § 15 GwG verstärkte Sorgfaltspflichten verlangt und die die aktualisierte Liste der Hochrisiko-Staaten aufführt.
Schritt 4: Die Herkunft der Mittel belegen
Rekonstruieren Sie den Mittelfluss mit Verträgen, Rechnungen, Kontoauszügen und Korrespondenz, weil Belege zur legalen Herkunft einzelne Vermögenswerte aus dem Vorwurf herauslösen und die Einziehung begrenzen können. Erstellen Sie die Rekonstruktion erkennbar zur eigenen Verteidigung und in Abstimmung mit dem Verteidiger. Ob und wann sie vorgelegt wird, entscheidet sich nach Akteneinsicht.
Vernichten Sie keine Unterlagen. Beseitigte Belege können Verdunkelungsgefahr begründen und damit einen Haftgrund nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liefern.
In Verfahren wegen Geldwäsche gegen Unternehmer entscheidet sich der Vorwurf erfahrungsgemäß an der Frage, welche einzelne Zahlung aus der Vortat herrührt. Für die Anklage genügt nach dem BGH die Behauptung, dass ein eindeutig bezeichneter Gegenstand aus einer Straftat herrührt. Ob er tatsächlich bemakelt ist, klärt erst die Beweisaufnahme (BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24, auf Revision der Staatsanwaltschaft). Unerlässlich ist die genaue Bezeichnung dort, wo Tatgegenstände von bloß ersparten Aufwendungen abzugrenzen sind. Der Streit um die Herkunft einzelner Zahlungen wird damit in der Hauptverhandlung entschieden.
Bei Konten mit legalen und inkriminierten Zuflüssen gilt das gesamte Guthaben als bemakelt, wenn der inkriminierte Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Der BGH hat Anteile zwischen 5,9 % und etwa 35 % genügen lassen und keine Mindestquote festgelegt (BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – 1 StR 33/15). Ein bemakeltes Guthaben kann als Tatobjekt nach § 261 Abs. 10 StGB insgesamt eingezogen werden. Der belegte legale Anteil wird dann in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f Abs. 1 StGB zum zentralen Argument.
Die Abgrenzung zu ersparten Aufwendungen betrifft vor allem die Steuerhinterziehung als Vortat. Nach geltendem Recht ist die bloße Steuerersparnis kein Gegenstand, der aus der Tat herrührt. Ein Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/8109) will das ändern. Wie Steuerstrafverfahren und Geldwäschevorwurf ineinandergreifen, behandelt der Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Schritt 5: Vermögen gegen Arrest und Einziehung verteidigen
Prüfen Sie bei jedem Vermögensarrest sofort, ob die Anordnung den Verdacht einer Geldwäsche und einer tauglichen Vortat trägt. Der Arrest nach § 111e Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Annahme einer späteren Wertersatzeinziehung begründet ist. Bei leichtfertiger Geldwäsche verlangt das einen Anfangsverdacht für die Geldwäsche und für die Vortat (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.02.2026 – 12 Qs 46/25).
Hat die Staatsanwaltschaft den Arrest bei Gefahr im Verzug angeordnet, muss sie nach § 111j Abs. 2 StPO binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen. Unabhängig davon können Sie die Entscheidung des Gerichts beantragen. Gegen den gerichtlichen Beschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Sie ist nicht fristgebunden.
Nach § 76a Abs. 4 StGB soll wegen Geldwäscheverdachts sichergestelltes Vermögen auch ohne Verurteilung eingezogen werden, wenn das Gericht überzeugt ist, dass es aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Katalog der Vorschrift nennt die Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB, nach Auffassung des LG Nürnberg-Fürth also allein die vorsätzliche.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist nach dem BGH im Regelfall einzuziehen, und Gutgläubigkeit eines Dritterwerbers genügt allein nicht für ein Absehen (BGH, Urt. v. 04.06.2025 – 5 StR 622/24). Der BGH verlangt aber eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die Verhalten und Sorgfalt des Erwerbers und die Finanzierung aus legalen Mitteln einfließen. Dafür zählen Einkommensnachweise, Vermögensaufstellungen und Belege zu Rechten Dritter.
Rechtsgrundlagen, Fristen und Rechtsbehelfe bei sichergestelltem Bargeld behandelt der Beitrag Bargeld beschlagnahmt durch Zoll oder Polizei. Der Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes soll die Befugnisse des Zolls erweitern. Die Grundlagen von Arrest, Einziehung und Vollstreckung behandelt der Beitrag zu Einziehung und Vermögensarrest im Strafverfahren.
Schritt 6: Verfahrensende und Unternehmensebene steuern
Arbeiten Sie früh auf das Verfahrensende hin, weil Geldwäsche als Vergehen auch ohne Hauptverhandlung enden kann. Neben der Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO kommt die Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO in Betracht. Sie führt zu keinem Eintrag im Bundeszentralregister, wird aber im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach § 492 StPO erfasst. Ein Strafbefehl nach § 407 StPO beendet das Verfahren ebenfalls ohne Hauptverhandlung, steht aber einer Verurteilung gleich.
Ist die Tat noch nicht entdeckt, bleibt die tätige Reue nach § 261 Abs. 8 StGB. Straffrei wird, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige freiwillig veranlasst. Bei einer Tat nach Abs. 1 oder 2 muss er zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstands bewirken. Ausgeschlossen ist die Straffreiheit, wenn die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und er dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Bei einer Steuerhinterziehung als Vortat ist die Anzeige mit einer Selbstanzeige nach § 371 AO abzustimmen, weil beide Instrumente eigene Sperrgründe haben.
Für das Unternehmen laufen eigene Verfahren. Die Verbandsgeldbuße beträgt nach § 30 Abs. 2 OWiG bei einer vorsätzlichen Straftat bis zu 10 Millionen Euro. Hinzu kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, wenn gehörige Aufsicht die Zuwiderhandlung im Betrieb verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Wie das Unternehmen auf ein solches Bußgeldverfahren reagiert, behandelt der Beitrag zur Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen.
Der EuGH hat auf Vorlage eines österreichischen Gerichts entschieden, dass ein Unternehmen für Verstöße gegen Geldwäschepflichten aus der Richtlinie (EU) 2015/849 auch ohne festgestellte Tat einer identifizierten natürlichen Person sanktioniert werden kann. Wie sich das auf die Zurechnung nach §§ 30, 130 OWiG auswirkt, hat der EuGH nicht entschieden. Die Folgen behandelt der Beitrag zur Verbandssanktion nach dem EuGH-Urteil C-291/24. Welche persönlichen Risiken Organmitglieder daneben tragen, ordnet der Beitrag zu den Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern.
Erhärtet sich im Unternehmen ein Geldwäscheverdacht gegen Mitarbeiter oder Organe, klärt eine interne Untersuchung den Sachverhalt, bevor das Unternehmen gegenüber Behörden Stellung nimmt. Wie sie aufgesetzt wird, beschreibt der Beitrag Interne Untersuchung durchführen.
Welche Fehler sich im Geldwäscheverfahren kaum korrigieren lassen
Kaum korrigieren lassen sich im Geldwäscheverfahren die spontane Herkunftserklärung, das Umschichten nach Bekanntwerden des Verdachts und eine gemeinsame Erklärung von Unternehmen und Organ, weil sie Akteninhalt werden oder Vermögen kosten.
- Die spontane Herkunftserklärung. Erklärungen gegenüber Zoll oder Polizei werden aktenkundig. Angaben gegenüber der Bank können über deren Dokumentation oder eine Verdachtsmeldung zu den Ermittlungsbehörden gelangen. Sie legen die Verteidigung auf eine Version fest, bevor diese die Beweislage kennt.
- Umschichten nach Bekanntwerden des Verdachts. Wer verdächtige Mittel nach Kenntnis vom Verdacht auf andere Konten oder Personen verschiebt, kann damit einen eigenen Geldwäschevorwurf begründen, etwa wegen Verbergens oder Verschleierns.
- Eine gemeinsame Erklärung von Unternehmen und Organ. Gesellschaft und Geschäftsleiter können im Geldwäscheverfahren gegenläufige Interessen haben, etwa wenn das Unternehmen sich durch Verweis auf das Organ entlasten will. Eine abgegebene Einlassung bleibt Teil der Akte, auch wenn sie später berichtigt wird.
Über den Verlauf eines Geldwäscheverfahrens entscheidet häufig die erste Erklärung zur Herkunft der Mittel. Sie bestimmt, welche Vortat die Staatsanwaltschaft prüft und welche Zahlungen sie dem Vorwurf zuordnet. Wer sie ohne Kenntnis der Akte abgibt, verliert die Möglichkeit, die Einlassung auf die tatsächliche Beweislage auszurichten.
Ob eine Erklärung zur Herkunft der Mittel den Vorwurf entkräftet oder ihm erst eine Richtung gibt, lässt sich nur mit Kenntnis der Ermittlungsakte beurteilen. Diese Prüfung vor der ersten Aussage gegenüber Bank, Zoll oder Staatsanwaltschaft übernimmt in Geldwäscheverfahren üblicherweise ein Verteidiger, ebenso die Abstimmung von Einlassung, Herkunftsnachweis und Rechtsbehelf gegen einen Arrest.
Häufige Fragen
Welche Strafe droht bei Geldwäsche?
Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, bei Verpflichteten nach § 2 GwG mit drei Monaten bis fünf Jahren. Gewerbs- oder bandenmäßige Geldwäsche ist in der Regel ein besonders schwerer Fall mit sechs Monaten bis zehn Jahren. Leichtfertige Geldwäsche nach Abs. 6 wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet.
Wann verjährt Geldwäsche?
Geldwäsche verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall und bei Leichtfertigkeit. Die Frist beginnt nach § 78a StGB erst mit Beendigung der Tat. Solange der Täter den Gegenstand oder ein Surrogat tatbestandsmäßig verwahrt, ist die Tat nach der Rechtsprechung des BGH nicht beendet. Unterbrechungen nach § 78c Abs. 1 StGB lassen die Frist neu laufen. Die absolute Grenze von zehn Jahren kann sich durch Ruhen nach § 78b StGB verlängern.
Kann man sich unwissentlich wegen Geldwäsche strafbar machen?
Ja, wenn die Unkenntnis auf Leichtfertigkeit beruht. § 261 Abs. 6 StGB bestraft, wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Leichtfertig handelt, wem sich die illegale Herkunft geradezu aufdrängt und wer sie aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit übergeht. Der Strafrahmen ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Muss ich nach einer Vorladung wegen Geldwäsche aussagen?
Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO in jeder Vernehmung schweigen. Eine Erklärung zur Herkunft der Mittel gehört regelmäßig hinter die Akteneinsicht des Verteidigers nach § 147 StPO. Erst die Akte zeigt, welche Vortat und welche Zahlungen der Vorwurf betrifft.
Was kann ich tun, wenn wegen Geldwäscheverdachts mein Vermögen arrestiert wurde?
Prüfen Sie zuerst, ob der Arrest einen Anfangsverdacht für Geldwäsche und für eine taugliche Vortat trägt. Gegen eine Eilanordnung der Staatsanwaltschaft können Sie nach § 111j Abs. 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Staatsanwaltschaft muss ihre Anordnung zudem binnen einer Woche gerichtlich bestätigen lassen. Gegen den gerichtlichen Beschluss ist die Beschwerde nach § 304 StPO statthaft. Tragend sind Belege zur legalen Herkunft, zum legalen Anteil auf Mischkonten und zu Rechten Dritter.
Quellen
- BGH, Urt. v. 17.07.1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158: dejure.org
- BGH, Beschl. v. 20.05.2015 – 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254, NStZ 2015, 703: dejure.org
- BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268: dejure.org
- BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 1 StR 311/17: dejure.org
- BGH, Urt. v. 19.11.2024 – 5 StR 401/24, NStZ 2025, 349: dejure.org
- BGH, Beschl. v. 22.04.2025 – 5 StR 29/25, wistra 2025, 423: dejure.org
- BGH, Beschl. v. 03.06.2025 – 2 StR 637/24, NStZ-RR 2026, 9: dejure.org
- BGH, Urt. v. 04.06.2025 – 5 StR 622/24, NJW 2025, 2711: dejure.org
- BGH, Urt. v. 23.07.2025 – 1 StR 467/24, NStZ 2026, 250: dejure.org
- EuGH, Urt. v. 29.01.2026 – C-291/24, NJW 2026, 659: dejure.org
- BGH, Urt. v. 11.02.2026 – 5 StR 458/25, NStZ 2026, 494: dejure.org
- LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.02.2026 – 12 Qs 46/25, wistra 2026, 306: gesetze-bayern.de
- Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 22.09.2026, BT-Drs. 21/8109: dserver.bundestag.de
- Normtexte § 261 StGB (Fassung vom 09.03.2021, BGBl. I S. 327), §§ 74f, 76a, 76b, 78, 78a, 78b, 78c StGB, §§ 111e, 111j, 136, 147 StPO, §§ 2, 10, 15, 40, 43, 46, 56 GwG, §§ 30, 130 OWiG, Stand Oktober 2026


