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Alter Eichenstamm mit Lichtstrahl — Wirtschaftsstrafrecht

Untreue nach § 266 StGB: Praxis-Guide für Unternehmen, Organe und Compliance

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16. April 2026

Kurzantwort: § 266 StGB (Untreue) stellt die pflichtwidrige Schädigung fremden Vermögens durch jemanden unter Strafe, dem die Betreuung dieses Vermögens anvertraut ist. Der Strafrahmen reicht bis fünf, in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Tatbestandlich zwingend sind eine Vermögensbetreuungspflicht, eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung und ein bezifferbarer Vermögensnachteil.


Inhaltsverzeichnis

  1. Warum § 266 StGB im Wirtschaftsstrafrecht allgegenwärtig ist
  2. Tatbestand § 266 StGB: Missbrauch und Treubruch
  3. Die Vermögensbetreuungspflicht: Wer ist Täter?
  4. Vermögensnachteil: Saldierung, Gefährdungsschaden, Bezifferung
  5. Bestimmtheitsgebot: Die BVerfG-Leitplanken von 2010
  6. BGH-Großverfahren: Siemens, Mannesmann, HSH Nordbank
  7. Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2024–2026
  8. Strafrahmen und Verjährung
  9. Fallgruppen der Untreue im Unternehmen
  10. GmbH-Geschäftsführer: Stammkapital und § 43 GmbHG
  11. Vorstand und Aufsichtsrat: § 93 AktG und Business Judgment Rule
  12. Bankvorstände: Risikogeschäfte nach HSH Nordbank
  13. Schwarze Kassen, Kick-backs, Schmiergelder
  14. Überhöhte Managementvergütung nach Mannesmann
  15. Abgrenzung zu § 263, § 246, § 288 StGB
  16. Schnittstelle § 266 StGB und § 130 OWiG
  17. Geldwäsche § 261 StGB bei Untreue-Vortat
  18. Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB)
  19. Nemo tenetur im Untreueverfahren
  20. D&O-Versicherung bei Untreue-Vorwürfen
  21. Untreue in der internen Untersuchung
  22. Verteidigungsstrategie: Die drei Angriffsvektoren
  23. Checkliste: Warnsignale für Untreue-Risiken
  24. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum § 266 StGB im Wirtschaftsstrafrecht allgegenwärtig ist

Kein anderer Tatbestand prägt das deutsche Wirtschaftsstrafrecht so stark wie die Untreue. Vom Kleinfall der veruntreuten Kassenbestände bis zur Milliardenschadensanklage gegen Bankvorstände, von der überhöhten Betriebsratsvergütung bei Volkswagen bis zu den „schwarzen Kassen“ im Siemens-Konzern – § 266 StGB ist der Auffangtatbestand, zu dem Staatsanwaltschaften greifen, wenn eine vermögensrelevante Pflichtverletzung im Unternehmen aufgeklärt werden soll. Die Norm ist bewusst weit gefasst, gerade deshalb gefährlich – und aus demselben Grund Gegenstand intensivster Restriktionsbemühungen von Verfassungsgericht und BGH.

Für Organe, Leitungspersonen und Compliance-Funktionen bedeutet das: Wer unternehmerische Entscheidungen trifft, Budgets freigibt, Verträge schließt, Vergütungen genehmigt oder Vermögenswerte verwaltet, bewegt sich strukturell im Dunstkreis des § 266 StGB. Eine Pflichtverletzung mit Vermögensschaden – mehr braucht der Tatbestand objektiv nicht. Die Kunst der strafrechtlichen Verteidigung, aber auch der präventiven Compliance, liegt darin, die Tatbestandsmerkmale so zu dekonstruieren, dass aus einer haftungsrelevanten Fehlentscheidung keine strafbare Untreue wird. Die nachfolgende Darstellung verbindet die dogmatischen Grundlagen mit den praktisch relevanten Fallgruppen, der aktuellen BGH-Rechtsprechung 2024–2026 und konkreten Verteidigungsansätzen.


Tatbestand § 266 StGB: Missbrauch und Treubruch

Der Normtext

§ 266 Abs. 1 StGB bestraft denjenigen,

  • der die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten (Missbrauchstatbestand, Alt. 1), oder
  • der die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt (Treubruchtatbestand, Alt. 2),

und dadurch dem Treugeber einen Vermögensnachteil zufügt. Der Versuch ist nicht strafbar.

Missbrauchstatbestand (Alt. 1)

Der Täter handelt innerhalb seiner rechtlichen Vertretungs- oder Verfügungsmacht, überschreitet aber im Innenverhältnis sein „Dürfen“. Klassisches Beispiel: Der Prokurist schließt im Außenverhältnis wirksam einen Vertrag, verstößt damit aber gegen interne Richtlinien oder Geschäftsordnungen und schädigt das Unternehmen. Wesentlich: Der Missbrauchstatbestand setzt nach ganz h.M. zusätzlich eine Vermögensbetreuungspflicht voraus; die rein formale Verfügungsmacht genügt nicht.

Treubruchtatbestand (Alt. 2)

Der Treubruchtatbestand ist die weitere Variante. Er erfasst alle Fälle, in denen jemand fremde Vermögensinteressen zu betreuen hat, ohne zwingend nach außen rechtlich wirksam verfügen zu können. Betroffen sind insbesondere Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, Prokuristen, Vermögensverwalter, Treuhänder und Insolvenzverwalter. Die Pflichtverletzung kann auch durch Unterlassen begangen werden (§ 13 StGB), wenn eine Garantenpflicht besteht.

Prüfungsreihenfolge

Die Prüfung beginnt mit dem Missbrauchstatbestand als spezielleres Delikt und geht bei dessen Verneinung zum Treubruchtatbestand über. Ein und dasselbe Verhalten kann beide Alternativen erfüllen, was für die Konkurrenzlehre regelmäßig irrelevant ist, für die Anklageschrift aber sauber herausgearbeitet werden muss.


Die Vermögensbetreuungspflicht: Wer ist Täter?

Die drei Kriterien

Die Vermögensbetreuungspflicht ist das Kerntatbestandsmerkmal, das den Adressatenkreis der Untreue eingrenzt. Nach st. Rspr. des BGH liegt sie vor, wenn drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:

  1. Fremdnützigkeit: Der Täter hat fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen.
  2. Hauptpflicht: Die Vermögenssorge muss eine Hauptpflicht sein, nicht bloße Nebenpflicht einer Vertragsbeziehung (typisch: bloße Nebenpflichten aus synallagmatischen Austauschverhältnissen (§ 241 Abs. 2 BGB) genügen nicht).
  3. Selbständigkeit: Dem Täter muss bei der Wahrnehmung ein gewisser eigenverantwortlicher Entscheidungsspielraum zustehen. Rein weisungsgebundene, mechanische Tätigkeiten reichen nicht.

Die Abgrenzung zwischen untreuerelevanter Hauptpflicht und tatbestandsloser Nebenpflicht gehört zu den zentralen Verteidigungsfeldern.

Typische Vermögensbetreuungspflichtige

  • Organmitglieder (GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstand, AG-Aufsichtsrat, Genossenschaftsvorstand)
  • Prokuristen und leitende Angestellte mit eigenem Entscheidungsspielraum
  • Treuhänder, Vermögensverwalter, Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker
  • Rechtsanwälte gegenüber Mandanten bei Treuhandverhältnissen (Anderkonto, Kaufpreisabwicklung)
  • Kassenwarte und Schatzmeister in Vereinen und Gesellschaften
  • Bankmitarbeiter bei Kreditentscheidungen (BGHSt 46, 30; 47, 148)
  • Vertragsärzte – aber nur eingeschränkt: Der BGH differenziert fein.

Die Vertragsarzt-Rechtsprechung

Bei Vertragsärzten besteht eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nur, wenn der Arzt den Leistungsfall allein durch Verordnung auslösen kann – etwa bei Heilmittelverordnungen. Folgt auf die ärztliche Verordnung noch eine Genehmigungsentscheidung der Krankenkasse (etwa bei Pflegeleistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V), fehlt es nach neuerer BGH-Rechtsprechung an der gewichtigen Stellung des Arztes und damit an der Vermögensbetreuungspflicht.

Für Unternehmensjuristen übertragbar: Je mehr Kontrollstufen zwischen Entscheidung und Vermögensabfluss liegen, desto fraglicher ist die Vermögensbetreuungspflicht. Diese Einsicht ist Gold wert bei der Strukturierung interner Freigabeprozesse – sie reduziert nicht nur operative Risiken, sondern auch die strafrechtliche Angriffsfläche der Einzelpersonen.

Mitarbeiter-Untreue

Nicht nur Organe können Untreue begehen. Bereits der klassische Einkäufer, der Kick-back-Zahlungen annimmt, oder der Bank-Sachbearbeiter, der eigenständig Kreditentscheidungen trifft, können Vermögensbetreuungspflichtige sein. Entscheidend ist nicht die Hierarchieebene, sondern die Kombination aus fremdnütziger Hauptpflicht und Entscheidungsspielraum.


Vermögensnachteil: Saldierung, Gefährdungsschaden, Bezifferung

Das Prinzip der Gesamtsaldierung

Nach st. Rspr. tritt ein Vermögensnachteil i.S.d. § 266 StGB ein, wenn die pflichtwidrige Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts des Vermögens des Treugebers führt. Maßgeblich ist der Vergleich des Vermögensstandes unmittelbar vor und nach der Verfügung – das Prinzip der Gesamtsaldierung.

Diese Dogmatik ist identisch mit der zum Betrug (§ 263 StGB). Die praktische Konsequenz: Erhält der Treugeber einen wirtschaftlich gleichwertigen Gegenwert, fehlt es am Schaden. Das gilt selbst dann, wenn die Pflichtverletzung feststeht. Ohne Nachteil keine Untreue – auch nicht als Versuch.

Konkrete Vermögensgefährdung

Problematischer sind Fälle, in denen der Schaden noch nicht endgültig eingetreten ist, das Vermögen aber bereits konkret gefährdet wird. Der BGH erkennt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung an, wenn mit der tatbestandlichen Handlung die Gefahr eines endgültigen Vermögensverlusts so konkret ist, dass sie sich wirtschaftlich bereits als Schaden niederschlägt.

Nach der BVerfG-Rechtsprechung (dazu sogleich) muss diese Gefährdung wirtschaftlich beziffert werden. Abstrakte Risiken genügen nicht. Für Bankvorstände bedeutet dies: Eine pflichtwidrige Kreditvergabe ist nur dann Untreue, wenn das Ausfallrisiko bereits bei Vertragsabschluss den Wert des Rückzahlungsanspruchs nachweisbar mindert.

Bezifferungspflicht

Das BVerfG hat 2010 ausdrücklich gefordert: Der Vermögensnachteil ist – von einfach gelagerten Fällen abgesehen – eigenständig zu ermitteln, anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren und zu beziffern. Tatrichter dürfen sich nicht mit pauschalen Wertungen zufriedengeben. Das ist revisionsrechtlich scharf kontrolliert: Zahlreiche Urteile werden wegen lückenhafter Schadensbestimmung aufgehoben – so auch der BGH-Beschluss vom 04.12.2024 (2 StR 352/23), der die dogmatischen Grundsätze der Schadensbezifferung erneut geschärft hat.

Verschleifungsverbot

Das Pflichtverletzungsmerkmal und das Nachteilsmerkmal dürfen nicht „verschliffen“ werden. Die Pflichtverletzung darf nicht automatisch den Schaden indizieren – beide Merkmale sind selbständig zu prüfen und festzustellen. Verstöße gegen dieses Verschleifungsverbot sind revisibel und eines der wichtigsten Verteidigungsargumente.


Bestimmtheitsgebot: Die BVerfG-Leitplanken von 2010

Mit Beschluss vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht § 266 StGB für mit Art. 103 Abs. 2 GG noch vereinbar erklärt – unter der Bedingung, dass die Rechtsprechung den Tatbestand restriktiv auslegt (Präzisierungsgebot). Aus dieser Entscheidung lassen sich vier Leitlinien ableiten:

  1. Verschleifungsverbot: Pflichtverletzung und Vermögensnachteil sind separat festzustellen.
  2. Restriktive Auslegung der Vermögensbetreuungspflicht: Nur „gewichtige“ Hauptpflichten reichen; Bagatellfälle und reine Nebenpflichten sind ausgeschlossen.
  3. Bezifferungspflicht beim Vermögensnachteil: Auch Gefährdungsschäden müssen wirtschaftlich quantifiziert werden.
  4. Gravierende Pflichtverletzung (in Ermessensbereichen): Wo Entscheidungsträgern Spielräume zustehen, ist strafbare Pflichtverletzung erst jenseits eines klar erkennbaren „gravierenden“ Verstoßes anzunehmen.

Die BVerfG-Rechtsprechung ist der dogmatische Nordstern jeder Untreue-Verteidigung. Wer vor der Strafkammer steht, muss diese Leitplanken systematisch in Beweisanträge, Schriftsätze und Revisionsbegründungen einbauen.


BGH-Großverfahren: Siemens, Mannesmann, HSH Nordbank

Siemens (BGH, Urt. v. 29.08.2008 – 2 StR 587/07)

Im Siemens-ENEL-Verfahren bestätigte der BGH, dass bereits die Einrichtung und Unterhaltung einer „schwarzen Kasse“ Untreue darstellt. Der Vermögensschaden tritt nicht erst mit der Auszahlung der Schmiergelder ein, sondern bereits durch das Entziehen der Mittel aus der Vermögenssphäre der Gesellschaft. Der Treugeber hat auf die verborgenen Werte keinen Zugriff mehr; der Verlust ist wirtschaftlich final. Dieses Urteil hat die Compliance-Landschaft in deutschen Großunternehmen grundlegend verändert.

Mannesmann (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04)

Im Mannesmann-Verfahren ging es um kompensationslose Anerkennungsprämien an ausgeschiedene Vorstandsmitglieder in Höhe zweistelliger Millionenbeträge. Der BGH stellte klar: Wer als Aufsichtsrat Leistungen an Dritte (insbesondere Vorstände) beschließt oder genehmigt, denen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht, kann den Untreuetatbestand erfüllen. Wo die Satzung keinen Ermessensspielraum lässt, folgt die Pflichtwidrigkeit direkt aus dem Satzungsverstoß – ohne dass es auf eine „gravierende“ Pflichtverletzung ankäme.

HSH Nordbank (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15)

Die HSH Nordbank-Entscheidung ist das zentrale Urteil zu Risikogeschäften von Bankvorständen. Der BGH hob die Freisprüche des LG Hamburg auf und präzisierte die BJR im Strafrecht: Die Einhaltung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG schließt eine Pflichtverletzung aus; umgekehrt indiziert ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG eine gravierende Pflichtverletzung i.S.d. § 266 StGB. Der BGH stellte klar: Auch riskante Geschäfte sind nur straflos, wenn der Vorstand auf angemessener Informationsgrundlage und im Unternehmenswohl handelte. Das Verfahren wurde im weiteren Verlauf beim LG Hamburg gegen Geldauflagen eingestellt.


Aktuelle BGH-Rechtsprechung 2024–2026

BGH, Urt. v. 03.07.2024 – 2 StR 453/23: Schmiergelder und Kalkulation

In diesem für die Compliance-Praxis zentralen Urteil hat der BGH die Linie zu Schmiergeldern präzisiert: Bei der Vereinbarung von Schmiergeldern liegt regelmäßig ein Vermögensnachteil nahe, weil mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses hätte gewährt werden können. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Umstände erkennbar sind, die gegen eine Kalkulation zulasten des Geschäftsherrn sprechen.

Der Senat hob ein LG-Urteil auf, weil das Tatgericht es unterlassen hatte festzustellen, ob die Aufträge auch zu einem niedrigeren Preis hätten vergeben werden können. Die Verteidigungsperspektive: Wer den Nachweis führen kann, dass die Kalkulation unabhängig vom Schmiergeld erfolgte und ein Preisnachlass nicht realistisch erzielbar gewesen wäre, entzieht dem Tatbestand die Grundlage.

BGH, Urt. v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22: Überhöhte Betriebsratsvergütung (Volkswagen)

Der 6. Strafsenat hob die Freisprüche des LG Braunschweig gegen frühere VW-Personalmanager auf. Kernaussage: Wer Betriebsratsmitgliedern unter Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) überhöhte Vergütungen gewährt, kann den objektiven Tatbestand der Untreue erfüllen. Die Verteidigung konnte sich nicht allein auf den Rat interner und externer Berater stützen – der Vorsatz muss separat und unter Einbeziehung aller Vergütungskomponenten (einschließlich Boni) geprüft werden.

Der Gesetzgeber hat auf das Urteil mit der Neuregelung der Betriebsratsvergütung reagiert (Zweites Gesetz zur Änderung des BetrVG, in Kraft seit 25.07.2024). Die strafrechtliche Bewertung bleibt jedoch im Grundsatz unverändert: Wer das Begünstigungsverbot verletzt und der Gesellschaft dadurch einen Schaden zufügt, handelt tatbestandsmäßig.

BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21: Business Judgment Rule im Strafrecht

Diese Entscheidung – auch wenn etwas älter als der Fokuszeitraum – wird in aktuellen Verfahren durchgehend zitiert. Der BGH stellte klar, dass die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierte Business Judgment Rule auch Maßstab für § 266 StGB ist. Eine Pflichtverletzung im Sinne der Untreue liegt erst vor, wenn der Vorstand die Grenzen eines „von Verantwortungsbewusstsein getragenen, ausschließlich am Unternehmenswohl orientierten, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns“ überschreitet. Die Hürde: Ein „schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln“, das sich einem Außenstehenden „förmlich aufdrängt“.

BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24: Aufsichtsratsüberwachung

Der II. Zivilsenat hat die Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats auch bei inaktiven Gesellschaften geschärft. Die Berichtspflichten des Vorstands (§ 90 AktG) bleiben bestehen; die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats reduziert sich nicht bei Geschäftsruhe. Aufsichtsräte müssen aktiv auf eine ordnungsgemäße Berichterstattung hinwirken – informelle Gespräche „beim Bäcker“ genügen nicht. Diese Entscheidung wirkt primär zivilrechtlich, strahlt aber auf die strafrechtliche Untreueprüfung aus: Wer seine Kontrollpflichten aus § 111 AktG nicht aktiv wahrnimmt und dadurch einen Schaden zulässt, kommt als Unterlassungstäter nach §§ 266, 13 StGB in Betracht.

Dieselgate-Komplex / Winterkorn – ein Lehrstück zur Abgrenzung

Der Strafprozess gegen Martin Winterkorn vor dem LG Braunschweig wurde im Juli 2025 nach § 205 StPO wegen andauernder Verhandlungsunfähigkeit vorläufig eingestellt. Bemerkenswert für die Untreue-Dogmatik: Das LG Braunschweig hat im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich keinen Untreueverdacht angenommen, sondern Betrug (§ 263 StGB, gewerbsmäßig nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB), Marktmanipulation und uneidliche Falschaussage.

Warum ist das instruktiv? Die Dieselmanipulationen waren Täuschungen gegenüber Kunden und Behörden – das ist die Handschrift des Betrugs. Eine Untreue gegenüber VW schied aus, weil die Manipulationssoftware dem Konzern kurzfristig Verkaufsvorteile verschaffte und erst später (durch Rückrufe, Bußgelder, Vergleiche) zum Schaden wurde. Der Fall illustriert die Abgrenzungslogik: Täuschung gegenüber Außenstehenden = Betrug; pflichtwidrige Schädigung des eigenen Treugebers = Untreue.

BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 352/23: Schadensbezifferung

Der 2. Strafsenat schärfte die dogmatischen Grundsätze zur Schadensbestimmung. Auch wenn der Fall primär § 263 StGB betraf, sind die Aussagen auf § 266 StGB übertragbar: Der Vermögensschaden ist konkret zu bemessen; pauschale Schätzungen („Provisionshöhe = Schaden“) sind unzulässig. Für die Strafzumessung wie für die Einziehung ist eine belastbare wirtschaftliche Grundlage zwingend. Der Senat betont zugleich die Trennung zwischen Strafzumessung (Schaden) und Vermögensabschöpfung (Vorteil) – beide Größen können erheblich divergieren.


Strafrahmen und Verjährung

Tabelle: Strafrahmen und Verjährung bei Untreue

Konstellation Strafrahmen Verjährungsfrist
§ 266 Abs. 1 StGB (Grundtatbestand) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)
§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall; Regelbeispiele: großer Vermögensverlust, Gewerbsmäßigkeit, Bandenmäßigkeit, wirtschaftliche Not vieler Menschen) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren 5 Jahre (§ 78 Abs. 4 StGB — Verjährung nach Grundtatbestand, unabhängig von Regelbeispielen)
Tateinheit mit § 299 StGB (Bestechlichkeit) Gesamtschau, § 52 StGB Maßgeblich die schwerere Tat

Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Bei Dauerverhalten (schwarze Kassen, dauernde Vermögensverschiebung) beginnt die Frist erst mit dem letzten schädigenden Akt. Bei Unterlassungsdelikten (fehlende Aufsichtsratskontrolle) ist der Zeitpunkt des pflichtgemäßen Handelns maßgeblich. Ermittlungshandlungen (insb. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen) unterbrechen die Verjährung nach § 78c StGB.

Praktische Konsequenz

Weil besonders schwere Fälle die Verjährung auf zehn Jahre verlängern, liegt eine der wichtigsten Verteidigungsstrategien darin, bei weit zurückliegenden Sachverhalten das Vorliegen eines Regelbeispiels anzugreifen – insbesondere die Frage nach dem „Vermögensverlust großen Ausmaßes“ (Schwelle nach h.M.: 50.000 Euro), zur Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit sowie zur konkreten Schadensbezifferung.

Die Strafzumessung bei Untreue ist nicht mit Steuerhinterziehung vergleichbar

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass die für die Steuerhinterziehung entwickelten schematischen Strafzumessungsgrundsätze (keine Bewährung bei Hinterziehungsbeträgen über einer Million Euro) nicht auf Untreuetaten übertragbar sind (BGH, Urt. v. 14.03.2018 – 2 StR 416/16). Der Schaden ist bei Untreue in seiner Größenordnung – anders als bei der Steuerhinterziehung – nicht notwendig vorhersehbar, und die Sachverhalte sind strukturell anders gelagert. Das eröffnet Verteidigungsspielräume bei Großschadenssachen.


Fallgruppen der Untreue im Unternehmen

Tabelle: Die praktisch wichtigsten Fallgruppen

Fallgruppe Typische Tathandlung Leitentscheidung
Schwarze Kassen Entziehung von Mitteln aus der Gesellschaftssphäre, Unterhaltung verdeckter Konten BGH, Urt. v. 29.08.2008 – 2 StR 587/07 (Siemens)
Kick-backs / Schmiergelder Einkauf über kalkulatorisch überhöhte Preise mit Rückfluss an den Einkäufer BGH, Urt. v. 03.07.2024 – 2 StR 453/23
Überhöhte Managementvergütung / Anerkennungsprämien Kompensationslose Sonderzahlungen an Vorstände BGH, Urt. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04 (Mannesmann)
Überhöhte Betriebsratsvergütung Entgelt-Umstufung über die Vergleichsgruppe hinaus BGH, Urt. v. 10.01.2023 – 6 StR 133/22 (VW)
Risikogeschäfte von Bankvorständen Pflichtwidrige Kreditvergabe, nicht ausreichend abgesicherte Anlagegeschäfte BGH, Urt. v. 12.10.2016 – 5 StR 134/15 (HSH Nordbank)
Überhöhte Spenden / Sponsoring Leistungen ohne hinreichenden Unternehmensbezug BGH, Urt. v. 06.12.2001 – 1 StR 215/01 (SSV Reutlingen)
Haushaltsuntreue Haushaltswidrige Verwendung öffentlicher Mittel BGHSt 43, 293
Parteispendenuntreue Verschleierte Zahlungen an Parteien BGHSt 51, 100 (Hessen-CDU)
Insolvenznahe Vermögensverschiebung Auszahlungen in der Krise, Angriff auf Stammkapital Existenzvernichtungshaftung (§ 826 BGB) + § 266 StGB
Publikumsgesellschaften (KG, GmbH & Co.) Schädigung durch den geschäftsführenden Gesellschafter zulasten der Kommanditisten; Problem der Unmittelbarkeit St. Rspr. zur Untreue bei Publikumspersonengesellschaften
Vertragsarztuntreue Verordnung nicht indizierter Leistungen zulasten der GKV BGH, 4. Strafsenat, differenzierte Rechtsprechung zu Verordnungskompetenz
Vermögensverschleuderung bei Unternehmensveräußerung Verkauf von Beteiligungen unter Wert BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21

Untreue bei Publikumsgesellschaften

Eine Besonderheit stellt die Untreue bei Publikumsgesellschaften (typisch: geschlossene Fonds als GmbH & Co. KG) dar. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zur Unmittelbarkeit zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei Schädigungen zulasten der Kommanditisten Stellung genommen. Zentrale Frage: Wessen Vermögen ist geschädigt – das der Gesellschaft, das der einzelnen Kommanditisten oder beides? Die Antworten entscheiden über Antragsberechtigung, Einziehungsmöglichkeiten und Strafrahmen.


GmbH-Geschäftsführer: Stammkapital und § 43 GmbHG

Die doppelte Pflichtenebene

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt zivilrechtlich der Sorgfaltspflicht nach § 43 Abs. 1 GmbHG („Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“). Strafrechtlich greift zusätzlich § 266 StGB. Der zivilrechtliche Sorgfaltsmaßstab und der strafrechtliche Pflichtwidrigkeitsmaßstab sind nicht identisch: Nicht jede zivilrechtliche Sorgfaltspflichtverletzung erreicht die Schwelle der strafrechtlich relevanten Pflichtverletzung. Der strafrechtliche Untreuevorwurf ist restriktiver zu handhaben als die zivilrechtliche Innenhaftung.

Stammkapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG)

Auszahlungen an Gesellschafter, die das gebundene Stammkapital angreifen, sind gesellschaftsrechtlich verboten (§ 30 GmbHG). Strafrechtlich kann ein Verstoß gegen das Auszahlungsverbot Untreue begründen, wenn der Geschäftsführer als Vermögensbetreuungspflichtiger mit Schädigungsvorsatz handelt. Die bloße Verletzung von § 30 GmbHG reicht aber nicht automatisch für § 266 StGB – der Vermögensnachteil ist separat nachzuweisen.

Einverständnis aller Gesellschafter

Ein zentrales Verteidigungsargument: Stimmen alle Gesellschafter einer Vermögensverfügung zu, entfällt regelmäßig die Pflichtwidrigkeit – es sei denn, die Auszahlung tangiert das Stammkapital oder gefährdet die Existenz der Gesellschaft. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Das Einverständnis schützt nicht, wenn die Maßnahme zur Insolvenz führt oder bereits eine bestehende Überschuldung vertieft (existenzvernichtender Eingriff).

Praxisfall: Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Umleitung von Geldern einer GmbH auf fremde Konten, selbst zur Bezahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten, erfüllt nach ständiger Rechtsprechung den Tatbestand der Untreue. Begleitend droht § 15a InsO (Insolvenzverschleppung) und die Gläubigerbegünstigung nach § 283c StGB. Strafbar wird das Verhalten nicht erst im Konkursfall, sondern ab dem Zeitpunkt objektiver Insolvenzreife.


Vorstand und Aufsichtsrat: § 93 AktG und Business Judgment Rule

Die Business Judgment Rule als Schutzschild

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert die aus dem US-Recht übernommene Business Judgment Rule: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Schutzklausel gilt über § 116 Satz 1 AktG auch für den Aufsichtsrat.

Entscheidend sind vier Voraussetzungen:

  1. Unternehmerische Entscheidung (nicht: gesetzes- oder satzungswidriges Handeln)
  2. Angemessene Informationsgrundlage (alle verfügbaren Quellen ausgeschöpft, Kosten/Nutzen abgewogen)
  3. Handeln zum Wohle der Gesellschaft (keine Eigeninteressen, Interessenkonflikte offengelegt)
  4. Vernünftige ex-ante-Beurteilung (ordentlicher Geschäftsleiter in der konkreten Situation)

Die strafrechtliche Übertragung

Der BGH wendet die BJR-Grundsätze ausdrücklich auf § 266 StGB an. Strafbar ist erst das „schlechthin unvertretbare Vorstandshandeln“. Damit eröffnet sich ein wichtiger Verteidigungsspielraum: Wer die BJR-Voraussetzungen dokumentiert (Protokolle, Beraterstellungnahmen, Risikoanalysen), entzieht dem Untreuevorwurf die Grundlage.

Grenzen der BJR

Die BJR schützt nicht bei:

  • Gesetzes- oder Satzungsverstößen (Legalitätspflicht)
  • Entscheidungen auf unzulänglicher Informationsgrundlage
  • Überspannten Risiken jenseits des vertretbaren Bereichs
  • Handeln bei Interessenkonflikten ohne Offenlegung
  • Verstößen gegen ausdrückliche Zustimmungsvorbehalte (Aufsichtsrat, Hauptversammlung)

Aktuelle Schärfung der Aufsichtsratsverantwortung

Der BGH hat 2025 (II ZR 78/24) klargestellt: Aufsichtsräte dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Vorstand schon berichten wird. Die Informationsbeschaffung ist eine aktive Pflicht. Wer informell agiert oder Berichte nicht einfordert, riskiert Organhaftung – und, bei vorsätzlichem Weggucken mit Schadensfolge, Untreue durch Unterlassen.


Bankvorstände: Risikogeschäfte nach HSH Nordbank

Die strafrechtliche Aufarbeitung der Finanzkrise – insbesondere das HSH Nordbank-Verfahren – hat die Dogmatik der Untreue bei Risikogeschäften geprägt. Der BGH hat klargestellt:

  • Unternehmerische Risiken sind legitim. Ohne sie wäre Bankgeschäft undenkbar.
  • Die Informationsgrundlage ist entscheidend. Wer ein Risikogeschäft eingeht, muss alle zumutbar verfügbaren Informationen ausschöpfen und dokumentieren.
  • Die ex-ante-Betrachtung regiert. Ob sich das Risiko später materialisierte, ist für die Pflichtwidrigkeit unerheblich. Maßgeblich ist die Perspektive eines ordentlichen Geschäftsleiters im Entscheidungszeitpunkt.
  • Schadensbezifferung auch bei Gefährdungsschäden. Bei Krediten muss der tatsächliche Minderwert des Rückzahlungsanspruchs durch eine wirtschaftliche Analyse (z. B. Bewertung der Sicherheiten, Wahrscheinlichkeit des Ausfalls) quantifiziert werden.

Für Bankvorstände und Risikoentscheider ergeben sich daraus klare Defensiv-Empfehlungen: Jede Kreditentscheidung gehört in einen dokumentierten Prozess, jede Risikoeinschätzung in ein nachvollziehbares Votum.


Schwarze Kassen, Kick-backs, Schmiergelder

Die Siemens-Rechtsprechung

Seit dem Siemens-Urteil des BGH (2008) gilt: Allein die Einrichtung und Unterhaltung einer „schwarzen Kasse“ erfüllt den Tatbestand des § 266 StGB. Der Vermögensschaden wird nicht erst mit der Auszahlung von Schmiergeldern herbeigeführt, sondern bereits durch das dauerhafte Vorenthalten der Mittel vom Treugeber. Selbst wenn die späteren Zahlungen dem Unternehmen wirtschaftlich zugutekommen sollten (durch Auftragsgewinne), ändert dies nichts am bereits eingetretenen Nachteil.

Kick-backs und die Kalkulations-Doktrin

Die BGH-Entscheidung vom 03.07.2024 hat die Kalkulations-Doktrin bestätigt und präzisiert. Kernaussage: Fließen Schmiergelder vom Vertragspartner an den Einkäufer, kommt es darauf an, ob die Beträge in die Kalkulation zulasten des Geschäftsherrn eingestellt wurden. Regelmäßig ist das der Fall – der Nachteil besteht dann in Höhe des „verpassten Preisnachlasses“.

Die Ausnahme (keine Kalkulation zulasten des Geschäftsherrn) ist eng und muss durch konkrete Tatsachen belegt werden. Für die Verteidigung: Den Nachweis führen, dass der Vertragspartner die Leistung nicht zu einem niedrigeren Preis angeboten hätte – etwa weil die Marge fest war oder der Schmiergeldbetrag aus eigener Tasche gezahlt wurde.

Compliance-Perspektive

Schwarze Kassen und Kick-backs sind die klassischen Ansatzpunkte für unternehmensinterne Untersuchungen. Die Aufdeckungsrisiken (Whistleblower-Hinweisgeber, Betriebsprüfung, interne Audits) sind über die letzten Jahre deutlich gewachsen – Hinweisgeberschutzgesetz, digitale Forensik und AI-basierte Transaktionsanalysen haben die Halbwertszeit verdeckter Strukturen drastisch verkürzt.


Überhöhte Managementvergütung nach Mannesmann

Das Mannesmann-Verfahren hat die strafrechtlichen Grenzen der Vorstandsvergütung neu vermessen. Der BGH unterscheidet:

  • Kompensatorische Zahlungen (für geleistete oder künftig zu erbringende Dienste) sind zulässig, wenn sie angemessen sind.
  • Reine Anerkennungsprämien ohne Gegenleistung sind grundsätzlich unzulässig und können Untreue begründen – insbesondere wenn sie das Unternehmen schädigen und gegen gesellschafts- oder satzungsrechtliche Vorgaben verstoßen.
  • Angemessenheitsprüfung: Die Maßstäbe ergeben sich aus § 87 AktG (Angemessenheit der Vorstandsbezüge), aus Vergleichsdaten („Benchmarking“) und aus Empfehlungen externer Berater – wobei der BGH (VW-Urteil) betont hat, dass externer Rat nicht automatisch von strafrechtlicher Verantwortung entlastet.

Für Aufsichtsräte gilt die Regel: Jede Vergütungsentscheidung gehört in einen dokumentierten Prozess, der Angemessenheitserwägungen, Vergleichsdaten und – bei Grenzfällen – externe Expertisen enthält.


Abgrenzung zu § 263, § 246, § 288 StGB

Untreue vs. Betrug (§ 263 StGB)

Der Betrug setzt eine Täuschung voraus, die bei einem anderen einen Irrtum und eine Vermögensverfügung hervorruft. Die Untreue kennt keine Täuschung – der Täter nutzt seine rechtliche oder faktische Stellung aus. Wer gleichzeitig täuscht und seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt, kann in Tateinheit beide Tatbestände erfüllen. Praktisch ist oft die Tätersphäre entscheidend: Der Außentäter (Lieferant, Berater, Subunternehmer) handelt typischerweise nach § 263 StGB, der Innentäter (Organ, Prokurist) nach § 266 StGB. Die Dieselgate-Verfahren zeigen diese Logik in Reinform: Täuschung gegenüber Käufern = Betrug; Pflichtverletzung gegenüber VW wurde gerade nicht angenommen.

Untreue vs. Unterschlagung (§ 246 StGB)

§ 246 StGB erfasst die rechtswidrige Zueignung fremder beweglicher Sachen – also nur körperlicher Gegenstände. § 266 StGB erfasst Vermögen im weitesten Sinne (Forderungen, Buchgeld, Geschäftschancen). Sind Geldscheine oder Warenlager betroffen, kann Tateinheit vorliegen; bei Buchgeld ist § 246 StGB regelmäßig nicht einschlägig.

Untreue vs. Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB)

§ 288 StGB schützt Gläubiger vor Vermögensverschleierungen des Schuldners bei drohender Zwangsvollstreckung. Dieser Tatbestand greift aus einer anderen Schutzrichtung: dem Gläubigerschutz, nicht dem Treugeberschutz. Überschneidungen treten bei insolvenznahen Vermögensverschiebungen auf, sind aber dogmatisch klar zu trennen.

Untreue vs. § 266b StGB (Kredit- und Scheckkartenmissbrauch)

§ 266b StGB ist ein Spezialtatbestand für Scheck- und Kreditkartenmissbrauch, der den Missbrauchstatbestand überlagert. Er gilt als Sondernorm und geht bei Erfüllung den §§ 263, 266 StGB vor.


Schnittstelle § 266 StGB und § 130 OWiG

§ 130 OWiG sanktioniert die Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen. Wer als Betriebsinhaber (oder zurechenbarer Leitungsperson) die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – insbesondere wenn die Zuwiderhandlung eine Straftat ist.

Für Compliance-Officer und Vorstände ist die Verbindung zentral: Wenn im Unternehmen Untreuetaten begangen werden, droht dem Leitungspersonal eine doppelte Verantwortung – entweder Mittäterschaft/Beihilfe nach § 266 StGB oder Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Die Bußgelder erreichen bis zu 10 Millionen Euro; über § 30 OWiG haftet zudem das Unternehmen selbst.

Der präventive Schutz liegt in einem dokumentierten Compliance-Management-System, das die BGH-Rechtsprechung zu Leitungsaufgaben ernst nimmt. Vgl. hierzu unsere vertiefenden Ausführungen zur Compliance-Officer-Haftung.


Geldwäsche § 261 StGB bei Untreue-Vortat

Mit der Ausweitung des § 261 StGB zum „All-Crimes-Ansatz“ (2021) ist jede Straftat geeignete Vortat der Geldwäsche. Bei Untreue gilt besondere Aufmerksamkeit:

  • Veruntreutes Vermögen, das in Geldkreisläufe eingeführt wird, begründet eine Geldwäsche-Strafbarkeit beim Empfänger.
  • Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) unterliegen den Meldepflichten des GwG bei Anhaltspunkten für Geldwäsche.
  • Verteidiger genießen nach § 261 Abs. 6 StGB nur eingeschränkt Schutz – nämlich nur bei Vorliegen eines Honorarempfangs ohne Wissen über die Herkunft der Mittel.

Für Unternehmensjuristen heißt das: Interne Untersuchungen bei Untreueverdacht müssen immer auch die geldwäscherechtlichen Implikationen mitdenken. Wer den Rücklauf veruntreuter Mittel in die Unternehmenskasse organisiert, ohne die Herkunft sauber zu dokumentieren, riskiert selbst Verfahren.


Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB)

Die strafrechtliche Einziehung ist seit der Reform 2017 (Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung) das schärfste Schwert der Staatsanwaltschaft. Bei Untreue gilt:

  • Direkte Einziehung (§ 73 StGB) beim Täter, soweit er Vermögenswerte erlangt hat.
  • Werteinziehung (§ 73c StGB) in Höhe des Wertes der erlangten Vorteile.
  • Einziehung bei Dritten (§ 73b StGB) – insbesondere Unternehmen, an die veruntreute Beträge geflossen sind.
  • Vermögensarrest (§ 111e StPO) als vorläufige Sicherung bereits im Ermittlungsverfahren.

Der Trennungsgrundsatz zwischen Strafzumessung und Vermögensabschöpfung (BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 StR 352/23): Der Schaden bemisst die Schuld, der Vorteil die Einziehung. Beide Größen können erheblich voneinander abweichen. Für die Verteidigung ist der Angriff auf den Einziehungsbetrag oft der wirtschaftlich wichtigste Aspekt eines Verfahrens.


Nemo tenetur im Untreueverfahren

Der Grundsatz „Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“ (nemo tenetur se ipsum accusare) ist für Untreueverfahren besonders relevant, weil Beschuldigte häufig mit konkurrierenden Mitwirkungspflichten konfrontiert sind:

  • Zivilrechtliche Auskunftspflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft (§§ 90, 131 AktG, § 51a GmbHG)
  • Arbeitsrechtliche Treuepflichten im Rahmen interner Untersuchungen
  • Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)

Die BVerfG- und BGH-Rechtsprechung gewährt einen Verwendungsschutz: Aussagen, die der Beschuldigte unter Zwang (etwa arbeitsrechtlichem Druck in einer internen Untersuchung) gemacht hat, dürfen im Strafverfahren grundsätzlich nicht gegen ihn verwendet werden. Die BVerfG-Entscheidung zur Jones-Day-Durchsuchung (2 BvR 1405/17, 27.06.2018) sowie nachfolgende Judikate haben die Grenzen der Beschlagnahme von Materialien aus internen Untersuchungen präzisiert: Mandatsverhältnisse mit externen Kanzleien sind grundsätzlich geschützt, aber nicht absolut immunisiert – entscheidend ist die konkrete Auftragskonstellation.

In der Praxis ist das Gebot sauberer Beweisverwertungsschranken eine der schwierigsten Abgrenzungen. Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung – bevor Interviews im Rahmen interner Untersuchungen stattfinden – ist essenziell. Vertiefend: unser Leitfaden zu internen Untersuchungen.


D&O-Versicherung bei Untreue-Vorwürfen

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability) schützt Organmitglieder gegen zivilrechtliche Haftungsansprüche aus Pflichtverletzungen. Bei Untreue gelten jedoch besondere Einschränkungen:

  • Strafverteidigungskosten werden in vielen Policen vorgestreckt, müssen bei rechtskräftiger Verurteilung aber zurückgezahlt werden.
  • Vorsatzausschluss: Strafrechtliche Vorsatztaten sind regelmäßig nicht gedeckt. Die meisten Policen sehen eine Rückforderungsklausel bei rechtskräftiger Feststellung einer vorsätzlichen Pflichtverletzung vor.
  • Selbstbehalt (§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG): Bei Vorständen ist ein Pflichtselbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens, maximal 1,5 Jahresfestgehälter, zwingend.
  • Aufsichtsrat: Vergleichbare Selbstbehaltsregelungen sind üblich, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Die Übernahme von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen durch das Unternehmen bedarf nach BGH-Rechtsprechung regelmäßig der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die zugrunde liegende Tat zugleich eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.


Untreue in der internen Untersuchung

Bei Verdachtsfällen von Untreue ist die strukturierte interne Untersuchung der Schlüssel zur Schadensbegrenzung. Die Kernanforderungen:

1. Frühzeitige rechtliche Steuerung

Jede Untersuchung beginnt mit der Abgrenzung der Untersuchungsleitung (externe Kanzlei, Chief Compliance Officer, Forensikteam) und einer Erstbewertung der Rechtslage.

2. Wahrung des Anwaltsprivilegs

Vertraulichkeitsmandate mit externen Anwälten sollten so gestaltet sein, dass die Kommunikation und Arbeitsergebnisse im Strafverfahren nicht beschlagnahmt werden können. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Jones-Day-Entscheidung und nachfolgende Judikate geben dafür die Eckpfeiler.

3. Beweissicherung und -auswertung

  • Digitale Forensik (E-Mail-Archive, Chat-Verläufe, Server-Logs)
  • Buchhaltungsanalyse (Transaktionsmuster, Zeichnungsberechtigungen)
  • Transaktionsmuster-Analyse (Lieferantenkonstellationen, Preisanomalien)

4. Interviews und nemo tenetur

Die Befragung von Mitarbeitern ist arbeitsrechtlich durchsetzbar, aber strafrechtlich heikel. Upjohn-Warnings und strukturierte Interview-Protokolle sind Standard.

5. Aufklärungshilfe, Verständigung, Cooperation Credit

Bei eindeutigen Befunden kann eine frühzeitige Aufklärungshilfe nach § 46b StGB, ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB sowie Verständigung nach § 257c StPO oder Einstellung gegen Auflagen nach §§ 153, 153a StPO die Sanktionsfolgen erheblich reduzieren. (Hinweis: Die „Selbstanzeige“ ist ein Institut des Steuerstrafrechts nach § 371 AO und hat bei § 266 StGB keine formale Entsprechung.) Hier ist jede Entscheidung strategisch: Jede Offenlegung kann Ermittlungen ausweiten.

Vertiefend: unser Leitfaden zu internen Untersuchungen.


Verteidigungsstrategie: Die drei Angriffsvektoren

Bei der Verteidigung gegen § 266-Vorwürfe haben sich drei Angriffslinien bewährt:

Vektor 1: Keine Vermögensbetreuungspflicht

Der Angriff auf die Täterstellung ist oft der effektivste. Die Frage: Welche konkrete Hauptpflicht bestand, und war sie eigenverantwortlich? Wo mehrstufige Entscheidungsprozesse, Zustimmungsvorbehalte oder Kontrollinstanzen existieren, ist die Vermögensbetreuungspflicht häufig zu verneinen. Der Vertragsarzt-Fall ist das Lehrstück: Wo eine Genehmigungsstufe dazwischen liegt, fehlt die Selbständigkeit.

Vektor 2: Kein Vermögensnachteil

Der Angriff auf den Nachteil. Die Gesamtsaldierung verlangt einen wirtschaftlich fassbaren Minderwert. Typische Argumente:

  • Adäquate Gegenleistung (Kompensation durch Leistung, Forderung, Nutzung)
  • Keine konkrete Vermögensgefährdung (Gefahr nicht quantifizierbar)
  • Verschleifungsverbot: Pflichtverletzung darf Nachteil nicht indizieren
  • Bezifferungspflicht: Fehlende ökonomische Analyse durch das Tatgericht

Vektor 3: Keine Pflichtverletzung / BJR-Schutz

Der Angriff auf die Pflichtwidrigkeit. Argumentative Bausteine:

  • Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG)
  • Einverständnis aller Treugeber (bei GmbH: aller Gesellschafter, soweit Stammkapital nicht tangiert)
  • Gravierende Pflichtverletzung erforderlich (bei Ermessensbereichen)
  • Handeln im Rahmen dokumentierter Entscheidungsprozesse

Subjektive Tatseite

Zusätzlich ist der Vorsatz anzugreifen: § 266 StGB setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Merkmale voraus. Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) – etwa über die Reichweite der Vermögensbetreuungspflicht oder über die Angemessenheit einer Vergütung – schließt den Vorsatz aus. Besonders wichtig: Der BGH verlangt im VW-Urteil eine separate Prüfung des Vorsatzes hinsichtlich aller Vergütungskomponenten. Pauschale Beurteilungen („insgesamt angemessen“) reichen nicht.


Checkliste: Warnsignale für Untreue-Risiken im Unternehmen

Folgende Warnsignale sollten in jeder Compliance- oder internen Audit-Routine als Red Flags wirken:

  • Fehlende Vier-Augen-Kontrolle bei Zahlungsfreigaben oberhalb definierter Schwellen
  • Überhöhte Beraterhonorare ohne nachvollziehbare Leistungsdokumentation
  • Umgehung von Genehmigungsprozessen durch Stückelung oder Zusatzvereinbarungen
  • Intransparente Lieferantenbeziehungen, insbesondere mit Zwischenhändlern in Niedrigsteuergebieten
  • Kalkulationsposten wie „Sonderprovision“, „Nützliche Verwendung“, „Consulting Fee“ ohne Leistungsnachweis
  • Konzentration von Verfügungsmacht auf einzelne Personen (Einkauf, Treasury, IT)
  • Vergütungsentscheidungen ohne dokumentierte Vergleichsgruppenbildung
  • Risikogeschäfte ohne schriftliche Risikoanalyse oder Zustimmungsvorbehalt
  • Spenden- und Sponsoringentscheidungen ohne Unternehmensbezug oder Satzungsgrundlage
  • Auszahlungen an Gesellschafter in der Nähe der Unterbilanz oder Zahlungsunfähigkeit
  • Abweichung von internen Richtlinien ohne dokumentierte Begründung
  • Whistleblower-Hinweise, die zu schnell abgewiesen oder nicht weiterverfolgt werden
  • Rotationslücken: Lang etablierte Personen in vermögensrelevanten Funktionen ohne regelmäßige Prüfroutine
  • Auffällige Transaktionsmuster: Überweisungen knapp unter Freigabelimits, Rundungsbeträge, wiederkehrende „Korrekturen“
  • Fehlende Dokumentation von Organentscheidungen – insbesondere bei Vorstand und Aufsichtsrat

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welcher Strafrahmen gilt bei Untreue nach § 266 StGB?

Der Grundtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen – nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Regelbeispiele sind insbesondere Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab ca. 50.000 Euro), Gewerbs- oder Bandenmäßigkeit sowie die Herbeiführung wirtschaftlicher Not vieler Menschen.

Wann verjährt eine Untreuetat?

Die Verjährung richtet sich nach §§ 78, 78a StGB und knüpft an die Höchststrafe an. Für § 266 Abs. 1 StGB beträgt die Frist fünf Jahre. Besonders schwere Fälle (§ 266 Abs. 2 StGB) verjähren ebenfalls nach 5 Jahren. § 78 Abs. 4 StGB stellt klar, dass die Verjährung nach der Strafdrohung des Grundtatbestandes zu bemessen ist, ohne Rücksicht auf Schärfungen durch Regelbeispiele. Da § 263 Abs. 3 StGB (auf den § 266 Abs. 2 verweist) kein eigenständiger Qualifikationstatbestand ist, sondern eine Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen, bleibt es bei der Fünf-Jahres-Frist. Die Frist beginnt mit Tatbeendigung – bei Dauerdelikten wie schwarzen Kassen erst mit dem letzten schädigenden Akt. Ermittlungshandlungen (insb. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen) unterbrechen die Verjährung nach § 78c StGB.

Was unterscheidet den Missbrauchs- vom Treubruchtatbestand?

Der Missbrauchstatbestand (Alt. 1) erfasst die pflichtwidrige Ausübung einer rechtlichen Verfügungs- oder Vertretungsmacht – etwa wenn ein Prokurist im Außenverhältnis wirksam handelt, intern aber Richtlinien verletzt. Der Treubruchtatbestand (Alt. 2) erfasst Fälle, in denen eine Vermögensbetreuungspflicht ohne rechtliche Vertretungsmacht besteht – etwa beim Kassenwart oder Aufsichtsratsmitglied. Nach h.M. setzen beide Varianten eine Vermögensbetreuungspflicht voraus; der Treubruch ist der weitere Auffangtatbestand, der praktisch die meisten Organfälle erfasst.

Kann ein Vorstand durch Berufung auf die Business Judgment Rule einem Untreue-Vorwurf entgehen?

Die Business Judgment Rule nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG entfaltet nach BGH-Rechtsprechung auch im Strafrecht Schutzwirkung. Wer auf angemessener Informationsgrundlage, frei von Interessenkonflikten, im Unternehmenswohl handelte, begeht keine Pflichtverletzung. Die Hürden sind allerdings hoch: Der BGH verlangt das Überschreiten der Grenzen eines von Verantwortungsbewusstsein getragenen Handelns – also ein „schlechthin unvertretbares“ Vorstandshandeln. Die Dokumentation der Entscheidungsprozesse ist der Schlüssel zum BJR-Schutz.

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer strafrechtlich, wenn alle Gesellschafter einverstanden waren?

Grundsätzlich entfällt bei Einverständnis aller Gesellschafter die Pflichtwidrigkeit. Ausnahmen bestehen aber dann, wenn die Auszahlung das Stammkapital angreift (§ 30 GmbHG) oder einen existenzvernichtenden Eingriff darstellt. In diesen Konstellationen schützt auch das kollektive Einverständnis nicht vor Strafbarkeit wegen Untreue, weil das Vermögen der GmbH nicht nur den Gesellschaftern, sondern auch den Gläubigern zugewiesen ist. Zusätzlich greifen bei Insolvenznähe §§ 15a InsO, 283, 283c StGB.

Wann liegt eine „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ vor?

Eine Vermögensgefährdung ist dann als Schaden anzusehen, wenn die Gefahr des Endgültigverlustes so konkret ist, dass das Vermögen wirtschaftlich bereits gemindert ist. Das BVerfG verlangt für diese Konstruktion eine wirtschaftliche Bezifferung – abstrakte Risiken reichen nicht aus. In der Praxis erfolgt die Bezifferung durch Wertabschläge auf Forderungen (bei Kreditgeschäften), durch die Bewertung von Sicherheiten oder durch Gutachten zur Verlustwahrscheinlichkeit. Diese Bezifferung ist revisionsrechtlich scharf kontrolliert.

Wie werden Schmiergeldzahlungen nach neuester BGH-Rechtsprechung bewertet?

Der BGH hat mit Urteil vom 03.07.2024 (2 StR 453/23) bestätigt: Bei Schmiergeldvereinbarungen liegt regelmäßig ein Vermögensnachteil nahe, weil der Betrag, den der Vertragspartner aufwendet, grundsätzlich auch als Preisnachlass hätte gewährt werden können. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn konkrete Umstände belegen, dass die Zahlungen nicht in die Kalkulation zulasten des Geschäftsherrn eingestellt wurden. Die bloße Feststellung marktüblicher Preise reicht nicht – das Tatgericht muss prüfen, ob ein günstigerer Abschluss möglich gewesen wäre.

Welche Rolle spielt der Aufsichtsrat strafrechtlich?

Aufsichtsräte haben eine Garantenstellung nach § 13 StGB und können bei pflichtwidrigem Unterlassen Täter oder Teilnehmer einer Untreue sein. Das BGH-Urteil vom 14.10.2025 (II ZR 78/24) hat die aktive Überwachungspflicht geschärft: Informelle Gespräche oder passives Abwarten reichen nicht. Der Aufsichtsrat muss Berichte einfordern, strukturierte Informationssysteme gewährleisten und bei Auffälligkeiten aktiv nachforschen. Mannesmann (BGH, Urt. v. 21.12.2005) hat zudem klargestellt: Kompensationslose Anerkennungsprämien an Vorstände können Untreue begründen.

Was bedeutet „Einziehung“ bei Untreueverfahren?

Die strafrechtliche Einziehung nach §§ 73 ff. StGB erfasst alle durch oder für die Tat erlangten Vermögensvorteile. Bei Untreue sind das typischerweise die veruntreuten Beträge oder deren Surrogate. Einziehung kann auch bei Dritten angeordnet werden, wenn etwa eine Gesellschaft Vermögensvorteile erlangt hat. Der Vermögensarrest nach § 111e StPO ermöglicht die vorläufige Sicherstellung schon im Ermittlungsverfahren – mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für Beschuldigte und Unternehmen.

Greift die D&O-Versicherung bei Untreue?

D&O-Policen decken typischerweise zivilrechtliche Haftungsansprüche aus Pflichtverletzungen. Strafrechtliche Vorsatztaten sind meist ausgeschlossen oder über Rückforderungsklauseln bei Verurteilung versehen. Strafverteidigungskosten werden häufig vorfinanziert, aber bei rechtskräftiger Verurteilung zurückgefordert. Der gesetzliche Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (mind. 10 %, max. 1,5 Jahresfestgehälter) gilt zwingend für Vorstände. Die Übernahme von Geldstrafen durch das Unternehmen bedarf regelmäßig der Hauptversammlungszustimmung, wenn die Tat auch eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft darstellt.

Was ist das Verschleifungsverbot?

Das Verschleifungsverbot – entwickelt durch das BVerfG im Beschluss vom 23.06.2010 – verbietet die automatische Ableitung des Vermögensnachteils aus der Pflichtverletzung. Beide Merkmale (Pflichtverletzung und Nachteil) sind eigenständig festzustellen. Das hat erhebliche praktische Bedeutung: Tatrichter dürfen nicht allein aus einem Satzungsverstoß oder einer Überschreitung von Richtlinien auf einen Schaden schließen. Der Schaden muss wirtschaftlich belegt und beziffert werden. Verstöße hiergegen sind revisibel und führen regelmäßig zur Aufhebung des Urteils.

Wie ist Untreue von Betrug abzugrenzen?

Der Betrug nach § 263 StGB setzt eine Täuschung voraus, die einen Irrtum hervorruft und zu einer schädigenden Vermögensverfügung führt. Die Untreue kennt keine Täuschung – der Täter nutzt seine rechtliche Stellung als Vermögensbetreuungspflichtiger aus. Praktisch trennt sich die Täterwelt: Wer dem Unternehmen „von außen“ begegnet (Lieferant, Kunde, Vertragspartner) und täuscht, erfüllt § 263 StGB. Wer „von innen“ (Organ, Prokurist, Mitarbeiter mit Vermögensbetreuungspflicht) pflichtwidrig schädigt, erfüllt § 266 StGB. Der Dieselgate-Komplex ist das Lehrstück: Die Staatsanwaltschaft klagte Betrug an, weil Kunden getäuscht wurden – nicht Untreue gegenüber VW.

Können auch einfache Mitarbeiter Untreue begehen?

Ja, die Untreue ist kein Sonderdelikt für Organe. Jeder, der eine Vermögensbetreuungspflicht hat – also fremdnützige Hauptpflichten mit eigenverantwortlichem Spielraum wahrnimmt – kommt als Täter in Betracht. Klassische Beispiele außerhalb der Organebene: der Einkäufer mit Zeichnungsvollmacht, der eigenständig Kick-back-Vereinbarungen trifft; der Bank-Sachbearbeiter mit Kreditkompetenz; der IT-Administrator mit Zugriff auf Treasury-Systeme; der Filialleiter mit eigenem Budgetverantwortungsbereich. Entscheidend ist nicht die Hierarchieebene, sondern die Kombination aus Hauptpflicht und Entscheidungsspielraum.

Welche Rolle spielt die interne Untersuchung bei Untreueverdacht?

Bei Untreueverdacht ist die interne Untersuchung das zentrale Instrument zur Sachverhaltsaufklärung, Schadensbegrenzung und strategischen Ausrichtung. Sie muss von Beginn an rechtlich gesteuert werden – idealerweise durch eine externe Kanzlei mit strafrechtlicher Expertise. Zu beachten sind Beweissicherung, Wahrung des Anwaltsprivilegs, arbeitsrechtliche Mitwirkungspflichten und der nemo-tenetur-Grundsatz. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für strategische Entscheidungen: Selbstanzeige, Kooperation mit Ermittlungsbehörden, Schadensregulierung, arbeitsrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche Regresse.

Kann eine Untreuetat auch durch Unterlassen begangen werden?

Ja, § 266 StGB ist grundsätzlich durch Unterlassen begehbar, wenn eine Garantenpflicht nach § 13 StGB besteht. Typischerweise betroffen sind Aufsichtsräte, die bei erkannten Pflichtverletzungen des Vorstands nicht eingreifen. Der BGH hat in der Sponsoring-Entscheidung (1 StR 215/01) und in zahlreichen Folgeurteilen die Garantenstellung von Aufsichtsratsmitgliedern betont. Die aktuelle zivilrechtliche Verschärfung (BGH, II ZR 78/24) deutet auf eine weitere strafrechtliche Sensibilisierung hin: Wer seine Überwachungsaufgabe nicht aktiv wahrnimmt, riskiert Mittäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen.

Welche präventiven Maßnahmen reduzieren das Untreuerisiko im Unternehmen?

Die wichtigsten Präventionsbausteine sind: (1) dokumentierte Compliance-Management-Systeme mit klaren Zuständigkeiten; (2) regelmäßige Schulungen für Leitungspersonen und Compliance-Funktionen; (3) Vier-Augen-Prinzip und dokumentierte Genehmigungsprozesse; (4) strukturierte Vergütungsentscheidungen mit Vergleichsgruppenbildung und Benchmarking; (5) Business-Judgment-Rule-konforme Dokumentation aller unternehmerischen Entscheidungen; (6) Whistleblower-Kanäle und ernsthafte Nachverfolgung aller Hinweise; (7) regelmäßige forensische Audits; (8) klare Eskalationsrichtlinien bei Verdachtsfällen. Weiterführend: unser Überblick zum Unternehmensstrafrecht und die Abgrenzung zu § 263 StGB.

Was bedeutet die BGH-Schmiergeld-Rechtsprechung für Compliance-Programme?

Das BGH-Urteil vom 03.07.2024 (2 StR 453/23) macht klar: Schmiergeldvereinbarungen sind regelmäßig auch Untreue, weil der Schmiergeldbetrag als Preisnachlass hätte gewährt werden können. Für Compliance-Programme bedeutet das: Nicht nur Bestechlichkeitsrisiken (§ 299 StGB) sind abzubilden, sondern auch die vermögensrelevante Kehrseite. Lieferantenscreenings, Einkaufsanalysen, Transparenzpflichten bei Beratungsverträgen und automatisierte Preisvergleiche im ERP-System gewinnen dadurch noch stärker an Bedeutung. Die Leistungsdokumentation ist nicht nur anti-korruptionsrelevant, sondern auch untreuepräventiv.


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Dr. Andreas Grözinger ist Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht & Compliance spezialisierten Kanzlei Gercke Wollschläger PartG mbB.

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