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Leere Eingangshalle mit Marmorboden — strafrechtliche Verantwortung und Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern.

Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern: Tatbestände, Folgen und Verteidigung

14 Min.

AUF EINEN BLICK

Das Strafbarkeitsrisiko eines Geschäftsführers ist das Risiko persönlicher strafrechtlicher Verantwortung aus der Leitungsfunktion — aus eigenem Handeln, aus Unterlassen trotz Garantenstellung und aus verletzten Aufsichtspflichten. Die praktisch wichtigsten Tatbestände sind Untreue (§ 266 StGB, bis 5 Jahre), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB, bis 5 Jahre), die Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO, bei Vorsatz bis 3 Jahre) und die Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG, Bußgeld bis 1 Mio. Euro). Entscheidend ist neben der Strafe die Folgenebene: Eine Verurteilung wegen einer der in § 6 Abs. 2 GmbHG genannten vorsätzlichen Wirtschafts- und Insolvenzdelikte kann für 5 Jahre ab Rechtskraft zur Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer führen.

Ein Strafverfahren gegen ein Organ entscheidet sich selten an der Tat allein, sondern an der Zurechnung, am Vorsatz und an der Frage, welche Pflicht den Geschäftsführer konkret traf. Dieser Beitrag ordnet das Risikofeld, benennt zu jedem Tatbestand den verifizierten Strafrahmen und zeigt, wo die Verteidigung im Ermittlungsverfahren ansetzt. Er bleibt bewusst auf der Ebene der Orientierung; zu den Einzelnormen verweist er auf die vertiefenden Beiträge.

Welche Strafbarkeitsrisiken treffen einen Geschäftsführer?

Das Strafbarkeitsrisiko des Geschäftsführers speist sich aus drei Quellen: aus eigenem aktivem Handeln, aus dem Unterlassen gebotener Handlungen trotz einer Garantenstellung und aus der Verletzung von Aufsichts- und Organisationspflichten gegenüber Mitarbeitern. Diese Dreiteilung erklärt, warum auch ein Geschäftsführer betroffen sein kann, der nicht selbst „die Tat begangen“ hat.

Strafrechtliche Verantwortung knüpft im deutschen Recht stets an eine natürliche Person an — bestraft wird nicht die GmbH, sondern ihr Organ. Die Brücke von der betrieblichen Sonderpflicht zum persönlich Verantwortlichen schlägt § 14 StGB (für Straftaten) und § 9 OWiG (für Ordnungswidrigkeiten): Sie rechnen Pflichten, die eigentlich das Unternehmen treffen, dem vertretungsberechtigten Organ zu. Wer Geschäftsführer ist, übernimmt damit zugleich die strafbewehrten Pflichten des Unternehmens.

Die folgende Synopse fasst die praktisch relevantesten Tatbestände und ihre Strafrahmen zusammen.

Tatbestand Norm Strafrahmen Typischer Verteidigungsansatz
Untreue § 266 StGB bis 5 Jahre; bes. schwerer Fall bis 10 Jahre Vertretbarkeit der Entscheidung (Business Judgment Rule); Bestreiten von Vermögensnachteil und Vorsatz
Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a StGB bis 5 Jahre; bes. schwerer Fall bis 10 Jahre tatsächliche Zahlungsfähigkeit bei Fälligkeit; Mitteilung nach Abs. 6; Verantwortlichkeit bei Delegation
Insolvenzverschleppung (Vorsatz) § 15a Abs. 4 InsO bis 3 Jahre oder Geldstrafe Eintrittszeitpunkt der Insolvenzreife; Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit (Folgen § 6 GmbHG)
Insolvenzverschleppung (Fahrlässigkeit) § 15a Abs. 5 InsO bis 1 Jahr oder Geldstrafe wie vor; löst die Geschäftsführersperre nicht aus
Bankrott / Buchführungsdelikte §§ 283 ff. StGB bis 5 Jahre (Bankrott) Krisenbezug der Handlung; subjektiver Tatbestand
Steuerhinterziehung § 370 AO bis 5 Jahre; bes. schwerer Fall bis 10 Jahre Zurechnung im Unternehmen; Selbstanzeige (§ 371 AO)
Korruption im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB bis 3 Jahre oder Geldstrafe Unrechtsvereinbarung; Bestreiten der Bevorzugungsabrede
Aufsichtspflichtverletzung (Bußgeld) § 130 OWiG Geldbuße bis 1 Mio. Euro Darlegung angemessener Aufsichtsmaßnahmen; fehlende Kausalität

Untreue (§ 266 StGB): Wann wird eine unternehmerische Entscheidung strafbar?

§ 266 StGB (Untreue) setzt eine Vermögensbetreuungspflicht voraus, die der Geschäftsführer kraft seiner Organstellung gegenüber der Gesellschaft hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Pflicht vor, wenn die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen fremdnützig, eigenverantwortlich und von einigem Gewicht ist — bloße schuldrechtliche Nebenpflichten genügen nicht.

Nicht jede Fehlentscheidung ist strafbar. Der Bundesgerichtshof hat mit Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21 bestätigt, dass die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG — die Regel, dass eine unternehmerische Entscheidung auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft nicht pflichtwidrig ist — auch der Maßstab für die Pflichtwidrigkeit im Rahmen des § 266 StGB ist. Eine strafbare Pflichtverletzung liegt danach erst vor, wenn das Handeln „schlechthin unvertretbar“ ist und sich der Leitungsfehler einem Außenstehenden förmlich aufdrängt.

Die Business Judgment Rule ist der zentrale Hebel jeder Untreueverteidigung bei unternehmerischen Entscheidungen. Die Verteidigung verlagert den Streit weg vom Schadenseintritt — der ex post immer sichtbar ist — hin zur Informationsgrundlage und Vertretbarkeit im Entscheidungszeitpunkt. Ob die Entscheidung sich später als falsch erwies, ist unerheblich.

Anders verhält es sich bei verdeckten Vorteilen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urt. v. 03.07.2024 – 2 StR 453/23 entschieden, dass bei Schmiergeldvereinbarungen ein Vermögensnachteil regelmäßig nahe liegt, weil der für das Schmiergeld aufgewendete Betrag dem Geschäftsherrn als Preisnachlass hätte zugutekommen können. Ein bezifferbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist dafür nicht zwingend erforderlich. Die vertiefte Darstellung des Tatbestands, der Fallgruppen und der Schadensberechnung findet sich im Pillar zur Untreue.

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB): das häufigste Organdelikt

§ 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) bestraft den Arbeitgeber, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht bei Fälligkeit an die Einzugsstelle abführt — und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV); auf die tatsächliche Auszahlung des Lohns kommt es nicht an.

Für Geschäftsführer ist § 266a StGB besonders gefährlich, weil die Strafbarkeit regelmäßig an das Nichtabführen fälliger Arbeitnehmeranteile anknüpft; ein aktives Täuschungsverhalten ist für § 266a Abs. 1 StGB nicht erforderlich. Maßgeblich sind Arbeitgeberstellung, Fälligkeit, persönliche Verantwortlichkeit und Vorsatz. In der Unternehmenskrise verlangt die Norm besondere Aufmerksamkeit: Die fälligen Arbeitnehmeranteile dürfen nicht schlicht zugunsten anderer Gläubiger zurückgestellt werden. Wer in Kenntnis der Krise andere Gläubiger befriedigt, statt die Beiträge zu sichern, kann sich dem Vorwurf des Vorverschuldens aussetzen — der bloße Einwand der Zahlungsunfähigkeit greift dann nicht. Ob und welche Zahlungen noch zulässig oder geboten sind, hängt vom konkreten Krisenstadium und den insolvenzrechtlichen Pflichten ab.

§ 266a Abs. 6 StGB kann in der Krise ein wichtiger Weg zur Risikobegrenzung sein. Unter den dort genannten Voraussetzungen — rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle über die Höhe der Beiträge, Darlegung der Gründe und fristgerechte Nachzahlung — kommt ein Absehen von Strafe in Betracht. Dieses Instrument wird in der Praxis zu selten genutzt.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO): die Frist ist kürzer, als viele denken

§ 15a InsO (Antragspflicht) verpflichtet den Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens binnen 3 Wochen (Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise 6 Wochen (Überschuldung), einen Insolvenzantrag zu stellen. Die vorsätzliche Verletzung wird nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet, die fahrlässige nach Abs. 5 mit bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Die 3- und 6-Wochen-Fristen sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer erkennt, dass eine seriöse Sanierung objektiv nicht mehr gelingt, muss sofort handeln; die Frist kann deutlich früher enden. Ein Schaden der Gläubiger ist für die Strafbarkeit nicht erforderlich — sanktioniert wird allein die verspätete oder unterlassene Antragstellung.

Von der Strafbarkeit zu trennen ist die zivilrechtliche Ersatzpflicht für Zahlungen nach Insolvenzreife. Sie ist seit dem 1. Januar 2021 in § 15b InsO geregelt, der den früheren § 64 GmbHG abgelöst hat. Wer den Tatbestand, die Berechnung des Verschleppungsschadens und die Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und bloßem Liquiditätsengpass im Detail nachvollziehen will, findet dies im Pillar zur Insolvenzverschleppung.

Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG): Haftung für Taten anderer

§ 130 OWiG richtet sich an den Betriebsinhaber; bei juristischen Personen wird die Verantwortlichkeit über § 9 OWiG auf Leitungspersonen und vertretungsberechtigte Organe bezogen. Sanktioniert wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, durch die eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Bei strafbewehrter Anknüpfungstat reicht der Bußgeldrahmen bis zu 1 Mio. Euro (§ 130 Abs. 3 OWiG).

§ 130 OWiG begründet keine Garantiehaftung für jede Straftat im Betrieb. Erforderlich ist eine enge Verknüpfung zwischen dem konkreten Aufsichtsversäumnis und der Zuwiderhandlung; die Aufsichtsmaßnahmen müssen zudem erforderlich und zumutbar sein. Begeht ein Mitarbeiter eine betriebsbezogene Straftat, prüft die Verteidigung daher zuerst, ob das angemessene Aufsichtsmaßnahmen vorhanden waren — und ob die Tat auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht geschehen wäre.

Neben das Bußgeld gegen das Organ tritt regelmäßig die Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen selbst (§ 30 OWiG). Diese Dreieckskonstellation — Individualverfahren gegen den Geschäftsführer, Bußgeldverfahren gegen das Organ wegen Aufsicht, Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen — prägt die Unternehmensverteidigung und verlangt eine abgestimmte Strategie.

Die übersehene Folgenebene: Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG

Die Geschäftsführersperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG ist eine gesetzliche Inhabilität: Sie hindert Bestellung und Fortführung des Geschäftsführeramts für 5 Jahre ab Rechtskraft, wenn eine der dort genannten Verurteilungen vorliegt. Das Amt erlischt von Gesetzes wegen, das Handelsregister wird unrichtig. Diese Folge ist für viele Betroffene einschneidender als die eigentliche Strafe, weil sie die berufliche Existenz trifft.

§ 6 Abs. 2 GmbHG erfasst ausschließlich vorsätzlich begangene Katalogtaten. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 5 InsO) löst die Sperre daher nicht aus — die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist insoweit entscheidend. Innerhalb des Katalogs ist weiter zu differenzieren: Bei den unternehmensbezogenen Delikten — vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott und verwandte Insolvenzstraftaten (§§ 283–283d StGB) sowie falsche Angaben und unrichtige Darstellung (u.a. § 82 GmbHG, § 399 AktG, § 331 HGB) — kommt es nicht auf die Strafhöhe an; bereits eine geringe Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt genügt. Bei den Vermögensdelikten der §§ 263–264a und §§ 265b–266a StGB — also Betrug, Untreue und auch das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) — greift die Sperre hingegen erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr.

Bei den unternehmensbezogenen Insolvenz- und Bilanzdelikten entscheidet nicht die Strafhöhe über die Inhabilität, sondern bereits der Schuldspruch. Genau dort liegt die Weichenstellung der Verteidigung.

Aus dieser Differenzierung folgt ein konkreter Verteidigungsansatz: Bei den strafhöhenunabhängigen Katalogtaten zielt die Verteidigung primär auf die Vermeidung des Schuldspruchs als solchen — etwa über eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO —, weil schon die Verurteilung die Sperre auslöst. Ob das Strafgericht bei der Insolvenzverschleppung Vorsatz oder Fahrlässigkeit feststellt, hat dabei eigenständiges Gewicht, weil § 6 Abs. 2 GmbHG nur an die vorsätzliche Tat anknüpft. Bei Betrug und Untreue verlagert sich der Schwerpunkt auf die Strafhöhe unterhalb der Ein-Jahres-Schwelle. Neben die Inhabilität können gewerberechtliche Folgen treten, etwa der Widerruf von Erlaubnissen wegen Unzuverlässigkeit.

Faktischer Geschäftsführer: Strafbarkeit ohne Bestellung

Auch wer formal nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, kann strafrechtlich wie ein Organ verantwortlich sein, wenn er die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich maßgeblich lenkt — der sogenannte faktische Geschäftsführer. Maßgeblich ist nicht die Eintragung, sondern das tatsächliche Gesamterscheinungsbild der Leitungstätigkeit.

Die Rechtsprechung prüft die faktische Geschäftsführung sorgfältig anhand einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse; bloße Beratung genügt dafür regelmäßig nicht. Praktisch relevant wird die Figur etwa bei einem im Hintergrund agierenden Gesellschafter, einem Sanierungsberater oder einem Chief Restructuring Officer, der nicht nur berät, sondern wesentliche Leitungsentscheidungen selbst trifft.

Umgekehrt entlastet die Existenz eines faktischen Geschäftsführers den formal bestellten („Strohmann“-)Geschäftsführer strafrechtlich nicht: Er bleibt aus seiner Organstellung verantwortlich. Wo die Grenze verläuft, ist eine Tatfrage — und genau deshalb ein zentraler Angriffspunkt der Verteidigung, die den tatsächlichen Aufgaben- und Entscheidungszuschnitt anhand von Geschäftsordnung, Vollmachten und gelebten Abläufen herausarbeitet.

Praktisches Vorgehen: Durchsuchung, Vorladung, Anklage

Die erste Verfahrenshandlung gegen ein Organ ist häufig die Durchsuchung der Geschäfts- oder Privaträume. In dieser Situation gilt für den Beschuldigten das Schweigerecht aus § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; niemand ist verpflichtet, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken — dazu kann auch die Preisgabe persönlicher Zugangsdaten gehören. Bei Unternehmensgeräten, Administratorrechten und Herausgabeverlangen gegenüber Dritten ist die Lage gesondert zu prüfen. Aussagen zur Sache sollten vor Akteneinsicht durch den Verteidiger nicht erfolgen.

Der Durchsuchungsbeschluss verdient eine erste Prüfung daraufhin, ob er auf § 102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) oder § 103 StPO (Durchsuchung beim Dritten/Zeugen) gestützt ist — daraus ergibt sich die eigene prozessuale Rolle. Die Verfahrensrechte des Beschuldigten und das Vorgehen in der Durchsuchungssituation sind im Pillar zu den Beschuldigtenrechten ausführlich dargestellt; zum Schutz anwaltlicher Unterlagen vor Beschlagnahme siehe den Beitrag zu § 97 StPO.

Im weiteren Verfahren bestimmt die Weichenstellung des Ermittlungsverfahrens das Ergebnis. Über Akteneinsicht, Beweisanträge und das Verhältnis zwischen Individual- und Unternehmensverteidigung entscheidet sich, ob ein Verfahren nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden kann, ob es zur Anklage kommt — und ob die Folgenebene des § 6 GmbHG überhaupt erreicht wird. Diese Frage ist regelmäßig wichtiger als der Streit um Tagessätze.

Häufige Fragen

Wofür kann ein GmbH-Geschäftsführer strafrechtlich belangt werden?
Ein GmbH-Geschäftsführer kann insbesondere wegen Untreue (§ 266 StGB), Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott und Buchführungsdelikten (§§ 283 ff. StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und Korruption im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) belangt werden. Hinzu kommt die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG, über die er auch für betriebsbezogene Taten von Mitarbeitern haften kann. Die Verantwortung folgt aus eigenem Handeln, aus Unterlassen trotz Garantenstellung und aus verletzten Organisationspflichten.
Was droht bei Insolvenzverschleppung?
Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung droht nach § 15a Abs. 4 InsO Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässiger Begehung nach Abs. 5 bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens binnen 3 Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen ab Überschuldung. Schwerwiegend ist die Folge nach § 6 Abs. 2 GmbHG: Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung führt für 5 Jahre zur Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer — hier genügt bereits der Schuldspruch unabhängig von der Strafhöhe. Die fahrlässige Verschleppung löst diese Sperre nicht aus.
Macht sich der Geschäftsführer strafbar, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden?
Ja. § 266a StGB stellt das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung unter Strafe — Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig; auf die Lohnauszahlung kommt es nicht an. In der Krise dürfen die fälligen Arbeitnehmeranteile nicht schlicht zugunsten anderer Gläubiger zurückgestellt werden. § 266a Abs. 6 StGB eröffnet jedoch die Möglichkeit eines Absehens von Strafe, wenn der Arbeitgeber die Einzugsstelle rechtzeitig schriftlich über Höhe und Gründe informiert und die Beiträge fristgerecht nachzahlt.
Darf ich nach einer Verurteilung noch Geschäftsführer sein?
Nicht immer. § 6 Abs. 2 GmbHG ordnet für 5 Jahre ab Rechtskraft eine Amtsunfähigkeit an, erfasst aber nur vorsätzlich begangene Katalogtaten. Bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§§ 283 ff. StGB) und Bilanzdelikten genügt bereits der Schuldspruch, unabhängig von der Strafhöhe. Bei Betrug, Untreue und § 266a StGB (§§ 263–264a, 265b–266a StGB) tritt die Sperre erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr ein. Eine Verurteilung wegen bloß fahrlässiger Insolvenzverschleppung löst die Sperre nicht aus.
Ist jede unternehmerische Fehlentscheidung eine Untreue?
Nein. Nach BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21, ist die Business Judgment Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG auch Maßstab der Pflichtwidrigkeit bei § 266 StGB. Eine unternehmerische Entscheidung ist nicht pflichtwidrig, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage, frei von Sonderinteressen und zum Wohl der Gesellschaft getroffen wurde. Strafbar ist sie erst, wenn das Handeln schlechthin unvertretbar ist und sich der Leitungsfehler einem Außenstehenden förmlich aufdrängt — ein späterer Verlust allein genügt nicht.
Kann auch ein faktischer Geschäftsführer bestraft werden?
Ja. Wer die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich maßgeblich lenkt, kann als faktischer Geschäftsführer strafrechtlich wie ein bestelltes Organ verantwortlich sein; maßgeblich ist das tatsächliche Gesamterscheinungsbild, nicht die Eintragung. Die Rechtsprechung prüft diese Schwelle sorgfältig — bloße Beratung genügt regelmäßig nicht. Der formal bestellte Geschäftsführer wird durch die Existenz eines faktischen Geschäftsführers nicht entlastet.

Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern lassen sich nicht auf einzelne Tatbestände reduzieren — sie folgen aus der Struktur der Organstellung selbst, die betriebliche Pflichten dem Organ zurechnet und Handeln wie Unterlassen erfasst. Wer das Risikofeld kennt, erkennt zugleich die Ansatzpunkte der Verteidigung: die Vertretbarkeit der Entscheidung, die Reichweite der konkreten Pflicht, die Zurechnung — und vor allem die Folgenebene, die über die berufliche Zukunft des Organs entscheidet.

Quellen und Rechtsprechung

Normen (amtliche Fassung, gesetze-im-internet.de): § 266 StGB · § 266a StGB · §§ 283–283d StGB · § 299 StGB · § 370 AO · § 14 StGB · § 130 OWiG · § 30 OWiG · § 9 OWiG · § 6 GmbHG · § 15a InsO · § 15b InsO.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urt. v. 10.02.2022 – 3 StR 329/21 (Business Judgment Rule als Maßstab der Pflichtwidrigkeit bei § 266 StGB).
  • BGH, Urt. v. 03.07.2024 – 2 StR 453/23 (Vermögensnachteil bei Schmiergeldvereinbarungen).

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Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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