Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 06.10.2026Nächste Überprüfung: Oktober 2027
AUF EINEN BLICK
Ein GmbH-Geschäftsführer, dem Untreue vorgeworfen wird, sollte sich vor der Akteneinsicht nicht zum Sachverhalt äußern und die Unterlagen zu Gesellschaftereinverständnis und Gegenleistung sichern. Strafbar nach § 266 StGB ist er, wenn er eine vermögensschützende Pflicht gegenüber der Gesellschaft verletzt und ihr dadurch einen bezifferbaren Vermögensnachteil zufügt. Das Einverständnis sämtlicher Gesellschafter schließt die Strafbarkeit aus, solange die Verfügung weder das Stammkapital angreift noch eine Überschuldung herbeiführt, vertieft oder die Liquidität gefährdet. Es drohen Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahre, ab einem Jahr Freiheitsstrafe zudem der Ausschluss vom Geschäftsführeramt (§ 6 GmbHG).
Der Vorwurf entsteht meist in einem Gesellschafterstreit, nach einer Betriebsprüfung oder in der Krise der Gesellschaft. Er gehört zum Feld der Untreue in Unternehmen und durch Organe, hier geht es um die besondere Lage des Geschäftsführers einer GmbH. Die übrigen Risiken des Amts, von der Insolvenzverschleppung bis zu den Sozialabgaben, ordnet der Überblick zu den Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern ein. Verteidigt wird der Vorwurf an drei Stellen, bei der Pflichtverletzung, beim Einverständnis der Gesellschafter und bei der Bezifferung des Nachteils.
Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?
Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt eine Vermögensbetreuungspflicht, ihre Verletzung, einen Vermögensnachteil und Vorsatz voraus. Der Geschäftsführer erfüllt die erste Voraussetzung kraft seines Amts. Die GmbH ist als juristische Person Trägerin eines eigenen Vermögens (§ 13 Abs. 1 GmbHG), das der Geschäftsführer nach §§ 35, 37 GmbHG verwaltet. Für ihn ist dieses Vermögen deshalb fremd, auch wenn er zugleich Gesellschafter ist.
Pflichtverletzung: nur vermögensschützende Pflichten zählen
Nicht jeder Verstoß des Geschäftsführers gegen Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB. Die verletzte Norm muss nach dem Urteil des BGH vom 12.06.2025 – 6 StR 233/24 gerade das betreute Vermögen schützen. Bei unternehmerischen Entscheidungen besteht ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum. Strafbar wird erst, wer ihn überschreitet oder das unternehmerische Risiko in unverantwortlicher Weise überspannt. Wie der BGH diesen Schutzraum für einen GmbH-Geschäftsführer abgegrenzt hat, zeigt die Besprechung zur Untreue bei unternehmerischen Entscheidungen.
Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer schon bei einfacher Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG). Strafrechtlich reicht das allein nicht. Die beiden Maßstäbe laufen deshalb oft auseinander, und eine verlorene Haftungsklage präjudiziert das Strafverfahren nicht. Die Innenhaftung und ihre Wechselwirkung mit dem Strafverfahren behandelt der Beitrag zur Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG.
Nachteil und Vorsatz
Der Vermögensnachteil wird durch einen Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ermittelt. Eine gleichwertige Gegenleistung schließt ihn aus. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 müssen die Strafgerichte den Nachteil der Höhe nach beziffern. Seine Ermittlung ist in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise darzulegen. Aus der Pflichtverletzung allein darf nicht auf den Nachteil geschlossen werden (Verschleifungsverbot).
Untreue ist ein Vorsatzdelikt, bedingter Vorsatz genügt. Umstritten ist, ob ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit den Vorsatz entfallen lässt (§ 16 StGB) oder nur als Verbotsirrtum gilt (§ 17 StGB). In beiden Fällen ist eine vor der Entscheidung eingeholte und befolgte Beratung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt ein zentrales Entlastungsargument.
Schützt das Einverständnis der Gesellschafter vor Strafbarkeit?
Stimmen sämtliche Gesellschafter einer Vermögensverfügung zu, fehlt es an der Pflichtverletzung. Die Gesamtheit der Gesellschafter ist oberstes Willensorgan der GmbH und kann grundsätzlich über deren Vermögen disponieren. Das Einverständnis muss im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen und im Verfahren belegt werden. Ob ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Mehrheit genügt oder jeder Gesellschafter zustimmen muss, wird nicht einheitlich beurteilt. Sicher ist die Lage nur, wenn alle Gesellschafter zugestimmt haben.
Die Grenze hat der BGH mit Beschluss vom 30.08.2011 – 3 StR 228/11 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung zusammengefasst. Das Einverständnis ist unwirksam, wenn die Verfügung unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet. Das ist insbesondere der Fall bei
- einer Beeinträchtigung des Stammkapitals entgegen § 30 GmbHG,
- der Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung,
- einer Gefährdung der Liquidität.
Der Grund liegt im Gläubigerschutz. Über das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen und über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft können die Gesellschafter nicht verfügen. Die Linie geht auf die Entscheidungen BGH, Urt. v. 13.05.2004 – 5 StR 73/03 und BGH, Beschl. v. 31.07.2009 – 2 StR 95/09 zurück.
Für den Alleingesellschafter-Geschäftsführer folgt daraus eine Lage, die viele unterschätzen. Er kann sich wegen Untreue zulasten der eigenen GmbH strafbar machen, obwohl er sich selbst zustimmt. Zulässig ist die Auszahlung von Gewinn, auf den nach § 29 GmbHG ein Anspruch besteht, nachdem die Gesellschafter über die Ergebnisverwendung beschlossen haben (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Die bloße Verbuchung einer Entnahme ersetzt diese Grundlage nicht. Unzulässig bleiben Auszahlungen aus dem gebundenen Vermögen und Auszahlungen, die die Existenz der Gesellschaft gefährden. Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und die gemeinnützige GmbH gelten dieselben Grundsätze, weil beide GmbH sind.
Typische Vorwürfe gegen Geschäftsführer und wo die Verteidigung ansetzt
Untreueverfahren gegen Geschäftsführer folgen wiederkehrenden Mustern. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Konstellationen und den jeweils ersten Prüfungsansatz.
| Konstellation | Typischer Vorwurf | Erster Prüfungsansatz |
|---|---|---|
| Private Ausgaben aus Gesellschaftsmitteln | Private Rechnungen, Bußgelder oder Anschaffungen werden über die GmbH bezahlt | Verrechnung über das Gesellschafterkonto, Einverständnis, Höhe des Nachteils |
| Selbst festgesetzte Vergütung | Gehalts- oder Tantiemeerhöhung ohne Gesellschafterbeschluss | Zuständigkeit, Kenntnis der Gesellschafter, Angemessenheit im Drittvergleich |
| Darlehen an Nahestehende | Ungesicherte Kredite an Angehörige oder eigene Gesellschaften | Bonität und Sicherheiten im Zeitpunkt der Vergabe, Bezifferung des Ausfallrisikos |
| Scheinrechnungen | Zahlungen ohne Gegenleistung, oft an Beratergesellschaften | Nachweis der Leistung, Werthaltigkeit, Rolle der Rechnungssteller |
| Verträge mit Interessenkonflikt | Ungünstige Konditionen gegenüber eigenen oder nahestehenden Unternehmen | Offenlegung, Befreiung von § 181 BGB, Marktüblichkeit |
| Spesen und Reisekosten | Private Ausgaben werden als Geschäftsaufwand abgerechnet | Belege, Reisekostenregelung, betriebliche Veranlassung |
| Angehörige auf der Gehaltsliste | Vergütung ohne entsprechende Arbeitsleistung | Tatsächliche Tätigkeit, Marktüblichkeit der Vergütung |
| Verdeckte Kassen | Nicht verbuchte Einnahmen oder Konten außerhalb der Buchhaltung | Endgültiger Vermögensverlust oder bloße Gefährdung, Verwendungszweck |
Für verdeckte Kassen hat der BGH eigene Untreuemaßstäbe entwickelt. Sie sind im Beitrag zu schwarzen Kassen und der Siemens-Rechtsprechung dargestellt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist für sich genommen keine Untreue. Strafrechtlich relevant wird sie, wenn das Einverständnis aller Gesellschafter fehlt oder die Zahlung das Stammkapital angreift.
In Verfahren, die aus einem Gesellschafterstreit hervorgehen, ist erfahrungsgemäß nicht die Zahlung selbst streitig, sondern ob und wann die Mitgesellschafter von ihr wussten. Wer damals zugestimmt hat, ist heute oft Anzeigeerstatter und Hauptzeuge zugleich.
Untreue in der Krise: Wann zusätzlich Bankrott droht
In der Nähe der Insolvenzreife tritt neben die Untreue regelmäßig der Bankrott. Seit dem Beschluss des BGH vom 15.05.2012 – 3 StR 118/11 kommt es für die Bankrottstrafbarkeit nicht mehr darauf an, ob der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat. Entzieht er der Gesellschaft in der Krise Vermögen für eigene Zwecke, erfüllt er regelmäßig § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 266 StGB zugleich. Zustimmende Gesellschafter geraten in den Verdacht der Beihilfe, weil ihr Einverständnis in der Krise unwirksam ist. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Entnahme und bankrottrelevanter Vermögensverschiebung behandelt der Beitrag zum Insolvenzstrafrecht bei Bankrott und Insolvenzverschleppung.
Welche Strafe droht und was mit dem Amt geschieht
§ 266 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen nach § 266 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein Regelbeispiel ist der Vermögensverlust großen Ausmaßes, den der BGH ab 50.000 Euro annimmt (BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03). Ein weiteres ist gewerbsmäßiges Handeln.
Bestellungssperre nach § 6 GmbHG: ab einem Jahr Freiheitsstrafe
Wer wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt ist, kann nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG für fünf Jahre seit Rechtskraft nicht Geschäftsführer sein. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, werden in diese Frist nicht eingerechnet. Die Sperre gilt auch, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist. Sie tritt kraft Gesetzes ein, eine laufende Bestellung endet mit der Rechtskraft. Für Vorstandsämter enthält § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. e AktG die gleiche Regel.
Eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr löst die Sperre bei der Untreue nicht aus. Die Strafhöhe entscheidet damit über die berufliche Zukunft. Anders liegt es bei einer Verurteilung wegen Bankrotts (§§ 283 bis 283d StGB) oder Insolvenzverschleppung. Hier sperrt nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. a und b GmbHG jede Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat, unabhängig von der Strafhöhe. Auch ein Strafbefehl kann gegen einen verteidigten Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung festsetzen (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO) und damit die Sperre auslösen.
Berufsverbot und Einziehung
Daneben kann das Gericht nach § 70 StGB ein Berufsverbot von einem bis fünf Jahren anordnen, ausnahmsweise für immer. Was der Geschäftsführer aus der Tat erlangt hat, wird nach §§ 73 ff. StGB eingezogen und schon im Ermittlungsverfahren durch Vermögensarrest nach § 111e StPO gesichert. Zahlt er an die Gesellschaft zurück und erlischt ihr Anspruch, ist die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB insoweit ausgeschlossen. Die Wiedergutmachung kann zudem eine Strafmilderung nach § 46a StGB tragen.
Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung
Das Ermittlungsverfahren berührt die Organstellung rechtlich nicht. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer aber nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit abberufen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Davon zu trennen ist der Anstellungsvertrag. Eine außerordentliche Kündigung muss die Gesellschaft nach § 626 Abs. 2 BGB binnen zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklären, nicht erst nach dem Urteil.
Die eigene Amtsniederlegung wirkt nur für die Zukunft und beendet weder die strafrechtliche noch die zivilrechtliche Verantwortung für frühere Vorgänge. In der Krise kann sie die Gesellschaft führungslos machen. Zur Insolvenzantragstellung sind dann nach § 15a Abs. 3 InsO auch die Gesellschafter verpflichtet, soweit sie von der Krise oder der Führungslosigkeit wissen. Welche Pflichten den ausgeschiedenen Geschäftsführer weiter treffen, zeigt die Besprechung zur Haftung nach der Amtsniederlegung. Auch die Anzeigeobliegenheit gegenüber dem D&O-Versicherer setzt früh ein. Wie Deckung und Verteidigungskosten zusammenhängen, behandelt der Beitrag zur D&O-Versicherung im Strafverfahren.
Die erste Einlassung prägt das weitere Verfahren
Über den Ausgang eines Untreueverfahrens gegen einen Geschäftsführer entscheidet häufig seine erste Stellungnahme zum Sachverhalt. Sie bestimmt, wie Einverständnis, Gegenleistung und Kenntnisstand später gewürdigt werden. Eine frühe Einlassung lässt sich berichtigen oder ergänzen. Widersprüche zur ersten Fassung bleiben aber dokumentiert und erschweren die Verteidigung erheblich. Häufig fällt diese Stellungnahme früher als jede Vernehmung. Sie fällt gegenüber Mitgesellschaftern, die nach § 51a GmbHG Auskunft verlangen, oder in einer Befragung durch eine von der Gesellschaft beauftragte Kanzlei.
Solche Befragungsprotokolle sind für den Geschäftsführer regelmäßig nicht geschützt. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 die Beschlagnahme von Unterlagen einer internen Untersuchung bei der beauftragten Kanzlei nicht beanstandet. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO griff dort nicht, weil es nach Auffassung des Gerichts an das Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten des konkreten Verfahrens anknüpft. Die Kanzlei der Gesellschaft ist nicht die Verteidigung des Geschäftsführers, ihre Protokolle schützen ihn deshalb nicht.
Daraus ergibt sich die Reihenfolge der ersten Schritte.
- Zur Sache äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht, die Ihr Verteidiger nach § 147 StPO beantragt. Bis dahin gilt das Schweigerecht, auf das Sie nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO hinzuweisen sind. Aus vollständigem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.
- Einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nach § 163a Abs. 3 S. 1 StPO nur auf Ladung der Staatsanwaltschaft, eine Pflicht zur Aussage auch dort nicht.
- Sichern Sie Belege für Einverständnis und Gegenleistung, solange Sie noch Zugriff haben. Mit der Abberufung endet der freie Zugang zu Buchhaltung, Protokollen und E-Mails. Löschen oder Verändern von Unterlagen kann dagegen Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO begründen.
- Prüfen Sie ein Auskunftsverlangen der Gesellschafter nach § 51a GmbHG vor der Antwort mit der Verteidigung. Die Auskunft ist grundsätzlich unverzüglich zu erteilen. Verweigert werden darf sie nach § 51a Abs. 2 GmbHG nur bei Besorgnis einer gesellschaftsfremden, nachteiligen Verwendung und nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses. Antworten Sie schriftlich und beschränkt auf überprüfbare Tatsachen.
- Legen Sie das Amt nicht spontan nieder. Die Entscheidung gehört wegen § 15a Abs. 3 InsO und ihrer Wirkung im Verfahren in die Verteidigungsstrategie.
Wie sich diese Rechte im Ermittlungsverfahren insgesamt zusammenfügen, beschreibt der Beitrag zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren.
Die Verteidigung prüft in diesen Verfahren zuerst, ob der vorgeworfene Nachteil überhaupt beziffert ist und ob das Einverständnis der Gesellschafter dokumentiert werden kann. Beide Fragen werden auf der Grundlage der Unterlagen entschieden, die der Geschäftsführer in den ersten Tagen sichert oder verliert. Die rechtliche Prüfung von Stammkapital und Liquidität folgt erst danach.
Ob eine erste Stellungnahme gegenüber Gesellschaftern oder Ermittlern das Einverständnis belegt oder den Vorwurf erst begründet, entscheidet sich vor der Akteneinsicht. Die Abstimmung mit einem Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Schützt die Zustimmung der Gesellschafter den Geschäftsführer vor einer Strafbarkeit wegen Untreue?
Darf ich als Alleingesellschafter und Geschäftsführer Geld aus meiner GmbH entnehmen?
Welche Strafe droht einem Geschäftsführer bei Untreue?
Kann ich nach einer Verurteilung wegen Untreue noch Geschäftsführer sein?
Wann verjährt die Untreue des Geschäftsführers?
Muss ich einer Vorladung wegen Untreue folgen?
Quellen
- BVerfG, Beschl. v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, BVerfGE 126, 170 · Volltext
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 · dejure.org
- BGH, Urt. v. 12.06.2025 – 6 StR 233/24 · dejure.org
- BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229 · dejure.org
- BGH, Beschl. v. 30.08.2011 – 3 StR 228/11 · dejure.org
- BGH, Beschl. v. 31.07.2009 – 2 StR 95/09, BGHSt 54, 52 · dejure.org
- BGH, Urt. v. 13.05.2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147 · dejure.org
- BGH, Urt. v. 07.10.2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360 · dejure.org
- Normtexte: § 266 StGB · § 43 GmbHG · § 51a GmbHG


