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Geschäftsführer mit Aktenkoffer auf sonnigem Gerichtsplatz — persönliche Haftung nach § 43 GmbHG

Haftung des Geschäftsführers nach § 43 GmbHG: Strafrechtliche Risiken aus Verteidigerperspektive

27. April 2026

Auf einen Blick

  • § 43 GmbHG regelt die zivilrechtliche Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH.
  • Strafrechtlich folgt die Verantwortung aus §§ 266, 266a StGB, § 15a InsO, § 69 AO und §§ 283 ff. StGB.
  • Die Sorgfaltspflicht des § 43 Abs. 1 GmbHG füllt die Pflichtwidrigkeit der Untreue aus und bildet das Tor zum Strafverfahren.

Stand: 26. April 2026  |  Autor: Dr. Andreas Grözinger, Fachanwalt für Strafrecht  |  Lesezeit: ca. 22 Minuten

1. Einordnung: § 43 GmbHG zwischen Zivil- und Strafrecht

§ 43 GmbHG ist seit der Stammfassung von 1892 fast unverändert. Die Norm verlangt vom Geschäftsführer in Absatz 1 die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ und ordnet in Absatz 2 die solidarische Schadensersatzpflicht für entstandene Schäden an. § 43 Abs. 3 GmbHG verschärft die Haftung bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 33 GmbHG), Absatz 4 enthält eine fünfjährige Verjährungsfrist.

Die Norm ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Sie schützt allein das Vermögen der Gesellschaft, nicht der einzelnen Gesellschafter, nicht der Gläubiger und nicht außenstehender Dritter. Der BGH hat das in ständiger Rechtsprechung bestätigt, zuletzt mit Urteil vom 14.03.2023 – II ZR 162/21.

Strafrechtlich erscheint § 43 GmbHG auf den ersten Blick irrelevant: Die Norm enthält weder eine Strafdrohung noch einen Bußgeldtatbestand. Genau diese Unscheinbarkeit täuscht. § 43 Abs. 1 GmbHG ist die zentrale gesellschaftsrechtliche Vorfrage, an die das Strafrecht über die Zivilrechtsakzessorietät der Untreue (§ 266 StGB) anknüpft. Wer als Verteidiger einen Untreue-Vorwurf gegen einen GmbH-Geschäftsführer abwehren will, muss zuerst die Reichweite des § 43 GmbHG durchdringen — nicht das Strafgesetzbuch.

2. Die Vermögensbetreuungspflicht: Brücke zur Untreue nach § 266 StGB

Der GmbH-Geschäftsführer ist tauglicher Täter einer Untreue zum Nachteil der eigenen Gesellschaft. Das ergibt sich aus seiner organschaftlichen Stellung nach §§ 35, 37 GmbHG in Verbindung mit der Sorgfaltspflicht des § 43 Abs. 1 GmbHG. Die Vermögensbetreuungspflicht folgt nicht aus dem Anstellungsvertrag, sondern aus der Organstellung — und sie besteht ausschließlich gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber den Gesellschaftern (BGH, Urt. v. 25.04.2006 – 1 StR 519/05).

Diese Differenzierung ist verteidigungsrelevant. Wer einen Geschäftsführer wegen behaupteter Schädigung von Mitgesellschaftern oder Anlegern verfolgt, kann § 266 StGB nicht über § 43 GmbHG begründen. Die zivilrechtsakzessorische Dogmatik bedeutet: Die strafrechtliche Pflichtwidrigkeit wird durch außerstrafrechtliche Normen ausgefüllt, und die verletzte Pflicht muss einen hinreichenden Fremdvermögensbezug aufweisen.

Bedeutsam ist eine zweite Einschränkung: Nicht jeder zivilrechtliche Verstoß gegen § 43 GmbHG begründet automatisch eine strafrechtliche Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB. Der 1. Strafsenat des BGH verlangt seit langem eine „gravierende“ Pflichtverletzung, der 3. Strafsenat lehnt dieses Erfordernis ab. Der Streit ist dogmatisch ungelöst, praktisch aber zugunsten des Beschuldigten zu führen: Die restriktive Auslegung folgt aus dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) und dem Ultima-Ratio-Prinzip des Strafrechts.

3. Die zentralen Tatbestände im Geschäftsführerstrafrecht

Die strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers verteilt sich auf mehrere Normen mit unterschiedlichen Schutzgütern und Strafrahmen:

Tatbestand Norm Schutzgut Strafrahmen Relevanz
Untreue§ 266 StGBVermögen der GmbHbis 5 Jahre; bes. schwer: 6 Mon.–10 JahreSehr hoch
Vorenthalten von SV-Beiträgen§ 266a StGBBeitragsaufkommenbis 5 Jahre; bes. schwer: 6 Mon.–10 JahreSehr hoch
Insolvenzverschleppung§ 15a InsOGläubigerschutzbis 3 Jahre; fahrlässig bis 1 JahrHoch
Bankrottdelikte§§ 283–283d StGBInsolvenzmassebis 5 Jahre; bes. schwer: bis 10 JahreHoch
Steuerhinterziehung§ 370 AOSteueraufkommenbis 5 Jahre; bes. schwer: 6 Mon.–10 JahreHoch
Subventionsbetrug§ 264 StGBÖffentliche Förderungbis 5 JahreMittel
Geldwäsche§ 261 StGBRechtspflege, Vermögenbis 5 JahreMittel

4. Untreue (§ 266 StGB): Missbrauchs- und Treubruchstatbestand

§ 266 StGB kennt zwei Begehungsformen, die in der Praxis kumulativ geprüft werden:

Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB): Der Geschäftsführer macht von seiner im Außenverhältnis nach § 37 Abs. 2 GmbHG unbeschränkbaren Vertretungsmacht Gebrauch und schließt im Namen der GmbH einen für sie nachteiligen Vertrag, obwohl ihm das im Innenverhältnis untersagt ist. Klassisches Beispiel: Abschluss eines überteuerten Beratungsvertrags mit einem Verwandten unter Verstoß gegen interne Compliance-Vorgaben.

Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB): Der Geschäftsführer verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht durch eine sonstige Handlung oder durch Unterlassen, ohne dass es auf eine Verfügung im Außenverhältnis ankäme. Das ist der praktisch häufigere Vorwurf, etwa bei Privatentnahmen, schwarzen Kassen oder unzureichender Buchführung.

Der BGH hat mit Urteil vom 27.08.2010 – 2 StR 111/09 (BGHSt 55, 266) klargestellt, dass auch die Einrichtung einer schwarzen Kasse im Ausland unter Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG und unter Verletzung von Buchführungsvorschriften eine Untreuestrafbarkeit begründen kann.

Aus Verteidigerperspektive bietet der Vermögensschaden den dankbarsten Angriffspunkt. Staatsanwaltschaften neigen dazu, von der Pflichtverletzung automatisch auf einen Schaden zu schließen. Dieser Automatismus verbietet sich. Der Vermögensnachteil muss positiv festgestellt werden — als Vermögensabfluss ohne Kompensation, der unmittelbar auf der pflichtwidrigen Handlung beruht.

Praxisrelevante Fallgruppen der Geschäftsführer-Untreue umfassen: unangemessene Eigenvergütung, Privatentnahmen ohne Rechtsgrundlage, Kick-Back-Provisionen, Geschäfte mit verbundenen Personen ohne Drittvergleich, die Vergabe ungesicherter Darlehen an nahestehende Personen, verdeckte Kassen und das pflichtwidrige Belassen von Gewinnchancen bei der Gesellschaft.

5. Business Judgement Rule im Strafverfahren — und ihre Grenzen

Die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierte Business Judgement Rule strahlt nach gefestigter BGH-Rechtsprechung auch ins GmbH-Recht aus (BGH, Urt. v. 18.06.2013 – II ZR 86/11). Sie gilt zudem im Rahmen der Pflichtwidrigkeitsprüfung des § 266 StGB, wie der 3. Strafsenat im Urteil vom 10.02.2022 – 3 StR 329/21 ausdrücklich bestätigt hat.

Die Voraussetzungen sind klar konturiert: Der Geschäftsführer muss eine unternehmerische Entscheidung treffen, auf der Grundlage angemessener Information, frei von Sonderinteressen und in dem vernünftigen Glauben, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Erfüllt er diese Anforderungen, ist eine spätere Fehlentwicklung nicht pflichtwidrig — selbst wenn sie zu einem erheblichen Schaden führt.

Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 09.04.2025 – 4 U 144/23 die Anforderungen weiter konkretisiert: Bei hochspekulativen Energiehandelsgeschäften mit unbegrenztem Verlustrisiko greift die Business Judgement Rule nicht. Die Grenze ist überschritten, sobald Geschäfte den Unternehmenszweck verfehlen oder die Existenz der Gesellschaft gefährden.

Verteidigungsstrategisch folgt daraus: Die Business Judgement Rule ist kein Schutzschild, das nachträglich zu errichten wäre. Sie funktioniert nur, wenn der Entscheidungsprozess zeitnah dokumentiert wurde. Wer als Geschäftsführer keine schriftliche Tatsachengrundlage, keine externen Plausibilitätsprüfungen und keine Aufsichtsorgan-Information vorweisen kann, verliert diese Verteidigungslinie.

6. Zustimmung der Gesellschafter: Wann sie wirklich entlastet

Die Gesellschafterversammlung ist nach ständiger Rechtsprechung das oberste Willensorgan der GmbH (BGHSt 9, 203, 216). Ihr Einverständnis kann eine Untreuestrafbarkeit grundsätzlich ausschließen — aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Der BGH verlangt in der Schwarze-Kassen-Entscheidung (Urt. v. 27.08.2010 – 2 StR 111/09), dass auch Minderheitsgesellschafter mit der Frage der Billigung der Pflichtwidrigkeit befasst werden. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss reicht nicht. Mit Beschluss vom 30.08.2011 – 3 StR 228/11 hat der 3. Strafsenat darüber hinaus klargestellt, dass selbst die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter dann unwirksam ist, wenn sie zu einer Existenzgefährdung der Gesellschaft führt.

In der Ein-Personen-GmbH liegt die Sache anders: Hier fallen Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter zusammen, ein Untreue-Vorwurf scheidet weitgehend aus. Die Grenze setzt erst die Existenzgefährdung — also der Punkt, an dem die Gläubigerinteressen Vorrang gewinnen.

7. Sozialversicherungsbeiträge (§ 266a StGB) und die Krisen-Pflichtenkollision

§ 266a Abs. 1 StGB ist nach der Polizeilichen Kriminalstatistik mit jährlich 10.000 bis 13.000 Verfahren das praktisch häufigste Wirtschaftsstrafdelikt gegen Geschäftsführer. Die Norm pönalisiert das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung — Arbeitgeberanteile fallen unter Absatz 2 und werden anders behandelt.

In der Unternehmenskrise entsteht eine Pflichtenkollision: Nach § 15b InsO sind Zahlungen aus dem Vermögen der zahlungsunfähigen oder überschuldeten GmbH grundsätzlich verboten; gleichzeitig droht ohne Beitragsabführung die Strafbarkeit nach § 266a StGB. Der BGH löst diesen Konflikt über die Vorrangrechtsprechung (BGHSt 47, 318 und BGHSt 48, 307): Solange noch liquide Mittel vorhanden sind, müssen diese vorrangig zur Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet werden.

Verteidigungsperspektive: Der Verteidiger muss die finanzielle Lage zum Fälligkeitsstichtag minutiös rekonstruieren. Wenn keine Mittel zur Beitragsabführung mehr vorhanden waren, scheitert die Strafbarkeit bereits am Tatbestand. Entscheidend ist die tagesgenaue Kontoauswertung — nicht der pauschale Hinweis auf Liquiditätsschwäche.

8. Insolvenzverschleppung, Bankrott und steuerliche Haftung

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) hat der Geschäftsführer „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen“ einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Vorsätzliche Insolvenzverschleppung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, fahrlässige Verschleppung mit bis zu einem Jahr (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).

Die Insolvenzverschleppung ist gefährlich, weil sie selten allein steht. Typischerweise treten weitere Vorwürfe hinzu: Bankrott durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Buchführungsdelikte (§ 283b StGB), Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB), Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Betrug durch Aufrechterhalten des Geschäftsbetriebs trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit (§ 263 StGB). Die Aufdeckung erfolgt regelmäßig durch den Insolvenzverwalter, der nach § 152 Abs. 2 StPO anzeigepflichtig ist.

Steuerstrafrechtlich tritt die Haftung nach § 69 AO neben die Strafbarkeit. Der BFH hat mit Beschluss vom 15.11.2022 – VII R 23/19 klargestellt: Der Geschäftsführer kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen, um sich der Haftung zu entziehen. Sein Verschulden liege bereits darin, trotz erkennbarer Defizite das Amt angetreten zu haben.

9. Faktischer Geschäftsführer: Die BGH-Linie 2025

Der formell nicht bestellte, tatsächlich aber leitende „faktische Geschäftsführer“ ist seit BGHSt 3, 32 als tauglicher Täter im Geschäftsführerstrafrecht anerkannt. BGHSt 31, 118 hat die Voraussetzungen konkretisiert: tatsächliche Übernahme der Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter, überragende Stellung gegenüber dem formellen Geschäftsführer.

Der BGH hat diesen starren Kriterienkatalog mit Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24 aufgegeben. Maßgeblich ist nun eine einzelfallbezogene Betrachtung, ob der Betroffene typische unternehmensleitende Tätigkeiten übernimmt und die Kontrolle über die wesentlichen Unternehmensabläufe ausübt. Ein Auftreten nach außen ist nicht zwingend erforderlich.

Praktisch senkt der Beschluss die Schwelle für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich. Auch bei „Gattin-als-Geschäftsführerin“-Konstruktionen, Treuhandverhältnissen oder Konzern-Doppelmandaten kann die faktische Geschäftsführerstellung inzwischen bejaht werden, wenn die wesentlichen Personal-, Finanz- oder Geschäftsentscheidungen tatsächlich von der Hintergrundperson getroffen werden.

10. Fortwirkende Haftung nach Ausscheiden

Die Vorstellung, mit der formellen Abberufung als Geschäftsführer die Haftung abzustreifen, ist trügerisch. Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2024 – II ZR 206/22 die zivilrechtliche Nachhaftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers verschärft: Wer während seiner Amtszeit die Insolvenzantragspflicht verletzt und dadurch eine Gefahrenlage für Neugläubiger schafft, haftet auch dann noch persönlich, wenn der Schaden erst nach seinem Ausscheiden eintritt.

Strafrechtlich ist die Lage vergleichbar. Eine Insolvenzverschleppung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren — Beginn ist die Beendigung der Tat, die bei der Insolvenzverschleppung erst mit dem Eintritt eines die Strafverfolgung ausschließenden Ereignisses (etwa Insolvenzeröffnung) endet. Wer nach mehreren Jahren glaubt, die Sache sei verjährt, irrt regelmäßig.

11. Strafrahmen, Nebenfolgen und § 6 GmbHG

Eine strafrechtliche Verurteilung trifft den Geschäftsführer regelmäßig härter als die Strafe selbst. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG schließt für fünf Jahre nach Rechtskraft die Bestellung als Geschäftsführer aus, wenn die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB), Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), Bankrottdelikten (§§ 283 ff. StGB), Subventions- oder Kapitalanlagebetrug erfolgte und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt wurde. Die Sperre wirkt automatisch.

Tatbestand Grundtatbestand Bes. schwerer Fall § 6 GmbHG
§ 266 StGB Untreuebis 5 Jahre / Geldstrafe6 Mon.–10 JahreBei ≥ 1 Jahr: 5 Jahre Sperre
§ 266a StGBbis 5 Jahre / Geldstrafe6 Mon.–10 JahreKeine direkte Sperre, § 70 StGB möglich
§ 15a InsObis 3 Jahre / GeldstrafeBei ≥ 1 Jahr: 5 Jahre Sperre
§ 283 StGB Bankrottbis 5 Jahre / Geldstrafebis 10 Jahre (§ 283a)Bei ≥ 1 Jahr: 5 Jahre Sperre
§ 370 AO Steuerhinterziehungbis 5 Jahre / Geldstrafe6 Mon.–10 JahreKeine direkte Sperre, § 70 StGB möglich

Eine zweite, oft unterschätzte Folge ist die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB. Anders als die Strafe ist die Einziehung von Taterträgen verschuldensunabhängig. Selbst bei Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann das aus der Tat Erlangte abgeschöpft werden. In Wirtschaftsstrafverfahren übersteigt die Einziehungshöhe häufig die eigentliche Strafe um ein Vielfaches.

12. Verteidigungsperspektive: Sechs Ansatzpunkte im Ermittlungsverfahren

Im Wirtschaftsstrafrecht entscheidet sich der Ausgang eines Verfahrens regelmäßig im Ermittlungsstadium. Die Verteidigung gegen Untreue- und Insolvenzvorwürfe folgt einer typischen Sequenz:

Erstens: Schweigen bis zur Akteneinsicht. Das Schweigerecht aus § 136 Abs. 1 StPO ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein Verteidigungsmittel. Vor Akteneinsicht kennt weder der Beschuldigte noch der Verteidiger den Stand der Ermittlungen.

Zweitens: Pflichtwidrigkeit angreifen. Die Verteidigung beginnt nicht beim Vorsatz, sondern bei der Pflichtwidrigkeit. Welche konkrete gesellschaftsrechtliche Pflicht aus § 43 GmbHG soll verletzt worden sein? Liegt eine gravierende Pflichtverletzung im Sinne des 1. Strafsenats vor? Greift die Business Judgement Rule?

Drittens: Vermögensschaden quantifizieren. Die Staatsanwaltschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Vermögensnachteil. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung kann bei kompensierenden Gegenleistungen, Sicherungsabreden oder späteren Ersatzleistungen den Schaden auf null reduzieren.

Viertens: Subjektive Tatseite differenzieren. Bedingter Vorsatz erfordert die Inkaufnahme des Vermögensschadens. Bei unternehmerischen Risikoentscheidungen, die ex ante vertretbar erschienen, scheitert der Vorsatz häufig.

Fünftens: Verfahrensbeendigung früh prüfen. Die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO sind im Wirtschaftsstrafrecht häufig die strategisch beste Lösung. Auch ein Strafbefehl nach § 407 StPO kann — bei richtiger Vorbereitung — die Hauptverhandlung vermeiden und die berufsrechtlichen Folgen begrenzen, weil unter einem Jahr Freiheitsstrafe die Sperrwirkung des § 6 GmbHG nicht eintritt.

Sechstens: Parallelverfahren mitdenken. Strafrecht, Zivilrecht (§ 43 GmbHG), Steuerrecht (§ 69 AO) und D&O-Versicherung greifen ineinander. Eine Aussage im Strafverfahren wirkt regelmäßig als faktisches Geständnis im Zivilprozess.

13. Verjährung: Strafrechtliche und zivilrechtliche Fristen

Die Verjährung im Geschäftsführerstrafrecht ist für Verteidigung und Compliance gleichermaßen zentral, weil sich die Fristen je nach Tatbestand erheblich unterscheiden:

Tatbestand Verjährungsfrist Beginn Besonderheit
§ 266 StGB Untreue5 JahreBeendigung der TatBei Vermögensgefährdung: erst mit Beseitigung
§ 266a StGB5 JahreFälligkeit der BeiträgePro Beitragsmonat eigene Tat
§ 15a InsO5 JahreBeendigung (z.B. Insolvenzeröffnung)Dauerstraftat
§ 283 StGB Bankrott5 JahreInsolvenzeröffnung bzw. AntragAnknüpfung an objektive Bedingung
§ 370 AO5 Jahre / bes. schwer: 15 JahreBekanntgabe der Festsetzung§ 376 AO: 15 Jahre bei bes. schwerem Fall
§ 43 GmbHG (Zivil)5 JahreSchadensentstehungKein Aufschub durch Unkenntnis

Häufige Fragen zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG

Macht sich ein GmbH-Geschäftsführer strafbar, wenn er gegen § 43 Abs. 1 GmbHG verstößt?

Nein, § 43 GmbHG selbst enthält keine Strafdrohung. Die Norm normiert ausschließlich die zivilrechtliche Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Strafbar wird das Verhalten erst, wenn parallel ein eigenständiger Straftatbestand erfüllt ist — typischerweise § 266 StGB (Untreue), § 266a StGB, § 15a InsO oder §§ 283 ff. StGB. Die Sorgfaltspflicht des § 43 Abs. 1 GmbHG füllt dabei die Pflichtwidrigkeit der Untreue aus.

Wann gilt die Business Judgement Rule auch im Strafverfahren?

Der 3. Strafsenat des BGH hat im Urteil vom 10.02.2022 – 3 StR 329/21 bestätigt, dass die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze auch Maßstab für die Pflichtwidrigkeit nach § 266 StGB sind. Voraussetzung sind eine unternehmerische Entscheidung, eine angemessene Informationsgrundlage, das Handeln frei von Sonderinteressen und der vernünftige Glaube, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Welche Strafe droht einem Geschäftsführer bei einem Untreue-Schaden über 50.000 Euro?

Bei einem Vermögensschaden über 50.000 Euro greift in der Regel der besonders schwere Fall nach § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB. Der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; eine Geldstrafe scheidet aus. Hinzu kommen die Sperre nach § 6 Abs. 2 GmbHG für fünf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr und die Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB. Die Schwelle stammt aus BGHSt 48, 360.

Wann gilt jemand als faktischer Geschäftsführer?

Der BGH hat mit Urteil vom 27.02.2025 – 5 StR 287/24 den bisherigen starren Kriterienkatalog aufgegeben. Maßgeblich ist nun eine einzelfallbezogene Betrachtung, ob der Betroffene typische unternehmensleitende Tätigkeiten übernimmt und die wesentlichen Personal-, Finanz- und Geschäftsentscheidungen trifft. Ein Auftreten nach außen ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die strafrechtliche Verantwortung trifft formellen und faktischen Geschäftsführer kumulativ.

Schließt die Zustimmung der Gesellschafter eine Untreuestrafbarkeit aus?

Nur unter strengen Voraussetzungen. Der BGH verlangt im Urteil vom 27.08.2010 – 2 StR 111/09 eine inhaltliche Befassung sämtlicher Gesellschafter — auch der Minderheit — mit der konkreten Pflichtwidrigkeit. Ein bloßer Mehrheitsbeschluss reicht nicht. Selbst die Zustimmung aller Gesellschafter ist nach Beschluss vom 30.08.2011 – 3 StR 228/11 unwirksam, wenn sie zu einer Existenzgefährdung der Gesellschaft führt.

Haftet ein ausgeschiedener Geschäftsführer noch strafrechtlich?

Ja. Die formelle Abberufung beendet die Verantwortung nicht für Pflichtverletzungen, die während der Amtszeit erfolgt sind. Strafrechtlich gilt: Die Verfolgungsverjährung beginnt erst mit Beendigung der Tat, bei der Insolvenzverschleppung typischerweise mit der Insolvenzeröffnung. Wer Jahre nach dem Ausscheiden glaubt, die Sache sei erledigt, irrt regelmäßig.

Wie lange läuft die strafrechtliche Verjährung bei einer Geschäftsführer-Untreue?

Im Grundtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Auch im besonders schweren Fall bleibt es bei fünf Jahren. Bei einer konkreten Vermögensgefährdung beginnt die Verjährung erst, wenn die Gefährdung beseitigt ist. Hinzu kommen Ruhens- und Unterbrechungstatbestände nach §§ 78b, 78c StGB, die die effektive Verjährung erheblich verlängern können.


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