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Eingangshalle eines Corporate Tower mit tragenden Betonstützen — Symbol für Organhaftung und § 346 UmwG (Symbolbild, KI-generiert)

§ 346 UmwG: Unrichtige Darstellung bei der Umwandlung — Strafbarkeit, Strafe, Verteidigung

10 Min.

Symbolbild, KI-generiert

AUF EINEN BLICK

§ 346 UmwG (Unrichtige Darstellung) stellt unter Strafe, dass Organmitglieder eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers die Verhältnisse des Unternehmens in Umwandlungsberichten, in Auskünften gegenüber der Anteilseignerversammlung oder gegenüber Umwandlungsprüfern unrichtig wiedergeben oder verschleiern. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 346 UmwG — auch zu einer Geldstrafe — führt nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. d GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. d AktG zu einer 5-jährigen Sperre für Geschäftsführer- und Vorstandsämter. Unter der heutigen Paragraphenzählung gilt § 346 UmwG seit dem 1. März 2023; zuvor war die unrichtige Darstellung bei Umwandlungen in § 313 UmwG a. F. geregelt.

Ermittlungsverfahren wegen § 346 UmwG treffen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte typischerweise im Nachgang einer Verschmelzung, Spaltung oder eines Formwechsels — häufig, wenn die Umwandlung in ein Krisen- oder Insolvenzszenario mündet und Staatsanwaltschaften die Umwandlungsdokumentation rückblickend prüfen. Die Norm ist damit ein spezifischer Baustein der Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführer und steht systematisch in der Familie der Darstellungsdelikte des Kapitalmarkt- und Bilanzstrafrechts neben § 400 AktG und § 331 HGB — einen Gesamtüberblick über dieses Umfeld gibt der Beitrag zum Kapitalmarktstrafrecht mit Insiderhandel und Marktmanipulation nach MAR und WpHG.

Wann macht sich ein Organmitglied nach § 346 UmwG strafbar?

Strafbar nach § 346 Abs. 1 UmwG ist, wer als Mitglied eines Vertretungsorgans, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers die Verhältnisse des Rechtsträgers unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Die Norm ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer eine der genannten Organ- oder Abwicklerpositionen innehat. Auch Aufsichtsratsmitglieder gehören zum Täterkreis — zu deren strafrechtlicher Verantwortung insgesamt näher der Beitrag zur Garantenstellung des Aufsichtsrats nach § 13 StGB.

Die Tatobjekte des § 346 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sind abschließend aufgezählt: die im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Berichte (Verschmelzungsbericht, Spaltungsbericht, Übertragungsbericht, Formwechselbericht), Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand sowie Vorträge oder Auskünfte in der Versammlung der Anteilsinhaber. § 346 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erfasst daneben unrichtige Angaben in Aufklärungen und Nachweisen gegenüber Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfern. § 346 Abs. 2 UmwG erweitert die Strafbarkeit auf unrichtige Erklärungen im Registerverfahren: erfasst sind die Erklärung über die Zustimmung der Anteilsinhaber nach § 52 UmwG sowie die Kapitaldeckungserklärungen nach § 140 und § 146 Abs. 1 UmwG. Adressaten sind hier Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG, vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA und Abwickler.

Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich: § 346 UmwG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das die Richtigkeit der Informationsgrundlage der Umwandlung schützt. § 346 UmwG ist zudem ein Vorsatzdelikt; eine fahrlässige unrichtige Darstellung ist nach dieser Strafnorm nicht strafbar (§ 15 StGB), weil das Umwandlungsgesetz eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nicht anordnet.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 346 UmwG?

Der Strafrahmen des § 346 UmwG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe — für beide Absätze identisch. In der Praxis liegt das eigentliche Risiko einer Verurteilung jedoch nicht im Strafmaß, sondern in den Nebenfolgen. Jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 346 UmwG führt nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. d GmbHG zu einer 5-jährigen Inhabilität als GmbH-Geschäftsführer; § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. d AktG ordnet eine entsprechende Sperre für Vorstandsämter an. Anders als bei den Vermögensdelikten der lit. e (etwa Betrug oder Untreue) setzt die Sperre bei den Darstellungsdelikten keine Mindeststrafe voraus — auch eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe genügt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 6 Abs. 2 GmbHG löst zudem auch eine Verurteilung wegen Teilnahme an einer Katalogtat — also wegen Anstiftung oder Beihilfe — die Sperre aus (BGH, Beschl. v. 03.12.2019 – II ZB 18/19). Ein Strafbefehl steht dabei einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Organstellung endet in diesem Fall kraft Gesetzes: Nach BGH, Urt. v. 01.07.1991 – II ZR 292/90 erlischt das Geschäftsführeramt automatisch, wenn eine persönliche Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 GmbHG entfällt; das Registergericht löscht die Eintragung dann von Amts wegen (§ 395 Abs. 1 S. 1 FamFG). Einer Abberufung bedarf es nicht.

Für Organmitglieder verschiebt die Registersperre den Maßstab des gesamten Verfahrens: Nicht der nominelle Strafrahmen des § 346 UmwG entscheidet über die berufliche Existenz, sondern die Frage, ob das Verfahren mit oder ohne Verurteilung endet. Eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen und ein nicht angefochtener Strafbefehl haben dieselbe registerrechtliche Folge wie ein Urteil nach streitiger Hauptverhandlung — 5 Jahre Amtsunfähigkeit kraft Gesetzes.

Die Verfolgungsverjährung für § 346 UmwG beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB); Unterbrechungs- und Ruhenstatbestände können die Fristberechnung im Einzelfall verändern. Der Versuch ist straflos: § 346 UmwG ist ein Vergehen, und das Umwandlungsgesetz ordnet eine Versuchsstrafbarkeit nicht an (§ 23 Abs. 1 StGB).

Wo setzt die Verteidigung gegen den Vorwurf der unrichtigen Darstellung an?

Der erste Prüfungspunkt in Verfahren nach § 346 UmwG ist das Tatobjekt: Der Katalog des § 346 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ist abschließend. Angaben außerhalb der gesetzlich benannten Berichte, Vermögensdarstellungen und Versammlungsauskünfte — etwa in Pressemitteilungen, Gesellschafterrundschreiben oder informellen Managementpräsentationen — erfüllen den Tatbestand nicht. In Verfahren zu Umwandlungssachverhalten zeigt sich regelmäßig, dass Ermittlungsbehörden Kommunikationsvorgänge zusammenziehen, die tatbestandlich zu trennen sind.

Der zweite Ansatzpunkt ist der Begriff der Unrichtigkeit. Verschmelzungs- und Spaltungsberichte bestehen zu wesentlichen Teilen aus Prognosen, Planannahmen und Unternehmensbewertungen. Eine Bewertung, die sich innerhalb anerkannter Bewertungsmethodik hält, ist nicht unrichtig — auch wenn sie sich rückblickend als zu optimistisch erweist. Die Abgrenzung zwischen vertretbarer Bewertungsentscheidung und unrichtiger Tatsachenangabe ist in diesen Verfahren regelmäßig die zentrale Beweisfrage, für die es sachverständiger Aufarbeitung der Bewertungsgrundlagen bedarf.

Drittens trägt der Vorsatz die Anklage: Umwandlungsberichte entstehen arbeitsteilig unter Mitwirkung von Wirtschaftsprüfern, Bewertungsgutachtern und rechtlichen Beratern. Wer sich auf die fachkundige Prüfung einzelner Berichtsteile verlassen hat, handelt hinsichtlich deren Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres vorsätzlich; da § 346 UmwG keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit kennt, entfällt die Strafbarkeit dann vollständig. Die Dokumentation der Berichtserstellung — Entwurfsstände, Prüfvermerke, Zulieferungen — ist deshalb regelmäßig entlastungsrelevant. Für die beteiligten Berater selbst gilt die Kehrseite: Als Externe kommen sie zwar nur als Teilnehmer in Betracht — auch eine Teilnehmerverurteilung kann nach der BGH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 GmbHG aber registerrechtliche Folgen für eigene Organämter haben.

Schließlich prägt die Registersperre die Verfahrensstrategie: Weil bereits eine Geldstrafe die 5-jährige Inhabilität und den automatischen Amtsverlust auslöst, hat eine Verfahrensbeendigung ohne Verurteilung — insbesondere die Einstellung nach § 153a StPO, die keine Verurteilung darstellt und die Sperre nicht auslöst — für betroffene Organmitglieder ein Gewicht, das weit über das nominelle Strafmaß hinausgeht. Auch die Annahme eines Strafbefehls will vor diesem Hintergrund geprüft sein: Sie vermeidet die Hauptverhandlung, löst aber mit Ablauf der Einspruchsfrist die Registersperre ebenso aus wie ein Urteil.

Wie grenzt sich § 346 UmwG von § 348 UmwG und § 331 HGB ab?

§ 346 UmwG und § 348 UmwG sind seit dem 1. März 2023 zwei getrennte Tatbestände. § 346 UmwG erfasst die unrichtige Darstellung der Verhältnisse eines an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers in den ausdrücklich genannten Tatobjekten: den umwandlungsrechtlichen Berichten, Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, Versammlungsauskünften, Prüferangaben und Registererklärungen. § 348 UmwG („Falsche Angaben“) ist demgegenüber ein eigenständiger Tatbestand für die dort genannten Versicherungen und Angaben, vor allem in den durch das UmRUG neu geordneten grenzüberschreitenden Umwandlungskonstellationen. Wer den Tatvorwurf einordnen will, muss deshalb zunächst klären, welche der beiden Normen der Durchsuchungsbeschluss oder das Anhörungsschreiben tatsächlich nennt — vor dem 1. März 2023 trug die unrichtige Darstellung die Paragrafenzahl 313.

Gegenüber dem Bilanzstrafrecht ist § 346 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausdrücklich subsidiär: Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Tat bereits nach § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a HGB (unrichtige Darstellung in Jahresabschluss oder Lagebericht) mit Strafe bedroht ist. Diese Subsidiaritätsklausel ist verteidigungsrelevant, weil sie den Anwendungsbereich des § 346 UmwG auf die genuin umwandlungsrechtlichen Informationsträger begrenzt und Doppelverfolgungen desselben Erklärungsgehalts ausschließt.

Für die Verteidigungspraxis bleibt festzuhalten: Veröffentlichte Strafjudikatur zu § 346 UmwG und zur Vorgängernorm § 313 UmwG a. F. existiert kaum. Verfahren in diesem Bereich werden deshalb weniger durch gefestigte Rechtsprechungslinien entschieden als durch die sorgfältige Aufarbeitung der Bewertungs- und Erstellungsdokumentation — und durch das frühe Management der registerrechtlichen Folgen, die für betroffene Organmitglieder häufig einschneidender sind als die Strafdrohung selbst.

Häufige Fragen

Was regelt § 346 UmwG?
§ 346 UmwG (Unrichtige Darstellung) ist die zentrale Strafvorschrift des Umwandlungsgesetzes. Sie bedroht Organmitglieder, Aufsichtsräte und Abwickler eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, wenn sie die Verhältnisse des Unternehmens in Umwandlungsberichten, Vermögensübersichten, Auskünften an die Anteilseignerversammlung oder gegenüber Umwandlungsprüfern unrichtig wiedergeben oder verschleiern. Unter der heutigen Paragraphenzählung gilt § 346 UmwG seit dem 1. März 2023; zuvor war der Tatbestand in § 313 UmwG a. F. geregelt.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 346 UmwG?
Der Strafrahmen des § 346 UmwG beträgt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Gravierender ist die Nebenfolge: Jede rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung — auch zu einer Geldstrafe und auch wegen Teilnahme — löst nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. d GmbHG und § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. d AktG eine 5-jährige Sperre für Geschäftsführer- und Vorstandsämter aus; ein bestehendes Amt endet mit Rechtskraft automatisch.
Wer kann Täter des § 346 UmwG sein?
§ 346 UmwG ist ein Sonderdelikt mit abschließendem Täterkreis: Mitglieder des Vertretungsorgans, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Partner, Aufsichtsratsmitglieder und Abwickler eines an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers (Abs. 1); bei den Erklärungen nach § 52, § 140 und § 146 Abs. 1 UmwG zudem GmbH-Geschäftsführer, AG-Vorstände und persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA (Abs. 2). Externe Berater kommen nur als Teilnehmer in Betracht — auch eine Teilnehmerverurteilung kann aber registerrechtliche Folgen haben.
Ist der Versuch der unrichtigen Darstellung nach § 346 UmwG strafbar?
Nein. § 346 UmwG ist ein Vergehen, und das Umwandlungsgesetz ordnet eine Versuchsstrafbarkeit nicht an; nach § 23 Abs. 1 StGB bleibt der Versuch damit straflos. Wird eine unrichtige Angabe korrigiert, bevor der jeweilige Tatbestand vollendet ist, scheidet eine Strafbarkeit nach § 346 UmwG regelmäßig aus — wann Vollendung eintritt, hängt vom konkreten Tatobjekt ab, etwa Bericht, Versammlungsauskunft, Prüferangabe oder Registererklärung.
Wann verjährt eine Straftat nach § 346 UmwG?
Die Verfolgungsverjährung für § 346 UmwG beträgt grundsätzlich 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), da die Vorschrift im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren androht. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat; Unterbrechungs- und Ruhenstatbestände — etwa Durchsuchungsanordnungen oder Anklageerhebung — können die Fristberechnung im Einzelfall verändern.
Was ist der Unterschied zwischen § 346 UmwG und § 348 UmwG?
§ 346 UmwG sanktioniert die unrichtige Darstellung der Unternehmensverhältnisse in den ausdrücklich genannten umwandlungsrechtlichen Berichten, Auskünften, Prüferangaben und Registererklärungen (Nachfolger des § 313 UmwG a. F.). § 348 UmwG („Falsche Angaben“) ist ein eigenständiger Tatbestand für die dort genannten Versicherungen und Angaben, vor allem in den durch das UmRUG neu geordneten grenzüberschreitenden Umwandlungskonstellationen. Beide Normen stehen seit dem 1. März 2023 im Siebenten Buch des UmwG (§§ 346–350).

Quellen

– § 346 UmwG (Unrichtige Darstellung), abrufbar bei Gesetze im Internet
– § 348 UmwG (Falsche Angaben), abrufbar bei Gesetze im Internet
– § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. d GmbHG, abrufbar bei Gesetze im Internet
– § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. d AktG, abrufbar bei Gesetze im Internet
– § 15, § 23 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB; § 410 Abs. 3 StPO, jeweils abrufbar bei Gesetze im Internet
– Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze (UmRUG) v. 22.02.2023, BGBl. 2023 I Nr. 51
– BGH, Urt. v. 01.07.1991 – II ZR 292/90, BGHZ 115, 78
– BGH, Beschl. v. 03.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73

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