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AMLA Frankfurt — EU-weit einheitliches Meldeformat für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen

Das neue EU-Meldeformat der AMLA: Was sich bei der Geldwäsche-Verdachtsmeldung ändert

9 Min.

AUF EINEN BLICK

Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat am 2. Juli 2026 eine öffentliche Konsultation zu einem EU-weit einheitlichen Format für die Meldung von Geldwäscheverdacht und für die Bereitstellung von Transaktionsdaten gestartet; die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 20. September 2026. Grundlage ist Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), der die AMLA verpflichtet, das Meldeformat für Verdachtsmeldungen und Transaktionsdaten festzulegen. Der Entwurf definiert „Format“ als Inhalt (die geforderten Datenpunkte) und technische Spezifikationen (Attribute und Werte) und führt einen gemeinsamen Kern-Datensatz mit an die Art des Verpflichteten angepassten Vorlagen ein. Für meldende Unternehmen bedeutet das perspektivisch: nicht mehr, sondern strukturiertere und maschinenlesbare Meldungen — mit der Folge, dass eine Verdachtsmeldung später leichter auswertbar, vergleichbar und im Ermittlungsverfahren verwertbar wird.

Die Meldung von Geldwäscheverdacht ist heute in jedem EU-Mitgliedstaat anders strukturiert. Die AMLA will das ändern. Ihr Entwurf für sogenannte Implementing Technical Standards (ITS) — technische Durchführungsstandards — legt erstmals ein gemeinsames Datengerüst fest, auf dem Verpflichtete ihre Meldungen künftig aufbauen. Wer die materielle Geldwäschestrafbarkeit dahinter einordnen möchte, findet die Grundlagen im Überblicksbeitrag zu Geldwäsche nach § 261 StGB. Dieser Beitrag beantwortet die enger gefasste Frage: Was genau ändert die AMLA am Meldeformat — und was folgt daraus für meldepflichtige Unternehmen?

Was ändert die AMLA konkret am Format der Verdachtsmeldung?

Die AMLA führt einen EU-weit gemeinsamen Kern-Datensatz für Verdachtsmeldungen ein, ergänzt um Vorlagen, die an die Art des meldenden Verpflichteten angepasst sind. Nach dem Konsultationspapier zu Artikel 69 Absatz 3 AMLR besteht das „Format“ aus zwei Ebenen: dem Inhalt — also den geforderten Datenpunkten — und den technischen Spezifikationen, das heißt den Attributen und Werten, unter denen diese Datenpunkte zu übermitteln sind.

Der Entwurf schreibt ein maschinenlesbares Format vor, legt aber bewusst weder eine technische Sprache noch ein bestimmtes Dateiformat fest, um an die unterschiedlichen Meldeplattformen der nationalen Financial Intelligence Units (FIUs) anzuknüpfen.

Der Kern der Änderung liegt in der Standardisierung der Datenpunkte. Jeder Datenpunkt erhält eine für alle FIUs einheitliche Definition und eine von fünf Behandlungsarten. Ein Datenpunkt kann verpflichtend („mandatory“), verpflichtend bei Verfügbarkeit („mandatory if available“) oder optional sein; zusätzlich kann er abhängig („dependent“, nur bei Vorliegen eines übergeordneten Datenpunkts) oder FIU-abhängig („FIU-required“, nur bei nationaler Rechtsgrundlage) sein. Diese Typologie ist das eigentliche Steuerungsinstrument: Sie entscheidet, welche Angaben ein Unternehmen in welcher Meldekonstellation zwingend liefern muss.

Für die Praxis heißt das: Ein Verpflichteter füllt nicht alle theoretisch existierenden Datenpunkte aus, sondern nur die für seine Tätigkeit und die konkrete Verdachtsart relevanten. Die Vorlagen für den Nicht-Finanzsektor sind bewusst schlanker gehalten und arbeiten stärker mit den Kategorien „mandatory if available“ und „optional“, um kleinere Verpflichtete nicht zu überfordern.

Warum ändert sich das Meldeformat überhaupt — die Rechtsgrundlage

Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) verpflichtet die EU-Aufsichtsbehörde AMLA, das Format für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Bereitstellung von Transaktionsdaten festzulegen. Die Verordnung sieht für die Vorlage der Entwürfe an die Kommission den 10. Juli 2026 vor. Das Mandat ist Teil des EU-Anti-Geldwäsche-Pakets, dessen materielle Kernverordnung, die AMLR, ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt.

Der Anlass ist ein praktisches Problem. Die Meldeformate unterscheiden sich heute erheblich in Umfang, Granularität und Struktur, weil sie historisch aus nationalen Anforderungen gewachsen sind. Das erschwert grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Meldung und den FIUs den Informationsaustausch untereinander. Der Entwurf verfolgt deshalb als Hauptziel eine hohe Konvergenz der Formate bei gleichzeitiger Rücksicht auf sektorale Besonderheiten, insbesondere des Nicht-Finanzsektors.

Wichtig für die Einordnung im deutschen Recht: Das ITS harmonisiert die Prävention und die Meldewege, nicht das materielle Strafrecht. Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB bleibt nationales Recht. Auch die nationale Meldepflicht nach § 43 GwG über das goAML-Portal besteht als Bestandsrecht fort — wie sie heute ausgestaltet ist, erläutert der Beitrag dazu, wer wann wie eine Verdachtsmeldung abgeben muss. Das künftige EU-Format legt sich als harmonisierte Struktur über dieses Meldesystem.

Was gilt für Transaktionsdaten — und für welche Institute?

Für die Bereitstellung von Transaktionsdaten sieht der Entwurf ein prescriptiveres, also strenger vorgegebenes Format vor als für die Verdachtsmeldung selbst. Nach Artikel 4 des Entwurfs stellen Kredit- und Finanzinstitute Transaktionsdaten auf Anforderung der FIU nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b AMLR in einem von der FIU bestimmten maschinenlesbaren Format bereit. Der Entwurf entwickelt dafür vier Vorlagen, die nach Art der Tätigkeit unterscheiden: Bankgeschäfte und Zahlungsverkehr, Geldtransfergeschäfte (Money Remittance), Krypto-Konten bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASPs) und Korrespondenzbankgeschäfte.

Der Adressatenkreis ist hier enger als bei der Verdachtsmeldung. Während die Meldepflicht nach Artikel 69 alle Verpflichteten trifft, richtet sich die Pflicht zur Bereitstellung von Transaktionsdaten in diesem strengen Format nur an Kredit- und Finanzinstitute. Die bereitgestellten Daten sollen alle notwendigen Informationen zu jeder Transaktion auf oder von einem Konto für den von der FIU angefragten Zeitraum umfassen.

Strukturierte, maschinenlesbare Transaktionsdaten erhöhen die forensische Auswertbarkeit erheblich. Was heute als heterogener Datenexport bei der FIU ankommt und mühsam aufbereitet werden muss, liegt künftig in vergleichbarer Form vor — mit der Folge, dass Mustererkennung, Kontenverknüpfung und grenzüberschreitende Analysen schneller greifen. Für die Verteidigung verschiebt sich damit der Ansatzpunkt: Nicht die Existenz der Daten, sondern ihre Herleitung, Vollständigkeit und der Zeitraumbezug der Anforderung werden zu den prüfungsrelevanten Größen.

Ab wann gilt das neue Meldeformat? Der Zwei-Phasen-Zeitplan

Das harmonisierte Meldeformat gilt nicht sofort mit Veröffentlichung, sondern folgt einem zweistufigen Prozess. Nach Artikel 10 des Entwurfs besteht die erste Phase aus einer zweijährigen Test- und Bewertungsphase: Die FIUs prüfen Vollständigkeit und Genauigkeit der Datenpunkte und führen eine Gap-Analyse zwischen den bereits genutzten und den im Anhang vorgesehenen Datenpunkten durch. Erst danach folgt die zweite Phase, die technische Umsetzung in die Meldesysteme der FIUs und der Verpflichteten.

Für den Gesamtrahmen nennt das Konsultationspapier eine konkrete Erwartung, ohne sie bereits verbindlich festzulegen: Envisagiert sind fünf Jahre — drei Jahre für die FIUs und zwei Jahre für die Verpflichteten, die die Meldeschemata in ihre internen Systeme integrieren, mit möglicher Überlappung. Die genauen Fristen der zweiten Phase stehen noch nicht fest; sie werden nach Auswertung der Konsultation bestimmt.

Der Zeithorizont ist damit lang: Zwischen dem heutigen Konsultationsstadium und der vollen Anwendbarkeit des harmonisierten Formats liegen mehrere Jahre. Parallel dazu läuft eine übergeordnete Perspektive: Nach Artikel 87 AMLR wird bis zum 10. Juli 2032 geprüft, ob ein einheitliches Meldesystem auf Unionsebene errichtet werden soll. Das aktuelle ITS ist damit ein Zwischenschritt — ein gemeinsamer Kern-Datensatz als Basis für weitere Harmonisierung, nicht das Endstadium.

Was Unternehmen jetzt tun können

Der wichtigste Hebel liegt in der Konsultation selbst. Die AMLA lädt ausdrücklich Verpflichtete aus dem Finanz- und Nicht-Finanzsektor zur Stellungnahme bis zum 20. September 2026 ein; ergänzend findet am 9. September 2026 von 10 bis 12 Uhr CEST eine öffentliche Anhörung statt. Wer heute absehen kann, welche Datenpunkte für sein Geschäftsmodell schwer oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu liefern sind, kann dies jetzt einbringen — später sind die Anhänge kollektiv über einen von der AMLA koordinierten Prozess deutlich schwerer zu ändern.

Unabhängig von der Konsultation lohnt eine frühe Bestandsaufnahme der eigenen Meldeprozesse. Der Entwurf zwingt Unternehmen mittelfristig, ihre Systeme so aufzustellen, dass sie die geforderten Datenfelder strukturiert und maschinenlesbar übermitteln können. Für grenzüberschreitend tätige Institute ist das eine Chance: Ein gemeinsamer Datensatz kann mehrere heute parallel gepflegte nationale Meldestrukturen ablösen. Kleinere Verpflichtete im Nicht-Finanzsektor profitieren von schlankeren, auf ihr Geschäftsmodell zugeschnittenen Vorlagen.

Die verfahrensrechtliche Kehrseite bleibt dabei bestehen: Je strukturierter und vollständiger eine Verdachtsmeldung ist, desto belastbarer ist sie später als Anknüpfungspunkt eines Ermittlungsverfahrens. Die Standardisierung erhöht die Qualität der Meldung — und damit ihre Verwertbarkeit gegen den Gemeldeten. Das spricht nicht gegen die Meldung, die gesetzliche Pflicht ist, wohl aber für Sorgfalt bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung.

Häufige Fragen

Was ist die AMLA-Konsultation zum Meldeformat?

Die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat am 2. Juli 2026 eine öffentliche Konsultation zu einem Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) gestartet. Der Entwurf legt nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 ein EU-weit einheitliches Format für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen und für die Bereitstellung von Transaktionsdaten fest. Stellungnahmen sind bis zum 20. September 2026 möglich; eine öffentliche Anhörung findet am 9. September 2026 statt.

Gilt das neue AMLA-Meldeformat schon?

Nein. Das Format befindet sich im Konsultationsstadium; die AMLA legt ihre Entwürfe der EU-Kommission bis zum 30. November 2026 vor. Die Anwendung folgt anschließend einem Zwei-Phasen-Prozess: einer zweijährigen Bewertungs- und Gap-Analyse-Phase durch die FIUs und einer daran anschließenden technischen Umsetzungsphase. Envisagiert sind insgesamt fünf Jahre (drei für FIUs, zwei für Verpflichtete). Bis dahin gilt in Deutschland die Meldung nach § 43 GwG über goAML fort.

Wer muss Transaktionsdaten im neuen Format bereitstellen?

Die Pflicht zur Bereitstellung von Transaktionsdaten in dem strengeren, maschinenlesbaren Format trifft nach Artikel 4 des Entwurfs nur Kredit- und Finanzinstitute, und zwar auf Anforderung der FIU. Der Entwurf sieht vier Vorlagen vor, unterschieden nach Tätigkeit: Bankgeschäfte und Zahlungsverkehr, Geldtransfergeschäfte, Krypto-Konten bei Kryptowerte-Dienstleistern und Korrespondenzbankgeschäfte. Die allgemeine Verdachtsmeldepflicht nach Artikel 69 trifft dagegen alle Verpflichteten.

Was bedeutet „mandatory if available“ bei einem Datenpunkt?

Ein als „mandatory if available“ eingestufter Datenpunkt muss von der FIU verlangt und vom Verpflichteten übermittelt werden, sofern ihm die Information zum Zeitpunkt der Meldung vorliegt. Diese Kategorie ist eines von fünf Behandlungsmerkmalen im Entwurf, neben „mandatory“, „optional“, „dependent“ (abhängig von einem übergeordneten Datenpunkt) und „FIU-required“ (nur bei nationaler Rechtsgrundlage). Sie dient dazu, den Nicht-Finanzsektor zu entlasten, der nicht über alle im Finanzsektor üblichen Daten verfügt.

Ändert das ITS die Strafbarkeit wegen Geldwäsche?

Nein. Das ITS harmonisiert die Meldeformate und -wege, nicht das materielle Strafrecht. Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB bleibt nationales Recht, ebenso die Bußgeldtatbestände des GwG. Das EU-Format legt eine einheitliche Struktur über das bestehende Meldesystem; die Frage, ob und wann eine Meldepflicht besteht, richtet sich weiterhin nach den geltenden nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften.

Sollten Unternehmen an der Konsultation teilnehmen?

Eine Teilnahme kann sinnvoll sein, insbesondere für Verpflichtete, die absehen können, dass bestimmte Datenpunkte für ihr Geschäftsmodell schwer oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu liefern sind. Nach Abschluss der Konsultation werden die Anhänge kollektiv über einen von der AMLA koordinierten Prozess fortgeschrieben und sind dann schwerer zu beeinflussen. Die Frist zur Stellungnahme endet am 20. September 2026.

Quellen

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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