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ZFG-Entwurf 2026: Mehr Schlagkraft gegen Finanzkriminalität – aber auch mehr Rechtsunsicherheit?

20. April 2026

Mit dem Referentenentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) will das Bundesfinanzministerium die Zollverwaltung organisatorisch neu aufstellen, ihre Befugnisse bei der Bekämpfung internationaler Geldwäsche ausbauen und die Kriminalitätsbekämpfung stärker am Prinzip „Follow the Money“ ausrichten. Das Gesetz soll nach derzeitigem Stand zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Aus Sicht des Wirtschaftsstrafrechts ist die Stoßrichtung zunächst erwartbar: mehr Datenzugriff, engere Zusammenarbeit mit der FIU, stärkere Zentralisierung und eine intensivere Ausrichtung auf komplexe Finanzströme. Für Unternehmen, Organmitglieder, Berater und Verteidiger bedeutet das vor allem eines: mehr geldwäscherechtliche Flankierung klassischer Wirtschaftsstrafverfahren und ein weiter wachsender Druck auf interne Prozesse, Risikoanalysen und Verdachtsbearbeitung.

Diese Grundrichtung wird auch von der BRAK in ihrer Stellungnahme Nr. 20/2026 im Ansatz nicht bestritten. Sie begrüßt ausdrücklich, dass internationale Geldwäschebekämpfung und der Datenaustausch mit der FIU gestärkt werden sollen.

Die eigentliche Kritik beginnt aber bei der gesetzgeberischen Ausführung. Die BRAK hält den gewählten Zeitpunkt für problematisch, weil zentrale Änderungen im Geldwäschegesetz schon zum 1. Januar 2027 greifen sollen, während das EU-Geldwäschepaket ab dem 10. Juli 2027 gilt und zudem weitere Konkretisierungen durch die AMLA und ein nationales Umsetzungsgesetz bevorstehen. Der Vorwurf ist deutlich: Regelungen, die womöglich nur wenige Monate Bestand haben, schaffen vor allem Umstellungsaufwand statt Rechtssicherheit.

Für die wirtschaftsstrafrechtliche Praxis ist genau das der neuralgische Punkt. Unternehmen und ihre Berater brauchen im Bereich Geldwäscheprävention, Transparenzregister, Aufsicht und Sanktionierung keine kurzfristigen Übergangsregime, sondern belastbare Maßstäbe. Wo Normen kurz vor einer europäischen Vollharmonisierung noch einmal umgebaut werden, steigt das Risiko von Fehlanpassungen, Reibungsverlusten und späteren Auslegungsstreitigkeiten — in Ermittlungsverfahren unmittelbar relevant bei der Bewertung von Organisationspflichten, Aufsichtsstrukturen und Bußgeldrisiken.

Hinzu kommen rechtsstaatliche Bedenken, die aus Verteidigersicht ernst zu nehmen sind. Die BRAK beanstandet einzelne geplante GwG-Regelungen als zu unbestimmt und teilweise sogar verfassungswidrig. Besonders kritisch sieht sie Vorschriften, nach denen Aufsichtsbehörden Risikobewertungen zuliefern oder personenbezogene Daten und Prüfungsergebnisse austauschen sollen, ohne dass Regelungszweck, Reichweite und Erforderlichkeit hinreichend klar gefasst seien. Je weiter Datenaustausch und Aufsichtsbefugnisse gezogen werden, desto höher sind die Anforderungen an Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und saubere Kompetenzabgrenzung.

Auch die geplanten Änderungen rund um das Transparenzregister bewertet die BRAK kritisch. Sie befürchtet keinen echten Bürokratieabbau, sondern zusätzliche formalisierte Verfahren und mehr verwaltungsrechtliche Streitigkeiten. Für Unternehmen ist das ein Warnsignal: Das ZFG könnte in der Praxis weniger durch spektakuläre neue Straftatbestände wirken als durch mehr Prüfungsdichte, mehr Dokumentationslast und mehr Angriffsfläche in Aufsichts- und Ermittlungsverfahren.

Das Fazit aus wirtschaftsstrafrechtlicher Sicht: Der ZFG-Entwurf folgt einem politisch nachvollziehbaren Zielbild — stärkere Zollstrukturen, bessere Geldwäschebekämpfung, intensivere Verfolgung krimineller Finanzströme. Entscheidend ist aber nicht das Leitbild, sondern die normative Präzision. Wo Zuständigkeiten unscharf, Datenaustauschregelungen weit und Übergänge zum EU-Geldwäscherecht instabil bleiben, steigt nicht nur die Eingriffsintensität, sondern auch die Rechtsunsicherheit. Für Unternehmen, Compliance-Abteilungen und Strafverteidiger ist das der eigentliche Kern des Entwurfs.

Dr. Andreas Grözinger

Dr. Andreas Grözinger

Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger

Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.

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