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Repräsentative Eingangshalle — AMLA-Aufsicht: Auswahlkriterien und Zeitplan für die direkte EU-Geldwäscheaufsicht ab 2028

Direkte AMLA-Aufsicht: Welche Unternehmen ab 2028 unter EU-Aufsicht stehen

8 Min.

AUF EINEN BLICK

Die europäische Geldwäschebehörde AMLA hat am 1. Juli 2025 in Frankfurt ihre Tätigkeit aufgenommen und mit ihrem ersten Tätigkeitsbericht Bilanz gezogen. Eine verbreitete Fehlvorstellung sollte dabei ausgeräumt werden: Die AMLA beaufsichtigt derzeit noch kein einziges Unternehmen unmittelbar. Die direkte Aufsicht beginnt erst 2028; die Auswahl der betroffenen Verpflichteten erfolgt 2027. Wer ausgewählt wird, steht nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR) fest: Erfasst werden Kredit- und Finanzinstitute, die in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sind und deren Restrisiko als hoch eingestuft wird. Für die Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gelten Materialitätsschwellen von 20.000 Kunden oder 50 Millionen Euro Transaktionsvolumen. In der ersten Runde sollen bis zu 40 Verpflichtete erfasst werden. Für alle übrigen bleibt die nationale Aufsicht zuständig — allerdings künftig nach einer EU-weit einheitlichen Methodik.

Was die AMLA derzeit tut — und was noch nicht

Die AMLA wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1620 errichtet und hat am 1. Juli 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen. Sitz ist Frankfurt am Main. An der Spitze stehen Bruna Szego als Vorsitzende und Nicolas Vasse als Exekutivdirektor. Der Personalaufbau war zum Jahresende 2025 auf rund 120 Beschäftigte angelegt; im Endausbau sollen es mehrere hundert sein, von denen etwa die Hälfte in der direkten Aufsicht eingesetzt wird.

Entscheidend für Verpflichtete ist die Unterscheidung zwischen Tätigkeitsaufnahme und Aufsichtstätigkeit. Die AMLA befindet sich in einer Aufbauphase: Sie entwickelt Methodik, technische Regulierungsstandards und IT-Infrastruktur. Eine unmittelbare Beaufsichtigung einzelner Unternehmen findet noch nicht statt. Wer liest, die AMLA beaufsichtige seit 2025 ausgewählte Hochrisiko-Institute, sitzt einer verbreiteten Verwechslung auf — gemeint ist die Aufnahme des Dienstbetriebs, nicht der Beginn der Aufsicht.

Parallel läuft die inhaltliche Vorbereitung. Die Behörde hat mit der Arbeit am einheitlichen Regelwerk begonnen und Ende 2025 eine erste öffentliche Konsultation eingeleitet. Die technischen Regulierungsstandards zur Auswahl- und Risikobewertungsmethodik wurden der EU-Kommission übermittelt. Ab 2026 übernimmt die AMLA die Zuständigkeit für die geldwäscherechtlichen Regulierungsstandards und Leitlinien. Den weiteren regulatorischen Kontext — Verpflichtete, Sorgfaltspflichten, Bußgeldrahmen — behandelt der Beitrag zur EU-Geldwäscheverordnung 2027 (AMLR).

Die Auswahlkriterien: Wer ab 2028 direkt beaufsichtigt wird

Maßstab ist Art. 13 Abs. 1 AMLAR, konkretisiert durch einen technischen Regulierungsstandard zu Art. 12 Abs. 7 AMLAR. Für die direkte Aufsicht qualifizieren sich Kredit- und Finanzinstitute sowie Institutsgruppen, bei denen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Erstens die grenzüberschreitende Präsenz: Das Institut muss in mindestens sechs Mitgliedstaaten tätig sein — durch Niederlassungen oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit. Damit die Tätigkeit in einem Mitgliedstaat überhaupt zählt, sind Materialitätsschwellen vorgesehen: mindestens 20.000 Kunden mit Sitz in diesem Mitgliedstaat oder ein kumuliertes Transaktionsvolumen von mindestens 50 Millionen Euro pro Jahr.

Zweitens ein hohes Restrisiko: Das Restrisiko ist das Risiko, das nach Berücksichtigung der internen Kontrollen verbleibt. Es wird nach einer EU-weit einheitlichen Methodik ermittelt, die im Wesentlichen dem Entity-Level-Risk-Assessment nach Art. 40 Abs. 2 der Sechsten Geldwäscherichtlinie entspricht. Die Bewertung erfolgt zweistufig: zunächst das inhärente Risiko aus Kundenstruktur, Produkten, Vertriebswegen und Geografie, sodann die Wirksamkeit der Kontrollen. Bei Unternehmensgruppen wird ein gruppenweites Risikoprofil über gewichtete Durchschnittswerte gebildet.

Die zeitliche Abfolge ist damit festgelegt: Die erste Auswahl erfolgt 2027, die ausgewählten Verpflichteten unterliegen ab 2028 der direkten Aufsicht, und alle drei Jahre wird neu bewertet. In der ersten Runde ist von bis zu 40 Verpflichteten auszugehen. Ein Institut kann also auch später in die direkte Aufsicht hineinwachsen — oder aus ihr herausfallen.

Was direkte Aufsicht praktisch bedeutet

Für ausgewählte Verpflichtete verschiebt sich der Ansprechpartner: Nicht mehr die nationale Aufsichtsbehörde, sondern die AMLA prüft, fordert Auskünfte und sanktioniert. Die Prüfintervalle richten sich nach der Risikoeinstufung und reichen von jährlichen Prüfungen bei hohem Risiko bis zu Abständen von bis zu drei Jahren bei niedrigem Risiko.

Für alle übrigen Verpflichteten ändert sich der Adressat nicht — wohl aber der Maßstab. Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen das inhärente und das residuale Risiko jedes Verpflichteten künftig nach einer EU-weit identischen Methodik erfassen und regelmäßig neu bewerten. Die Vereinheitlichung wirkt damit weit über den Kreis der direkt beaufsichtigten Institute hinaus.

Hinzu kommt ein finanzieller Aspekt, der in der Diskussion meist untergeht: Ab 2028 soll sich die AMLA zu einem erheblichen Teil über Gebühren der beaufsichtigten Institute finanzieren. Die direkte Aufsicht ist für die Betroffenen also nicht nur ein organisatorischer, sondern auch ein Kostenfaktor.

EuReCA: Woran sich die Aufsicht orientieren wird

Aufschlussreicher als die Organisationszahlen sind die Befunde aus der Datenbank EuReCA, in der Meldungen europäischer Aufsichtsbehörden über Schwachstellen bei Verpflichteten zusammenlaufen. Im Berichtszeitraum gingen dort 1.385 Meldungen von 45 Behörden zu 213 Unternehmen ein. Die gemeldeten Bußgelder summierten sich auf rund 39,5 Millionen Euro, überwiegend gegen Kreditinstitute.

Interessanter als die Summe ist das Mängelmuster. Die am häufigsten beanstandeten Bereiche waren die Kundensorgfaltspflichten mit einem Anteil von rund 69 Prozent und das Transaktionsmonitoring mit rund 62 Prozent. Beide Werte betreffen nicht exotische Sonderkonstellationen, sondern das operative Kerngeschäft jeder Geldwäscheprävention: Kennt das Unternehmen seine Kunden hinreichend, und erkennt es auffällige Transaktionen? Die operative Verantwortung dafür liegt regelmäßig beim Geldwäschebeauftragten.

Für die Vorbereitung auf die kommende Aufsichtsperiode ist das der praktisch wertvollste Befund des Berichts. Er benennt, wo europäische Aufseher bereits heute regelmäßig fündig werden — und damit die Bereiche, an denen sich eine risikoorientierte Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zuerst orientieren wird. Parallel arbeitet die AMLA an der Vereinheitlichung des Meldewesens; zum künftigen AMLA-Meldeformat läuft ein eigenes Konsultationsverfahren.

Einordnung: Was sich für das Strafrecht nicht ändert

Bei aller Reichweite der Reform ist eine Grenze klar zu ziehen: AMLAR und AMLR harmonisieren die Prävention und die Aufsicht — nicht das materielle Strafrecht. Der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB bleibt nationales Recht, ebenso die Bußgeldtatbestände des Geldwäschegesetzes, soweit sie fortgelten.

Praktisch bedeutet das eine Zweigleisigkeit, die in der Verteidigung mitzudenken ist: Aufsichtsrechtliche Feststellungen der AMLA oder einer nationalen Behörde begründen für sich genommen keine Strafbarkeit. Sie können aber Anknüpfungspunkte für strafrechtliche Ermittlungen liefern und in einem späteren Verfahren als Beweismittel oder als Indiz für Organisationsverschulden eine Rolle spielen. Wer aufsichtsrechtlich Stellung nimmt, sollte die strafrechtliche Dimension deshalb von Beginn an im Blick behalten.

Was Verpflichtete jetzt tun sollten

Aus dem Berichtsstand lassen sich drei nüchterne Konsequenzen ableiten. Erstens sollte jedes grenzüberschreitend tätige Kredit- oder Finanzinstitut prüfen, ob es die Auswahlkriterien erfüllt — die Schwellenwerte sind bekannt, die Selbstprüfung ist möglich, und die Auswahl steht 2027 an. Zweitens ist die eigene Risikoeinstufung entscheidend: Da die Auswahl an das hohe Restrisiko anknüpft, wirkt sich die Qualität der internen Kontrollen unmittelbar darauf aus, ob ein Institut in die direkte Aufsicht gerät. Drittens benennen die EuReCA-Befunde die Prüfschwerpunkte: Kundensorgfaltspflichten und Transaktionsmonitoring sind die Bereiche, in denen europäische Aufseher am häufigsten Mängel feststellen.

Häufige Fragen

Beaufsichtigt die AMLA bereits jetzt Unternehmen direkt?

Nein. Die AMLA hat am 1. Juli 2025 ihre Tätigkeit aufgenommen und befindet sich im Aufbau. Die direkte Aufsicht über ausgewählte Verpflichtete beginnt erst 2028; die Auswahl erfolgt 2027. Die verbreitete Aussage, die AMLA beaufsichtige seit 2025 Hochrisiko-Institute, verwechselt die Aufnahme des Dienstbetriebs mit dem Beginn der Aufsicht.

Welche Unternehmen fallen unter die direkte AMLA-Aufsicht?

Kredit- und Finanzinstitute sowie Institutsgruppen, die kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen: Tätigkeit in mindestens sechs Mitgliedstaaten und ein als hoch eingestuftes Restrisiko (Art. 13 Abs. 1 AMLAR). Damit die Tätigkeit in einem Mitgliedstaat zählt, sind mindestens 20.000 Kunden oder ein Transaktionsvolumen von mindestens 50 Millionen Euro pro Jahr erforderlich.

Wann werden die Institute ausgewählt?

Die erste Auswahl erfolgt 2027. Die ausgewählten Verpflichteten unterliegen ab 2028 der direkten Aufsicht durch die AMLA. Anschließend wird alle drei Jahre neu bewertet, sodass Institute in die direkte Aufsicht hineinwachsen oder aus ihr herausfallen können. In der ersten Runde ist von bis zu 40 Verpflichteten auszugehen.

Was ändert sich für Unternehmen, die nicht ausgewählt werden?

Der Aufsichtsadressat bleibt die nationale Behörde. Der Maßstab ändert sich jedoch: Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen das inhärente und das residuale Risiko jedes Verpflichteten nach einer EU-weit einheitlichen Methodik erfassen und regelmäßig neu bewerten. Die Vereinheitlichung wirkt damit über den Kreis der direkt beaufsichtigten Institute hinaus.

Welche Mängel beanstanden die Aufsichtsbehörden am häufigsten?

Nach den in der Datenbank EuReCA erfassten Meldungen betreffen die häufigsten Beanstandungen die Kundensorgfaltspflichten (rund 69 Prozent) und das Transaktionsmonitoring (rund 62 Prozent). Im Berichtszeitraum gingen 1.385 Meldungen von 45 Behörden zu 213 Unternehmen ein; die gemeldeten Bußgelder summierten sich auf rund 39,5 Millionen Euro.

Ändert die AMLA etwas am Straftatbestand der Geldwäsche?

Nein. AMLAR und AMLR harmonisieren die Geldwäscheprävention und die Aufsicht, nicht das materielle Strafrecht. Der Straftatbestand der Geldwäsche bleibt in § 261 StGB nationales Recht. Aufsichtsrechtliche Feststellungen begründen für sich genommen keine Strafbarkeit, können aber Anknüpfungspunkte für Ermittlungen liefern.

Wie finanziert sich die AMLA?

In der Aufbauphase wird die Behörde aus dem EU-Haushalt finanziert; das Budget für 2025 betrug rund 17,2 Millionen Euro. Ab 2028 soll ein erheblicher Teil über Gebühren der direkt beaufsichtigten Institute gedeckt werden. Die direkte Aufsicht ist für die Betroffenen damit auch ein Kostenfaktor.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR), insbesondere Art. 12 und Art. 13
  • Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), anwendbar ab 10. Juli 2027
  • Richtlinie (EU) 2024/1640 (Sechste Geldwäscherichtlinie), insbesondere Art. 40 Abs. 2
  • AMLA, erster Tätigkeitsbericht sowie Arbeitsprogramm 2025
  • Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Art. 12 Abs. 7 AMLAR und Art. 40 Abs. 2 AMLD6
  • Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung zur Tätigkeitsaufnahme der AMLA
  • Geldwäschegesetz (GwG); § 261 StGB

Dieser Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Information. Die technischen Regulierungsstandards lagen bei Redaktionsschluss im Entwurfsstand vor; maßgeblich sind die endgültigen Fassungen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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