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EuGH Geldwäsche Verbandssanktion C-291/24 — Boje im Nebel Grenzmarkierung — AML Compliance GwG

EuGH C-291/24: Geldwäsche-Verbandssanktionen ohne vorherige Beschuldigung natürlicher Personen

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13. April 2026

Kurzantwort: EuGH C-291/24

  1. Unternehmen können für GwG-Verstöße direkt sanktioniert werden — ohne vorherige Beschuldigung einer natürlichen Person.
  2. Die Verantwortlichkeit natürlicher Personen ist nur akzessorisch, nicht Voraussetzung für die Verbandssanktion.
  3. Anknüpfungspunkt: Organisationsverschulden der juristischen Person (Art. 60 Abs. 5 und 6 Richtlinie 2015/849).
  4. Fortführung der Deutsche-Wohnen-Linie (C-807/21) auf das AML-Recht.
  5. Für deutsches Recht: § 30 OWiG-Modell wird unionsrechtlich unter Druck gesetzt.

Version 1.0 | Stand: April 2026 | Nächste Überprüfung: Mai 2026.

Weiterführend: Pflichten des Geldwäschebeauftragten, Compliance-Programm nach IDW PS 980 und § 30 OWiG — Unternehmensgeldbuße.

Der Sachverhalt: FMA gegen die Steiermärkische Bank

Das Urteil des EuGH vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C-291/24 geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts zurück. Die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hatte gegen die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten verhängt.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs galt bis dahin ein dreistufiges Zurechnungsmodell: Die natürliche Person musste zuvor förmlich als Beschuldigte benannt, im Tenor namentlich aufgeführt und die Handlung der juristischen Person ausdrücklich zugerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte die Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und legte die Frage dem EuGH vor.

Die Kernaussagen des Urteils

Eigenständige Verantwortlichkeit der juristischen Person

Der EuGH stellt klar: Art. 58 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 ordnet die Verantwortlichkeit der „Verpflichteten“ unmittelbar an — ohne Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen. Nationales Recht darf die Sanktionierung nicht davon abhängig machen, dass zuvor eine natürliche Person als verantwortlich identifiziert wurde.

Akzessorische — nicht konstitutive — Rolle der natürlichen Person

Art. 58 Abs. 3 der Richtlinie sieht zwar Sanktionen auch gegen natürliche Personen vor. Der EuGH betont jedoch: Diese individuelle Verantwortlichkeit tritt nur akzessorisch neben die Verantwortlichkeit der juristischen Person — sie ist nicht deren Voraussetzung. In den Worten des Gerichts: „Vielmehr ist die Verantwortlichkeit natürlicher Personen nach nationalem Recht nur akzessorisch und ergänzt die Verantwortlichkeit der betreffenden juristischen Person“ (Rn. 30).

Fortführung der Deutsche-Wohnen-Linie (C-807/21)

Der Gerichtshof verweist ausdrücklich auf das DSGVO-Urteil vom 5. Dezember 2023 (C-807/21, Deutsche Wohnen) und überträgt dessen Grundsätze auf die Geldwäscherichtlinie. Der effet utile der Sanktionsnormen würde untergraben, wenn nationale Verfahrenshürden die Sanktionierung faktisch vom Nachweis individuellen Verschuldens abhängig machten.

Gegen den Schlussantrag der Generalanwältin

Bemerkenswert: Der EuGH folgt dem Schlussantrag der Generalanwältin Tamara Ćapeta vom 3. Juli 2025 nicht. Sie hatte keine Unvereinbarkeit gesehen. Der Gerichtshof widerspricht ihr ausdrücklich — ein Signal für den hohen Stellenwert wirksamer AML-Sanktionierung.

Was bedeutet das Urteil für deutsche Verpflichtete?

Unmittelbare Auswirkungen: begrenzt

§ 56 GwG knüpft — anders als das österreichische FM-GwG — nicht an die vorherige Ahndung einer natürlichen Person an. Das spezifische Zurechnungsproblem der österreichischen Vorlage stellt sich im deutschen Recht nicht.

Mittelbare Auswirkungen: erheblich

Erstens: Der EuGH etabliert ein Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit. Das Unternehmen haftet nicht abgeleitet von individueller Schuld, sondern aus eigenem Organisationsversagen. Dies stellt die Vereinbarkeit des § 30 OWiG-Modells (das eine Anknüpfungstat einer Leitungsperson voraussetzt) mit unionsrechtlichen AML-Vorgaben neu in Frage.

Zweitens: Der Druck auf BaFin und FIU, Verstöße konsequenter zu sanktionieren, steigt. Schwierigkeiten bei der Identifizierung individueller Verantwortlicher rechtfertigen kein Absehen von der Unternehmenssanktion mehr.

Drittens: Ein wirksames AML-Compliance-Management-System wird zur zentralen Haftungsvorsorge — nicht nur regulatorisch, sondern als Verteidigungsstrategie gegen Verbandssanktionen. Wer systemische Compliance nachweisen kann, hat ein substanzielles Verteidigungsargument.

Verbindungslinien: Bußgeldregress und Verbandssanktionierung

Das Urteil fügt sich in einen breiteren Trend ein. Parallel entscheidet der BGH über den Bußgeldregress gegen Geschäftsleiter (Az. II ZR 163/25 und KZR 74/23). Direkte Verbandssanktionierung und zivilrechtlicher Innenregress bilden zusammen eine Zange: Behördliche Sanktion gegen das Unternehmen — und zivilrechtlicher Regress der Gesellschaft gegen die Geschäftsleitung.

Fazit

C-291/24 ist kein Paukenschlag für das deutsche GwG im engeren Sinne. Die strategische Bedeutung liegt dennoch auf der Hand: Der EuGH etabliert originäre Verbandsverantwortlichkeit als unionsrechtlichen Standard im AML-Bereich. Die Qualität des internen AML-Compliance-Systems ist damit nicht nur ein regulatorisches, sondern ein haftungsrechtliches Thema. Wer diesen Nachweis nicht führen kann, steht im Regen — unabhängig davon, ob eine natürliche Person als Verantwortliche benannt werden kann oder nicht.

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Dr. Andreas Grözinger ist Partner der auf Wirtschaftsstrafrecht & Compliance spezialisierten Kanzlei Gercke Wollschläger PartG mbB.

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