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Geldwäsche Verdachtsmeldung FIU — Containerhafen Nacht Hafen — AML GwG Meldepflicht

Geldwäsche-Verdachtsmeldung nach § 43 GwG: Pflichten, Fristen und FIU-Praxis

27 Min.

Version 2.0 | Stand: 21.04.2026 | Letzte Aktualisierung: 21.04.2026. Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.

Auf einen Blick: Wer muss nach § 43 GwG eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung erstatten?

  1. Wer: Verpflichtete nach § 2 GwG (Banken, Versicherungen, Notare, Rechtsanwälte bei Kataloggeschäften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Güterhändler, Spielbanken, Kryptowerte-Dienstleister) müssen eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung bei der FIU abgeben.
  2. Wann: Unverzüglich bei Tatsachen, die auf Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Terrorismusfinanzierung hindeuten — ein niedriger Verdachtsgrad genügt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.05.2024 – 3 U 192/23).
  3. Wie: Seit 01.03.2026 nach GwGMeldV grundsätzlich elektronisch über das FIU-Portal goAML — entweder im strukturierten maschinenlesbaren Format (XML) oder über die vorgesehenen Eingabefelder der Webanwendung. Eng begrenzte Ausnahmen nach § 45 Abs. 2 GwG bleiben möglich.
  4. Folge: Automatisches Durchführungsverbot nach § 46 GwG (drei Werktage); Tipping-Off-Verbot nach § 47 GwG.
  5. Sanktion: Bußgeld bis 5 Mio. EUR oder 10 % des Konzernumsatzes nach § 56 GwG bei Verstoß gegen die Meldepflicht; strafrechtliche Risiken können bei Nichtmeldung bestehen, setzen aber die Voraussetzungen des § 261 StGB voraus — insbesondere Vorsatz und einen zurechenbaren Tatbeitrag; die bloße Nichtmeldung begründet keine automatische Geldwäschestrafbarkeit.
  6. Schutz: Haftungsprivileg nach § 48 GwG bei gutgläubiger Meldung — keine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit, es sei denn die Meldung erfolgte vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr.

265.708 Verdachtsmeldungen gingen 2024 bei der FIU ein — ein Rückgang um rund 18 % gegenüber 322.590 Meldungen im Jahr 2023. Ursache ist nicht sinkende Sorgfalt, sondern das gemeinsame Eckpunktepapier von FIU und BaFin, das Negativtypologien präzisiert und unnötige „Meldungen ins Blaue“ eindämmt. Quelle: FIU Deutschland (Generalzolldirektion), Jahresbericht 2024, Köln Juni 2025.

96 % aller staatsanwaltschaftlichen Rückmeldungen an die FIU sind Einstellungsverfügungen — nur 1.625 von rund 41.800 Vorgängen führten zu Urteilen, Strafbefehlen, Beschlüssen oder Anklageschriften. Die Verurteilungsquote lag damit 2024 bei etwa 0,61 % des Gesamt-Meldeaufkommens. Quelle: FIU Deutschland, Jahresbericht 2024, Abb. 11 und Tabelle 2.

98.810 bei der FIU registrierte Verpflichtete zum Jahresende 2024 — gegenüber 50.748 in 2023 und 19.390 in 2022. Dennoch gaben 2024 nur 4.059 Verpflichtete tatsächlich mindestens eine Meldung ab. Aus der Anwaltschaft kamen rund 200 Verdachtsmeldungen (+25 % gegenüber 2023), weit überwiegend mit Immobilienbezug. Quelle: FIU Jahresbericht 2024; BRAK-Magazin 4/2025, S. 14 (Bluhm).

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist das zentrale Instrument der deutschen Geldwäscheprävention — und zugleich eines der am häufigsten fehlerhaft gehandhabten. Zu früh zu melden führt zu unbegründeten Kontosperren und Haftungsrisiken gegenüber dem Kunden; zu spät oder gar nicht zu melden kann Bußgelder bis 5 Mio. EUR, aufsichtsrechtliche Maßnahmen und eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) auslösen. Dieser Beitrag erläutert die materielle Meldepflicht nach § 43 GwG, das Verfahren über das goAML-Portal, die seit 01.03.2026 geltende elektronische Pflichtform nach der GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) sowie die wesentlichen Weichenstellungen der Rechtsprechung der Jahre 2022 bis 2025. Ein eigener Abschnitt adressiert die ab 10.07.2027 unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) und die Neuordnung der FIU-Meldepraxis durch die neue europäische Aufsichtsbehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt.

Rechtsgrundlage: § 43 GwG

Die Pflicht zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung ergibt sich aus § 43 Abs. 1 GwG. Danach haben Verpflichtete der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche nach § 261 StGB darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten verletzt hat.

Die Meldeschwelle ist bewusst niedrig angesetzt. Das OLG Frankfurt hat im Wirecard-Verfahren klargestellt: Die Meldepflicht nach § 43 GwG und die Haftungsfreistellung nach § 48 Abs. 1 GwG sind „grundsätzlich weit auszulegen, da die Beurteilung, wann Umstände so ungewöhnlich oder auffällig sind, nicht klar zu bestimmen sind“ (OLG Frankfurt, Hinweisbeschl. v. 15.04.2024 – 3 U 192/23, bestätigt durch Zurückweisungsbeschl. v. 29.05.2024). Für den meldepflichtigen Verdacht genügt ein objektiv nachvollziehbarer, niedriger Verdachtsgrad; eine abschließende Subsumtion unter § 261 StGB ist nicht erforderlich.

Diese weite Auslegung entlastet den Verpflichteten materiell, verschiebt aber zugleich die Verantwortung: Wer bei objektiv verdächtigen Tatsachen untätig bleibt, kann sich nicht auf die Unschärfe des Verdachtsbegriffs zurückziehen. Die gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU vom November 2025 konkretisiert die Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ und nennt ausdrücklich den Zweifels-Grundsatz: Herrscht Unsicherheit, ob die Voraussetzungen für eine Meldung erfüllt sind, hat das Institut die Meldung abzugeben.

Meldepflichtige Verpflichtete nach § 2 GwG

Der Kreis der Verpflichteten ist in § 2 Abs. 1 GwG abschließend geregelt und deckt rund 99.000 registrierte Einheiten ab — von Großbanken bis zu einzelnen Güterhändlern. Entscheidend für die Meldepflicht ist nicht die Größe des Unternehmens, sondern die Einordnung in eine der 17 Kategorien des § 2 Abs. 1 GwG. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Gruppen zusammen und nennt jeweils einen typischen Auslöser.

Verpflichteten-Kategorie (§ 2 Abs. 1 GwG) Typischer Meldeanlass Besonderheit
Nr. 1: Kreditinstitute Ungewöhnliche Bar- oder Auslandstransaktion, plötzliche Kontobewegung ohne wirtschaftlichen Hintergrund 96 % aller Meldungen 2024 stammten aus dem Finanzsektor
Nr. 3: Versicherungsunternehmen Auffällige Lebensversicherungsprämie, Rückkauf kurz nach Abschluss Meldepflicht nur für lebensversicherungsbezogene Produkte
Nr. 10: Rechtsanwälte Immobilien-Treuhand, Gesellschaftsgründung, M&A-Beratung Mandatsprivileg nach § 43 Abs. 2 GwG (siehe unten)
Nr. 12: Steuerberater / Wirtschaftsprüfer Treuhandgeschäfte, Gestaltungsberatung, Buchführung für Risikomandate Mandatsprivileg gilt nur bei Rechtsberatung, nicht bei Buchführung
Nr. 14: Güterhändler Bargeldgeschäft ab 10.000 EUR (Kunst, Schmuck, Edelmetall: ab 2.000 EUR) Auch bei Unterschreitung der Schwelle meldepflichtig, wenn konkreter Verdacht besteht
Nr. 15: Immobilienmakler Kaufpreiszahlung aus Drittstaat, Käufer erscheint persönlich nicht GwGMeldV-Immobilien v. 20.08.2020 konkretisiert Meldeanlässe
Nr. 16: Kryptowerte- und Finanzdienstleister (nach einschlägigen GwG- und MiCAR-Bezügen) Transfer aus Darknet-Wallets, Mixing-Services, Hochrisikoländer 8.711 Verdachtsmeldungen mit Krypto-Bezug 2024 (+neuer Höchstwert)

Seit dem 01.01.2024 sind alle Verpflichteten unabhängig von einer konkreten Meldung zur Registrierung im goAML-Portal verpflichtet (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Die Registrierung ist bußgeldbewehrt nach § 56 Abs. 1 Nr. 68a GwG und wird von der BaFin bei Sonderprüfungen regelmäßig abgefragt. Zum Jahresende 2024 waren 98.810 Verpflichtete registriert — eine Verdreifachung gegenüber 2023.

Für die Praxis entscheidend: Die Meldepflicht ist persönlich und lässt sich nicht auf externe Dienstleister auslagern. Nach Art. 43 AMLR (ab 10.07.2027) bleibt die Auslagerung der FIU-Berichterstattung ausdrücklich untersagt — es sei denn, sie erfolgt an ein anderes Verpflichtetes derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat.

Wann muss gemeldet werden? Unverzüglichkeit nach § 43 Abs. 1 GwG

Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten — ohne schuldhaftes Zögern im Sinne der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB. Starre Fristen setzt das GwG nicht. Die gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU vom 29.11.2024 (aktualisiert Ende November 2025) stellt klar: Der Zeitpunkt der Meldepflicht tritt ein, sobald nach Gesamtbetrachtung der Umstände Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 GwG vorliegen. Weitere Sachverhaltsaufklärungen müssen ihrerseits ohne schuldhafte Verzögerung erfolgen.

Die Praxis orientiert sich an folgender Abstufung:

Situation Erwartete Reaktionszeit Grundlage
Unmittelbar bevorstehende Transaktion mit konkretem Verdacht Noch am selben Arbeitstag § 46 Abs. 1 GwG (Durchführungsverbot)
Verdachtsauslösende Auffälligkeit nach Transaktionsabschluss Spätestens nach Abschluss der internen Sachverhaltsklärung, regelmäßig binnen weniger Werktage BaFin/FIU Orientierungshilfe 11/2025
Komplexer Sachverhalt mit Abstimmungsbedarf (Konzern, mehrere Verpflichtete) Maximal 5 Werktage ab Kenntniserlangung FIU Allgemeine Anforderungen an Sachverhaltsdarstellung
Wiederkehrendes Muster (Monitoring-Alarm) Nach Bestätigung des Alarms durch Geldwäschebeauftragten § 7 GwG (Geldwäschebeauftragter)

Das OLG Frankfurt hat bereits 2018 festgestellt, dass verspätete Meldungen bei festgestellten Missständen regelmäßig auf vorsätzliches Handeln des Geldwäschebeauftragten hindeuten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17). Die BaFin knüpft daran an: Sie veröffentlichte am 01.10.2024 ein Bußgeld in Höhe von 1.250.000 EUR gegen die C24 Bank wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen im Zeitraum März 2021 bis Juni 2023 nach § 57 GwG auf ihrer Website.

Eine eigenständige Meldepflicht besteht unabhängig vom Verdachtsgrad nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG, sobald der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten verletzt hat (§ 11 Abs. 6 Satz 3 GwG). Diese Konstellation erfasst die FIU-Statistik überdurchschnittlich häufig — und ist für den Verpflichteten besonders heikel, weil er nicht zusätzlich Geldwäscheverdacht prüfen muss, sondern bereits der reine Offenlegungsverstoß die Meldung auslöst.

GwG-Meldeverordnung ab 01.03.2026 — elektronische Pflichtform

Am 01.03.2026 ist die Verordnung über die Form der Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 GwG (GwGMeldV) in Kraft getreten (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 01.09.2025). Sie präzisiert zwei bisher streitige Punkte:

Erstens Übermittlungsform (§ 2 GwGMeldV): Verdachtsmeldungen und Ergänzungen sind zwingend elektronisch über das FIU-Portal goAML einzureichen — entweder im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML oder direkt in den vorgesehenen Eingabefeldern der Webanwendung. Anlagen müssen in einem automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden (z. B. PDF mit Texterkennung, kein eingescanntes Papierdokument). Für den Ausfall des elektronischen Systems gibt es definierte Ausweichwege, die die FIU tagesaktuell kommuniziert.

Zweitens Mindestinhalt (§ 3 GwGMeldV): Eine Meldung gilt nur dann als im Sinne von §§ 43, 44 GwG erfüllt, wenn sie die gesetzlich festgelegten Mindestangaben enthält: beteiligte Personen mit vollständiger Identifikation, Organisationen, Konten, Transaktionen und der verdachtsauslösende Sachverhalt. Die BaFin/FIU-Orientierungshilfe 11/2025 stellt ausdrücklich klar: Wesentliche Angaben gehören in das Meldeformular oder das XML-Schema selbst — nicht in Anhänge. Eine Meldung, deren Kernaussage nur aus einer PDF-Beilage erschließbar ist, beeinträchtigt die automatisierte Analyse und gilt als unvollständig.

Pflicht Vor 01.03.2026 Ab 01.03.2026
Übermittlungsweg Elektronisch über goAML (Standard), Ausnahmen bei Störungen Zwingend elektronisch, XML-Schema oder Formularfelder
Anlagenformat Frei Automatisiert auswertbar, elektronisch durchsuchbar
Mindestangaben Allgemeine Anforderungen (nicht bindend) Normativ in § 3 GwGMeldV festgeschrieben
Sanktionierung Uneinheitlich Bußgeld nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG bei vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig erstatteter Meldung

Der ursprüngliche Referentenentwurf hatte vorgesehen, dass die FIU formal unwirksame Meldungen zurückweisen darf. Diese Regelung ist auf Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK, Stellungnahme Nr. 14/2025) nicht in die Endfassung übernommen worden. Stattdessen kann die FIU bei Verstoß gegen die Vorgaben zur Nachbesserung auffordern und bei wiederholten oder systematischen Verstößen aufsichtsrechtliche Maßnahmen anregen. Der Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG wird nach den FIU-Anwendungshinweisen nicht automatisch durch eine formale Unvollständigkeit ausgelöst, gewinnt aber durch die neuen Mindestangaben erheblich an Kontur.

Indikatoren und Typologien — was die FIU als Verdachtsauslöser anerkennt

Die FIU veröffentlicht in einem geschützten Bereich (zoll.de/fiu-intern) sogenannte Typologiepapiere für einzelne Verpflichtetengruppen: Finanzsektor, Nichtfinanzsektor, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Terrorismusfinanzierung. Diese Papiere sind nicht normativ, steuern aber faktisch die Meldeschwelle: Wer einen FIU-typologisierten Indikator erkennt und trotzdem nicht meldet, läuft Gefahr, dass die Aufsicht später grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz annimmt.

Die praktisch wichtigsten Indikatoren-Cluster:

Indikator-Cluster Konkrete Beispiele Meldeempfehlung
Beteiligtenverhalten Anonymisierungswunsch, Verweigerung der Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten, vage Auskünfte zur Mittelherkunft § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG — auch ohne Geldwäscheverdacht
Transaktionsmuster Strukturierung knapp unter Schwellenwert (9.500 EUR bei 10.000-EUR-Schwelle), zeitnahe Rück-Transfers, Kontenkarusselle Nach Bestätigung durch Geldwäschebeauftragten
Geographischer Bezug Transaktion in / aus Hochrisikostaat (BaFin-Rundschreiben 03/2026), Sanktionsbezug Russland/Belarus, FATF „Grey List“ Indikator B2305 (Sanktionen) verwenden
Kryptowerte Wallet-Adressen mit Bezug zu Darknet-Marktplätzen, Mixing-Services, Online-Krypto-Casinos 8.711 Meldungen 2024 (neuer Höchstwert)
Dokumente Auffällig neue Ausweisdokumente, gefälschte Handelsregisterauszüge, manipulierte Rechnungen Sofort-Meldung, auch ohne abgeschlossene Transaktion
Wirecard-Typologie Großvolumiger Aktienverkauf zeitgleich mit oder kurz vor Ad-hoc-Mitteilung OOLG Frankfurt 3 U 192/23 bestätigte Meldung auch ohne Täter-Identifikation
Immobilien GwGMeldV-Immobilien v. 20.08.2020 definiert typisierende Sachverhalte (Kaufpreiszahlung aus Drittstaat, verschachtelte Gesellschaftsstrukturen) Pflichtmeldung nach § 43 Abs. 6 GwG

Die FIU hat ihr Eckpunktepapier zu Negativtypologien — also Sachverhalten, die typischerweise keine Meldepflicht auslösen — im März 2025 überarbeitet. Es dient Verpflichteten als Filter, um „Meldungen ins Blaue“ zu vermeiden. Der dadurch ausgelöste Rückgang des Meldeaufkommens um 18 % zwischen 2023 und 2024 bei gleichzeitig gestiegener Analyse-Output-Quote (+8 %) belegt die Strategie: weniger, aber gezieltere Meldungen.

Für den Verpflichteten folgt daraus ein zweistufiger Prüfansatz: (1) Gleicht der Sachverhalt eine Negativtypologie? Wenn ja, keine Meldung, aber Dokumentation der Prüfung. (2) Gleicht der Sachverhalt einen FIU-Indikator? Wenn ja, Meldung — im Zweifel gemäß BaFin/FIU-Orientierungshilfe 11/2025 auch bei Unsicherheit über die exakte Subsumtion.

Tipping-Off-Verbot (§ 47 GwG) und Durchführungsverbot (§ 46 GwG)

Zwei flankierende Pflichten rahmen jede Verdachtsmeldung ein: das Tipping-Off-Verbot und das Durchführungsverbot. Beide schützen die Ermittlungsarbeit der FIU und der Strafverfolgungsbehörden und bergen für den Verpflichteten eigenständige strafrechtliche Risiken.

Tipping-Off-Verbot (§ 47 GwG)

Wer eine Verdachtsmeldung erstattet oder erstatten will, darf den Betroffenen oder Dritte nicht darüber informieren — weder direkt noch indirekt. Das Verbot ist streng. Es erfasst auch Andeutungen, die den Kunden veranlassen könnten, Mittel abzuziehen. Gesetzliche Ausnahmen und Nicht-Anwendungsfälle nach § 47 GwG bleiben zu beachten. Wer gegen § 47 GwG verstößt, erfüllt den Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 70 GwG und kann sich zusätzlich wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Beihilfe zur Geldwäsche (§ 261 StGB) strafbar machen.

Praktisch bedeutet das: Das Mandats- oder Kundenverhältnis muss so fortgeführt werden, dass der Betroffene keinen Verdacht schöpft. Bei Rechtsanwälten kann das — ab einem gewissen Punkt — mit § 43a BRAO kollidieren; dann ist die Mandatsniederlegung zu prüfen, wobei auch die Niederlegung selbst tipping-off-sensibel ist und nicht begründet werden darf.

Durchführungsverbot (§ 46 GwG)

Mit Abgabe einer Verdachtsmeldung tritt automatisch ein Durchführungsverbot für die zugrundeliegende Transaktion in Kraft. Das Verbot gilt bis entweder (a) die FIU oder die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zustimmt oder (b) drei Werktage nach Eingang der Meldung ohne Rückmeldung verstrichen sind. Der Samstag gilt dabei ausdrücklich nicht als Werktag.

Ausnahme: Ist ein Aufschub der Transaktion nicht möglich oder könnte er die Verfolgung behindern, darf die Transaktion durchgeführt werden; die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG).

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Grenzen des Durchführungsverbots und anschließender Kontosperren mit Beschluss vom 22.01.2024 – 2-01 T 26/23 präzisiert: Eine pauschale, über die konkrete verdächtige Transaktion hinausreichende Kontosperre ist unzulässig und kann zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers begründen. Das LG Wiesbaden (Urt. v. 11.01.2024 – 3 O 238/23) hat diese Linie für ungewöhnliche Zahlungseingänge bestätigt.

Verweigert der Kunde die Aufklärung oder setzt er die Transaktion trotz Verbot durch (z. B. durch Drittbanken), bleibt der Verpflichtete für den Folgezeitraum haftungsfrei — Voraussetzung ist eine dokumentierte ordnungsgemäße Erstmeldung und unverzügliche Nach-Meldung des weiteren Sachverhalts.

Haftungsprivileg nach § 48 GwG — Schutz des gutgläubigen Melders

§ 48 Abs. 1 GwG stellt klar, dass der Melder weder zivilrechtlich noch strafrechtlich noch disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, es sei denn, die Meldung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet. Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat die Anforderungen für die Durchbrechung dieses Privilegs auf eine sehr hohe Schwelle gehoben.

Entscheidung Kernaussage Praxis-Konsequenz
OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.05.2024 – 3 U 192/23 (Wirecard) § 43 und § 48 Abs. 1 GwG sind weit auszulegen; niedriger Verdachtsgrad genügt; keine abschließende Subsumtion unter § 261 StGB erforderlich Meldende Bank haftet nicht für Ruf- oder Vermögensschaden des Betroffenen, wenn objektiv nachvollziehbare Tatsachen vorlagen
OLG Hamburg, Beschl. v. 17.03.2022 – 13 U 178/21 Weite Auslegung der Meldepflicht; Freigabe gesperrter Konten nur bei Wegfall des Verdachts Kunde kann Freigabe nicht mit bloßem Bestreiten erzwingen
LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.01.2024 – 2-01 T 26/23 Kontosperre muss eng an konkret verdächtige Transaktionen gebunden sein; keine Pauschalsperre Kontoinhaber kann bei überschießender Sperre Schadensersatz beanspruchen
LG Stuttgart, Beschl. v. 06.07.2023 – 6 O 234/22 § 48 GwG erfasst auch Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO Bank bleibt haftungsfrei, wenn Verdachtsmeldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr war
LG Wiesbaden, Urt. v. 11.01.2024 – 3 O 238/23 Kontosperre bei ungewöhnlichen Zahlungseingängen gerechtfertigt, soweit enger Sachbezug gewahrt Bestätigt die LG-Frankfurt-Linie

Die Rechtsprechung bildet damit ein stabiles Schutzregime für den Melder. Ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen gegen die Bank oder den Verpflichteten scheitert praktisch immer daran, dass der Kläger den Nachweis des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nicht erbringen kann.

Ob § 48 Abs. 1 GwG über zivilrechtliche Ansprüche hinaus auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Melders — etwa nach § 203 StGB wegen Verletzung der Berufsverschwiegenheit — vollständig ausschließt, ist bislang nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Die herrschende Meinung in Literatur und Verwaltungspraxis bejaht dies, entsprechende Strafverfahren gegen gutgläubige Melder sind nicht bekannt. Für die Meldebereitschaft im System ist § 48 GwG das entscheidende Gegengewicht zur Sanktionsdrohung aus § 56 GwG. Ohne das Privileg wäre die präventive Funktion des GwG nicht durchsetzbar.

Rechtsanwälte und Steuerberater — das Mandatsprivileg nach § 43 Abs. 2 GwG

Die Verpflichtetenkategorien § 2 Abs. 1 Nr. 10 (Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Kammerrechtsbeistände) und Nr. 12 (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) stehen in einem besonderen Spannungsverhältnis zur berufsrechtlichen Schweigepflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO beziehungsweise § 57 Abs. 1 StBerG. § 43 Abs. 2 GwG löst dieses Spannungsverhältnis mit einer zweistufigen Regelung:

Grundsatz: Keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Berufsträger im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erlangt hat.

Ausnahme (Rückausnahme zur Ausnahme): Die Meldepflicht besteht, wenn der Verpflichtete weiß, dass das Mandatsverhältnis für Zwecke der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt wird oder wurde. Dieses Merkmal betrifft Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung. § 43 Abs. 6 GwG bleibt unberührt.

Die Reichweite des Privilegs ist seit der GwG-Novelle 2024 enger als zuvor: Nach der BMF-Gesetzesbegründung umfasst „Rechtsberatung“ nur die juristische und steuerliche Beratung im engeren Sinne. Buchführung für einen Mandanten ist ausdrücklich nicht mehr privilegiert — der Steuerberater, der Buchhaltung führt und auf auffällige Zahlungsströme stößt, unterliegt der vollen Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 GwG.

Tätigkeit Mandatsprivileg § 43 Abs. 2 GwG Meldepflicht
Strafverteidigung Umfassend Grundsätzlich keine
Zivilprozessvertretung Umfassend Grundsätzlich keine
Rechts-/Steuerberatung im engeren Sinne Umfassend Nur bei positivem Wissen um Missbrauch
Gestaltungsberatung (Gesellschaft, Nachfolge) Eingeschränkt, Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG Bei Anhaltspunkten nach § 43 Abs. 1 GwG
Immobilien-Treuhand Nicht privilegiert Volle Meldepflicht, zusätzlich GwGMeldV-Immobilien
Buchführung (StB/WP) Nicht privilegiert seit 2024 Volle Meldepflicht
Gesellschaftsgründung / M&A-Transaktion Nicht privilegiert Volle Meldepflicht

Praktisches Grenzproblem: Erkennt der Rechtsanwalt im Mandat Anhaltspunkte für eine laufende Straftat, muss er — jenseits der Meldepflicht — zusätzlich prüfen, ob das Mandat überhaupt fortgeführt werden darf (§ 43a Abs. 3 BRAO; § 138 StGB gilt nur für die dort abschließend genannten Katalogtaten und ist keine allgemeine Anzeigepflicht bei jeder laufenden oder geplanten Straftat). Sobald der Eindruck entsteht, dass der rechtliche Rat zu Geldwäschezwecken missbraucht wird, ist das Mandat niederzulegen, um dem Risiko einer eigenen Beihilfestrafbarkeit (§ 27 StGB iVm § 261 StGB) zu entgehen. Die Niederlegung selbst darf dem Mandanten wegen § 47 GwG jedoch nicht mit Geldwäscheverdacht begründet werden.

Die geringe Zahl anwaltlicher Verdachtsmeldungen — etwa 200 im Jahr 2024 bei rund 165.000 Berufsträgern — deutet darauf hin, dass die Schutzfunktion des Mandatsprivilegs in der Praxis stark genutzt wird. Die BRAK hat zum EU-AML-Paket ein eigenes Auslegungspapier vorgelegt, das die Anwendung der ab 2027 geltenden Art. 69 ff. AMLR auf anwaltliche Tätigkeiten konkretisiert.

EU-AML-Paket 2024 — was sich ab 10.07.2027 ändert

Mit dem am 19.06.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlichten EU-AML-Paket wird die deutsche Verdachtsmeldepflicht grundlegend neu strukturiert. Das Paket besteht aus vier Rechtsakten:

Rechtsakt Inkrafttreten / Geltung Bedeutung für die Verdachtsmeldung
Verordnung (EU) 2023/1113 (Geldtransfer-VO) Geltung seit 30.12.2024 Verpflichtung zu vollständigen Absender-/Empfänger-Informationen auch bei Kryptowerten
Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO) AMLA operativ seit 01.07.2025, Sitz Frankfurt/Main Zentrale EU-Aufsichtsbehörde; direkte Aufsicht über 40 hochriskante Finanzinstitute ab 01.01.2028
Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) Geltung ab 10.07.2027 (Fußballvermittler/Profivereine: 10.07.2029) Unmittelbar geltendes „Single Rulebook“; ersetzt das GwG in weiten Teilen
Richtlinie (EU) 2024/1640 (6. AMLD) Umsetzung bis 10.07.2027 Regelt nationale FIUs, Transparenzregister, Immobilienregister (bis 10.07.2029)

Die künftige Verdachtsmeldepflicht findet sich in Art. 69 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) AMLR. Sie ersetzt § 43 GwG, behält aber den Kern — Meldung an die nationale FIU bei Verdacht oder berechtigtem Grund zur Annahme, dass Gelder oder Tätigkeiten mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten, mit Terrorismusfinanzierung oder mit kriminellen Tätigkeiten selbst in Verbindung stehen. Die AMLA wird einen einheitlichen EU-Meldebogen erarbeiten; das deutsche goAML-Portal bleibt voraussichtlich der technische Übermittlungskanal.

Drei wesentliche praktische Änderungen ab 2027:

  1. Auskunftsersuchen der FIU müssen künftig innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen (in Sonderfällen unter 24 Stunden) beantwortet werden. Wer heute Abfragen-Beantwortung in Wochen-Turnus abarbeitet, muss Prozesse anpassen.
  2. Verbot der Auslagerung der FIU-Berichterstattung (Art. 43 AMLR) — mit Ausnahme von gruppeninterner Auslagerung im selben Mitgliedstaat. BPO-Modelle für Verdachtsmeldungen sind damit faktisch beendet.
  3. Risikoanalyse-Harmonisierung: Nationale Aufsichtsbehörden müssen das inhärente und residuale Risiko jedes Verpflichteten mit einer EU-weit identischen Methodik bewerten und mindestens jährlich neu erheben. Die BaFin hat ihre Aktualisierungsintervalle bereits zum 01.02.2025 verkürzt und damit die AMLR-Vorgabe vorweggenommen.

Die AMLA arbeitet derzeit an vier Regulatory Technical Standards (RTS) und Implementing Technical Standards (ITS), die die AMLR konkretisieren — etwa zu Kundensorgfaltspflichten (CDD), zur Risikobewertungsmethodik und zum Bußgeldraster nach Art. 53 AMLD6. Die finalen CDD-RTS sind bis zum 10.07.2026 vorzulegen. Für den Nichtfinanzsektor ist das Konsultationsverfahren im Februar 2026 eröffnet worden.

Bis zum 10.07.2027 bleibt das GwG mit allen heute diskutierten Regelungen — einschließlich GwGMeldV — vollumfänglich in Kraft. Verpflichtete sollten die Zwischenzeit nutzen, um ihr Melde-Setup auf EU-Ausrichtung zu prüfen, insbesondere die Datenmodellierung im XML-Schema und die dokumentierte Reaktion auf FIU-Auskunftsersuchen.

Konsequenzen bei unterlassener Meldung — Bußgeld, Strafrecht, Aufsicht

Wer meldet zu spät oder gar nicht, setzt sich drei unabhängigen Sanktionsebenen aus. Keine davon substituiert die andere — sie können kumulativ eintreten.

Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 56 GwG)

Der Bußgeldkatalog des § 56 GwG erfasst unterlassene und verspätete Verdachtsmeldungen in mehreren Tatbeständen. Die Obergrenzen:

Tatbestand Vorsatz Leichtfertigkeit / Fahrlässigkeit
§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG (Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig) bis 5 Mio. EUR oder 10 % des Konzernumsatzes des Vorjahres bis 1 Mio. EUR
§ 56 Abs. 1 Nr. 70 GwG (Verstoß gegen Tipping-Off-Verbot § 47 GwG) bis 5 Mio. EUR / 10 % des Konzernumsatzes bis 1 Mio. EUR
§ 56 Abs. 1 Nr. 68a GwG (fehlende Registrierung im goAML-Portal) bis 1 Mio. EUR bis 150.000 EUR
§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GwG (unzureichende interne Sicherungsmaßnahmen) bis 5 Mio. EUR / 10 % des Konzernumsatzes bis 1 Mio. EUR

Die BaFin veröffentlicht nach § 57 GwG rechtskräftige Bußgeldentscheidungen auf ihrer Website — im Fall der C24 Bank (Entscheidung v. 01.11.2024) wurde ein sechsstelliges Bußgeld wegen systematisch verspäteter Verdachtsmeldungen bekannt gemacht.

Strafrecht (§ 261 StGB)

Wer vorsätzlich die Geldwäsche eines Dritten durch Unterlassen einer gebotenen Verdachtsmeldung fördert, macht sich nach § 261 Abs. 1 StGB oder nach § 27 StGB (Beihilfe) strafbar. Der BGH verlangt hierfür konkretes Wissen um die Vortat und die Geldwäsche-Eignung — die bloße Missachtung der Meldepflicht nach § 43 GwG reicht nicht. Die Strafdrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahren.

Relevant bleibt auch § 203 StGB, wenn der Geldwäschebeauftragte oder dessen Führungskraft personenbezogene Daten außerhalb des § 48 GwG weitergibt. Die Abgrenzung zur privilegierten Meldung nach § 43 GwG ist in der Praxis selten problematisch; kritisch wird es erst, wenn Inhalte in Mandatsbeziehungen zu Dritten weitergegeben werden.

Aufsichtsrecht

Neben Bußgeld und Strafe kann die BaFin nach § 51 GwG aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen: Abberufungsverlangen gegen Geldwäschebeauftragte, Beschränkungen der Geschäftstätigkeit, in Extremfällen Lizenzentzug. Das VG Ansbach hat mit Urteil vom 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389 die Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG („Naming and Shaming“) bestätigt und damit den Weg für eine konsequente Pranger-Praxis der BaFin freigemacht.

Verteidigungsperspektive — wenn Aufsicht oder Strafverfolger die Meldepraxis angreifen

Die Mehrzahl der GwG-Verfahren endet nicht mit einem Bußgeld oder einer Anklage gegen das Unternehmen selbst, sondern mit einer aufsichtsrechtlichen Prüfung, einer BaFin-Sonderprüfung oder einem Ermittlungsverfahren gegen einzelne Geldwäschebeauftragte. Wirksame Verteidigung setzt bereits bei der Meldepraxis im Alltag an.

Erstens Verfahrenseinstieg: Wenn die BaFin Sonderprüfungen ankündigt oder die FIU ein Auskunftsersuchen nach § 30 GwG stellt, ist das selbst noch kein Verfahren — aber ein klarer Indikator. Die Dokumentation der internen Verdachtsprüfung (Prüfungsvermerk, Bewertung der Indikatoren nach FIU-Typologie, zeitliche Abfolge) ist die zentrale Verteidigungslinie. Wer zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine strukturierte interne Sachverhaltsakte vorweisen kann, hat die beste Verteidigungsmunition bereits verloren.

Zweitens Kernverteidigungsansätze bei § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG:

  • Tatsachengrundlage: Hatten zum Meldezeitpunkt objektive Tatsachen vorgelegen, oder war der Sachverhalt noch in der Sachverhaltsaufklärungsphase nach BaFin/FIU-Orientierungshilfe? Die OLG-Frankfurt-Rechtsprechung zur weiten Auslegung wirkt in beide Richtungen — sie schützt nicht nur Melder, sondern verlangt auch erkennbare Meldeanlässe.
  • Unverzüglichkeitsbegriff: Wurde die Meldung ohne schuldhaftes Zögern erstattet? Als „schuldhaft“ gilt nach § 121 BGB nur die vermeidbare Verzögerung. Ein strukturierter interner Prüfprozess (GwB-Vorlage, Freigabe durch Führungsebene) ist keine schuldhafte Verzögerung, solange er zeitnah und dokumentiert erfolgt.
  • Leichtfertigkeit vs. Vorsatz: § 56 GwG sanktioniert auch Leichtfertigkeit, aber mit geringerem Bußgeldrahmen. Die Abgrenzung ist zentral. Das OLG Frankfurt hat im Verfahren 2 Ss-OWi 1059/17 (2018) festgestellt, dass bei festgestellten Missständen „von vorsätzlichem Handeln auszugehen“ sei — eine revisible Einzelfall-Wertung, die bei sauberer Dokumentation angegriffen werden kann.
  • Subjektiver Tatbestand im Konzern: Bei mehrstufigen Organisationen ist die Zurechnung des Vorsatzes zwischen GwB, Vorstand und Sachbearbeiter-Ebene differenziert zu prüfen. § 30 OWiG (Unternehmensgeldbuße) und § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung) sind nicht kongruent — Verteidigungsansätze liegen häufig in der Abgrenzung.

Drittens Zivilverfahren gegen den Melder: Nimmt der Betroffene die meldende Bank oder Kanzlei auf Schadensersatz in Anspruch, ist § 48 Abs. 1 GwG die zentrale Säule. Die Rechtsprechung (OOLG Frankfurt 3 U 192/23; OOLG Hamburg 13 U 178/21) verlangt für die Durchbrechung des Privilegs den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unwahrer Meldung — eine Hürde, die der Kläger praktisch nie nimmt. Entscheidend für die erfolgreiche Verteidigung ist die zeitgleich dokumentierte Tatsachengrundlage der Meldung.

Viertens Rechtsanwaltsspezifisch: Gegen Rechtsanwälte als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG richten sich die Rechtsanwaltskammern (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Verfahren enden häufig mit berufsrechtlichen Rügen statt Bußgeld. Die Abgrenzung zwischen privilegiertem Mandatsverhältnis (§ 43 Abs. 2 GwG) und Kataloggeschäft ist der zentrale Streitpunkt; bei Immobilien-Treuhand oder Gesellschaftsgründung ist das Privileg praktisch nie einschlägig, die Meldepflicht also voll anwendbar.

Praktische Hinweise — so läuft die Verdachtsmeldung über goAML

Die operative Umsetzung einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung erfolgt in fünf Schritten. Eine saubere Prozessdokumentation ist die beste Absicherung gegenüber späteren BaFin-Prüfungen und FIU-Auskunftsersuchen.

  1. Registrierung im goAML-Portal (https://goaml.fiu.bund.de) — einmalig, seit 01.01.2024 unabhängig von einer konkreten Meldung für alle Verpflichteten Pflicht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).
  2. Interne Sachverhaltsaufklärung — Prüfung durch den Geldwäschebeauftragten (§ 7 GwG). Grundlage sind die FIU-Typologiepapiere und die aktuelle Orientierungshilfe von BaFin und FIU (Stand November 2025). Dokumentation in einem strukturierten Prüfvermerk mit Zeitstempel.
  3. Meldeentscheidung — bei Bejahung Weiterleitung an die Führungsebene (§ 43 Abs. 3 GwG bei ausländischen Niederlassungen). Im Zweifel ist zu melden (BaFin/FIU-Orientierungshilfe 11/2025).
  4. Elektronische Übermittlung — seit 01.03.2026 zwingend im strukturierten XML-Format oder direkt über die goAML-Eingabemasken. Wesentliche Informationen gehören ins Formular, nicht in die Anlage. Anlagen müssen automatisiert auswertbar (z. B. OCR-PDF) sein.
  5. Durchführungsverbot beachten — Transaktion bis FIU-/Staatsanwaltschafts-Zustimmung oder Ablauf der drei Werktage aussetzen. Bei Konto-/Geschäftsbeziehung Fortsetzung möglich, ohne den Betroffenen zu informieren (§ 47 GwG).

Fünf Praxisfehler, die regelmäßig zu Bußgeldern führen:

  • Meldung erst nach Rücksprache mit dem Vorstand des Kunden (Tipping-Off-Verstoß).
  • Meldung mit leeren Pflichtfeldern und Verweis auf PDF-Anhang.
  • Einheitliche Kontosperre über mehrere Monate statt transaktionsbezogener Verfügung (LG Frankfurt 2-01 T 26/23).
  • Interne Prüfung ohne schriftliche Dokumentation der Bewertung der Indikatoren.
  • Verspätete Meldung, weil der GwB im Urlaub war — die Stellvertretung ist nach § 7 Abs. 4 GwG zwingend zu regeln.

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Häufige Fragen

Wer ist nach § 43 GwG zur Verdachtsmeldung verpflichtet?

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG — Kreditinstitute, Versicherer (lebensversicherungsbezogen), Finanzdienstleister, Kryptowerte-Dienstleister, Notare, Rechtsanwälte (bei Kataloggeschäften nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Immobilienmakler, Güterhändler und Spielbanken. Zum Jahresende 2024 waren 98.810 Verpflichtete bei der FIU registriert. Die Registrierung im goAML-Portal ist seit 01.01.2024 unabhängig von einer konkreten Meldung Pflicht und wird von der BaFin im Rahmen von Sonderprüfungen abgefragt.

Wie schnell muss eine Verdachtsmeldung nach Entstehung des Verdachts erfolgen?

Unverzüglich — also ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB. Starre Fristen setzt das GwG nicht. Nach der gemeinsamen Orientierungshilfe von BaFin und FIU (November 2025) ist regelmäßig innerhalb weniger Werktage nach Abschluss der internen Sachverhaltsaufklärung zu melden; bei unmittelbar bevorstehender Transaktion noch am selben Arbeitstag. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17) wertet verspätete Meldungen bei festgestellten Missständen als vorsätzlich.

Welche Strafe droht bei unterlassener Geldwäsche-Verdachtsmeldung?

§ 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG sieht bei Vorsatz ein Bußgeld bis 5 Mio. EUR oder 10 % des Konzernumsatzes des Vorjahres vor, bei Leichtfertigkeit bis 1 Mio. EUR. Zusätzlich kann eine strafrechtliche Haftung wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) oder Beihilfe eintreten, wenn der Verpflichtete Kenntnis von der Vortat hatte. Die BaFin veröffentlicht rechtskräftige Bußgelder nach § 57 GwG — etwa im Fall C24 Bank (01.11.2024) wegen systematisch verspäteter Meldungen.

Bin ich geschützt, wenn sich die Verdachtsmeldung später als unbegründet herausstellt?

Ja. § 48 Abs. 1 GwG schützt den Melder umfassend: keine zivilrechtliche, strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit, es sei denn die Meldung erfolgte vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr. Das OLG Frankfurt hat im Wirecard-Verfahren (Beschl. v. 29.05.2024 – 3 U 192/23) bestätigt, dass Meldepflicht und Haftungsprivileg weit auszulegen sind. In der Praxis scheitern Schadensersatzklagen betroffener Kunden nahezu immer am Nachweis des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

Was gilt für Rechtsanwälte — ist das Mandatsverhältnis geschützt?

§ 43 Abs. 2 GwG stellt Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG) und Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) von der Meldepflicht frei, wenn der Sachverhalt aus einem der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnis stammt. Die Ausnahme greift nicht, wenn der Berufsträger positiv weiß, dass das Mandat zu Geldwäschezwecken genutzt wird. Buchführung ist seit der GwG-Novelle 2024 nicht mehr privilegiert; Kataloggeschäfte (Immobilien-Treuhand, M&A) sind es ohnehin nicht. Aus der Anwaltschaft gingen 2024 rund 200 Meldungen bei der FIU ein.

Darf ich den Betroffenen über die Verdachtsmeldung informieren?

Grundsätzlich nein. Das Tipping-Off-Verbot nach § 47 GwG ist streng; gesetzliche Ausnahmen und Nicht-Anwendungsfälle nach § 47 GwG bleiben zu beachten. Wer den Kunden oder Dritte informiert — auch indirekt durch Andeutungen — begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 70 GwG (Bußgeld bis 5 Mio. EUR) und riskiert zusätzlich Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Beihilfe zur Geldwäsche (§ 261 StGB). Die Geschäftsbeziehung muss so fortgeführt werden, dass kein Verdacht geschöpft wird; bei Mandatsniederlegung darf diese nicht mit Geldwäscheverdacht begründet werden.

Wie funktioniert das Durchführungsverbot nach § 46 GwG konkret?

Mit Abgabe der Meldung tritt automatisch ein Transaktionsstopp in Kraft. Die Transaktion darf erst vollzogen werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zustimmt oder drei Werktage nach Meldung ohne Rückmeldung verstrichen sind (Samstag zählt nicht). Eine darüber hinausgehende Kontosperre ist nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 22.01.2024 – 2-01 T 26/23) nur zulässig, wenn sie eng an die verdächtige Transaktion gebunden bleibt. Pauschalsperren können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Was ändert sich mit der GwG-Meldeverordnung zum 01.03.2026?

Die GwGMeldV (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 01.09.2025) macht die elektronische Übermittlung über goAML im XML-Format oder den Eingabemasken verbindlich und legt in § 3 die Mindestangaben für eine rechtswirksame Meldung fest. Wesentliche Informationen gehören in das Formular selbst, nicht in Anhänge — sonst gilt die Meldung als unvollständig. Anlagen müssen elektronisch durchsuchbar sein. Bei wiederholten oder systematischen Verstößen drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG.

Was ändert sich durch das EU-AML-Paket ab 10.07.2027?

Ab 10.07.2027 ersetzt die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, Verordnung (EU) 2024/1624) weite Teile des GwG. Die Verdachtsmeldepflicht wird in Art. 69 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) AMLR neu geregelt; Adressat bleibt die nationale FIU. Die AMLA mit Sitz in Frankfurt (operativ seit 01.07.2025) übernimmt ab 2028 die direkte Aufsicht über 40 hochriskante Finanzinstitute EU-weit und erlässt technische Standards (RTS/ITS). FIU-Auskunftsersuchen müssen künftig binnen fünf Arbeitstagen (in Sonderfällen unter 24 Stunden) beantwortet werden.

Ab welcher Bargeldgrenze müssen Güterhändler eine Verdachtsmeldung erstatten?

Güterhändler nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG unterliegen der Meldepflicht bei Bartransaktionen ab 10.000 EUR — bei Edelmetallhändlern, Kunsthändlern, Juwelieren und Uhrenhändlern bereits ab 2.000 EUR. Die Meldepflicht besteht zusätzlich unabhängig von der Schwelle, sobald konkrete Anhaltspunkte auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Ab dem 10.07.2027 gilt nach Art. 80 AMLR eine unionsweite Bargeldobergrenze von 10.000 EUR für professionelle Zahlungen — Mitgliedstaaten können strengere nationale Regelungen beibehalten.

Haftungshinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen fachlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen. Rechtsprechung und behördliche Praxis zum GwG entwickeln sich fortlaufend; bei konkreten rechtlichen Fragen ist eine individuelle anwaltliche Prüfung erforderlich.

Grundlagen und Verteidigungsansätze zum Geldwäschetatbestand im Überblick: Geldwäsche § 261 StGB: Tatbestand, Strafmaß und Verteidigung.

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