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Briefkastenanlage im Eingang eines schlichten Bürohauses mit vielen leeren Namensschildern (Symbolbild, KI-generiert)

Geldwäsche-Verdachtsmeldung: wann Verpflichtete melden müssen und was sie dem Kunden sagen dürfen

20 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 07.10.2026Nächste Überprüfung: April 2027

AUF EINEN BLICK

Verpflichtete nach § 2 GwG müssen eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU abgeben, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt (§ 43 Abs. 1 GwG). Seit dem 1. März 2026 legt die GwG-Meldeverordnung Form und Mindestangaben der elektronischen Meldung über goAML verbindlich fest. Nach Abgang der Verdachtsmeldung ruht die gemeldete Transaktion bis zur Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder bis zum Ablauf des dritten Werktags (§ 46 Abs. 1 GwG). Der Kunde darf von der Meldung nichts erfahren (§ 47 Abs. 1 GwG). Eine verspätete Meldung und eine Erklärung, die dem Kunden die Meldung erkennen lässt, lassen sich nachträglich nicht korrigieren.

Die Meldeentscheidung hat zwei Fehlerrichtungen. Wer einen meldepflichtigen Sachverhalt nicht oder zu spät meldet, riskiert ein Bußgeld nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69 GwG. Mitarbeiter, die die Transaktion ausgeführt haben, können zudem in den Verdacht leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB geraten. Wer meldet, ist nach § 48 Abs. 1 GwG von der Verantwortlichkeit freigestellt, solange die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr ist. Im Aufsichts- oder Ermittlungsverfahren entscheidet deshalb die Frage, ob die Meldeentscheidung rechtzeitig fiel und nachvollziehbar dokumentiert ist.

Die folgenden Schritte richten sich an die Geschäftsleitung und den Geldwäschebeauftragten eines meldepflichtigen Unternehmens. Wer als Kunde von einer Verdachtsmeldung oder einem eingefrorenen Konto betroffen ist, findet die Gegenperspektive im Beitrag was Betroffene bei Geldwäscheverdacht tun sollten.

Wen die Pflicht zur Geldwäsche-Verdachtsmeldung trifft und wer im Unternehmen entscheidet

Die Meldepflicht nach § 43 GwG trifft jeden Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG. Dazu gehören Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungen, Immobilienmakler und Güterhändler, aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Empfänger der Verdachtsmeldung ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion.

Die Meldepflicht trifft den Verpflichteten selbst. Einen Geldwäschebeauftragten müssen nur die in § 7 Abs. 1 S. 1 GwG genannten Verpflichteten bestellen, im Kern der Finanzsektor einschließlich der Versicherungen sowie Veranstalter von Glücksspielen. Für Güterhändler, Immobilienmakler und Berufsträger kann die Aufsicht die Bestellung anordnen (§ 7 Abs. 3 S. 1 GwG).

Ist ein Geldwäschebeauftragter bestellt, ist er für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig, die Verantwortung der Leitungsebene bleibt unberührt (§ 7 Abs. 1 S. 2 GwG). Beabsichtigt er eine Verdachtsmeldung, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Abs. 5 S. 6 GwG). Ohne Geldwäschebeauftragten handelt der Verpflichtete durch seine Leitung, für das Risikomanagement ist ein nach § 4 Abs. 3 GwG benanntes Mitglied der Leitungsebene verantwortlich. Hat ein ausländischer Verpflichteter eine Niederlassung in Deutschland, muss ein Mitglied der Führungsebene Sachverhalte aus deren Tätigkeit melden (§ 43 Abs. 3 GwG).

Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG Verpflichtete. Die Schwellen des § 10 Abs. 6a GwG bestimmen, wann die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen. Sie liegen etwa bei Barzahlungen ab 10.000 Euro über sonstige Güter und ab 2.000 Euro über Edelmetalle. Die Meldepflicht selbst besteht nach § 43 Abs. 1 S. 1 GwG unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstands und von der Höhe der Transaktion.

Die Meldepflicht ist eines von mehreren Handlungsfeldern, in denen Unternehmen strafrechtlich relevante Entscheidungen unter Zeitdruck treffen. Die übrigen Felder und ihre Zusammenhänge zeigt die Übersicht Das Fundament.

Der Rechtsrahmen: melden, stillhalten, schweigen

Ein meldepflichtiger Sachverhalt liegt nach § 43 Abs. 1 S. 1 GwG vor, wenn Tatsachen auf einen von drei Umständen hindeuten. Erstens kann ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammen. Zweitens kann ein Geschäftsvorfall mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Drittens kann der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 S. 3 GwG verletzt haben.

Nach dem Bundesverfassungsgericht genügen für die Meldepflicht objektiv erkennbare Anhaltspunkte. Dieser Maßstab darf nicht auf den strafprozessualen Anfangsverdacht übertragen werden (BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14).

Die Verdachtsmeldung ist deshalb keine Strafanzeige. Erstattet der Verpflichtete zusätzlich eine Strafanzeige, teilt er dies der FIU mit der Meldung mit (§ 43 Abs. 1 S. 2 GwG).

Mit der Verdachtsmeldung entstehen zwei Folgepflichten für das Unternehmen. Das Durchführungsverbot nach § 46 GwG hält die gemeldete Transaktion an. Das Informationsverbot nach § 47 GwG untersagt es, den Vertragspartner oder Dritte über die Meldung in Kenntnis zu setzen. Die Tabelle fasst die maßgeblichen Fristen und Schwellen zusammen.

Pflicht Frist oder Schwelle Norm
Meldung an die FIU unverzüglich, unabhängig vom Wert § 43 Abs. 1 S. 1 GwG
Transaktion anhalten bis Zustimmung von FIU oder Staatsanwaltschaft oder bis der dritte Werktag nach dem Abgangstag verstrichen ist, Samstag zählt nicht als Werktag § 46 Abs. 1 GwG
Eilfall Durchführung zulässig, Meldung unverzüglich nachholen § 46 Abs. 2 GwG
Untersagung durch die FIU Sofortmaßnahme, endet spätestens einen Monat nach Anordnung, mit Ablauf des fünften Werktags nach Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde oder zu einem von der FIU festgelegten früheren Zeitpunkt § 40 Abs. 1, Abs. 4 GwG
Auskunftsverlangen der FIU Beantwortung in der von der FIU gesetzten angemessenen Frist § 30 Abs. 3 GwG
Dokumentation der Meldeentscheidung Erwägungen und Begründung aufzeichnen, fünf Jahre aufbewahren § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 4 GwG

Schritt 1: Den Verdacht festhalten und intern weitergeben

Ein Mitarbeiter, dem ein auffälliger Sachverhalt begegnet, gibt ihn sofort schriftlich an seinen Vorgesetzten oder an die intern für Verdachtsfälle zuständige Stelle weiter, ohne den Kunden darauf anzusprechen. Ist ein Geldwäschebeauftragter bestellt, ist er in der Regel diese Stelle. Die interne Meldung ist nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 GwG ebenso von der Verantwortlichkeit freigestellt wie die Meldung an die FIU. Festzuhalten sind die Tatsachen, die den Verdacht auslösen, mit Datum, Kunde, Konto und Transaktion.

Eine Rückfrage beim Kunden gehört nicht in diesen Schritt, weil sie die Meldung verzögert und das Informationsverbot berühren kann. Bestellung, Aufgaben und persönliche Haftung des Geldwäschebeauftragten behandelt der Beitrag zu den Pflichten des Geldwäschebeauftragten im Unternehmen. Wo der Geldwäschebeauftragte zugleich Compliance Officer ist, entstehen Interessenkonflikte, die der Vergleich Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter und Geldwäschebeauftragter darstellt.

Schritt 2: Die Meldeentscheidung unverzüglich treffen

Der Verpflichtete trifft die Entscheidung über die Geldwäsche-Verdachtsmeldung ohne schuldhaftes Zögern (§ 43 Abs. 1 S. 1 GwG). Ist ein Geldwäschebeauftragter bestellt, bereitet er sie auf Grundlage der intern vorhandenen Informationen vor. Eigene Ermittlungen stehen ihm nicht zu.

Seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die internen Informationen aus der Geschäftsbeziehung beizuziehen, aufzubereiten und mit einer Bewertung an die Behörden weiterzugeben (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17, zur inhaltsgleichen Meldepflicht nach früherem Recht). In diesem Verfahren hatte die Geldwäschebeauftragte einer Bank vor der Meldung die Kundin befragt, und das Gericht bestätigte die Geldbußen gegen sie persönlich. Bleiben nach der Auswertung der internen Informationen objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, ist zu melden.

Auffälligkeiten ergeben sich meist aus dem Abgleich von Kunde, Zahlungsweg und Geschäftszweck. Im Warenhandel sind das etwa Preisabweichungen, unplausible Lieferketten und Zahlungen über Dritte, wie sie der Beitrag zu Geldwäsche über Handelsgeschäfte beschreibt. Ein Bezug zu einem Hochrisikostaat begründet für sich genommen noch keine Meldepflicht. Er löst verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG aus, die aktuelle Länderliste erläutert der Beitrag zum BaFin-Rundschreiben zu Hochrisikostaaten.

Für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater entfällt die Meldepflicht nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG, soweit der Sachverhalt aus der Rechtsberatung oder Prozessvertretung stammt. Die Meldepflicht bleibt bestehen, wenn der Berufsträger weiß, dass der Mandant die Beratung für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat genutzt hat oder nutzt. Sie bleibt außerdem bestehen bei Grunderwerbsvorgängen, die eine Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 6 GwG als stets meldepflichtig bestimmt.

Auch die Entscheidung, nicht zu melden, ist eine dokumentationspflichtige Entscheidung. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GwG sind die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses aufzuzeichnen. Ein Sonderfall ist das Auskunftsersuchen eines Nachrichtendienstes. Es soll nach dem Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts selbst keinen Meldeanlass bilden, wie der Beitrag zu den neuen Mitwirkungspflichten nach dem Nachrichtendienstrecht ausführt.

Schritt 3: Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung vollständig über goAML abgeben

Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG geht grundsätzlich elektronisch an die FIU (§ 45 Abs. 1 GwG). Der Postweg ist bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung zulässig. Außerdem kann die FIU auf Antrag zur Abwendung unbilliger Härten die postalische Übermittlung genehmigen (§ 45 Abs. 2 GwG). Auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden (§ 45 Abs. 3 GwG). Jeder Verpflichtete muss sich nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG unabhängig von einer konkreten Meldung elektronisch bei der FIU registrieren. Eine erst im Verdachtsfall nachgeholte Registrierung kann die Meldung verzögern.

Seit dem 1. März 2026 schreibt die GwG-Meldeverordnung vor, dass die Meldung im Verfahren der FIU entweder als XML-Datensatz oder über die dafür vorgesehenen Eingabefelder übermittelt wird. Welche Angaben eine Verdachtsmeldung enthalten muss, regelt § 3 GwGMeldV. Dazu gehören ein Bezugskennzeichen des Meldenden, die von der FIU vorgegebenen Meldegründe, der Hinweis auf eine parallel erstattete Strafanzeige und eine Sachverhaltsdarstellung mit Angaben zu Vertragspartnern, wirtschaftlich Berechtigten und Geschäftsbeziehung. Eine vorsätzlich oder leichtfertig unvollständige Verdachtsmeldung erfüllt den Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69 GwG ebenso wie eine unterlassene.

Die Vollständigkeit hat eine zweite Funktion. Enthält die Verdachtsmeldung zugleich die Angaben, die eine Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB erfordert, gilt sie nach § 43 Abs. 4 GwG als Selbstanzeige. Die Strafbefreiung kommt aber nur der Person zugute, die die Tat freiwillig anzeigt oder eine solche Anzeige freiwillig veranlasst. Ausgeschlossen ist sie, wenn die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. In den Fällen des § 261 Abs. 1 und 2 StGB muss zusätzlich die Sicherstellung des Gegenstands bewirkt werden (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 und 2 StGB).

Ein EU-weites Meldeformat ist in Vorbereitung, bis zu seiner Anwendung bleibt goAML maßgeblich. Den Stand beschreibt der Beitrag zum neuen Meldeformat der AMLA.

Schritt 4: Die Transaktion anhalten

Eine gemeldete Transaktion darf erst ausgeführt werden, wenn FIU oder Staatsanwaltschaft zugestimmt haben (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG). Ohne Zustimmung bleibt sie gesperrt, bis der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde (§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG). Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag. Geht die Meldung an einem Freitag ab, laufen die Werktage Montag, Dienstag und Mittwoch. Ohne Feiertag darf die Transaktion dann frühestens am Donnerstag ausgeführt werden.

Lässt sich die Transaktion nicht aufschieben oder würde der Aufschub die Verfolgung behindern, darf sie ausnahmsweise sofort ausgeführt werden. Die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen (§ 46 Abs. 2 GwG). Das ist der gesetzlich geregelte Fall, in dem eine Transaktion trotz bestehenden Verdachts vor der Meldung ausgeführt werden darf. Entsteht der Verdacht erst nach einer Transaktion, ist er ab diesem Zeitpunkt unverzüglich zu melden. Wer die Nachmeldung versäumt, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 70 GwG.

Die FIU kann die Durchführung als Sofortmaßnahme untersagen (§ 40 Abs. 1 GwG). Die Maßnahme endet spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung. Sie endet früher mit Ablauf des fünften Werktags nach Abgabe des Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörde oder zu einem früheren Zeitpunkt, den die FIU festlegt (§ 40 Abs. 4 GwG). Wer eine Transaktion vor Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 GwG ausführt, handelt nach § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 GwG ordnungswidrig.

Schritt 5: Gegenüber dem Kunden schweigen

Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen (§ 47 Abs. 1 GwG). Geschützt sind die beabsichtigte oder erstattete Meldung, ein daraus folgendes Ermittlungsverfahren und ein Auskunftsverlangen der FIU. Das Verbot greift, sobald eine Meldung beabsichtigt ist, und nicht erst mit ihrer Abgabe. Ausgenommen ist nach § 47 Abs. 2 GwG insbesondere die Weitergabe an staatliche Stellen und unter engen Voraussetzungen innerhalb einer Unternehmensgruppe.

Während der Stillhaltefrist braucht der Kunde oft eine Antwort, warum seine Zahlung nicht ausgeführt wird. Jede Begründung, die auf eine Prüfung durch Compliance, auf geldwäscherechtliche Bedenken oder auf eine Behörde verweist, kann den Tatbestand des § 47 Abs. 1 GwG erfüllen. Eine gesetzlich abgesicherte Formulierung für diese Lage gibt es nicht. Formulieren Sie deshalb jede Mitteilung vorab schriftlich und lassen Sie sie von der intern zuständigen Stelle freigeben, in der Regel vom Geldwäschebeauftragten.

Die Beendigung der Geschäftsbeziehung ist zulässig und kann sogar Pflicht sein, wenn die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht erfüllbar sind (§ 10 Abs. 9 GwG). Ihre Begründung unterliegt aber demselben Informationsverbot. Versuchen Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, einen Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten, gilt das nicht als Informationsweitergabe (§ 47 Abs. 4 GwG). Ein Verstoß gegen das Informationsverbot ist nach § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 GwG bußgeldbewehrt.

Schritt 6: Nach der Verdachtsmeldung mit FIU, Aufsicht und Staatsanwaltschaft umgehen

Die FIU kann nach § 30 Abs. 3 GwG unabhängig von einer Meldung Auskünfte verlangen und setzt dafür eine angemessene Frist. Wer das Auskunftsverlangen nicht, unvollständig oder verspätet beantwortet, handelt nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 67 GwG ordnungswidrig. Rechtsanwälte und Steuerberater dürfen die Auskunft über Informationen aus der Rechtsberatung verweigern, außer sie wissen um deren Missbrauch zur Geldwäsche (§ 30 Abs. 3 S. 3 und 4 GwG). Auch das Auskunftsverlangen selbst fällt unter das Informationsverbot.

In Verfahren wegen leichtfertiger Geldwäsche gegen Mitarbeiter von Verpflichteten zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die dokumentierte Meldeentscheidung das erste Beweisstück ist, das Staatsanwaltschaft und Aufsicht anfordern. Wie eng Aufsicht, FIU, Zoll und Strafverfolgung inzwischen zusammenarbeiten, zeigt der Beitrag zur gemeinsamen AML-Maßnahme von BaFin, FIU, Zoll und Staatsanwaltschaft vom 16. April 2026.

Richtet sich ein Ermittlungsverfahren gegen das Unternehmen selbst oder gegen seine Leitungspersonen, hat das Unternehmen eigene Verfahrensrechte. Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst, ob Unterlagen herausverlangt oder beschlagnahmt werden und welche Aussagen Mitarbeiter bereits gemacht haben. Welche Rechte das Unternehmen dann hat, beschreibt der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.

Was bei unterlassener oder verspäteter Geldwäsche-Verdachtsmeldung droht

Die Sanktionen bei Verstößen gegen die Melde-, Stillhalte- und Schweigepflichten ergeben sich aus § 56 GwG, aus dem Strafgesetzbuch und aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Tabelle zeigt die Rahmen im Einzelnen.

Verstoß Norm Rahmen
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69 GwG bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit
Meldung im Eilfall nicht unverzüglich nachgeholt § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 70 GwG bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit
Auskunftsverlangen der FIU nicht ordnungsgemäß beantwortet § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 67 GwG bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit
Transaktion vor Fristablauf ausgeführt § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 GwG bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit, sonst bis 50.000 Euro
Kunde oder Dritter in Kenntnis gesetzt § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 GwG bis 150.000 Euro bei Vorsatz, bis 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit, sonst bis 50.000 Euro
schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstoß § 56 Abs. 3 GwG bis 1 Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils, gegenüber Instituten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 GwG als juristische Person bis 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist
leichtfertige Geldwäsche § 261 Abs. 6 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
vorsätzliche Geldwäsche als Verpflichteter § 261 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren

Gegen das Unternehmen kann eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson die Pflichtverletzung begangen hat. Hat die Leitung die erforderliche Aufsicht unterlassen, greift § 130 OWiG.

Ist die Zuwiderhandlung bei einer Aufsichtspflichtverletzung eine Straftat, etwa eine Geldwäsche nach § 261 StGB, beträgt der Rahmen bis zu 1 Million Euro (§ 130 Abs. 3 S. 1 OWiG). Gegenüber dem Unternehmen verzehnfacht er sich (§ 130 Abs. 3 S. 2 OWiG i. V. m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG). Ist sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG, gilt deren Höchstmaß (§ 130 Abs. 3 S. 3 OWiG). Die Systematik der Unternehmenssanktionen erläutert der Überblick zum Unternehmensstrafrecht nach §§ 30, 130 OWiG.

Die Bußgeldtatbestände des § 56 GwG richten sich unmittelbar gegen den Verpflichteten, auch wenn er eine juristische Person ist. Nach dem EuGH darf die Sanktion gegen eine juristische Person nicht voraussetzen, dass zuvor eine bestimmte natürliche Person als verantwortlich festgestellt wird (EuGH, Urt. v. 29.01.2026 – C-291/24). Das Urteil betrifft Verstöße gegen geldwäscherechtliche Pflichten nach der Richtlinie (EU) 2015/849. Die Folgen für das deutsche Modell des § 30 OWiG analysiert der Beitrag zur Verbandssanktion ohne vorherige Beschuldigung natürlicher Personen.

Über das Bußgeld hinaus können im Einzelfall eine Einziehung und die öffentliche Bekanntmachung der bestandskräftigen Maßnahme oder unanfechtbaren Bußgeldentscheidung nach § 57 GwG hinzukommen. Wann eine Tat des Mitarbeiters selbst als Geldwäsche strafbar ist, behandelt der Beitrag zum Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB.

Die Fehler, die sich nicht mehr reparieren lassen

Der Entscheidungspunkt einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung liegt vor dem Abgang der Meldung und vor der ersten Erklärung gegenüber dem Kunden. Mit dem Abgang steht fest, ob die Verdachtsmeldung rechtzeitig war. Eine unzulässige Information des Kunden lässt sich nicht zurücknehmen. Ob die Meldung zugleich als Selbstanzeige nach § 43 Abs. 4 GwG zur Strafbefreiung führt, hängt zusätzlich vom Entdeckungsstand und gegebenenfalls von der Sicherstellung ab (§ 261 Abs. 8 StGB). Fünf Fehler können die Rechtsposition deshalb dauerhaft verschlechtern.

  1. Rückfrage beim Kunden vor der Meldung. Sie verzögert die Meldung und kann das Informationsverbot verletzen. Die Unverzüglichkeit ist damit bereits verfehlt.
  2. Meldung erst nach Entdeckung der Tat. Die Wirkung als Selbstanzeige entfällt, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Meldende dies wusste oder damit rechnen musste (§ 261 Abs. 8 Nr. 1 StGB).
  3. Ausführung vor Ablauf des dritten Werktags. Die Durchführung verstößt gegen § 46 Abs. 1 GwG und kann die Sicherstellung des Gegenstands erschweren. In den Fällen des § 261 Abs. 1 und 2 StGB setzt die Strafbefreiung aber gerade voraus, dass die Sicherstellung bewirkt wird (§ 261 Abs. 8 Nr. 2 StGB).
  4. Kundenmitteilung mit Hinweis auf Compliance oder Behörde. Die einmal abgegebene Erklärung bleibt beim Empfänger und kann das Ermittlungsverfahren gefährden.
  5. Nichtmeldung ohne dokumentierte Erwägungen. Ohne Aufzeichnung nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 GwG lässt sich in der Aufsichtsprüfung nicht mehr belegen, dass der Sachverhalt geprüft und vertretbar bewertet wurde.

Rechtzeitigkeit, Inhalt der Meldung und Kundenkommunikation lassen sich nur vor diesem Punkt aufeinander abstimmen.

Rechtsprechung zur Meldepraxis und Ausblick auf 2027

Das VG Ansbach hat die Klage einer Juwelierin abgewiesen, die Luxusuhren gegen Bargeld verkauft und keine Verdachtsmeldungen erstattet hatte (VG Ansbach, Urt. v. 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389). Die Behörde hatte einen Einziehungsbescheid über 113.640,70 Euro erlassen und die Maßnahme namentlich im Internet bekannt gemacht. Nach dem amtlichen Leitsatz ist die Bekanntmachung nach § 57 Abs. 1 GwG kein Verwaltungsakt, sondern eine tatsächliche Maßnahme ohne eigene Regelung. Die Bekanntmachungspflicht selbst hält das Gericht für europarechts- und verfassungsgemäß.

Die Entscheidung zeigt, dass Aufsichtsbehörden eine unterlassene Geldwäsche-Verdachtsmeldung im Nichtfinanzsektor auch über die Einziehung verfolgen. Die namentliche Veröffentlichung trifft das Unternehmen zusätzlich. Im entschiedenen Fall kam sie Jahre nach den Geschäften, die aus den Jahren 2013 und 2014 stammten.

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die EU-Geldwäscheverordnung unmittelbar. Die Meldepflicht steht dann in Art. 69 AMLR, das Informationsverbot in Art. 73 AMLR, das bereits die laufende Bewertung einer Transaktion erfasst. Was sich an den Schnittstellen zum deutschen Strafrecht ändert, beschreibt der Beitrag zur EU-Geldwäscheverordnung 2027.

Ob ein Sachverhalt zu melden ist, ob die Meldung die Angaben einer Selbstanzeige enthält und wie die Mitteilung an den Kunden lautet, entscheidet sich vor dem Abgang der Meldung. Diese Fragen vorher mit dem Geldwäschebeauftragten und einem Verteidiger abzustimmen, ist an dieser Stelle der übliche Weg.

Häufige Fragen

Wann muss ich eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung abgeben?
Eine Verdachtsmeldung ist nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich abzugeben, sobald Tatsachen auf einen kriminellen Hintergrund hindeuten. Erfasst sind die Herkunft aus einer Vortat der Geldwäsche, ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und die verletzte Offenlegungspflicht des Vertragspartners. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Objektiv erkennbare Anhaltspunkte genügen, ein strafprozessualer Anfangsverdacht ist nicht erforderlich. Auf den Wert der Transaktion kommt es nicht an.
Darf eine Verdachtsmeldung erst nach der Transaktion abgegeben werden?
Eine Transaktion trotz Verdachts vor der Meldung auszuführen, ist nur im Eilfall nach § 46 Abs. 2 GwG zulässig. Kann die Transaktion nicht aufgeschoben werden oder würde ein Aufschub die Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat behindern, darf sie ausgeführt werden. Die Meldung ist dann unverzüglich nachzuholen. Wer die Nachmeldung versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 70 GwG mit einem Rahmen bis 150.000 Euro bei Vorsatz.
Wie lange darf die Transaktion nach der Verdachtsmeldung nicht ausgeführt werden?
Nach § 46 Abs. 1 GwG ruht die gemeldete Transaktion, bis FIU oder Staatsanwaltschaft zustimmen oder bis der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung ohne Untersagung verstrichen ist. Der Samstag gilt nicht als Werktag. Untersagt die FIU die Durchführung als Sofortmaßnahme nach § 40 GwG, endet die Maßnahme nach § 40 Abs. 4 GwG spätestens einen Monat nach ihrer Anordnung, unter Umständen früher.
Was darf ich dem Kunden während der Prüfung und nach der Meldung sagen?
Nichts, was die beabsichtigte oder erstattete Meldung, ein Ermittlungsverfahren oder ein Auskunftsverlangen der FIU erkennen lässt (§ 47 Abs. 1 GwG). Eine gesetzlich abgesicherte Standardformulierung gibt es nicht. Jede Mitteilung sollte vorab schriftlich formuliert und von der intern zuständigen Stelle freigegeben werden. Verstöße sind nach § 56 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 GwG mit bis zu 150.000 Euro bußgeldbewehrt.
Müssen Rechtsanwälte und Steuerberater Verdachtsmeldungen abgeben?
Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind Verpflichtete, aber nach § 43 Abs. 2 GwG nicht zur Meldung verpflichtet, soweit der Sachverhalt aus der Rechtsberatung oder Prozessvertretung stammt. Die Pflicht bleibt bestehen, wenn der Berufsträger weiß, dass der Mandant die Beratung für Geldwäsche oder eine andere Straftat nutzt. Sie gilt außerdem für Grunderwerbsvorgänge, die eine Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 6 GwG bestimmt.
Was droht bei unterlassener Geldwäsche-Verdachtsmeldung?
Eine unterlassene oder verspätete Verdachtsmeldung ist nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 69 GwG mit bis zu 150.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 100.000 Euro bei Leichtfertigkeit bedroht. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen steigt der Rahmen auf bis zu 1 Million Euro, für Institute auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Umsatzes. Im Einzelfall können Einziehung und Bekanntmachung nach § 57 GwG hinzukommen, für Mitarbeiter außerdem das Strafbarkeitsrisiko nach § 261 Abs. 6 StGB.
Bin ich geschützt, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist?
Ja. Wer einen Sachverhalt nach § 43 GwG meldet, darf deshalb nach § 48 Abs. 1 GwG weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht oder disziplinarisch verfolgt werden. Das gilt nur dann nicht, wenn die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde. Die Freistellung erfasst nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 GwG auch die interne Meldung eines Mitarbeiters an seinen Vorgesetzten oder an die intern zuständige Stelle.

Quellen

BVerfG, Beschl. v. 31.01.2020 – 2 BvR 2992/14, NJW 2020, 1351, dejure.org/2020,2590
EuGH, Urt. v. 29.01.2026 – C-291/24, NJW 2026, 659, dejure.org
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17, NStZ 2020, 173, WM 2019, 586, dejure.org/2018,35275
VG Ansbach, Urt. v. 16.06.2025 – AN 4 K 23.1389, gesetze-bayern.de
Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Absatz 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) vom 26.08.2025, BGBl. 2025 I Nr. 200, in Kraft seit 01.03.2026
Regierung von Mittelfranken, Veröffentlichte Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG, Stand 05.10.2026, regierung.mittelfranken.bayern.de

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