Rechtsstand: November 2026
AUF EINEN BLICK
Die Zollfahndung ermittelt in Unternehmen bei Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten, Schmuggel und Außenwirtschaftsverstößen. Ihre Beamten haben in diesen Verfahren die Rechte und Pflichten der Polizei und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 404 Abs. 1 AO, § 21 Abs. 3 AWG). Ein Beschuldigter muss einer Vorladung der Zollfahndung nicht folgen, und Erklärungen zu Tarifierung, Zollwert oder Ursprung gehören hinter die Akteneinsicht. Eine Selbstanzeige bewirkt keine Straffreiheit mehr, sobald ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, und kann schon durch eine angekündigte Außenprüfung gesperrt sein (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a und d AO).
Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern (§ 1 ZFdG). Er tritt meist mit einer Durchsuchung oder einem Auskunftsersuchen in Erscheinung, etwa nach einer Zollprüfung oder einem Hinweis aus der Abfertigung. Wie sich Unternehmen in einer Prüfung des Hauptzollamts nach § 23 AWG verhalten, bevor ein Verfahren eingeleitet ist, zeigt der Beitrag zur Prüfung durch das Hauptzollamt nach dem AWG. Welche Tatbestände im Zoll strafbar sind, von der Zollhinterziehung bis zum Schmuggel, behandelt der Überblick zu Tatbeständen und Verfahren im Zollstrafrecht. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist eine eigene Einheit der Hauptzollämter, ihre Prüfungen behandelt der Beitrag zur Durchsuchung durch die FKS.
Was tun Unternehmen, wenn die Zollfahndung ermittelt?
Ermittelt die Zollfahndung gegen ein Unternehmen oder seine Mitarbeiter, gehen Geschäftsleitung und Zollabteilung in vier Schritten vor.
- Bei einer Durchsuchung keine Erklärungen zur Sache abgeben. Prüfen Sie die Reichweite des Beschlusses und lassen Sie Maßnahmen, die darüber hinausgehen, protokollieren. Geben Sie Unterlagen nicht freiwillig heraus, sondern lassen Sie sie beschlagnahmen. Widersprechen Sie einer Beschlagnahme ohne richterliche Anordnung ausdrücklich, dann soll die Zollfahndung binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 S. 1 StPO). Verlangen Sie ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände (§ 107 S. 2 StPO). In einem reinen Außenwirtschaftsverfahren ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft genehmigen Sie keine Durchsicht vor Ort (§ 110 Abs. 2 StPO). Rechte und Pflichten während einer Durchsuchung behandelt der Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen.
- Akteneinsicht bei der verfahrensführenden Stelle beantragen. Führt das Hauptzollamt das Verfahren selbständig, beantragt der Verteidiger die Einsicht nach § 147 StPO dort, sonst bei der Staatsanwaltschaft. Bis dahin gibt niemand aus dem Unternehmen eine Einlassung ab.
- Auskunftsersuchen im Abgabenverfahren nicht ohne strafrechtliche Prüfung beantworten. Angaben, die im Besteuerungsverfahren gemacht werden, dürfen im Steuerstrafverfahren grundsätzlich verwendet werden. Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO erfasst nur Taten, die keine Steuerstraftaten sind. Zwangsmittel sind aber unzulässig, soweit sich der Betroffene selbst belasten müsste, und stets, sobald gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 393 Abs. 1 S. 2 und 3 AO).
- Interessen von Unternehmen und Mitarbeitern trennen. Mitarbeiter aus Einkauf, Logistik und Zollabwicklung werden regelmäßig als Zeugen vernommen. Wer sich selbst belasten könnte, darf die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern (§ 55 StPO) und einen eigenen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b Abs. 1 StPO).
Welche Befugnisse hat die Zollfahndung im Unternehmen?
Im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes die Rechte und Pflichten der Polizei, ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 404 Abs. 1 AO). Ihre Aufgabe folgt aus § 208 Abs. 1 S. 1 AO, der die Zollfahndung ausdrücklich nennt. Bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht, die die Ein-, Aus- oder Durchfuhr betreffen, ermittelt sie auch ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 21 Abs. 2 AWG). Dabei hat sie dieselben Rechte (§ 21 Abs. 3 AWG).
- Durchsuchung nur mit Beschluss oder bei Gefahr im Verzug. Eine Durchsuchung ordnet grundsätzlich das Gericht an. Ohne Beschluss darf die Zollfahndung als Ermittlungsperson nur bei Gefahr im Verzug durchsuchen (§ 105 Abs. 1 StPO).
- Durchsicht von Papieren und Daten je nach Verfahren. In Steuerstrafsachen darf die Zollfahndung Papiere und elektronische Speichermedien des Betroffenen selbst durchsehen (§ 404 Abs. 2 AO). Ermittelt sie allein wegen eines Außenwirtschaftsverstoßes, fehlt eine solche Sonderregel. Dann dürfen Ermittlungspersonen nur auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durchsehen (§ 110 Abs. 1 und 3 StPO). Fehlt die Anordnung und genehmigt der Inhaber die Durchsicht nicht, sind die Papiere versiegelt der Staatsanwaltschaft zu übergeben (§ 110 Abs. 2 StPO).
- Keine Erscheinenspflicht des Beschuldigten. Wie bei der Polizei muss ein Beschuldigter einer Ladung der Zollfahndung nicht folgen. Zeugen müssen erscheinen und aussagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft oder der selbständig ermittelnden Finanzbehörde zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO, § 399 Abs. 1 AO). Was nach einer Ladung zu tun ist, behandelt der Beitrag zur Ladung als Beschuldigter.
Wie die Steuerfahndung hat die Zollfahndung zugleich die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Die Abgrenzung beider Rollen behandelt der Beitrag zur Doppelrolle der Steuerfahndung nach § 208 AO, die für die Zollfahndung ebenso gilt.
Wer führt das Verfahren, die Zollfahndung oder die Staatsanwaltschaft?
Die Zollfahndung ermittelt, Herrin des Verfahrens ist sie nicht. Ist die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat, führt das Hauptzollamt als Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig (§ 386 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AO) und nimmt die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Es kann das Verfahren in eigener Zuständigkeit einstellen (§ 399 Abs. 1 AO) oder beim Gericht einen Strafbefehl beantragen (§ 400 AO). Die Selbständigkeit endet, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl erlassen ist (§ 386 Abs. 3 AO), und die Staatsanwaltschaft kann die Sache jederzeit an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 S. 2 AO).
Außenwirtschaftsstraftaten sind keine Steuerstraftaten. Bilden eine Zollhinterziehung und ein Außenwirtschaftsverstoß dieselbe Tat im prozessualen Sinn, ist die Tat nicht mehr ausschließlich eine Steuerstraftat im Sinne des § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO, und die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren. Mit der verfahrensführenden Stelle wird über Akteneinsicht, Einstellung oder Strafbefehl verhandelt, deshalb ist ihre Bestimmung die erste Weichenstellung. Die Lage bei Embargo- und Sanktionsverstößen behandelt der Beitrag zum Verdacht auf einen Verstoß nach § 18 AWG.
Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?
Sobald ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO für diese Tat ausgeschlossen (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. d AO). Oft ist sie es schon vorher. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung und das Erscheinen eines Prüfers sperren sie im sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung (Buchst. a und c). Eine Nachschau sperrt sie, sobald der Amtsträger erschienen ist und sich ausgewiesen hat (Buchst. e). Ausgeschlossen ist sie außerdem nach Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens und nach Entdeckung der Tat, wenn der Täter davon wusste oder damit rechnen musste (Buchst. b, Nr. 2). Steht allein der Betrag von mehr als 25.000 Euro je Tat entgegen, bleibt ein Absehen von Verfolgung gegen Nachzahlung und Zuschlag (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 398a AO).
Angaben zu Tarifierung, Zollwert oder Warenursprung können im Steuerstrafverfahren als Beweismittel für eine vorsätzliche Verkürzung herangezogen werden. Eine leichtfertige Verkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Eine Berichtigung verhindert die Geldbuße, solange dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat nicht bekannt gegeben ist (§ 378 Abs. 3 S. 1 AO). Ist die Verkürzung schon eingetreten, müssen die verkürzten Abgaben zusätzlich innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden (§ 378 Abs. 3 S. 2 AO). Das Erscheinen von Prüfern oder Fahndern sperrt diese Berichtigung nicht.
- Fehler 1. Tarifierung und Zollwert im Gespräch mit den Fahndern erläutern. Erfahrungsgemäß geschieht das beiläufig, und jede dieser Angaben kann den Vorsatz belegen, bevor die Unterlagen ausgewertet sind.
- Fehler 2. Nach der Durchsuchung eine Nacherklärung ohne Akteneinsicht abgeben. Für die bereits ermittelten Einfuhren wirkt sie nicht mehr strafbefreiend und wird als Einlassung zur Sache gelesen.
Zollverfahren treffen regelmäßig auch das Unternehmen selbst, weil eine Aufsichtspflichtverletzung der Leitung eine Verbandsgeldbuße nach §§ 30, 130 OWiG tragen kann. Die Verteidigung der handelnden Personen und die Vertretung des Unternehmens werden deshalb früh getrennt.
Vor einer Einlassung gegenüber Zollprüfung oder Zollfahndung sind Verfahrensgegenstand, Zuständigkeit und Akteninhalt zu klären. Diese Entscheidung mit einem Verteidiger zu treffen, ist an dieser Stelle der übliche Weg.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Zollfahndung und Steuerfahndung?
Muss ich einer Vorladung der Zollfahndung folgen?
Darf die Zollfahndung ohne Durchsuchungsbeschluss durchsuchen?
Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die Zollfahndung ermittelt?
Wer entscheidet am Ende über das Verfahren?
Quellen
- §§ 208, 371, 378, 386, 393, 398a, 399, 400, 404 AO, §§ 21, 22 AWG, §§ 30, 130 OWiG, § 1 ZFdG, §§ 55, 68b, 98, 105, 107, 110, 147, 163, 163a StPO (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.11.2026)
- BVerfG, Urt. v. 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142



