AUF EINEN BLICK
Die Steuerfahndung erfüllt nach § 208 Abs. 1 S. 1 AO zwei Aufgaben zugleich — die Erforschung von Steuerstraftaten (Nr. 1) und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in denselben Fällen (Nr. 2). Für die strafrechtliche Aufgabe hat sie nach § 404 Abs. 1 AO dieselben Rechte wie die Polizei, seit dem Jahressteuergesetz 2024 ausdrücklich auch die Befugnis zur Durchsicht elektronischer Speichermedien (§ 404 Abs. 2 AO). Für die steuerliche Aufgabe gelten die Mitwirkungspflichten der Abgabenordnung, begrenzt durch § 393 Abs. 1 S. 2 AO: Zwangsmittel sind unzulässig, sobald der Steuerpflichtige sich durch die Mitwirkung selbst einer Steuerstraftat bezichtigen müsste. Eine Betragsgrenze, ab der die Steuerfahndung tätig wird, kennt das Gesetz nicht.
Wer der Steuerfahndung gegenübersteht, hat es mit zwei Verfahren zu tun, die von denselben Personen betrieben werden. Welche Befugnisse die Beamten in einem bestimmten Moment haben und welche Rechte dem Betroffenen zustehen, entscheidet sich deshalb nicht an der Behörde, sondern an der Rolle, in der sie gerade handelt. Den Deliktsrahmen — Tatbestand, Strafmaß, Verjährung und Selbstanzeige — behandelt der Überblick zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO; dieser Beitrag behandelt die Behörde: ihre Aufgaben, ihre Zwangsmittel und die Grenzen ihrer Zugriffe.
Was die Doppelrolle nach § 208 AO bedeutet
Die Doppelrolle der Steuerfahndung bezeichnet die gleichzeitige Zuweisung zweier Aufgaben an dieselbe Dienststelle: § 208 Abs. 1 S. 1 AO nennt in Nr. 1 die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten und in Nr. 2 die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in ebendiesen Fällen. Nr. 3 tritt als dritte Aufgabe hinzu, die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle — die sogenannten Vorfeldermittlungen, die noch keinen konkreten Beschuldigten voraussetzen.
Die Rollen unterscheiden sich im Regelwerk, nicht im Personal. Für die strafrechtliche Aufgabe gilt die Strafprozessordnung: Nach § 404 Abs. 1 AO haben die Fahndungsdienststellen im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes, ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Für die steuerliche Aufgabe gilt die Abgabenordnung mit ihren Mitwirkungspflichten — allerdings in verschärfter Form, denn § 208 Abs. 1 S. 3 AO nimmt der Steuerfahndung in den Fällen der Nr. 2 und Nr. 3 mehrere Einschränkungen ab, die für das Finanzamt gelten, etwa den Vorrang der Beteiligtenbefragung nach § 93 Abs. 1 S. 3 AO.
Die Verfahrensherrschaft liegt dabei nicht bei der Fahndung selbst. Nach § 386 Abs. 2 AO führt die Finanzbehörde — in der Praxis die Bußgeld- und Strafsachenstelle — das Ermittlungsverfahren selbständig, wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt; die Staatsanwaltschaft kann die Sache nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO jederzeit an sich ziehen. Der Wechsel in die strafrechtliche Rolle ist außerdem datierbar: § 397 Abs. 1 AO knüpft die Einleitung an jede Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen, und § 397 Abs. 2 AO verlangt dafür einen unverzüglichen Aktenvermerk unter Angabe des Zeitpunkts.
Welche Zwangsmittel die Steuerfahndung einsetzen darf
Durchsuchung und Beschlagnahme stehen der Steuerfahndung nur in der strafrechtlichen Rolle offen, dort aber im vollen Umfang der Strafprozessordnung. Grundlage sind § 102 StPO für die Durchsuchung beim Beschuldigten, § 103 StPO für die Durchsuchung bei Dritten und § 94 StPO für die Beschlagnahme von Beweismitteln; die Anordnung trifft nach § 105 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Gericht. In der steuerlichen Rolle fehlt diese Befugnis: Der Außenprüfer darf im Rahmen der Außenprüfung nach den Regeln der Abgabenordnung Betriebs- und Geschäftsräume betreten und besichtigen; strafprozessuale Durchsuchung und Beschlagnahme stehen ihm nicht zu.
Für den Zugriff auf Daten hat das Jahressteuergesetz 2024 die Rechtslage geschärft. § 404 Abs. 2 AO in der seit dem 6. Dezember 2024 geltenden Fassung weist der Steuerfahndung ausdrücklich die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen zu und erklärt § 110 Abs. 3 S. 2 und 3 sowie Abs. 4 StPO für entsprechend anwendbar. Damit gilt auch für die Steuerfahndung, dass die Durchsicht auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden darf, soweit vom aufgefundenen Gerät aus auf sie zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Praktisch heißt das: Der Zugriff kann über das aufgefundene Gerät hinaus auch verknüpfte Cloud- oder Serverspeicher erfassen — aber nur, wenn beide Voraussetzungen vorliegen. Ein allgemeiner Zugriff auf beliebige externe Datenbestände folgt aus § 404 Abs. 2 AO nicht.
Ein Mobiltelefon kann im Strafverfahren sichergestellt und ausgewertet werden, wenn es als Beweismittel in Betracht kommt und Durchsuchung, Sicherstellung und Auswertung verhältnismäßig sind. Wegen der Datenfülle eines Smartphones verlangt die Verhältnismäßigkeit dabei besondere Prüfung: Der Bundesgerichtshof stuft den einwilligungslosen Zugriff auf die Daten eines Mobiltelefons als schwerwiegenden, unter Umständen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Zur zwangsweisen Entsperrung hat der Bundesgerichtshof mit BGH 2 StR 232/24 entschieden, dass das Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO gedeckt ist, wenn die zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist (BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24). Entsperrung und Auswertung sind dabei getrennt zu beurteilen: Das Auslesen ist nach dem Beschluss eine dem Entsperren nachfolgende Maßnahme, die an ihren eigenen Regeln zu messen ist — für die Durchsicht und die anschließende Beschlagnahme der Daten sind das § 110 Abs. 1 und 3 StPO sowie § 94 StPO. Für die Steuerfahndung ist die Entscheidung über § 404 Abs. 1 AO relevant, soweit sie im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten mit denselben strafprozessualen Befugnissen handelt wie die Polizei.
Zeitlich ist der Zugriff nicht unbegrenzt. Für die Dauer der Durchsicht nach § 110 StPO gibt es keine festen Fristen; sie muss aber zügig durchgeführt und in angemessener Zeit beendet werden — so der Bundesfinanzhof unter Bezugnahme auf die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur überlangen vorläufigen Sicherstellung in einem steuerstrafrechtlichen Verfahren.
Wo die Mitwirkungspflicht endet
Die steuerliche Mitwirkungspflicht besteht neben dem Strafverfahren fort, ist aber nicht erzwingbar, soweit sie zur Selbstbelastung führt. § 393 Abs. 1 S. 2 AO erklärt Zwangsmittel nach § 328 AO gegen den Steuerpflichtigen für unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten; nach S. 3 gilt das stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. § 393 Abs. 1 S. 4 AO verlangt eine Belehrung hierüber, soweit dazu Anlass besteht.
Das Zwangsmittelverbot kann in bestimmten Konstellationen sogar die Strafbewehrung steuerlicher Pflichten aufheben. Der Bundesgerichtshof hat mit 1 StR 428/25 klargestellt, dass seine geänderte Rechtsprechung zur prozessualen Tat — Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahreserklärung sind unterschiedliche Taten — an der Anwendung des Nemo-tenetur-Grundsatzes nichts ändert (BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 StR 428/25). Wer wegen bestimmter Voranmeldungszeiträume bereits beschuldigt ist, kann nicht zusätzlich dafür bestraft werden, dass er die Jahreserklärung nicht abgibt, wenn ihn deren Abgabe zur nachträglichen Aufklärung genau dieser Taten zwingen würde.
Die Grenze verläuft eng entlang der verfahrensgegenständlichen Tat. Für Steuerarten und Zeiträume, die vom Ermittlungsverfahren nicht erfasst sind, bleiben Erklärungspflichten bestehen und bleiben strafbewehrt — das Recht auf Selbstschutz rechtfertigt kein neues Unrecht. Wer aus dem Zwangsmittelverbot ein allgemeines Recht ableitet, während des Verfahrens gar nichts mehr zu erklären, schafft sich einen zweiten Tatvorwurf.
Die Rollenfrage als Verteidigungshebel
Der erste Hebel ist die Datierung der Einleitung. § 397 Abs. 3 AO verlangt, dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens spätestens dann mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der verdächtigten Tat zusammenhängen. Wird eine Prüfung faktisch als Ermittlung geführt, ohne dass die Einleitung vermerkt und mitgeteilt wurde, entstehen Angriffspunkte gegen die Verwertbarkeit der so gewonnenen Angaben — und die Akte gibt darüber über den Vermerk nach § 397 Abs. 2 AO Auskunft.
Der zweite Hebel liegt beim Datenübergang zwischen den Verfahren. § 393 Abs. 3 S. 1 AO erlaubt die Verwendung strafprozessual gewonnener Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren nur, soweit sie rechtmäßig gewonnen wurden. Der Bundesfinanzhof hat mit I B 51/22 ein qualifiziertes materiell-rechtliches Verwertungsverbot angenommen, weil eine von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte dem Außenprüfer ohne die gebotene Durchsicht nach § 110 StPO vollständig zur Auswertung überlassen worden war (BFH, Beschl. v. 23.04.2025 – I B 51/22). Das Verbot wirkt in diesem Fall nicht nur auf das Beweismittel selbst, sondern erstreckt sich auf Tatsachen, die ohne es mutmaßlich nicht aufgeklärt worden wären. Das ist der Ausnahmefall und nicht die Regel: Im Besteuerungsverfahren besteht nach ständiger Rechtsprechung kein allgemeines Verwertungsverbot für verfahrensfehlerhaft erlangte Erkenntnisse; das qualifizierte Verbot greift erst, wenn die Ermittlung einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich verletzt hat.
Der dritte Hebel ist die Trennung der Daten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, soweit sich Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit unterscheiden lassen, eine Trennung von Verfassungs wegen zu prüfen — in Betracht kommen eine Teilkopie der erheblichen Daten, die Löschung oder die Herausgabe der irrelevanten Daten an den Gewahrsamsinhaber. Dieser Anspruch wird selten von selbst erfüllt und sollte früh und schriftlich geltend gemacht werden.
Der vierte Hebel betrifft die Erwartung an das Verfahrensende. Nach V B 64/25 ist eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO nur dann abzuhalten, wenn die Steuerfahndung nach § 195 S. 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist; bei einer Fahndungsprüfung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens besteht dieser Anspruch nicht (BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64/25). Wer seine steuerliche Argumentation auf eine spätere Schlussbesprechung stützt, kann diese Gelegenheit verlieren, sobald die Prüfung nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens als Fahndungsprüfung fortgeführt wird. Die steuerliche Position muss deshalb im laufenden Verfahren dokumentiert werden, nicht am Ende. Gegen die Zwangsmaßnahmen selbst führt der Weg über die Rechtsbehelfe gegen Durchsuchung und Beschlagnahme; für Unterlagen bei Berufsgeheimnisträgern gelten die Beschränkungen des Beschlagnahmeverbots nach § 97 StPO, die § 208 Abs. 1 S. 3 AO für die steuerliche Rolle gerade nicht in vollem Umfang aufhebt. Der Leitfaden zur Hausdurchsuchung im Unternehmen — prozessualer Gesamtbogen der Durchsuchung von der Anordnung bis zur Verwertung — ergänzt die Maßnahmenseite.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag wird die Steuerfahndung tätig?
Darf die Steuerfahndung mein Handy mitnehmen und auswerten?
Muss ich der Steuerfahndung bei einer Durchsuchung Fragen beantworten?
Was unterscheidet die Steuerfahndung von der Betriebsprüfung?
Habe ich nach einer Fahndungsprüfung Anspruch auf eine Schlussbesprechung?
Bringt eine Selbstanzeige noch etwas, wenn die Steuerfahndung schon da war?
Quellen
- §§ 208, 386, 393, 397, 404 AO — gesetze-im-internet.de; § 208 und § 404 AO in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 v. 02.12.2024, BGBl. I Nr. 387, in Kraft getreten am 06.12.2024
- §§ 81b, 94, 102, 103, 105, 110, 136, 163a StPO — gesetze-im-internet.de; § 110 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung v. 25.06.2021, BGBl. I S. 2099
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64/25 (Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens)
- BFH, Beschl. v. 23.04.2025 – I B 51/22 (Verwertungsverbot für eine ohne Durchsicht überlassene Festplatte im Besteuerungsverfahren)
- BGH, Beschl. v. 03.03.2026 – 1 StR 428/25 (Nemo tenetur und Umsatzsteuer-Jahreserklärung)
- BGH, Beschl. v. 13.03.2025 – 2 StR 232/24, BGHSt (zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons mittels Fingerabdrucksensor); Volltext in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs
- BVerfG, Beschl. v. 17.11.2022 – 2 BvR 827/21 (Dauer der Durchsicht im Steuerstrafverfahren)
- BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29 (Trennung verfahrenserheblicher und irrelevanter Daten)


