FKS-Durchsuchung durch den Zoll: Was Geschäftsführer in den ersten 48 Stunden tun müssen
Quick Answer: Bei einer FKS-Durchsuchung durch den Zoll zählt jede Stunde. Geschäftsführer müssen zunächst den Durchsuchungsbeschluss prüfen, sofort einen Strafverteidiger verständigen und jede Spontanerklärung vermeiden. Die ersten 48 Stunden entscheiden über Akteneinsicht, Abwehr eines Vermögensarrests und die weitere Verteidigungsstrategie. Falsche Einlassungen gefährden die Verteidigung dauerhaft.
1. FKS oder Polizei? Warum die Unterscheidung entscheidend ist
Wer frühmorgens mehrere Zollbeamte in der Firma begrüßt, denkt an eine Hausdurchsuchung — tatsächlich kann es zwei rechtlich völlig unterschiedliche Situationen geben. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann entweder eine verdachtsunabhängige Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG durchführen oder als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft eine strafprozessuale Durchsuchung nach § 102 StPO vollziehen. Die Befugnisse unterscheiden sich erheblich.
Die Prüfung nach SchwarzArbG erlaubt das Betreten von Geschäftsräumen, Einsicht in Unterlagen und Personenfeststellungen. Sie bedarf keines richterlichen Beschlusses und keiner Ankündigung. Arbeitgeber und angetroffene Beschäftigte sind zur Duldung und Mitwirkung verpflichtet, §§ 3–5 SchwarzArbG.
Die strafprozessuale Durchsuchung dagegen setzt nach § 105 StPO einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss voraus; nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Ermittlungsbehörden ausnahmsweise selbst anordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei mit BVerfGE 103, 142 (Beschluss vom 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00) die hohen Anforderungen an die Annahme von Gefahr im Verzug verbindlich herausgearbeitet: Die Ermittlungsbehörden müssen versucht haben, einen Richter zu erreichen.
Warum das entscheidend ist: Bei einer bloßen Prüfung bestehen Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Bei einer strafprozessualen Durchsuchung gilt für den Beschuldigten umgekehrt das Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 StPO), und jede Aussage kann im späteren Verfahren verwertet werden. Wer beides verwechselt, schädigt seine Position bereits in der ersten Stunde.
2. Die ersten Minuten: Was bei der Ankunft des Zolls zu tun ist
Durchsuchungsbeschluss sofort vorlegen lassen. Der Beschluss muss schriftlich sein (bei strafprozessualer Durchsuchung), den Tatvorwurf, die zu suchenden Gegenstände und die zu durchsuchenden Räume benennen. Fehlende Bestimmtheit ist ein Ansatzpunkt für spätere Verwertungsverbote. Eine Kopie ist zu verlangen.
Anwalt anrufen. Sofort. Jede Kanzlei mit wirtschaftsstrafrechtlicher Ausrichtung unterhält eine Rufbereitschaft. Die Ermittlungsbeamten sind aufzufordern, mit substantiellen Maßnahmen bis zum Eintreffen des Verteidigers zu warten. Sie müssen dem Anliegen nicht nachkommen, werden das aber häufig tun, soweit keine Gefährdung des Beweiszwecks droht.
Keine Spontanerklärungen. Der Impuls, die Situation „zu erklären“ oder Missverständnisse auszuräumen, ist der häufigste und folgenschwerste Fehler. Jeder Satz, der zur Sache gemacht wird — auch eine scheinbar beiläufige Bemerkung über Subunternehmer oder Arbeitszeiten — kann später als Indiz für Vorsatz verwertet werden. Das gilt auch für den Geschäftsführer, der als Beschuldigter vernommen wird, und für Mitarbeiter, deren Angaben einer späteren Zurechnung dienen können.
Zeugen hinzuziehen. Wenn kein Anwalt unmittelbar erreichbar ist, sollte mindestens eine vertrauenswürdige Person (Prokurist, leitender Mitarbeiter) als Zeuge die Durchsuchung begleiten und den Ablauf dokumentieren. Insbesondere ist zu notieren, ob die Beamten Gegenstände suchen, die vom Beschluss nicht erfasst sind.
3. Rechte und Pflichten während der Durchsuchung
| Situation | Pflicht / Befugnis | Rechte des Unternehmens |
|---|---|---|
| FKS-Prüfung nach §§ 2 ff. SchwarzArbG | Duldung, Mitwirkung, Unterlagen-Vorlage | Kein Aussagezwang zur Sache bei Beschuldigtenstatus |
| Strafprozessuale Durchsuchung nach § 102 StPO | Duldung, Beschlagnahmedulden | Anwaltsbeiziehung, Schweigerecht, Widerspruch gegen Sicherstellung |
| Vernehmung als Beschuldigter | Pflicht zur Identitätsangabe | Schweigerecht nach § 136 Abs. 1 StPO, Keine Erscheinenspflicht bei Polizeiladung |
| Vernehmung als Zeuge (Mitarbeiter) | Pflicht zur Aussage bei richterlicher/staatsanwaltlicher Ladung | Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bei Selbstbelastungsgefahr |
| Sicherstellung von Unterlagen | Pflicht zur Duldung | Antrag auf Versiegelung, Widerspruch gegen Beschlagnahme |
| IT- und Cloud-Zugriff (seit SchwarzArbMoDiG 2026) | Zugangspflicht bei Prüfung | Kostenerstattung, Beschränkung auf prüfungsrelevante Daten |
| Personenfeststellung | Pflicht zur Angabe von Name, Anschrift | Keine Pflicht zur inhaltlichen Aussage |
Merksatz: Die Mitwirkungspflicht bei der Prüfung betrifft nur Unterlagen und Identitätsdaten — nicht inhaltliche Erklärungen zu Sachverhalten. Wer als Beschuldigter vernommen wird, darf jederzeit schweigen, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen.
4. Die nächsten Stunden: Mitarbeiter-Befragungen, IT-Zugriff und Sicherstellung
Mitarbeiter werden regelmäßig als Zeugen befragt. Rechtlich korrekt erfolgt das nur bei richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Ladung verpflichtend; bei einer polizeilichen oder FKS-Befragung besteht keine Erscheinenspflicht. Sinnvoll ist eine frühe Belehrung der Mitarbeiter durch die eigene Rechtsabteilung oder den beauftragten Strafverteidiger: keine Aussagen zur Sache, keine Spekulationen, kein Druck der Ermittlungsbeamten nachgeben. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO steht jedem Mitarbeiter zu, dessen Aussagen ihn selbst belasten könnten — typischerweise Lohnbuchhaltern, HR-Verantwortlichen und Mitgliedern der Geschäftsführung.
Seit Inkrafttreten des SchwarzArbMoDiG zum 01.01.2026 kann die FKS auch auf IT-Systeme und Cloud-Daten zugreifen und Datenbestände unmittelbar auswerten. Unternehmen sind verpflichtet, den Zugriff zu ermöglichen. Die Verteidigung muss daher früh prüfen, welche Datenbestände vom Beschluss erfasst sind und welche nicht; eine unbeschränkte Datenauslieferung ist rechtlich nicht geschuldet. Parallele Verpflichtungen aus Datenschutzrecht (DS-GVO, BDSG) und Geschäftsgeheimnisschutz (GeschGehG) sind gegenüber der FKS aktiv geltend zu machen.
Bei Sicherstellungen ist unbedingt auf eine präzise Protokollierung zu achten. Jeder beschlagnahmte Gegenstand muss im Durchsuchungsprotokoll exakt bezeichnet sein. Gegen die Sicherstellung ist Widerspruch zu erheben — das ist keine Obstruktion, sondern Verfahrensvoraussetzung für die spätere Beschlagnahme durch richterlichen Beschluss (§ 98 Abs. 2 StPO). Ohne Widerspruch geht der Streit um die Beschlagnahmefähigkeit verloren.
5. Die ersten 48 Stunden: Akteneinsicht, Vermögensarrest, Kommunikation
Akteneinsicht beantragen. Der Verteidiger stellt umgehend Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO. In Scheinselbstständigkeits- und Schwarzarbeitsverfahren ist die Ermittlungsakte oft bereits umfangreich — typisch sind monatelang vorbereitete Strukturermittlungen durch die FKS, bevor die Durchsuchung erfolgt. Die Akteneinsicht steuert die weitere Strategie.
Vermögensarrest abwehren. Parallel zur Durchsuchung beantragen Staatsanwaltschaft oder FKS häufig einen Vermögensarrest nach § 111e StPO, um die spätere Einziehung (§§ 73 ff. StGB) zu sichern. Bei § 266a-Fällen werden regelmäßig die Geschäftskonten eingefroren, manchmal auch Privatvermögen des Geschäftsführers. Ein erfolgreicher Widerspruch binnen Tagen ist möglich, wenn die Tatverdachtsgrundlage schwach ist oder der Arrest unverhältnismäßig ausgestaltet wurde. Ohne rechtzeitigen Antrag bleibt das Vermögen oft monatelang blockiert.
Kommunikation steuern. Mitarbeiter, Kunden, Banken und Lieferanten erfahren schnell von der Durchsuchung. Ohne abgestimmte Kommunikation entstehen dauerhafte Reputationsschäden. Eine kurze, rechtlich abgesicherte Sprachregelung für die Belegschaft und für Geschäftspartner ist binnen 24 Stunden zu erstellen. Pressekontakte sollten ausschließlich über einen Sprecher oder den Verteidiger laufen.
Parallel-Delikte einkalkulieren. § 266a StGB tritt praktisch immer zusammen mit § 370 AO (Lohnsteuerhinterziehung) auf, häufig auch mit § 263 StGB (Sozialleistungsbetrug) oder § 266 StGB bei komplexen Scheinrechnungssystemen. Die FKS ermittelt nach dem SchwarzArbMoDiG eigenständig für § 266a und § 263 StGB; parallel laufen aber oft Verfahren der Steuerfahndung. Eine koordinierte Strategie über beide Akten ist zwingend.
6. Die häufigsten Fehler — und wie sie sich vermeiden lassen
| Fehler | Typische Folge | Richtige Reaktion |
|---|---|---|
| Spontanerklärungen zur Sache | Einlassung wird als Geständnis oder Vorsatzindiz gewertet | Schweigen bis Akteneinsicht vorliegt |
| Durchsuchungsbeschluss nicht geprüft | Verwertungsverbot wegen Bestimmtheitsmangel geht verloren | Beschluss sofort kopieren, Bestimmtheit prüfen |
| Keine Anwaltsbeiziehung angefordert | Protokoll unzureichend, Verteidigungsoptionen verschlossen | Schon vor Eintreffen Anwalt kontaktieren |
| Mitarbeiter ohne Belehrung befragen lassen | Selbstbelastende Aussagen, die dem Unternehmen zugerechnet werden | Interne Belehrung binnen 1 Stunde |
| Keinen Widerspruch gegen Sicherstellung | Gegenstände werden beschlagnahmefähig, Herausgabe-Anspruch entfällt | Formelhafter Widerspruch zu Protokoll |
| Kein Antrag auf Versiegelung (Mandatsunterlagen) | Verletzung des Anwaltsgeheimnisses, Folgewirkungen unklar | Mandatsakten und Korrespondenz mit Verteidigern versiegeln lassen |
| IT-Freigabe uneingeschränkt erteilen | Auswertung weit über Beschlussumfang hinaus | Zugriff auf beschlussrelevante Daten beschränken, protokollieren |
| Kein Antrag auf Akteneinsicht binnen 24 h | Vermögensarrest bleibt bestehen, Verteidigung liegt blind | Antrag nach § 147 StPO sofort stellen |
7. Nach der Durchsuchung: Die ersten Tage und Wochen
In den ersten Tagen nach der Durchsuchung entscheidet sich, ob das Verfahren beherrschbar bleibt. Drei Weichen sind zu stellen: Erstens die Tatsachengrundlage — welche Sachverhalte sind durch sichergestellte Unterlagen belegt, welche durch Zeugenaussagen, welche nur durch Indizien? Zweitens die rechtliche Bewertung — liegt tatsächlich Vorsatz vor, oder sind die Voraussetzungen von BGH 1 StR 346/18 (Tatbestandsirrtum über die Arbeitgeberstellung) anwendbar? Drittens die Verfahrensstrategie — Einstellungsverhandlung nach § 153a StPO, Nachzahlung mit Schadenswiedergutmachung, Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB für noch offene Beitragszeiträume.
Parallel dazu sind Compliance-Anpassungen einzuleiten: Überprüfung aller Freelancer-Verträge, Statusfeststellungsverfahren für kritische Verhältnisse, Dokumentation der Entscheidungsprozesse. Diese Maßnahmen wirken nicht nur präventiv, sondern entlasten auch im laufenden Verfahren.
8. FAQ
Die FKS steht morgens vor der Tür — was muss ich jetzt sofort tun?
Durchsuchungsbeschluss oder Prüfverfügung vorlegen lassen, kopieren, prüfen. Sofort einen Strafverteidiger anrufen. Keine inhaltlichen Aussagen. Zeugen hinzuziehen, die den Ablauf dokumentieren. Mitarbeiter kurz informieren, keine Sachauskünfte zu geben. Während der Durchsuchung ruhig bleiben, begleitend notieren, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände mitgenommen werden.
Muss ich die Zollbeamten in alle Räume lassen?
Bei einer verdachtsunabhängigen Prüfung nach § 3 SchwarzArbG besteht eine Duldungspflicht für Geschäftsräume. Bei einer strafprozessualen Durchsuchung ist der Durchsuchungsbeschluss maßgeblich: Er benennt die zu durchsuchenden Räume. Privaträume und Räume Dritter (z. B. Anwaltskanzleien mit Mandatsakten) sind nur bei separater Anordnung erfasst. Die Beschluss-Reichweite ist sofort zu prüfen.
Darf ich Aussagen verweigern, wenn die FKS mich als Beschuldigten oder Zeugen vernimmt?
Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 Abs. 1 StPO ein umfassendes Schweigerecht — ohne dass dies negativ gewertet werden darf. Als Zeuge besteht grundsätzlich Aussagepflicht, aber das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn die Aussage selbst belastende Folgen hätte. Bei polizeilicher und FKS-Ladung besteht zudem keine Erscheinenspflicht; nur richterliche oder staatsanwaltliche Ladungen sind verpflichtend.
Darf die FKS meine IT-Systeme und Cloud-Daten durchsuchen?
Seit Inkrafttreten des SchwarzArbMoDiG am 01.01.2026 kann die FKS auf elektronische Daten und IT-Systeme unmittelbar zugreifen. Unternehmen sind verpflichtet, den Zugang einzurichten. Der Zugriff muss aber prüfungs- oder beschlussrelevant sein. Eine pauschale Freigabe aller Systeme ist rechtlich nicht geschuldet. Begleitung durch IT-Verantwortliche und Verteidiger ist essenziell, um den Zugriff zu protokollieren und auf den zulässigen Umfang zu beschränken.
Was ist ein Vermögensarrest und wann droht er?
Der Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert künftige Einziehungsansprüche des Staates. Bei § 266a-Fällen wird er oft zeitgleich mit der Durchsuchung beantragt und umfasst Geschäftskonten, ggf. Privatvermögen des Geschäftsführers. Der Arrest bleibt häufig monatelang bestehen. Eine schnelle Abwehr ist möglich, wenn der Tatverdacht schwach ist oder die Arresthöhe unverhältnismäßig. Der Antrag muss binnen weniger Tage gestellt werden.
Was ist ein Statusirrtum und wie entlastet er die Verteidigung?
Seit dem Paradigmenwechsel durch BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 liegt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum vor, wenn der Täter seine Arbeitgeberstellung oder die Beitragsabführungspflicht nicht zumindest für möglich gehalten hat. Bloße Erkennbarkeit genügt nicht. Die Verteidigung dokumentiert den Statusirrtum durch Rechtsgutachten, Statusfeststellungsanträge, Beraterprotokolle — vorzugsweise aus der Zeit vor der Tätigkeitsaufnahme.
Wie schnell bekomme ich Akteneinsicht?
Der Antrag nach § 147 StPO wird sofort gestellt. Die tatsächliche Gewährung dauert zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen, je nach Umfang der Akte und Ermittlungsstand. In Eilfällen — insbesondere bei bestehendem Vermögensarrest — kann eine teilweise Akteneinsicht zur Abwehr dringender Folgen erwirkt werden. Bis dahin gilt: keine Einlassung, weder schriftlich noch mündlich.
Sollte ich sofort Selbstanzeige nach § 266a Abs. 6 StGB erstatten?
§ 266a Abs. 6 StGB eröffnet eine strafbefreiende Selbstanzeige, allerdings nur für Abs. 1 (Arbeitnehmeranteile) und nur bei rechtzeitiger, vollständiger Information der Einzugsstelle. Voraussetzung ist zudem die fristgerechte Nachzahlung. Nach Entdeckung der Tat ist eine vollständige Straffreiheit nicht mehr sicher zu erreichen — die Wirkung kann aber im Rahmen der Strafzumessung und einer Einstellung nach § 153a StPO entscheidend sein. Die Entscheidung erfordert eine strafprozessuale Abwägung, die nur mit Akteneinsicht sauber getroffen werden kann.
Weiterführende Inhalte
- Arbeitsstrafrecht: § 266a StGB, Schwarzarbeit, Mindestlohn, Lohnwucher und Compliance
- SchwarzArbMoDiG 2026: Neue FKS-Befugnisse und KI-Prüfung
- Scheinselbstständigkeit & § 266a StGB: Strafbarkeit und Verteidigung
- Beschuldigtenrechte im Strafverfahren
Primärquellen
- BVerfG, Beschl. v. 20.02.2001 – 2 BvR 1444/00 (BVerfGE 103, 142): Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchung — bverfg.de
- BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 1 StR 346/18 (BGHSt 64, 195): Tatbestandsirrtum bei § 266a StGB
- BGH, Urt. v. 24.06.2015 – 1 StR 76/15: Arbeitgeberbegriff bei Schein-Konstruktionen
- § 14, § 14a SchwarzArbG (Ermittlungsbefugnisse der FKS): gesetze-im-internet.de
- §§ 102, 105, 111e, 136, 147 StPO: gesetze-im-internet.de
- Zollverwaltung — FKS-Aufgaben und -Befugnisse: zoll.de

Dr. Andreas Grözinger
Fachanwalt für Strafrecht · Partner, Gercke Wollschläger
Dr. Grözinger berät und verteidigt Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Einzelpersonen in Wirtschaftsstrafverfahren — von der Risikoanalyse über die Festlegung der Verteidigungsstrategie bis zur Verteidigung in der Hauptverhandlung.
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