21 Säulen Wirtschaftsstrafrecht & Compliance
Außenwirtschaftsstrafrecht
Verstöße gegen AWG, KWKG und EU-Sanktionsregeln können Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§ 17 AWG) sowie Unternehmensgeldbußen auslösen. Verteidigung bei Exportkontrolle, Embargos und BaFa-Verfahren.
Arbeitsstrafrecht
§ 266a StGB, Schwarzarbeit und Mindestlohnverstöße sind Kernrisiken. FKS-Durchsuchungen erfolgen koordiniert mit Zoll; Beweissicherung und Beschuldigtenstatus sind ab Behördenkontakt zentral.
Betrugsstrafrecht
§ 263 StGB bis zu spezifischen Wirtschaftsbetrugsformen: Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Kapitalanlagebetrug. Verteidigung erfordert präzise Kenntnis der Vorsatz- und Schadensanforderungen.
Bilanzstrafrecht
§§ 331, 332 HGB schützen Kapitalmarktintegrität und Gläubiger. Vorstände, Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer tragen erhebliche Haftungsrisiken bei Jahresabschluss-Manipulationen.
Compliance Management
Ein funktionierendes CMS reduziert Bußgelder und Haftungsrisiken. Hinweisgebersysteme nach HinSchG, NIS-2 und LkSG-Sorgfaltspflichten sind zentrale Bausteine.
Geldwäsche und AML
§ 261 StGB und GwG verpflichten zur Prävention. Verdachtsmeldungen an FIU und BaFin sind fristgebunden und rechtlich komplex. Vermögensabschöpfung nach §§ 73 ff. StGB droht bei Verurteilung.
Glücksspielstrafrecht
§§ 284 ff. StGB und GlüStV 2021 regulieren Online- und stationäres Glücksspiel. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung schafft erhebliche Rechtsunsicherheit für Anbieter und Dienstleister.
Insolvenzstrafrecht
Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und Bankrott (§§ 283 ff. StGB) bedrohen Geschäftsführer persönlich. Die strafrechtliche Verantwortung knüpft bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen an.
Interne Untersuchungen
Internal Investigations ermöglichen Sachverhaltsaufklärung unter Wahrung des Legal Privilege. Von der Dawn-Raid-Response bis zum Abschlussbericht — strukturiert und rechtssicher.
Kapitalmarktstrafrecht
Insiderhandel (Art. 14 MAR) und Marktmanipulation (Art. 15 MAR) stehen im Fokus von BaFin und Staatsanwaltschaft Frankfurt. Spoofing und Layering sind Schwerpunkte aktueller Ermittlungen.
Kartellstrafrecht
§ 298 StGB (Submissionsbetrug) und GWB-Bußgeldverfahren erfordern spezialisierte Verteidigung. Kronzeugenregelungen bieten strategische Optionen in laufenden Verfahren.
Korruptionsstrafrecht und Antikorruption
§§ 299 ff. StGB, FCPA und UK Bribery Act stellen Unternehmen vor internationale Compliance-Anforderungen. Ermittlungsverfahren machen Kooperations- und Verteidigungsentscheidungen zu zentralen Verfahrensweichen.
Lebensmittelstrafrecht
LFGB-Verstöße und EU-Basisverordnung 178/2002 können zu Geldbußen und Freiheitsstrafe führen. Behördeninteraktion mit BVL und LGL erfordert spezialisierte Prozessführung.
Medizinstrafrecht
Abrechnungsbetrug, § 299a/b StGB und IVDR-Verstöße betreffen Ärzte, Krankenhäuser und Pharmaunternehmen. Spezialisierte Ermittlungsbehörden agieren zunehmend koordiniert.
Organhaftung
Vorstände und Geschäftsführer haften persönlich für Compliance-Verstöße und Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG). D&O-Haftung und Bußgeldregress sind praxisrelevante Folgen.
Steuerstrafrecht
§ 370 AO ist einer der häufigsten Vorwürfe in Wirtschaftsstrafverfahren. Selbstanzeigen nach § 371 AO setzen vollständige Berichtigung voraus; der Wechsel ins Strafverfahren kann bei jeder Betriebsprüfung erfolgen.
Strafverfahren
Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vermögensarreste kommen ohne Vorwarnung. Behördliche Maßnahmen wirken ab dem ersten Kontakt rechtlich präjudiziell.
Tierschutzstrafrecht
§§ 17 ff. TierSchG und Videoüberwachungspflichten in Schlachthöfen gewinnen durch behördliche Kontrollen und NGO-Aktivismus an Bedeutung. Nutztierhaltung im regulatorischen Fokus.
Umweltstrafrecht
§§ 324–330d StGB schützen Gewässer, Boden und Luft. Betriebsbeauftragte und Geschäftsführer haften persönlich für illegale Entsorgung und Emissionsdelikte.
Unternehmensstrafrecht
§ 30 OWiG und § 130 OWiG ermöglichen Unternehmensgeldbußen bis 10 % des Jahresumsatzes. Verteidigung und nachgelagerte Compliance-Optimierung sind zentrale Stellschrauben jedes Verfahrens.
Untreue
§ 266 StGB ist der zentrale Straftatbestand der Unternehmensführung. Abgrenzung zur erlaubten unternehmerischen Risikoentscheidung nach der Business Judgment Rule ist der Maßstab (BGHSt 47, 187).
Wie das Fundament aufgebaut ist
Das deutsche Wirtschaftsstrafrecht kennt keine einfachen Fälle. Es kennt Felder — ausdifferenzierte Rechtsgebiete mit eigenem Tatbestandsgefüge, eigener Ermittlungspraxis und eigenen Verteidigungslinien.
Das Fundament von ccompliance.de strukturiert diese Felder in 21 Säulen. Jede Säule bildet ein eigenständiges Rechtsgebiet ab: mit einem Leit-Pillar, der die wesentlichen Tatbestände, die aktuelle Rechtsprechung und die entscheidenden Verteidigungsstrategien zusammenfasst — und mit weiterführenden Beiträgen, die einzelne Aspekte vertiefen.
Die Inhalte werden laufend aktualisiert und durch neue Beiträge ergänzt. Die Berichterstattung ist nicht abschließend — Wirtschaftsstrafrecht ist ein Rechtsgebiet im ständigen Wandel.




















