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Zahlenschloss eines Tresors — Selbstanzeige nach § 371 AO: Vorgehen und Fristen im Steuerstrafrecht (Symbolbild, KI-generiert)

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: das Vorgehen nach § 371 AO in fünf Schritten

15 Min.

Symbolbild, KI-generiert

AUF EINEN BLICK

Die Selbstanzeige nach § 371 AO führt nur zur Straffreiheit, wenn sie vor Eintritt eines Sperrgrunds eingeht, alle Steuerstraftaten einer Steuerart lückenlos erfasst und die verkürzte Steuer nebst Hinterziehungszinsen fristgerecht gezahlt wird. Das Vorgehen folgt fünf Schritten: Sperrgründe prüfen, Berichtigungsverbund bestimmen, Besteuerungsgrundlagen beziffern, Erklärung bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen, zahlen. Zu berichtigen sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 S. 2 AO). Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nur noch über den Zuschlag nach § 398a AO ein. Eine gescheiterte Selbstanzeige bleibt Strafzumessungsstoff — der offengelegte Sachverhalt aber auch Beweismittel.

Die Selbstanzeige ist der einzige Weg, eine vollendete Steuerhinterziehung nachträglich straflos zu stellen. Sie ist kein Formular, sondern ein Verfahren mit fünf Entscheidungspunkten. An jedem einzelnen kann die Straffreiheit vollständig verloren gehen. Strafrahmen, Strafzumessung und Verteidigungslinien im Übrigen behandelt der Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO; hier geht es allein um das Vorgehen bei der Rückkehr in die Steuerehrlichkeit.

Schritt 1: Prüfen, ob § 371 AO noch offensteht

Die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO entscheiden vor jeder inhaltlichen Arbeit darüber, ob eine Selbstanzeige überhaupt noch strafbefreiend wirken kann. Gesperrt ist die Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO unter anderem, wenn eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben wurde, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt ist, ein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung erschienen ist oder sich ein Amtsträger zu einer Nachschau ausgewiesen hat.

Die Sperre durch Prüfungsanordnung und durch das Erscheinen zur Außenprüfung ist sachlich und zeitlich begrenzt. Für Steuerstraftaten derselben Steuerart außerhalb des Prüfungsumfangs bleibt die Berichtigung möglich (§ 371 Abs. 2 S. 2 AO). Diese Begrenzung ist der wichtigste verbliebene Handlungsspielraum, wenn die Prüfung bereits läuft. Wie der Übergang von der Betriebsprüfung ins Steuerstrafverfahren abläuft, ist ein eigener Verfahrensschritt mit eigenen Regeln.

Der Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO setzt objektiv die Entdeckung und subjektiv Kenntnis oder verständiges Rechnenmüssen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen für die Entdeckung konkrete Anhaltspunkte für die Tat; ein hinreichender Tatverdacht ist nicht erforderlich, und der Täter muss noch nicht ermittelt sein (BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16). Umgekehrt endet die Sperrwirkung einer Umsatzsteuer-Nachschau, wenn die Taten dabei gerade nicht entdeckt wurden (BGH, Beschl. v. 25.07.2019 – 1 StR 556/18). Was Prüfer und Fahnder in dieser Lage voneinander unterscheidet, zeigt die Rollen- und Befugnisordnung nach § 208 AO; die unangekündigte Kassen-Nachschau ist der praktisch häufigste Auslöser.

Wertgrenzen sperren anders als Verfahrensereignisse. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, entfällt die Straffreiheit (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO); bei genau 25.000 Euro greift der Sperrgrund nicht, denn die Norm formuliert eine Freigrenze. Dasselbe gilt in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO). Das Regelbeispiel des großen Ausmaßes in § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO zählt ausdrücklich nicht dazu. In beiden Fällen ist der Weg nicht verschlossen, sondern kostenpflichtig: Er führt über § 398a AO.

Zwischen dem Entschluss und dem Eingang der Erklärung läuft ein Wettlauf. Jede Prüfungsanordnung, jedes Erscheinen und jeder Kontrollmitteilungseingang kann den Weg für den erfassten Zeitraum schließen. Deshalb entscheidet die Aufbereitung nicht nur über die Vollständigkeit, sondern über das Zeitfenster selbst.

Schritt 2: Den Berichtigungsverbund bestimmen

Der Berichtigungsverbund des § 371 Abs. 1 AO umfasst alle Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang, und zwar alle unverjährten Taten, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre. Die Zehn-Jahres-Angabe ist damit ein Mindestmaß und keine Obergrenze. Sperrgrundprüfung und Sachverhaltsaufbereitung laufen in der Praxis parallel, weil der Zeitdruck aus Schritt 1 fortwirkt.

Wie weit der Verbund nach hinten reicht, hängt an der Verjährung. Dabei sind drei Größen zu trennen: der Mindestberichtigungszeitraum von zehn Kalenderjahren, die reguläre Verjährungsfrist und der Kreis der tatsächlich noch unverjährten Taten. Die Verfolgung verjährt regelmäßig nach fünf Jahren, in den Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO nach 15 Jahren (§ 376 Abs. 1 AO). Für den Berichtigungsverbund maßgeblich ist aber keine dieser Zahlen, sondern allein, welche Taten noch verfolgbar sind.

Unterbrechungs- und Ruhenstatbestände schieben diesen Zeitpunkt hinaus (§ 376 Abs. 2 AO, § 78c StGB sowie § 78b Abs. 4 StGB über § 376 Abs. 1 Hs. 2 AO). Die äußerste Grenze zieht § 376 Abs. 3 AO beim Zweieinhalbfachen der gesetzlichen Frist. Wer den Verbund an der Zahl 15 ausrichtet, kann deshalb zu kurz greifen. Wann die Frist zu laufen beginnt und was sie unterbricht, behandelt der Beitrag dazu, wann die Verjährung bei Steuerhinterziehung beginnt.

Für Personengesellschaften hat der Bundesgerichtshof diese Reichweite 2025 konkretisiert. Ein Steuervorteil großen Ausmaßes nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO liegt bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO vor, wenn die der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte um mindestens 140.000 Euro zu niedrig festgestellt sind (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24). Maßgeblich ist die Höhe der Feststellung, nicht die Steuerersparnis des einzelnen Gesellschafters. Für die Selbstanzeige heißt das zunächst: längerer Berichtigungszeitraum.

Offen ist, ob diese Wertgrenze auch den 25.000-Euro-Sperrgrund verschiebt. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO stellt auf den erlangten Steuervorteil ab, der bei einem Feststellungsbescheid nicht beziffert ist. In der Literatur wird vertreten, maßgeblich müsse die Gefährdung des Steueraufkommens sein und nicht der Nominalbetrag der Feststellung. Entschieden ist das nicht. Wer eine Feststellungserklärung berichtigt, sollte beide Lesarten durchrechnen und die ungünstigere zugrunde legen.

Ebenfalls neu ist der Zuschnitt bei der Umsatzsteuer. Unrichtige Voranmeldungen und die Jahreserklärung desselben Zeitraums sind nach BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 387/25 unterschiedliche prozessuale Taten; die bisherige Annahme einer einheitlichen Tat ist aufgegeben. Die Entscheidung betrifft den Tatbegriff des § 264 Abs. 1 StPO, nicht den Berichtigungsverbund des § 371 AO. Folgerungen für die Selbstanzeige sind deshalb gesondert zu begründen, und sie werden unterschiedlich beurteilt: Teile der Beratungspraxis sehen die Abfassung unberührt, andere leiten eine erweiterte Berichtigungspflicht ab. Bis das geklärt ist, gilt als Vorsichtsregel, jede betroffene Voranmeldung und die Jahreserklärung ausdrücklich und je gesondert zu berichtigen.

Schritt 3: Besteuerungsgrundlagen beziffern — notfalls schätzen

Eine Selbstanzeige muss so viel Material liefern, dass die Finanzbehörde die Steuer ohne langwierige eigene Ermittlungen festsetzen kann. Die bloße Ankündigung einer späteren Berichtigung genügt nicht. Fehlen Unterlagen, ist bereits auf der ersten Stufe auf Basis einer Schätzung zu beziffern (BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180). Die zweite Stufe präzisiert dann, sie holt nichts nach.

Schätzungen müssen nach oben absichern. Bleibt die Schätzung hinter den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zurück, steht die Wirksamkeit insgesamt in Frage; ein Sicherheitszuschlag ist deshalb Standard und kein Zugeständnis. Bewusst zu niedrige Angaben sind in keinem Fall geringfügig.

Für versehentliche Abweichungen zieht der Bundesgerichtshof eine Linie bei 5 % des Verkürzungsbetrags: Darüber ist eine Abweichung nicht mehr geringfügig (BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298). Auch unterhalb dieser Grenze kann eine wertende Gesamtbetrachtung die Strafbefreiung versagen. Die 5 % sind damit eine Obergrenze für Bagatellen, keine Toleranz, mit der sich planen ließe.

Schritt 4: Die Erklärung einreichen — Adressat, Form, Reichweite

Die Berichtigung ist gegenüber der Finanzbehörde abzugeben, in den Fällen des § 371 Abs. 2a AO ausdrücklich gegenüber der zuständigen Finanzbehörde. Eine Bezeichnung als „Selbstanzeige“ verlangt das Gesetz nicht; maßgeblich ist allein der Inhalt (BGH 1 StR 631/10). Eine verspätet abgegebene Jahreserklärung kann deshalb Selbstanzeige für die zugehörige Unterlassungstat sein. Umgekehrt macht die Aufschrift aus einer unvollständigen Erklärung keine wirksame Selbstanzeige.

Schriftform und ein belegbarer Eingangszeitpunkt sind praktisch entscheidend, weil der Eingang das Zeitfenster aus Schritt 1 schließt. Für die Reihenfolge gilt: erst vollständig, dann einreichen — ein vorbereitetes Dokument in der Schublade hilft nicht.

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Sie wirkt nur für denjenigen, der sie abgibt; Mittäter, Anstifter und Gehilfen benötigen jeweils eigene Erklärungen. Eine Berichtigung durch die Gesellschaft stellt die handelnden Organe deshalb nicht straflos. § 371 Abs. 4 AO eröffnet einen eigenen Weg: Wird die Anzeige nach § 153 AO rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, ist der Dritte geschützt, der die Erklärung unterlassen oder unrichtig abgegeben hat.

Für Unternehmen bleibt eine Lücke, die häufig übersehen wird. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG knüpft an die Anknüpfungstat an, und diese Tat entfällt durch einen persönlichen Strafaufhebungsgrund nicht. Ob und in welchem Umfang eine wirksame Selbstanzeige die Ahndung des Verbandes hindert, ist nicht abschließend geklärt. Die Koordination mehrerer Erklärungen im Konzern ist daher eine Haftungs-, nicht nur eine Steuerfrage.

Schritt 5: Zahlen, was innerhalb der Frist fließen muss

Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO tritt Straffreiheit nur ein, wenn der Beteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO — soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden — innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. Die Frist setzt die Behörde; sie ist keine Verhandlungsposition. Ohne fristgerechte Zahlung bleibt die inhaltlich einwandfreie Erklärung wirkungslos.

Die Zinslast ist der größere Teil der Rechnung. Hinterziehungszinsen betragen 0,5 % für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 S. 1 AO), also 6 % im Jahr; für Zinsen nach § 233a AO gelten seit 2019 abweichend 0,15 % je Monat (§ 238 Abs. 1a AO). Bei zehn oder mehr Jahren Zinslauf übersteigt die Zinsforderung die Steuer nicht selten. Liquiditätsplanung gehört deshalb in die Vorbereitung und nicht ans Ende.

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, kommt der Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO hinzu: 10 % der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, 15 % über 100.000 bis 1.000.000 Euro und 20 % darüber. Dieser Betrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge ausbleibt; das Gericht kann ihn aber auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO). Auch das Absehen von Verfolgung ist kein Schlussstrich: Erkennt die Finanzbehörde, dass die Angaben unvollständig oder unrichtig waren, ist die Wiederaufnahme zulässig (§ 398a Abs. 3 AO). Dasselbe gilt für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, deren Besonderheiten das Zollstrafrecht behandelt.

Sonderfall: Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteueranmeldung

Für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gilt § 371 Abs. 2a AO und damit ein milderes Regime. Straffreiheit tritt dort in dem Umfang ein, in dem berichtigt, ergänzt oder nachgeholt wird; das Vollständigkeitsgebot und die 25.000-Euro-Grenze greifen nicht. Die Korrektur wirkt also auch als Teilselbstanzeige.

Zusätzlich entschärft § 371 Abs. 2a S. 2 AO den Sperrgrund der Tatentdeckung: Beruht die Entdeckung gerade darauf, dass eine Voranmeldung oder Anmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde, sperrt sie nicht. Für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, gilt beides nicht (§ 371 Abs. 2a S. 3 AO). Die Umsatzsteuerjahreserklärung folgt damit den strengen Regeln der Schritte 1 bis 5. In diesen Fällen ist zudem die fristgerechte Zinszahlung für die Wirksamkeit unerheblich (§ 371 Abs. 3 S. 2 AO).

Wenn die Selbstanzeige scheitert

Eine unwirksame Selbstanzeige ist kein Totalverlust, aber ein Verlust der Straffreiheit. Der Bundesgerichtshof verlangt, die strafmildernde Bedeutung einer „verunglückten“ Selbstanzeige ausdrücklich zu erörtern (BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – 1 StR 480/21). In der Strafzumessung wirken Offenlegung, Aufklärungsbeitrag und Nachzahlung fort, auch wenn § 371 AO nicht greift.

Gleichzeitig liegt der Sachverhalt nun bei der Behörde. Die eingereichten Zahlen sind Beweismittel, und die Berichtigung benennt den Erklärenden. Wer ohne belastbare Zahlengrundlage einreicht, tauscht ein Entdeckungsrisiko gegen ein Beweisproblem. Das ist die eigentliche Asymmetrie des Instruments — und der Grund, warum die Reihenfolge der fünf Schritte nicht beliebig ist.

Geltendes Recht und der Aktionsplan vom Juli 2026

§ 371 AO gilt unverändert fort. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium haben im Juli 2026 einen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt, der die strafbefreiende Wirkung oberhalb bestimmter Schwellen auf eine Strafmilderung zurücknehmen soll. Nach den bis September 2026 öffentlich zugänglichen Quellen liegt dazu weder ein Referenten- noch ein Regierungsentwurf vor. Ein Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Norm besteht nicht; maßgeblich wäre die Rechtslage im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung. Die kriminalpolitische Bewertung des Vorhabens steht im Standpunkt zum Aktionsplan; die weiteren Grundlagenbeiträge stehen in Das Fundament.

Vor dem nächsten Schritt

Eine frühe Abstimmung mit der Verteidigung ist vor allem sinnvoll, bevor eine Nacherklärung abgegeben oder mit der Betriebsprüfung über Korrekturen gesprochen wird — ob ein Sperrgrund bereits eingetreten ist, entscheidet über die Wirkung. Schon das Erstgespräch unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit (warum das so ist). Wie Honorare im Wirtschaftsstrafrecht vereinbart und abgerechnet werden, erläutert der Beitrag zu den Kosten der Strafverteidigung. Vertrauliche Kontaktaufnahme

Häufige Fragen

Ist eine Selbstanzeige noch möglich, wenn die Betriebsprüfung angekündigt ist?
Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO sperrt die Straffreiheit, aber nur für den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a AO). Für Steuerstraftaten derselben Steuerart außerhalb dieses Umfangs bleibt die Berichtigung nach § 371 Abs. 2 S. 2 AO möglich. Entscheidend ist deshalb der genaue Prüfungszeitraum in der Anordnung.
Wie viele Jahre muss eine Selbstanzeige umfassen?
Nach § 371 Abs. 1 S. 2 AO sind alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart zu erklären, mindestens aber die der letzten zehn Kalenderjahre. Die zehn Jahre sind ein Mindestmaß, keine Obergrenze. Liegt ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 6 AO vor, beträgt die reguläre Verfolgungsverjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Unterbrechungen können sie hinausschieben; auch ältere Taten können deshalb noch unverjährt und damit zu erklären sein.
Was kostet eine Selbstanzeige bei mehr als 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag?
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nicht mehr ein (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO). Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn zusätzlich zu Steuern und Zinsen ein Geldbetrag nach § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO gezahlt wird: 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis 1.000.000 Euro und 20 Prozent darüber. Der Betrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge ausbleibt.
Muss die Erklärung als „Selbstanzeige“ bezeichnet werden?
Nein. Selbstanzeigen müssen nicht als solche bezeichnet werden; maßgeblich ist allein, ob sie den nach § 371 AO erforderlichen Inhalt haben (BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10). Auch eine verspätet abgegebene Jahreserklärung kann deshalb Selbstanzeige für die Unterlassungstat sein. Umgekehrt macht die Überschrift aus einer unvollständigen Erklärung keine wirksame Selbstanzeige.
Schützt die Selbstanzeige des Unternehmens auch den Geschäftsführer?
Nein. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und wirkt nur für denjenigen, der sie abgibt. Geschäftsführer, Vorstände und weitere Beteiligte benötigen jeweils eigene, inhaltlich vollständige Erklärungen. Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG knüpft zudem an die Anknüpfungstat an, die durch einen persönlichen Strafaufhebungsgrund nicht entfällt.
Was passiert, wenn die Selbstanzeige unvollständig ist?
Eine unvollständige Selbstanzeige führt grundsätzlich nicht zur Straffreiheit; eine Abweichung von mehr als 5 Prozent vom Verkürzungsbetrag ist nach BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10 nicht mehr geringfügig. Der Sachverhalt liegt dann offen bei der Finanzbehörde. Die strafmildernde Bedeutung einer solchen „verunglückten“ Selbstanzeige ist allerdings ausdrücklich zu erörtern (BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – 1 StR 480/21).
Kann ich schätzen, wenn Unterlagen fehlen?
Ja, aber vollständig und von Anfang an. Ist eine genau bezifferte Erklärung mangels Unterlagen nicht möglich, sind bereits auf der ersten Stufe alle erforderlichen Angaben zu machen, notfalls geschätzt (BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09). Die Angaben müssen der Finanzbehörde die Festsetzung ohne langwierige eigene Ermittlungen erlauben. Ein Sicherheitszuschlag verhindert, dass die Schätzung hinter den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zurückbleibt.

Stand: September 2026 · Zuletzt geprüft: 15.09.2026 · Nächste Überprüfung: März 2027

Quellen

  • § 371 AO — Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Normtext
  • § 398a AO — Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen: Normtext
  • § 376 AO — Verfolgungsverjährung: Normtext
  • § 238 AO — Höhe und Berechnung der Zinsen: Normtext
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 387/25 (ECLI:DE:BGH:2025:101225B1STR387.25.0): Volltext
  • BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24: Volltext
  • BGH, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 StR 577/09, BGHSt 55, 180: Volltext
  • BGH, Beschl. v. 25.07.2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298: Volltext
  • BGH, Beschl. v. 25.07.2019 – 1 StR 556/18 (HRRS 2019 Nr. 1045)
  • BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – 1 StR 480/21, NStZ 2022, 571
  • BGH, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16
  • BMF und BMJV, Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität, Juli 2026

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