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Belegstapel mit Trennstreifen auf einem Besprechungstisch, dahinter eine Glaswand mit zwei ArbeitsplätzenKI-generiert

Steuerhinterziehung im Unternehmen: welche Strafe droht und ab welchem Betrag Haft

9 Min.

Rechtsstand: November 2026

AUF EINEN BLICK

Steuerhinterziehung wird nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die verkürzte Steuer je Tat 50.000 Euro übersteigt. Bei sechsstelligen Beträgen ist nach dem Bundesgerichtshof eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen schuldangemessen, bei Millionenbeträgen eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen. Weil der Betrag je Tat Strafrahmen und Verjährung bestimmt und die Gesamtsumme die Bewährungsaussicht prägt, sollte er vor jeder Stellungnahme gegenüber der Steuerfahndung anhand der Ermittlungsakte nachgerechnet werden.

Die Frage nach der Strafe stellt sich meist, wenn Steuerfahndung oder Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Strafverfahren eingeleitet haben. Sie ist ein Ausschnitt aus der Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Steuerhinterziehung ist ein Vergehen mit zwei Strafrahmen in § 370 AO.

Konstellation Vorschrift Rechtsfolge
Steuerhinterziehung § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe
Besonders schwerer Fall § 370 Abs. 3 AO Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre
Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO Geldbuße bis 50.000 Euro

Neben dem großen Ausmaß (Nr. 1) nennt § 370 Abs. 3 S. 2 AO weitere Regelbeispiele, etwa die fortgesetzte Verkürzung mit verfälschten Belegen (Nr. 4).

Ab welchem Betrag droht bei Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe?

Übersteigt die verkürzte Steuer je Tat 50.000 Euro, liegt in der Regel ein großes Ausmaß nach § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO vor, und der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe bleibt nur, wenn die Gesamtwürdigung die Regelwirkung entkräftet. Die Grenze gilt für erlangte Erstattungen (BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08) und seit 2015 auch bei bloßer Gefährdung des Steueranspruchs (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15). Bei unrichtigen Feststellungsbescheiden für Personenmehrheiten ist die Schwelle erreicht, wenn die Einkünfte um mindestens 140.000 Euro zu günstig festgestellt sind (BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24).

Die Schwelle gilt für jede Tat gesondert. Tat ist regelmäßig jede unrichtige oder unterlassene Steuererklärung, also je Steuerart und Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraum. Zusammengerechnet werden Beträge nur, wenn mehrere Verkürzungen auf derselben Handlung beruhen (BGH, 1 StR 416/08).

Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag ist nach dem Bundesgerichtshof eine Geldstrafe nur bei gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen. Bei Beträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (BGH, 1 StR 416/08, bestätigt durch BGH, Urt. v. 07.02.2012 – 1 StR 525/11). Eine Freiheitsstrafe über einem Jahr lässt sich nur bei besonderen Umständen zur Bewährung aussetzen, höchstens bis zu zwei Jahren (§ 56 Abs. 2 StGB). Eine verbindliche Strafmaßtabelle gibt es nicht, weil der Bundesgerichtshof schematisches Strafen nach dem Betrag ablehnt.

Wovon hängt die Strafe bei Steuerhinterziehung im Einzelfall ab?

Neben dem Betrag wägt das Gericht alle Umstände nach § 46 StGB ab. Mildernd wirken nach dem Bundesgerichtshof die Nachzahlung, ein frühes Geständnis und Steuerehrlichkeit im Übrigen, gemessen am Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern. Schärfend wirken eigens aufgebaute Unternehmensstrukturen, Scheingeschäfte, Domizilfirmen im Ausland und die Verstrickung weiterer Personen (BGH, 1 StR 416/08). Bei Millionenbeträgen genügen Geständnis und vollständige Nachzahlung nicht stets für eine Bewährungsstrafe (BGH, 1 StR 525/11).

Wo die Verteidigung beim Strafmaß ansetzt

  1. Den Hinterziehungsbetrag je Tat nachrechnen. Prüfen Sie je Tat den Betrag und die Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO, denn davon hängen Strafrahmen und Verjährung ab, fünf oder in den Fällen des § 376 Abs. 1 AO 15 Jahre. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB), deren Zeitpunkt der Beitrag zum Fristbeginn der Verjährung bei Steuerhinterziehung behandelt. Vorsteuern mindern den Verkürzungsumfang unmittelbar, wenn sie mit dem verschwiegenen Ausgangsumsatz wirtschaftlich zusammenhängen und die Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen (BGH, Urt. v. 13.09.2018 – 1 StR 642/17).
  2. Die Nachzahlung früh organisieren. Wer die verkürzten Steuern vor dem Abschluss der Ermittlungen zahlt, schafft einen Milderungsgrund, dem der Bundesgerichtshof wegen der Wertung des § 371 AO besonderes Gewicht beimisst. Bestimmen Sie bei der Zahlung, welche Steuer und welcher Zeitraum getilgt werden (§ 225 Abs. 1 AO), damit sie der vorgeworfenen Tat zugeordnet werden kann. Solange kein Sperrgrund besteht, bleibt die Selbstanzeige nach § 371 AO zu prüfen, oberhalb von 25.000 Euro je Tat mit Zuschlag nach § 398a AO.
  3. Einen Abschluss ohne Hauptverhandlung anstreben. Lassen Sie prüfen, ob eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a Abs. 1 StPO erreichbar ist. Die Einstellung setzt voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, und erscheint nicht im Bundeszentralregister. Führt die Bußgeld- und Strafsachenstelle das Verfahren selbständig, beantragt sie den Strafbefehl selbst (§ 400 AO). Mit Verteidiger kann im Strafbefehl eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung festgesetzt werden (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 Abs. 1 StPO). Bei Millionenbeträgen hält der Bundesgerichtshof das Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht für geeignet (BGH, 1 StR 416/08).

Welche Folgen drohen neben der Strafe?

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an ihr teilnimmt, haftet nach § 71 AO persönlich für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen.

Soweit der Täter oder eine begünstigte Gesellschaft durch die Tat Steuern erspart hat, ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes an (§§ 73, 73b, 73c StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO ergehen. Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Steueranspruch durch Zahlung erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB).

Eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten wird in das Führungszeugnis aufgenommen, eine geringere Strafe dann, wenn im Register eine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).

Das Amt des Geschäftsführers verliert der Verurteilte wegen Steuerhinterziehung allein nicht. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG nennt § 370 AO nicht unter den Taten, die für fünf Jahre vom Amt ausschließen, und für Vorstände gilt dasselbe nach § 76 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AktG. Anders liegt es bei einer daneben stehenden Verurteilung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.

Gegen das Unternehmen kann eine Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro verhängt werden, wenn eine Leitungsperson die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen hat (§ 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG). Das Höchstmaß darf überschritten werden, soweit es den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat nicht abschöpft (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG). Eine festgesetzte Geldbuße gegen das Unternehmen schließt die Einziehung bei ihm wegen derselben Tat aus (§ 30 Abs. 5 OWiG).

Wo sich das Strafmaß bei Steuerhinterziehung entscheidet

Das Strafmaß bei Steuerhinterziehung entscheidet sich weitgehend im Ermittlungsverfahren, weil dort die Hinterziehungsbeträge je Tat berechnet werden, an denen Strafrahmen und Verjährung und in ihrer Summe Strafbefehl und Bewährung hängen. Das Gericht muss den Betrag zwar selbst feststellen, doch der Bericht der Steuerfahndung gibt Anklage und Hauptverhandlung die Zahlen vor.

  • Zahlen nennen, bevor die Akte gelesen ist. Bestätigen Sie keine Berechnung der Steuerfahndung und legen Sie keine eigene vor, bevor Ihr Verteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO hatte. Eine genannte Zahl kann als Einlassung verwertet werden.
  • Die Nachzahlung bis zum Verfahrensende aufschieben. Sie geben damit einen Milderungsgrund mit besonderem Gewicht aus der Hand, während die Hinterziehungszinsen weiterlaufen.
  • Mehrergebnissen der Betriebsprüfung ungeprüft zustimmen. Die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren bestehen fort, doch das Finanzamt darf sie nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen, wenn Sie sich damit einer Steuerstraftat bezichtigen müssten. Stimmen Sie Mehrergebnissen erst zu, wenn ihre Wirkung im Strafverfahren geprüft ist.

In Unternehmen richtet sich der Vorwurf meist gegen Geschäftsführer und Vorstände, die als gesetzliche Vertreter nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen haben. Wer selbst unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt macht, etwa der Leiter der Steuerabteilung, kann nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch ohne Organstellung Täter sein. Daneben stehen weitere Strafbarkeitsrisiken von Geschäftsführern, etwa Untreue und Insolvenzverschleppung. In Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Unternehmen zeigt sich erfahrungsgemäß, dass über die Höhe des Hinterziehungsbetrags häufiger gestritten wird als über den Vorsatz.

Vor der ersten Stellungnahme gegenüber Steuerfahndung oder Bußgeld- und Strafsachenstelle muss geklärt sein, ob der Hinterziehungsbetrag je Tat stimmt und welche Nachzahlung sinnvoll ist. Die Prüfung durch einen Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg.

Häufige Fragen

Ab welchem Betrag ist Steuerhinterziehung strafbar?
Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist ab dem ersten Euro strafbar. Die Betragsgrenzen der Rechtsprechung betreffen den Strafrahmen und das Strafmaß, nicht die Strafbarkeit. Bei geringwertigen Verkürzungen kommt eine Einstellung nach § 398 AO in Betracht. Ab mehr als 50.000 Euro je Tat liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.
Ab welchem Betrag muss ich bei Steuerhinterziehung mit Haft rechnen?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Nach dem Bundesgerichtshof kommt bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (BGH, 1 StR 416/08 und 1 StR 525/11). Bei sechsstelligen Beträgen ist eine Freiheitsstrafe naheliegend, die bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Wie wird der Hinterziehungsbetrag berechnet?
Maßgeblich ist der Umfang der durch die Tat bewirkten Steuerverkürzung oder des nicht gerechtfertigten Steuervorteils (§ 370 Abs. 4 AO), berechnet je Tat, also je Steuerart und Zeitraum. Steuerermäßigungen aus anderen Gründen bleiben dabei nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO außer Betracht, können aber bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Vorsteuern, die mit verschwiegenen Umsätzen wirtschaftlich zusammenhängen, mindern den Betrag (BGH, 1 StR 642/17).
Was passiert, wenn ich die hinterzogenen Steuern nachzahle?
Die Nachzahlung ist nach dem Bundesgerichtshof ein Milderungsgrund mit besonderem Gewicht. Straffrei macht sie nur im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 AO, die vor Eintritt eines Sperrgrunds abgegeben werden muss. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, wird von der Verfolgung nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Zuschlag von 10 bis 20 Prozent nach § 398a AO gezahlt wird.

Quellen

  • §§ 34, 71, 225, 370, 371, 376, 378, 393, 398, 398a, 400 AO, §§ 56, 73, 73b, 73c, 73e StGB, §§ 111e, 153a, 407, 410 StPO, §§ 17, 30 OWiG, § 6 GmbHG, § 76 AktG, § 32 BZRG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 06.11.2026)
  • BGH, Urt. v. 02.12.2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71
  • BGH, Urt. v. 07.02.2012 – 1 StR 525/11, HRRS 2012 Nr. 321
  • BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28
  • BGH, Urt. v. 13.09.2018 – 1 StR 642/17
  • BGH, Urt. v. 14.10.2025 – 1 StR 445/24

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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