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Außenwirtschaftsprüfung durch das Hauptzollamt: was Unternehmen vor und während der Prüfung tun sollten

10 Min.

Rechtsstand: November 2026

AUF EINEN BLICK

In einer Außenwirtschaftsprüfung muss das Unternehmen dem Hauptzollamt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, seine Geschäftsunterlagen vorlegen und Einsicht in seine Daten gewähren (§ 23 Abs. 1, 2 und 4 AWG). Fragen, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde, darf er unbeantwortet lassen (§ 23 Abs. 6 AWG). Eine Belehrung über dieses Recht schreibt § 23 AWG nicht vor, deshalb ist vor jeder Antwort zu entscheiden, ob es greift. Das Hauptzollamt prüft, ist zugleich Bußgeldbehörde und kann Straftaten und Ordnungswidrigkeiten selbst ermitteln.

Eine Außenwirtschaftsprüfung ist eine Prüfung beim Auskunftspflichtigen, mit der Hauptzollamt oder Deutsche Bundesbank die Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts überwachen (§ 23 Abs. 1 und 2 AWG). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Ergibt die Prüfung einen Anhaltspunkt für einen Verstoß, beginnt die Lage, die der Beitrag zum Verdacht auf einen Sanktions- oder Exportkontrollverstoß behandelt.

Von der Außenwirtschaftsprüfung zu unterscheiden ist die Zollprüfung nach dem Unionszollkodex, für die ergänzend die Mitwirkungsregeln der Abgabenordnung gelten. Wie diese Regeln in der steuerlichen Außenprüfung wirken, zeigt der Beitrag zur Betriebsprüfung und dem Übergang ins Steuerstrafverfahren. Eine einseitige Checkliste für das erste Auskunftsersuchen wegen Sanktionsverdachts enthält der Leitfaden zu den Russland-Sanktionen im Exporthandel.

Was Unternehmen in einer Außenwirtschaftsprüfung tun sollten

Kündigt das Hauptzollamt eine Außenwirtschaftsprüfung an, gehen Geschäftsleitung und Exportkontrolle in sieben Schritten vor.

  1. Prüfungsanordnung, Gegenstand und Zeitraum klären. Lassen Sie sich vom Hauptzollamt schriftlich geben, auf welche Vorschrift es die Prüfung stützt, welche Vorgänge sie betrifft und welchen Zeitraum sie umfasst. Daraus ergibt sich, ob § 23 AWG gilt oder eine Zollprüfung nach dem Unionszollkodex vorliegt.
  2. Über einen Widerspruch entscheiden, ohne die Mitwirkung einzustellen. Über einen Widerspruch gegen eine Anordnung des Hauptzollamts entscheidet dasselbe Hauptzollamt (§ 23 Abs. 7 AWG). Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 14 Abs. 2 AWG). Die Anordnung bleibt deshalb vollziehbar, auch wenn das Unternehmen widerspricht. Die Aussetzung der Vollziehung kann beim Hauptzollamt beantragt werden (§ 80 Abs. 4 VwGO). Welches Gericht über einen Eilantrag entscheidet, nennt die Rechtsbehelfsbelehrung der Anordnung.
  3. Den eigenen Stand vor Prüfungsbeginn sichern. Stellen Sie für den Prüfungszeitraum Genehmigungen, die Einstufung der Güter nach der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821, die Ergebnisse der Sanktionslistenprüfung und die Endverbleibserklärungen zusammen. Stoßen Sie dabei auf einen eigenen Verstoß, ist zu prüfen, ob eine Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG in Betracht kommt. Sie führt nur bei fahrlässigen Verstößen nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG dazu, dass die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit unterbleibt. Der Verstoß muss im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt sein, und das Unternehmen muss angemessene Maßnahmen gegen einen Verstoß aus gleichem Grund treffen. Als freiwillig gilt die Anzeige, wenn die Behörde wegen dieses Verstoßes noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Ob eine bereits angekündigte Prüfung genügt, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich. Für vorsätzliche Verstöße, für Straftaten nach § 18 AWG und für fahrlässige Verstöße nach § 19 Abs. 1 AWG gilt die Vorschrift nicht. Das schließt leichtfertige Embargoverstöße mit gelisteten Dual-Use-Gütern nach § 18 Abs. 8a AWG ein. Kommt einer dieser Fälle in Betracht, entscheiden Sie über eine Offenlegung erst nach strafrechtlicher Bewertung, die Pflicht zur Vorlage der Unterlagen bleibt bestehen.
  4. Einen Ansprechpartner benennen und alles festhalten. Das Unternehmen benennt eine Person, über die alle Fragen des Prüfers laufen. Sie dokumentiert jede Frage, jede Antwort und jede übergebene Unterlage mit Kopie. Bitten Sie bei offenen Sachfragen um eine schriftliche Formulierung und antworten Sie schriftlich nach Prüfung. Zu Besprechungen mit dem Prüfer kann das Unternehmen einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuziehen (§ 14 Abs. 1 und 4 VwVfG).
  5. Unterlagen und Daten im erforderlichen Umfang bereitstellen. Legen Sie die geschäftlichen Unterlagen vor, soweit sie zur Überwachung erforderlich sind, und zwar unverändert und ohne nachträgliche Ergänzung (§ 23 Abs. 1 S. 2 AWG). Bei elektronisch geführten Unterlagen darf die Behörde Einsicht in die Daten nehmen und eine automatisierte Auswertung verlangen, die Kosten trägt das Unternehmen (§ 23 Abs. 4 AWG). Wer eine vollziehbare Anordnung dazu nicht befolgt, handelt ordnungswidrig und riskiert eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro (§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 AWG). Verlangt der Prüfer Unterlagen außerhalb von Gegenstand und Zeitraum der Prüfung, halten Sie das schriftlich fest.
  6. Fragen mit Verfolgungsrisiko vor der Antwort prüfen. Prüfen Sie jede Frage vor der Antwort darauf, ob sie den Auskunftspflichtigen oder seine Angehörigen der Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung aussetzt (§ 23 Abs. 6 AWG). Das gilt für Fragen danach, wer wann was wusste oder wer eine Einstufung entschieden hat, und ebenso für Sachfragen nach Empfänger, Lieferweg oder Endverwendung. Verweigern Sie die Antwort auf eine solche Frage ausdrücklich unter Berufung auf § 23 Abs. 6 AWG und halten Sie die Verweigerung schriftlich fest. Die Tatsachen, aus denen sich die Gefahr ergibt, gehören nicht in diese Erklärung. Mitarbeiter, die später als Zeugen vernommen werden, haben zusätzlich das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.
  7. Zum Prüfungsergebnis schriftlich Stellung nehmen. Teilt das Hauptzollamt am Ende Feststellungen mit, etwa in einer Schlussbesprechung oder einem Prüfungsbericht, nimmt das Unternehmen dazu schriftlich Stellung. Feststellungen, die einen Verstoß nahelegen, beantworten Sie erst nach ihrer strafrechtlichen Einordnung. Danach können ein Verfahren und Maßnahmen der Zollfahndung im Unternehmen folgen.

Welche Rollen das Hauptzollamt in der Außenwirtschaftsprüfung hat

Das Hauptzollamt ist in der Außenwirtschaftsprüfung Prüfbehörde, Bußgeldbehörde und Ermittlungsbehörde zugleich. Es darf beim Auskunftspflichtigen prüfen und seine Geschäftsräume betreten (§ 23 Abs. 2 AWG). Es ist Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach dem AWG (§ 22 Abs. 3 AWG).

Hauptzollämter und Zollfahndungsämter ermitteln Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem AWG im Auftrag von Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde (§ 21 Abs. 1 AWG). Betrifft der Verstoß die Ausfuhr, Einfuhr, Verbringung oder Durchfuhr von Waren oder ist Gefahr im Verzug, werden sie auch ohne Ersuchen tätig, ihre Beamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 21 Abs. 2 und 3 AWG).

Für Zoll- und Außenprüfungen nach der Abgabenordnung regeln §§ 393 und 397 AO, wie Prüfung und Straf- oder Bußgeldverfahren zusammenwirken. Nach Darstellung der Generalzolldirektion wird die Prüfung dort bei einem Verdacht insoweit unterbrochen. Sie wird erst fortgesetzt, wenn dem Betroffenen die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt und er belehrt ist (§§ 393, 397 AO).

§ 23 AWG enthält für die Außenwirtschaftsprüfung keine Mitteilungs- und Belehrungsregel wie §§ 393, 397 AO und kein eigenes Verwendungsverbot für erteilte Auskünfte. Innerhalb der Prüfung schützt deshalb das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 23 Abs. 6 AWG, und der Auskunftspflichtige muss es selbst geltend machen. Wird eine Person als Beschuldigter behandelt, gelten für sie die Belehrungs- und Verfahrensregeln der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

An welcher Stelle eine Antwort in der Außenwirtschaftsprüfung nicht mehr zurückzuholen ist

Ob eine Frage unter § 23 Abs. 6 AWG fällt, ist vor der Antwort zu entscheiden. Eine erteilte Auskunft steht in der Prüfungsakte und kann in einem späteren Bußgeld- oder Strafverfahren verwertet werden. Drei Fehler lassen sich in dieser Phase vermeiden.

  1. Spontane Erklärungen zur eigenen Kenntnis. Ein Satz wie „Wir wussten, dass der Kunde auch an das Militär liefert“ gilt als Beleg für Vorsatz, bevor die Einstufung der Güter geprüft ist.
  2. Unterlagen nachträglich ergänzen oder neu datieren. Nachgereichte Klassifizierungen oder Prüfvermerke, die eine frühere Prüfung vortäuschen, entwerten alle übrigen Unterlagen. In einem späteren Ermittlungsverfahren kann ein solches Vorgehen als Verdunkelungshandlung gewertet werden (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO).
  3. Mitarbeiter unvorbereitet befragen lassen. Ein Sachbearbeiter der Exportkontrolle, der nicht vorbereitet ist, beantwortet Fragen zur Abwicklung vollständig, auch dort, wo er selbst ein Verfolgungsrisiko trägt. Seine Antworten können ihn selbst, die Leitung und das Unternehmen belasten.

Die Verfolgungsgefahr einer natürlichen Person und das Risiko einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen sind zu trennen. Ob sich das Unternehmen wegen der drohenden Verbandsgeldbuße auf § 23 Abs. 6 AWG berufen kann, ist offen. Der Wortlaut nennt die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit und unterscheidet nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Dagegen spricht, dass nach dem Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtliche Schutz vor Selbstbezichtigung nicht für juristische Personen gilt (Art. 19 Abs. 3 GG, BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 2172/96, BVerfGE 95, 220).

Wie weit die für das Unternehmen antwortende Person das Recht wegen eigener Verfolgungsgefahr geltend machen kann, regelt § 23 Abs. 6 AWG nicht ausdrücklich. Für Leitungspersonen kann sich eine solche Gefahr aus einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG ergeben, wenn Fragen die Organisation der Exportkontrolle betreffen. Vor dem ersten Termin ist deshalb festzulegen, wer für das Unternehmen antwortet und welche Fragen diese Person selbst betreffen.

Welche Prüferfragen ein Verfolgungs- oder Bußgeldrisiko für Unternehmen, Leitung oder Mitarbeiter begründen können, lässt sich vor dem ersten Termin aus der Prüfungsanordnung einschätzen. Diese Einschätzung und die Begleitung der Prüfungstermine kann ein Strafverteidiger als Beistand nach § 14 Abs. 4 VwVfG übernehmen.

Häufige Fragen

Muss ich dem Hauptzollamt in einer Außenwirtschaftsprüfung alle Fragen beantworten?
Auf Verlangen sind die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung des Außenwirtschaftsrechts erforderlich sind (§ 23 Abs. 1 AWG). Fragen, deren Antwort Sie oder nahe Angehörige der Gefahr einer Straf- oder Bußgeldverfolgung aussetzen würde, dürfen Sie verweigern (§ 23 Abs. 6 AWG). Das Recht bezieht sich nach dem Wortlaut auf Fragen. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen bleibt bestehen.
Was passiert, wenn das Unternehmen Unterlagen nicht vorlegt?
Das Hauptzollamt kann die Vorlage und bei elektronischen Unterlagen eine Datenauswertung anordnen (§ 23 Abs. 1 und 4 AWG). Wer eine vollziehbare Anordnung nicht befolgt, handelt ordnungswidrig, die Geldbuße beträgt bis zu 30.000 Euro (§ 19 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 AWG). Ein Widerspruch hält die Pflicht zur Vorlage nicht auf, weil er keine aufschiebende Wirkung hat (§ 14 Abs. 2 AWG).
Müssen auch Spediteure und Dienstleister Auskunft geben?
Ja. Auskunftspflichtig ist jeder, der unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. Das schließt Stellen ein, an die ein Unternehmen Aufgaben auslagert (§ 23 Abs. 5 AWG). Das Hauptzollamt kann sich deshalb auch an den Spediteur oder den Dienstleister der Zollanmeldung wenden. Für diese Stellen gilt das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 23 Abs. 6 AWG ebenso.
Was ist der Unterschied zwischen Außenwirtschaftsprüfung und Zollprüfung?
Die Außenwirtschaftsprüfung durch Hauptzollamt oder Deutsche Bundesbank überwacht nach § 23 AWG Genehmigungspflichten, Embargos und Sanktionen. Die Zollprüfung betrifft zollrechtliche Sachverhalte nach dem Unionszollkodex, vor allem Einfuhrabgaben, und folgt ergänzend den Regeln der Abgabenordnung. Welche Rechte das Unternehmen in der Prüfung hat, richtet sich deshalb nach der Rechtsgrundlage, auf die das Hauptzollamt die Prüfung stützt.
Was soll ich tun, wenn der Prüfer einen Verstoß vermutet?
Prüfen Sie ab diesem Moment jede Frage vor der Antwort auf eine Verfolgungsgefahr nach § 23 Abs. 6 AWG. Fragen Sie, ob ein Bußgeld- oder Strafverfahren eingeleitet ist. Bitten Sie um eine schriftliche Fassung der Fragen. Unterlagen legen Sie im erforderlichen Umfang weiter vor, Erklärungen zum Hergang erst nach ihrer strafrechtlichen Einordnung.

Quellen

  • §§ 14, 19, 21, 22, 23 AWG (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.11.2026)
  • §§ 393, 397 AO, §§ 30, 130 OWiG, §§ 55, 112 StPO, § 14 VwVfG, §§ 58, 70, 80 VwGO (gesetze-im-internet.de)
  • BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 BvR 2172/96, BVerfGE 95, 220
  • Generalzolldirektion, Ablauf einer Prüfung, Darstellung für Prüfungen nach Abgabenordnung und Zollrecht, zoll.de (abgerufen am 07.11.2026)

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