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Leitfaden Russland-Sanktionen im Exporthandel

Leitfaden

Elf Seiten für Geschäftsführung, Exportkontrolle, Vertrieb und Rechtsabteilung in Unternehmen, die Waren in Drittländer verkaufen. Der Leitfaden erklärt, welche Verbote gelten, wie Ermittler den Vorsatz begründen und was seit der AWG-Novelle vom 06.02.2026 droht. Acht Prüffragen und eine Handlungsfolge zeigen, wie ein Unternehmen Umgehungsgeschäfte erkennt und seine Prüfung dokumentiert. Die Checkliste „Der Zoll fragt nach“ liegt als heraustrennbare Seite bei und steht auch einzeln zum Download.

Titelseite des Leitfadens Russland-Sanktionen im Exporthandel (Symbolbild, KI-generiert)Symbolbild, KI-generiert

Rechtsstand 27.10.2026.

Leitfaden herunterladen (11 Seiten, PDF) Checkliste „Der Zoll fragt nach“ herunterladen (1 Seite, PDF)

Drei Kernaussagen

  • Verboten ist auch die mittelbare Lieferung. Wer Waren, die nicht nach Russland gelangen dürfen, an einen Abnehmer in einem Drittland verkauft und damit rechnet, dass sie dort ankommen, verstößt gegen das Ausfuhrverbot selbst.
  • Eingezogen werden kann der gesamte Verkaufserlös. Aufwendungen für die verbotene Lieferung werden nicht abgezogen, auch wenn die Marge gering war. Gesichert wird oft schon vor der Anklage.
  • Für Verstöße gegen Ausfuhrverbote gibt es keine befreiende Selbstanzeige. § 22 Abs. 4 AWG erfasst nur fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Jede Offenlegung braucht vorher eine strafrechtliche Bewertung.

Inhalt

  • Die Lage. Verbote, Strafrahmen, Vorsatz, Einziehung
  • Acht Prüffragen für Exporteure
  • Was zu tun ist. Vorsorge, Warnzeichen, Nachfrage und Durchsuchung des Zolls
  • Typische Fehler
  • Checkliste „Der Zoll fragt nach“ zum Heraustrennen

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