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Verpackte Maschine auf einem Tieflader an der Werksausfahrt, daneben zwei Personen im Gespräch

Ausfuhrverantwortlicher: welche Pflichten er hat und wann er persönlich haftet

11 Min.

Rechtsstand: November 2026

AUF EINEN BLICK

Der Ausfuhrverantwortliche ist das Mitglied von Vorstand oder Geschäftsführung, das dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Exportkontrolle im Unternehmen persönlich verantwortlich ist. Strafbar ist er nur bei eigener Tatbestandserfüllung, etwa bei vorsätzlichen Verstößen, bei Embargoverstößen mit gelisteten Gütern schon bei Leichtfertigkeit oder durch Unterlassen. Verlangen Hauptzollamt oder BAFA Auskünfte, kann er einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Verfolgung aussetzen würde (§ 23 Abs. 6 AWG). Wird gegen ihn ermittelt, ist vor der ersten Erklärung zu entscheiden, ob er sich äußert.

Kommt es zu einem Embargo- oder Exportkontrollverstoß, beginnt die Lage, die der Beitrag zum Sanktions- und Embargoverdacht im Unternehmen behandelt. Wie Güter vor der Ausfuhr einzustufen sind, zeigt der Beitrag zu Dual-Use-Gütern und ihrer Genehmigungspflicht.

Was der Ausfuhrverantwortliche tun sollte

Der Ausfuhrverantwortliche klärt vor der Benennung seine Zuständigkeit, richtet ein Exportkontrollprogramm ein, überwacht Delegationen, greift Hinweise auf und veranlasst beim Ausscheiden den Widerruf. Nach der Bekanntmachung des BAFA vom 15. September 2020 muss er dem vertretungsberechtigten Organ angehören und intern für die genehmigungspflichtigen Ausfuhren zuständig sein. Ein Prokurist genügt nicht. Ohne wirksame Benennung bescheidet das BAFA Anträge für gelistete Güter nicht positiv, auch wenn in der Sache keine Bedenken bestehen.

  1. Vor der Unterschrift die eigene Zuständigkeit klären. Lassen Sie in der Geschäftsverteilung festhalten, dass Ausfuhren und Exportkontrolle in Ihrem Ressort liegen und welche Mittel Ihnen dafür zur Verfügung stehen.
  2. Die Benennung formgerecht einreichen. Die Benennung erfolgt mit dem Formular AV 1, das der Ausfuhrverantwortliche und, soweit vorhanden, mindestens ein weiteres Organmitglied von Hand unterschreiben. Beigefügt wird ein Handelsregisterauszug, der nicht älter als einen Monat ist. Eingereicht wird elektronisch als PDF, das Original bewahrt das Unternehmen fünf Jahre auf und legt es dem BAFA auf Verlangen vor. Die Erklärung darf weder vor- noch rückdatiert werden und gilt bis zum Widerruf.
  3. Ein internes Exportkontrollprogramm einrichten und dokumentieren. Nach der Bekanntmachung obliegt es dem Ausfuhrverantwortlichen, ein funktionierendes internes Compliance-Programm (ICP) einzurichten, mit Risikoanalyse, Schulungen und einem Hinweisgebersystem. Das BAFA hat seine Erwartungen an ein ICP im Merkblatt zur firmeninternen Exportkontrolle zusammengefasst. Dokumentieren Sie Einstufungen, Prüfungen und Freigaben so, dass sie später nachvollziehbar sind.
  4. Zeichnungsbefugnisse nur ausdrücklich delegieren und die Delegation überwachen. Anträge unterschreibt der Ausfuhrverantwortliche grundsätzlich selbst. Mit der Erklärung AV 2 kann er die Zeichnungsbefugnis übertragen, ohne die Verantwortung abzugeben. Eine seit dem 1. September 2023 abgegebene AV 2 gilt zwei Jahre ab Abgabe der Erklärung. Das BAFA erwartet die Einreichung spätestens zwei Wochen nach der Unterzeichnung. Lassen Sie sich laufend und stichprobenartig berichten, wie die beauftragten Mitarbeiter entschieden haben, und halten Sie diese Kontrollen fest.
  5. Hinweise auf einen Verstoß sofort aufgreifen. Halten Sie das betroffene Geschäft an und sichern Sie die Unterlagen. Ist Ihre eigene Aufsicht betroffen, lassen Sie ein anderes Organmitglied eine interne Untersuchung durchführen, die nicht unter Ihrer Leitung steht.
  6. Über die Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG entscheiden. Fahrlässige Verstöße nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn das Unternehmen sie durch Eigenkontrolle aufdeckt und anzeigt (§ 22 Abs. 4 AWG). Zusätzlich muss es angemessene Maßnahmen gegen eine Wiederholung treffen. Die Anzeige geht an das Hauptzollamt als Bußgeldbehörde (§ 22 Abs. 3 AWG). Sie gilt als freiwillig, wenn das Hauptzollamt zu diesem Verstoß noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Für Straftaten nach § 17 und § 18 AWG und für fahrlässige Verstöße nach § 19 Abs. 1 AWG gilt diese Regel nicht.
  7. Bei Ausscheiden oder Ressortwechsel die Benennung beenden. Das BAFA verlangt den unverzüglichen Widerruf der Benennung, wenn der Ausfuhrverantwortliche aus dem Unternehmen ausscheidet oder die Funktion aus anderen Gründen nicht mehr wahrnimmt. Sorgen Sie dafür, dass das Unternehmen den Widerruf erklärt und einen Nachfolger benennt, und halten Sie fest, bis wann Sie zuständig waren.

Wofür der Ausfuhrverantwortliche strafrechtlich einsteht

Die Benennung als Ausfuhrverantwortlicher begründet für sich keine Strafbarkeit. Strafbar ist der Ausfuhrverantwortliche nur, wenn er in seiner Person einen Straftatbestand erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn er selbst gegen ein Embargo oder eine Genehmigungspflicht verstößt oder einen solchen Verstoß veranlasst. Welche Risiken Geschäftsführer und Vorstände unabhängig von dieser Rolle tragen, behandelt der Beitrag zu den Strafbarkeitsrisiken der Geschäftsleitung.

Vorsätzliche Verstöße bestraft § 18 AWG im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Betrifft ein Embargo Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, gilt § 17 AWG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Leichtfertige Embargoverstöße mit Rüstungsgütern sind nach § 17 Abs. 5 AWG strafbar. Seit Februar 2026 gilt das auch für leichtfertige Embargoverstöße mit Dual-Use-Gütern der Anhänge I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 (§ 18 Abs. 8a AWG). Der Strafrahmen beträgt in beiden Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die ungenehmigte Ausfuhr von Dual-Use-Gütern außerhalb eines Embargos ist bei Fahrlässigkeit eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 AWG.

Daneben kommt eine Strafbarkeit durch Unterlassen nach § 13 StGB in Betracht. Aus der Stellung als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter kann sich nach der Rechtsprechung eine Pflicht ergeben, betriebsbezogene Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter zu verhindern (BGH, Urt. v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11). Die Entscheidung betraf Misshandlungen in einem städtischen Bauhof und verneinte dort die Betriebsbezogenheit.

Ob diese Garantenpflicht ungenehmigte Ausfuhren erfasst, hat der BGH nicht entschieden. Die Übertragung liegt nahe, weil solche Ausfuhren unmittelbar mit dem Geschäft des Unternehmens zusammenhängen. Zudem übernimmt der Ausfuhrverantwortliche mit seiner Erklärung gegenüber dem BAFA einen Pflichtenkreis, und eine solche Übernahme kann nach der Rechtsprechung eine Garantenstellung begründen (BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08). Wer als Ausfuhrverantwortlicher von ungenehmigten Ausfuhren erfährt und sie geschehen lässt, setzt sich deshalb dem Vorwurf aus, durch Unterlassen an ihnen beteiligt zu sein.

Unterhalb der Strafbarkeit steht die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Unterlässt die Leitung Aufsichtsmaßnahmen, droht ihr persönlich eine Geldbuße, wenn gehörige Aufsicht den Verstoß verhindert oder wesentlich erschwert hätte (§ 130 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 OWiG). Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, beträgt sie bis zu einer Million Euro (§ 130 Abs. 3 OWiG).

Gegen das Unternehmen kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG hinzu. Knüpft sie an eine vorsätzliche Sanktionsstraftat nach § 18 Abs. 1 AWG oder eine darauf bezogene Aufsichtspflichtverletzung an, beträgt das Höchstmaß 40 Millionen Euro (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG). In den übrigen Fällen gilt der Rahmen des § 30 Abs. 2 OWiG.

Eine weitere Folge liegt außerhalb des Strafrechts. Die Genehmigung kann von der Zuverlässigkeit des Antragstellers abhängig gemacht werden (§ 8 Abs. 2 AWG). Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen einschlägigen Verstoß prüft das BAFA die Zuverlässigkeit. Bis zur Klärung kann es die Entscheidung über Anträge zurückstellen.

Wann der Ausfuhrverantwortliche einen eigenen Verteidiger braucht

Einen eigenen Verteidiger braucht der Ausfuhrverantwortliche, sobald ein Verfahren wegen eines Verstoßes aus dem Unternehmen auch ihn als Beschuldigten oder Betroffenen erfassen kann. Das ist der Fall, wenn Staatsanwaltschaft und Zollfahndung wegen einer Straftat oder das Hauptzollamt wegen einer Ordnungswidrigkeit in seinem Zuständigkeitsbereich ermitteln. Er spricht dann zugleich als Organ für das Unternehmen und hat eigene Interessen, die mit denen des Unternehmens kollidieren können. Die Befugnisse der Ermittler bei einer Durchsuchung und bei Vernehmungen beschreibt der Beitrag zur Zollfahndung im Unternehmen.

Verlangen Hauptzollamt oder BAFA nach § 23 Abs. 1 AWG Auskünfte, bleibt er grundsätzlich auskunftspflichtig. Er kann aber einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde (§ 23 Abs. 6 AWG). Als Beschuldigter muss er sich zur Sache nicht äußern Wie sich das Unternehmen in einer solchen Prüfung verhält und welche Fragen dort Verfolgungsgefahr begründen, behandelt der Beitrag zum Verhalten in der Außenwirtschaftsprüfung. (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).

Der Ausfuhrverantwortliche muss vor seiner ersten Erklärung entscheiden, ob er sich als Beschuldigter äußert und in welcher Form er seine Berichtspflichten als Organ erfüllt. Was er als Organ für das Unternehmen vorträgt, kann im Verfahren gegen ihn selbst verwendet werden.

Welche Fehler der Ausfuhrverantwortliche später nicht mehr korrigieren kann

Vier Fehler wirken in einem späteren Verfahren fort.

  1. Die Benennung als Formalie behandeln. Wer das Formular unterschreibt, bevor Zuständigkeit, Personal und Abläufe stehen, liefert den Ermittlern ein Indiz, dass er die Organisationspflicht kannte und nicht erfüllt hat.
  2. Nach einem Hinweis weiterliefern. Jede weitere Lieferung ist eine eigene Tat, und der bekannte Hinweis wird zum Indiz für bedingten Vorsatz.
  3. Für das Unternehmen erklären, bevor die eigene Lage geklärt ist. Stellungnahmen gegenüber Zoll oder BAFA, die er im Namen des Unternehmens abgibt, werden im Verfahren gegen ihn selbst gelesen.
  4. Einen möglicherweise leichtfertigen Verstoß als fahrlässig anzeigen. Die Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG schützt nur bei fahrlässigen Verstößen nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Kommt eine Straftat in Betracht, etwa ein leichtfertiger Embargoverstoß, gibt das Hauptzollamt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab (§ 41 Abs. 1 OWiG). Die Anzeige liefert den Ermittlern dann den Sachverhalt.

Seit leichtfertige Embargoverstöße mit gelisteten Dual-Use-Gütern strafbar sind, wird bei diesen Gütern die Frage, welche Organisation er hätte einrichten müssen, zum Beweisthema des Schuldvorwurfs. Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst, was er wann wusste und was das ICP zu diesem Zeitpunkt vorsah. Danach richtet sich, ob die Interessen von Unternehmen und Ausfuhrverantwortlichem auseinanderlaufen.

Bevor der Ausfuhrverantwortliche gegenüber Behörden oder für das Unternehmen Stellung nimmt, sind seine eigene strafrechtliche Position und mögliche Interessenkonflikte mit dem Unternehmen zu klären. Diese Klärung, auch der Fragen nach § 23 Abs. 6 AWG, übernimmt an dieser Stelle ein eigener Verteidiger.

Häufige Fragen

Wer kann Ausfuhrverantwortlicher sein?
Nur ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs, also des Vorstands oder der Geschäftsführung, bei Personengesellschaften ein vertretungsberechtigter Gesellschafter. Er muss intern für die genehmigungspflichtigen Ausfuhren zuständig sein. Ein Prokurist reicht nach der Bekanntmachung des BAFA vom 15. September 2020 nicht aus.
Haftet der Ausfuhrverantwortliche für jeden Verstoß im Unternehmen?
Nein. Strafbar ist er bei eigener vorsätzlicher Tat und bei Embargoverstößen mit gelisteten Gütern schon bei Leichtfertigkeit (§ 17 Abs. 5, § 18 Abs. 8a AWG). Hinzu kommt das Unterlassen, wenn er betriebsbezogene Taten von Mitarbeitern pflichtwidrig nicht verhindert. Hat er die gebotene Aufsicht unterlassen, kommt eine Geldbuße nach § 130 OWiG in Betracht. Gegen diese Vorwürfe spricht vor allem ein dokumentiertes ICP, das zeigt, welche Aufsicht organisiert war.
Kann der Ausfuhrverantwortliche seine Aufgaben delegieren?
Die Zeichnungsbefugnis für Anträge kann er mit der Erklärung AV 2 übertragen, die operative Exportkontrolle an Mitarbeiter. Eine seit dem 1. September 2023 abgegebene AV 2 gilt zwei Jahre ab Abgabe der Erklärung. Die grundsätzliche Verantwortung bleibt nach der Bekanntmachung des BAFA bei ihm. Deshalb muss er die Delegation überwachen und eingreifen, wenn er Hinweise auf Fehler erhält.
Muss ich als Ausfuhrverantwortlicher einen anderen Anwalt nehmen als das Unternehmen?
Nicht in jedem Fall, aber sobald Ihre Interessen und die des Unternehmens widerstreiten. Ein Anwalt darf nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits einen anderen Mandanten im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat (§ 43a Abs. 4 BRAO). Ist das Unternehmen am Strafverfahren gegen Sie wegen einer Verbandsgeldbuße beteiligt, gilt zudem das Verbot der Mehrfachverteidigung entsprechend (§ 146 StPO in Verbindung mit § 444 Abs. 2 S. 2, § 428 Abs. 1 S. 2 StPO).

Quellen

  • §§ 8, 17, 18, 19, 22, 23 AWG, § 13 StGB, §§ 136, 146, 428, 444 StPO, §§ 9, 30, 41 OWiG, § 130 OWiG, § 43a BRAO (gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.11.2026)
  • BAFA, Bekanntmachung zu den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 15.09.2020, BAnz AT 19.10.2020 B3, geändert durch Bekanntmachung vom 14.08.2023, BAnz AT 25.08.2023 B3
  • BAFA, Ausfuhrverantwortlicher (abgerufen am 07.11.2026)
  • BAFA, Merkblatt Firmeninterne Exportkontrolle (ICP), 3. Auflage, April 2022
  • BGH, Urt. v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11, HRRS 2012 Nr. 74
  • BGH, Urt. v. 17.07.2009 – 5 StR 394/08, HRRS 2009 Nr. 718

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