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Containerterminal bei Tageslicht — Exportkontrolle und Sanktionen nach dem Außenwirtschaftsgesetz. (Symbolbild, KI-generiert)

Außenwirtschaftsstrafrecht: AWG, Sanktionen und Compliance nach der Novelle 2026

14 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 08.10.2026Nächste Überprüfung: April 2027

AUF EINEN BLICK

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die EU-Sanktionsverordnungen regeln, welche Güter, Dienstleistungen und Zahlungen ins Ausland genehmigungspflichtig oder verboten sind. Vorsätzliche Embargo- und Genehmigungsverstöße sind Straftaten nach § 18 AWG: drei Monate bis fünf Jahre im Grundtatbestand, sechs Monate bis zehn Jahre im besonders schweren Fall (§ 18 Abs. 6a AWG); Verstöße gegen Waffenembargos erfasst § 17 AWG als Verbrechen. Die Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG, die bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten zur Nichtverfolgung führt, gilt auch nach der Novelle (in Kraft seit 6. Februar 2026) fort, eine strafbefreiende Selbstanzeige für Straftaten nach § 18 AWG gibt es nicht; die Verbandsgeldbuße reicht nach § 19 Abs. 7, 8 AWG bis zu 40 Mio. Euro. Unternehmen mit internationalem Geschäft brauchen deshalb ein dokumentiertes Programm aus Sanktions-Screening, Exportkontrolle und Schulung.

Das Außenwirtschaftsrecht gehört zu den komplexesten und dynamischsten Rechtsbereichen des deutschen Wirtschaftsstrafrechts. Unternehmen, die international tätig sind — sei es durch Export, Import, Dienstleistungen oder Kapitaltransaktionen — sind täglich AWG-Risiken ausgesetzt, ohne es immer zu wissen. Dieser Leitfaden gibt einen vollständigen Überblick über die geltende Rechtslage, die wichtigsten Änderungen der AWG-Novelle 2026 und die Pflichten, die sich für Compliance-Verantwortliche und Leitungsorgane ergeben.

1. Rechtsgrundlagen: AWG, AWV und EU-Recht

Das deutsche Außenwirtschaftsrecht ist dreistufig aufgebaut:

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG): Rahmengesetz, regelt Genehmigungspflichten, Straf- und Bußgeldtatbestände sowie staatliche Eingriffsbefugnisse
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV): Konkretisiert die Genehmigungspflichten, insbesondere für sensible Güter und Technologien
  • EU-Recht: EU-Sanktionsverordnungen (direkt anwendbar), EU-Dual-Use-Verordnung (Nr. 2021/821) und länderspezifische Embargoregelungen haben Vorrang vor nationalem Recht

Zentral ist: EU-Sanktionsverordnungen — etwa gegen Russland, Iran, Nordkorea oder Belarus — gelten unmittelbar in Deutschland ohne Umsetzungsakt. Ihre Verletzung ist über §§ 17, 18 AWG strafbewehrt. Das Zusammenspiel aus nationalem AWG und EU-Verordnungen macht das Rechtsgebiet besonders komplex. Siehe dazu auch den Beitrag OLG Frankfurt: Zahlungen aus Russland sind nicht pauschal zu sperren.

2. Straftatbestände: §§ 17 und 18 AWG

Die Kernstrafnormen des AWG sind §§ 17 und 18 AWG: § 17 AWG betrifft sicherheitsrelevante Güter und Waffenembargos; § 18 AWG ist die zentrale Blankettstrafnorm für Embargo- und Exportkontrollverstöße.

Norm Tatbestand Strafrahmen
§ 17 Abs. 1 AWG Strafbare Verstöße gegen Waffenembargos (Güter nach Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste, Gemeinsame Militärgüterliste der EU) Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre (Verbrechen)
§ 17 Abs. 2, 3 AWG Handeln für einen fremden Geheimdienst, gewerbs- oder bandenmäßig (Abs. 2), gewerbsmäßig als Bandenmitglied (Abs. 3) Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (Abs. 2) bzw. nicht unter 2 Jahren (Abs. 3), jeweils bis 15 Jahre
§ 18 Abs. 1 AWG Zentrale Strafnorm für Verstöße gegen EU-Sanktionen, Embargos, Genehmigungs- und Meldepflichten (auch vorsätzlich); Leichtfertigkeit für bestimmte Dual-Use-Konstellationen nach § 18 Abs. 8a AWG Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
§ 19 AWG Ordnungswidrigkeiten (leichte Verstöße) Bußgeld bis 500.000 EUR

Hinzu kommt: Auch juristische Personen können über § 30 OWiG mit einer Verbandsgeldbuße belegt werden — in der Regel bis zu 10 Mio. EUR; in bestimmten AWG-Konstellationen sieht § 19 Abs. 7 AWG für vorsätzliche Straftaten nach § 18 Abs. 1 AWG ein Höchstmaß von 40 Mio. EUR vor. Gegen das Unternehmen tritt an die Stelle einer Einziehung nach §§ 73 ff. StGB die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils in der Geldbuße (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG), die das gesetzliche Höchstmaß übersteigen kann. Neben der Geldbuße ist die Einziehung wegen derselben Tat ausgeschlossen (§ 30 Abs. 5 OWiG). zur Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG als Parallelsanktion bei Außenwirtschaftsverstößen: § 30 OWiG — Verbandsgeldbuße bei AWG-Verstößen.

3. EU-Sanktionsrecht: Embargos und deren Durchsetzung

Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 hat die EU ein beispielloses Sanktionsregime aufgebaut — inzwischen zahlreiche, fortlaufend erweiterte Sanktionspakete. Für deutsche Unternehmen bedeutet das:

  • Russland: Umfassende Handelsbeschränkungen, Finanzsanktionen, Dienstleistungsverbote und Asset-Freezes gegen gelistete Personen und Unternehmen
  • Belarus: Weitreichende Exportbeschränkungen für Dual-Use-Güter und Luxusgüter
  • Iran: Umfassendes Embargo für Rüstungsgüter und viele Dual-Use-Produkte; seit dem Snapback vom 29. September 2025 wieder nuklearbezogene Handels-, Energie- und Finanzsanktionen
  • Nordkorea: Nahezu vollständiges Handelsembargo nach VN-Resolutionen

Besonders kritisch: Die EU-Sanktionslisten werden laufend aktualisiert. Ein Sanktions-Screening, das heute korrekt ist, kann morgen überholt sein. Unternehmen müssen daher automatisierte, tagesaktuelle Screening-Prozesse etablieren.

Welche Pflichten eine neue Listung unmittelbar auslöst und wo das Bereitstellungsverbot des § 18 AWG ansetzt, behandelt der Beitrag zur jüngsten EU-Sanktionslistung und zum Bereitstellungsverbot. Die Einzelheiten erläutert der Beitrag Vollzugsverbot der Investitionskontrolle.

4. Umgehungsgeschäft und die Drittstaaten-Problematik

Die Umgehung von EU-Sanktionen über Drittstaaten ist das zentrale Enforcement-Problem des Jahrzehnts. Ein erheblicher Teil der Umgehungsketten nach Russland beginnt in der EU — häufig über Tochtergesellschaften in der Türkei, den UAE, Kasachstan, China oder Hongkong. Angrenzende Fragen behandelt der Grundlagenbeitrag Geschäftsgeheimnisse im China-Kontext.

Art. 12g VO (EU) 833/2014 — No-Russia-Klausel

Seit 20. März 2024 verpflichtet Art. 12g EU-Ausführer, Re-Exporte nach Russland vertraglich zu verbieten und Verstöße an das BAFA zu melden. Seit 26. Dezember 2024 gelten erweiterte Due-Diligence-Pflichten nach Art. 12gb für „Common High Priority“-Güter.

Zurechnung von Tochtergesellschaften: Art. 8a VO (EU) 833/2014

Deutsche Muttergesellschaften müssen bei kontrollierten Drittstaaten-Töchtern sanktionsrechtliche Best-Efforts- und Organisationspflichten beachten. Eine automatische Haftung für Handlungen der Tochter gibt es nicht — straf- oder bußgeldrechtliche Risiken entstehen insbesondere bei bewusster Steuerung, Förderung von Umgehungshandlungen oder pflichtwidriger Aufsicht. Bloßes Auslandsproduzieren genügt nicht.

Strafrechtliche Bewertung und Verteidigung

Umgehungshandlungen werden über Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) erfasst. Entscheidend ist der Kenntnisstand der Leitungsebene — je nach Tatbestand sind Vorsatz, Leichtfertigkeit, Fahrlässigkeit oder eine Aufsichtspflichtverletzung maßgeblich. Dass eine Person ein Risiko hätte erkennen können, reicht für vorsätzliche Vorwürfe allein nicht aus; es können aber leichtfertige oder fahrlässige Vorwurfsformen sowie Aufsichtspflichtversäumnisse einschlägig sein. Belastbares Sanktions-CMS mit No-Russia-Klauseln und Screening-Logs ist die erste Verteidigungslinie.

Weiterführend: Russland-Sanktionen 2026 · Drittstaaten-Angleichung April 2026

5. Dual-Use-Exportkontrolle: Die EU-Dual-Use-Verordnung

Die EU-Dual-Use-Verordnung (Nr. 2021/821) regelt den Export von Gütern, Software und Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Erfasst sind:

  • Physische Güter (Maschinen, Elektronik, Chemikalien)
  • Software (auch Verschlüsselungssoftware, Überwachungssoftware)
  • Technologien und Know-how (auch per E-Mail oder Cloud)
  • Immaterieller Technologietransfer (Schulungen, technischer Support)

Ob ein Gut genehmigungspflichtig ist, hängt von seiner Einstufung im Anhang I der Dual-Use-Verordnung und dem Bestimmungsland ab. Die Klassifizierung ist oft technisch anspruchsvoll und erfordert interne Expertise oder externe Unterstützung.

Praxishinweis — End-Use Catch-All: Auch nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn konkrete Endverwendungsrisiken bestehen — insbesondere militärische Endverwendung, Massenvernichtungswaffenbezug oder behördliche Unterrichtung (End-Use/Catch-All-Kontrolle).

Wie eine Ausnahmegenehmigung in der Praxis begründet und behördlich geprüft wird, zeigt der Beitrag zur Ausnahmegenehmigung nach VO 2026/1336.

6. Aktuelle Rechtsprechung 2024–2026

Vier Entscheidungen sind für die Verteidigungspraxis maßgeblich.

BGH, Urt. v. 29.05.2024 – 3 StR 507/22: Blankettstrafnormen und Analogieverbot

Verweist eine Blankettstrafnorm auf eine außer Kraft getretene EU-Verordnung, „geht sie ins Leere“. Eine nachträgliche Anpassung wäre mit dem Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbar. Praxisrelevanz: Bei Altfällen ist zu prüfen, ob im Tatzeitpunkt eine wirksame Blankettausfüllung bestand.

EuGH, Urt. v. 21.12.2021 – C-124/20: Bank Melli Iran

Art. 5 Abs. 1 Blocking-VO erfasst bereits die faktische OFAC-Compliance — ohne dass eine förmliche behördliche Anordnung vorliegen muss.

BGH, Beschl. v. 14.10.2014 – 3 StR 167/14: Embargogut und Verwendungszweck

Das Bereitstellungsverbot ist strikt personenbezogen — der Verwendungszweck ist für den Tatbestand irrelevant, bleibt aber strafzumessungsrelevant.

EntscheidungAktenzeichenKernaussage
BGH, Urt. 29.05.20243 StR 507/22Blankettstrafnorm „geht ins Leere“ bei EU-VO-Lücken
EuGH, Urt. 21.12.2021C-124/20Faktische OFAC-Befolgung ist vom Blocking-Verbot erfasst
BGH, Beschl. 14.10.20143 StR 167/14Verwendungszweck irrelevant für Tatbestand
BGH, Urt. 10.03.20163 StR 347/15Dual-Use-Ausfuhr: Jeder Beteiligte kann Täter sein

7. OFAC-Sekundärsanktionen und die Grenzen der EU-Blocking-VO

Deutsche Unternehmen mit US-Bezug operieren im normativen Dilemma zwischen OFAC-Zwang (SDN-Listungsrisiko; BNP Paribas 2014: 8,9 Mrd. USD; Commerzbank 2015: 1,45 Mrd. USD) und EU-Blocking-VO-Verbot. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kann in Betracht kommen — erforderlich ist eine dokumentierte Risikoanalyse.

SchrittMaßnahme
1US-Exposure-Mapping (Marktanteil USA, Dollar-Clearing, SDN-Nähe)
2Identifikation betroffener Geschäftsbeziehungen
3Dokumentierte Risikoabwägung für jede betroffene Beziehung
4Entscheidungsmatrix Blocking-VO vs. OFAC mit Rechtfertigungsdokumentation
5Antrag auf Befolgungsermächtigung nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO bei Existenzgefährdung
6Halbjährliche Überprüfung

8. Sanktionsstrafrecht-Novelle 2026: Die wichtigsten Verschärfungen

Die AWG-Novelle 2026 hat das Außenwirtschaftsstrafrecht erheblich verschärft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Anzeigen und Meldungen: Die sanktionsbefreiende Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG für bestimmte fahrlässige AWG-/AWV-Ordnungswidrigkeiten gilt fort, solange die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen hat; für AWG-Straftaten gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. Meldungen und Kooperationen können je nach Lage strafmildernd oder verfahrensstrategisch relevant sein.
  2. Meldepflichten: Strafbar ist nach § 18 Abs. 5a AWG, wer eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in eigenem Eigentum, Besitz oder unter eigener Kontrolle nicht richtig oder rechtzeitig meldet. Eine allgemeine Jedermann-Meldepflicht gibt es nicht.
  3. Erweiterte Beschlagnahme-Befugnisse: Vorläufige Sicherungsmaßnahmen für Sanktionsgüter können nun schneller angeordnet werden.
  4. Strafbarkeit leichtfertiger Verstöße: Neu ist insbesondere die Strafbarkeit leichtfertiger Verstöße in bestimmten Dual-Use-Konstellationen (§ 18 Abs. 8a AWG). Einfache Fahrlässigkeit begründet dagegen regelmäßig keine Straftat, kann aber Ordnungswidrigkeiten nach § 19 AWG erfüllen. Compliance-Defizite können als Grundlage für Ermittlungen herangezogen werden.

9. Investitionsprüfung: FDI-Kontrolle nach §§ 4a, 5 AWG und §§ 55 ff. AWV

Das BMWE kann ausländische Direktinvestitionen prüfen und bei Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit untersagen (§§ 4, 4a, 5 AWG i.V.m. §§ 55–62 AWV).

KriteriumSektorübergreifend (§§ 55–59 AWV)Sektorspezifisch (§§ 60–62 AWV)
ErwerberNicht-EU-/Nicht-EFTA-AusländerAlle Ausländer inkl. EU-Bürger
Prüfschwelle10 %, 20 % oder 25 % Stimmrechte je Fallgruppe10 % Stimmrechte
Phase I2 Monate ab Kenntnis vom Vertragsschluss (Meldung/Antrag), Phase II 4 Monate ab vollständigen Unterlagen (§ 14a AWG)Analog

VG-Rechtsprechung 2023

VG Berlin, Urt. v. 15.11.2023 – 4 K 253/22 (Heyer Medical/Aeonmed): Untersagungsbescheid aufgehoben — abgelaufene Prüffrist und fehlende Anhörung zu nachträglich ermittelten Tatsachen waren kausal.

VG Berlin, Urt. v. 07.11.2023 – 4 K 536/22 (Alcmene/PCK Raffinerie): Das BMWE darf ein Prüfverfahren nicht gegen den Willen des Erwerbers einstellen — einklagbares Recht auf abschließende Sachentscheidung.

Verteidigung im Untersagungsverfahren

Kernstrategien: (1) Formelle Prüfung (Fristwahrung, Anhörung). (2) Materielle Prüfung — Grundinteresse der Gesellschaft (EuGH, C-54/99) nachweislich gefährdet? (3) Verhältnismäßigkeit — Nebenbestimmungen statt Untersagung? (4) EU-Grundfreiheiten tangiert?

10. AWG-Compliance-Programm: Was Unternehmen jetzt brauchen

Ein wirksames AWG-Compliance-Programm muss nach den Anforderungen der Behörden (BAFA, Zoll, Staatsanwaltschaft) mindestens folgende Elemente umfassen:

  1. Risikoanalyse: Systematische Erfassung aller Außenhandelsaktivitäten, Güter, Dienstleistungen und Geschäftspartner nach AWG-Relevanz
  2. Sanktions-Screening: Automatisiertes, tagesaktuelles Screening aller Geschäftspartner gegen EU-, US-OFAC- und VN-Sanktionslisten
  3. Güterklassifizierung: Prüfung und Dokumentation, ob Exportgüter unter Dual-Use-Kontrolle oder besondere Genehmigungspflichten fallen
  4. Endverbleibskontrolle: Verifikation des tatsächlichen Endabnehmers und Endverwendungszwecks
  5. Schulungen: Regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter im Außenhandel, Vertrieb und Einkauf
  6. Dokumentation: Lückenlose Aufzeichnung aller exportkontrollrelevanten Entscheidungen und Genehmigungen
  7. Meldeprozesse: Klare interne Eskalationswege für Verdachtsfälle und behördliche Anfragen

Ein risikoadäquat dokumentiertes AWG-Compliance-Programm ist für Unternehmen mit Außenwirtschaftsbezug regelmäßig praktisch unverzichtbar — es kann aus Organisations-, Aufsichts- und Sorgfaltspflichten folgen und wirkt strafmildernd, wenn es dennoch zu Verstößen kommt. Behörden und Gerichte bewerten das Vorhandensein und die Qualität des Programms bei der Bemessung von Geldbußen ausdrücklich positiv.

Das Sanktionsscreening ist ein Kernelement jedes AWG-konformen Compliance-Programms: Sanktionsscreening im Unternehmen — Pflichten, Tools und Bußgeldrisiken.

11. Ermittlungen und Verteidigung bei AWG-Verfahren

AWG-Verfahren werden regelmäßig durch das Zollkriminalamt (ZKA), Zollfahndungsämter, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Staatsanwaltschaften — insbesondere die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen in Köln, Frankfurt, Hamburg und München — geführt. Bei der ersten behördlichen Kontaktaufnahme ist die Hinzuziehung eines Strafverteidigers unverzichtbar. Siehe auch: Hausdurchsuchung im Unternehmen: Rechte und Pflichten. Typische Einleitung:

  • Zollkontrolle beim Warenausgang
  • Hinweis von Geschäftspartnern oder Whistleblowern
  • Auswertung von Finanztransaktionen durch FIU
  • Auslandsinformationen (z.B. von US-OFAC oder Europol)
  • Routineprüfungen durch BAFA-Außenprüfer

Bei Einleitung eines Verfahrens sind sofortige Schutzmaßnahmen entscheidend: Sicherung und Analyse der relevanten Unterlagen, keine voreiligen Stellungnahmen gegenüber Behörden, und frühzeitige Einbindung eines auf Außenwirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidigers. Kooperatives Verhalten zahlt sich aus — aber nur mit anwaltlicher Begleitung.

Die Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG schützt nur bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten und nur, solange die Behörde noch nicht ermittelt, bei Straftaten nach § 18 AWG dagegen nicht. Einen intern entdeckten Verstoß vor der Anzeige an BAFA oder Zoll mit einem Verteidiger rechtlich einzuordnen, ist der übliche Weg.

Häufige Fragen zum Außenwirtschaftsrecht

Bin ich als Dienstleister (kein Warenexporteur) auch vom AWG erfasst?

Ja. Das AWG erfasst auch Dienstleistungserbringungen — etwa technische Beratung, Software-Überlassung oder Schulungen — wenn sie an Personen oder Unternehmen in Embargoländern oder gegenüber gelisteten Personen erfolgen. Auch der immaterielle Technologietransfer (Wissensweitergabe per E-Mail) kann genehmigungspflichtig sein.

Haftet mein Unternehmen, wenn ein Mitarbeiter unwissentlich gegen das AWG verstößt?

Eine Verbandsgeldbuße kann in Betracht kommen, wenn eine Leitungsperson beteiligt war oder wenn eine betriebsbezogene Zuwiderhandlung durch pflichtwidrige Aufsicht oder Organisationsmängel ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde (§ 130 OWiG). Ein funktionierendes Compliance-Programm ist der wichtigste Schutzfaktor. Alleinige Unwissenheit ohne Organisationsverschulden schützt dabei nicht unbedingt.

Was ist der Unterschied zwischen BAFA-Genehmigung und EU-Sanktionsrecht?

Die BAFA-Genehmigung betrifft die Exportkontrolle für genehmigungspflichtige Güter (Dual-Use, Rüstung). EU-Sanktionsrecht kann bestimmte Geschäfte mit gelisteten Personen, Organisationen, Sektoren, Gütern, Dienstleistungen oder Ländern verbieten oder genehmigungspflichtig machen — unabhängig von BAFA-Exportkontrollgenehmigungen. Ob ein Geschäft zulässig ist, hängt vom konkreten Sanktionsregime ab.

Was ändert sich durch die AWG-Novelle 2026 für mein Unternehmen?

Das Wichtigste: Leichtfertige Verstöße bei gelisteten Dual-Use-Gütern sind jetzt strafbar (§ 18 Abs. 8a AWG), die Verbandsgeldbuße reicht bis 40 Mio. Euro (§ 19 Abs. 7, 8 AWG). Die Anzeige nach § 22 Abs. 4 AWG bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten gilt fort, eine strafbefreiende Selbstanzeige für AWG-Straftaten gibt es nicht. Compliance-Programme müssen auf diese neuen Pflichten angepasst werden. Bestehende interne Kontrollen sollten überprüft und dokumentiert werden.

Was droht bei einem AWG-Verstoß konkret?

Für natürliche Personen reicht der Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe im besonders schweren Fall (§ 18 Abs. 6a AWG) und bis zu 15 Jahren bei Handeln für einen fremden Geheimdienst sowie bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln (§ 18 Abs. 7, 8 AWG); Verstöße gegen Waffenembargos erfasst § 17 AWG als Verbrechen. Gegen das Unternehmen kommt eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Mio. Euro nach § 19 Abs. 7, 8 AWG in Betracht, die über die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils diese Obergrenze übersteigen kann (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG). Hinzu treten der Entzug von Exportgenehmigungen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Wann muss ich einen Strafverteidiger einschalten?

Sofort bei ersten Anzeichen eines Verfahrens — also bei behördlichen Anfragen, Zollprüfungen, Hausdurchsuchungen oder Vorladungen. Nicht nach der ersten Aussage. Jede frühzeitige anwaltliche Begleitung verbessert die Verteidigungsposition erheblich.

Red Flags im Sanktions-Screening — Die 12 Warnsignale

Ein funktionierendes Screening identifiziert Indizien für Umgehungsversuche. Zwei oder mehr Red Flags sollten formale Eskalation auslösen:

Was ist ein Umgehungsgeschäft nach dem AWG und wie wird es bestraft?

Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn durch bewusste Strukturierung — etwa über Drittstaaten-Tochtergesellschaften, Strohmänner oder künstliche Vertragsstrukturen — die Anwendung einer Sanktionsnorm vermieden wird. Viele Umgehungskonstellationen können über Mittäterschaft (§ 25 StGB), Beihilfe (§ 27 StGB) und Aufsichtspflichtverletzungen sowie ggf. Art. 8a VO (EU) 833/2014 erfasst werden; entscheidend bleibt stets der konkrete Tatbestand. Je nach Norm drohen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren (§ 18 Abs. 1 AWG), im besonders schweren Fall bis zehn Jahre (§ 18 Abs. 6a AWG), bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln bis 15 Jahre (§ 18 Abs. 7, 8 AWG), und Verbandsgeldbußen bis 40 Mio. Euro (§ 19 Abs. 7 AWG).

Gilt US-OFAC-Sanktionsrecht auch für deutsche Unternehmen?

OFAC-Primary Sanctions treffen formal nur US-Personen. OFAC-Secondary Sanctions erreichen aber faktisch auch deutsche Unternehmen durch die Drohung, auf die SDN-Liste zu geraten oder das US-Dollar-Clearing zu verlieren. Die EU-Blocking-VO verbietet europäischen Akteuren grundsätzlich die Befolgung. Nach EuGH C-124/20 kann die Nichtigkeit einer gegen die Blocking-VO verstoßenden Kündigung im Einzelfall unverhältnismäßig sein, etwa bei erheblichen wirtschaftlichen Verlusten. Von dem Verbot selbst befreit nur eine Genehmigung der Kommission nach Art. 5 Abs. 2 Blocking-VO. Erforderlich ist eine dokumentierte Risikoanalyse.

Wann greift die Investitionsprüfung durch das BMWE bei einem Unternehmensverkauf?

Die Investitionsprüfung wird ausgelöst, wenn ein Ausländer — beim sektorübergreifenden Verfahren ein Nicht-EU-/Nicht-EFTA-Erwerber — Stimmrechte erwirbt. Prüfschwellen: 10 %, 20 % oder 25 % je Fallgruppe (§§ 55–62 AWV). Das BMWE kann auch bei nicht-meldepflichtigen Erwerben bis zu fünf Jahre nach Vertragsschluss ein Prüfverfahren einleiten. Verfahrensrechte wurden durch VG Berlin (15.11.2023 – 4 K 253/22; 07.11.2023 – 4 K 536/22) erheblich gestärkt.

Grundlage: Rechtlicher Überblick


Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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