AUF EINEN BLICK
Unternehmen legen Zugangsrechte, Interviewregeln und Datenzugriffe interner Ermittler im Untersuchungsauftrag schriftlich fest, bevor die erste Maßnahme beginnt. Den Legal Hold ordnen sie schon mit Bekanntwerden des Verdachts an. Compliance, Revision, Rechtsabteilung und beauftragte Kanzlei handeln ohne hoheitliche Befugnisse, für Rechtsanwälte gilt zusätzlich der Parteiverrat (§ 356 StGB). Im Vordergrund stehen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Nötigung im Interview (§ 240 StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Strafvereitelung beim Umgang mit Beweisen (§ 258 StGB).
Die Strafbarkeit interner Ermittler wird zur Frage, sobald Untersucher Räume betreten, Mitarbeiter befragen oder Postfächer sichten. Interne Ermittler sind alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens einen Verdacht aufklären. Die Frage gehört zur Vorbereitung interner Untersuchungen in Unternehmen und richtet sich an das Organ, das den Auftrag erteilt. Wie Untersuchungsphasen organisiert werden, erläutert die operative Durchführung einer internen Untersuchung.
Wie Sie die Strafbarkeit interner Ermittler vermeiden
- Legal Hold anordnen. Setzen Sie Löschroutinen aus, sobald der Verdacht bekannt ist, auch vor dem Untersuchungsauftrag. Gezieltes Vernichten zum Schutz eines Beteiligten kann Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 StGB sein.
- Zuständigkeit klären. Lassen Sie den Auftrag durch die Geschäftsleitung erteilen, bei Verdacht gegen ein Vorstandsmitglied durch den Aufsichtsrat. Er überwacht die Geschäftsführung nach § 111 Abs. 1 AktG und kann nach § 111 Abs. 2 S. 2 AktG besondere Sachverständige beauftragen.
- Auftrag schriftlich erteilen. Legen Sie Gegenstand, Untersucher und Befugnisse vor der ersten Untersuchungsmaßnahme schriftlich fest. Eine Verfahrensordnung für interne Ermittlungen setzt den Rahmen, den der Auftrag für den Einzelfall konkretisiert. § 356 Abs. 1 StGB setzt pflichtwidriges Dienen gegenüber Parteien mit widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache voraus. Untersuchungs- und Verteidigungsmandat für dasselbe Unternehmen begründen nicht schon als solche Parteiverrat. Vor der Mandatierung sind die vertretenen Personen, Rolle der Untersuchungskanzlei und mögliche Konflikte getrennt festzuhalten.
- Zugangsrechte begrenzen. Benennen Sie die Räume, die Untersucher betreten dürfen, bei Räumen einer anderen Konzerngesellschaft nur mit deren Zustimmung. Home-Office und Wohnung eines Mitarbeiters betreten sie nur mit vorab dokumentierter Einwilligung, sonst liegt Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB nahe. Widerruft der Mitarbeiter die Einwilligung, verlassen sie die Wohnung sofort.
- Interviewregeln festlegen. Untersucher stellen zu Beginn klar, dass sie keine Behörde sind und niemand am Verlassen des Raums gehindert wird. Wer einen Befragten einsperrt, riskiert Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB. Kündigung oder Strafanzeige erwähnen sie nur, wenn der Verdacht sie trägt (§ 240 StGB). Eine Tonaufnahme setzt die Zustimmung der Aufgenommenen voraus (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
- Datenzugriffe freigeben. Bestimmen Sie die dienstlichen Systeme, die ausgewertet werden, und klären Sie, ob Privatnutzung erlaubt ist. Bei erlaubter oder tatsächlich geduldeter Privatnutzung verlangen E-Mail- und Diensthandyauswertungen eine dokumentierte Rechtsgrundlage, Zweckbegrenzung und ein Verfahren zur Aussonderung erkennbar privater Inhalte; die Einwilligung ist nicht die einzig denkbare Grundlage. Zugangssicherungen privater Geräte überwinden sie ohne Einwilligung nicht (§ 202a Abs. 1 StGB).
- Bericht und Anzeige vorbereiten. Der Bericht trennt Tatsachen von Bewertungen und belegt jede Tatsachenbehauptung über Mitarbeiter (§ 186 StGB), bevor er Grundlage einer Strafanzeige wird (§ 164 StGB). Ist das Unternehmen selbst verletzt, tritt es mit der Anzeige als Geschädigter im Strafverfahren auf.
Wann Druck im Interview die Strafbarkeit interner Ermittler begründet
Druck im Interview ist Nötigung, wenn die Drohung mit einem empfindlichen Übel zum angestrebten Zweck verwerflich ist (§ 240 Abs. 1, 2 StGB). Der Versuch ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar. Wie weit der Befragte aussagen muss, folgt aus der arbeitsrechtlichen Aussagepflicht von Mitarbeitern.
Die Ankündigung einer Strafanzeige kann ein empfindliches Übel sein (BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13). Der Bundesgerichtshof bestätigte dort die Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen versuchter Nötigung. Er hatte unberechtigte Forderungen in Mahnschreiben mit Anzeigedrohungen verknüpft und dabei seine anwaltliche Autorität eingesetzt.
Die Drohung mit außerordentlicher Kündigung ist arbeitsrechtlich widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber sie nicht ernsthaft erwägen durfte (BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21). Die Drohung mit einer Strafanzeige ist danach rechtmäßig, wenn sie den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens veranlassen soll. Zudem muss ein verständiger Arbeitgeber die Anzeige ernsthaft erwogen haben. Die Entscheidung betrifft die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB, und ob ihr Maßstab für § 240 Abs. 2 StGB gilt, ist offen.
Wann Datenzugriffe strafbar werden
Datenzugriffe können strafbar werden, wenn ein Ermittler sich unbefugt unter Überwindung einer besonderen Zugangssicherung Zugang zu für ihn nicht bestimmten Daten verschafft (§ 202a StGB) oder die besonderen subjektiven Voraussetzungen von § 42 Abs. 2 BDSG erfüllt. § 202a Abs. 1 StGB erfasst den unbefugten Zugang zu besonders gesicherten Daten, die nicht für den Täter bestimmt sind.
Außerhalb einer Untersuchung begründen § 202a StGB und § 42 BDSG eigene Strafbarkeitsrisiken der Arbeitnehmerüberwachung durch Video, GPS oder E-Mail-Kontrolle. § 206 Abs. 1 StGB trifft als Sonderdelikt nur Inhaber oder Beschäftigte geschäftsmäßiger Post- oder Telekommunikationsanbieter. Ob ein Arbeitgeber dazu zählt, der private E-Mail-Nutzung erlaubt, ist umstritten.
Wann Beweissicherung, Bericht und Strafanzeige strafbar werden
§ 303a Abs. 1 StGB kann bereits die unbefugte Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten erfassen. Auch wer bloß ein Beweisstück technisch bearbeitet, muss deshalb Originaldateien und Metadaten gesondert erhalten. Für ein Abfangen laufender Datenübertragungen kann § 202b StGB einschlägig sein.
Wer Unterlagen nach Bekanntwerden eines Verdachts gezielt beseitigt oder verändert, um die Bestrafung eines anderen absichtlich oder wissentlich zu vereiteln, kann Strafvereitelung begehen. Eine bloß versehentlich weiterlaufende Löschroutine erfüllt § 258 StGB nicht schon deshalb. § 258 Abs. 1 StGB verlangt den entsprechenden Vereitelungsvorsatz; die konkrete Wirkung der Handlung ist gesondert zu prüfen. Straflos bleibt nach § 258 Abs. 5 StGB, wer zugleich die eigene Bestrafung vereiteln will.
Das bloße Zurückhalten von Unterlagen ist Unterlassen. Strafbar ist es nach § 13 Abs. 1 StGB nur, wenn der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. § 95 Abs. 1 StPO regelt davon getrennt die Herausgabepflicht, die erst auf Erfordern entsteht. Bei Weigerung können nach § 95 Abs. 2 StPO Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden, nicht aber gegen Zeugnisverweigerungsberechtigte.
Ehrverletzende, nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen können § 186 StGB berühren; bei internen Berichten ist § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) nach Aussage und Umständen sorgfältig zu prüfen. Der Bericht muss deshalb Verdachtsmomente als solche kennzeichnen und entlastende Umstände dokumentieren.
§ 164 Abs. 1 StGB bestraft, wer einen anderen wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, um ein behördliches Verfahren herbeizuführen. Wer einen Verdacht anzeigt, den er für zutreffend hält, handelt nicht wider besseres Wissen. Bei vorsätzlich oder leichtfertig unwahrer Anzeige trägt der Anzeigende nach § 469 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO einschließlich erstattungsfähiger Anwaltsgebühren.
Der Punkt, an dem die Befugnisse feststehen müssen
Befugnisse und Grenzen der Untersucher müssen im Untersuchungsauftrag schriftlich feststehen, bevor die erste Untersuchungsmaßnahme beginnt, der Legal Hold schon mit Bekanntwerden des Verdachts. Eine Einwilligung des Betroffenen rechtfertigt eine Maßnahme nur, wenn sie vorab vorliegt. Eine nachträgliche Zustimmung beseitigt die Strafbarkeit nicht.
Wer ein Privatgerät ohne dokumentierte Einwilligung entsperrt, riskiert § 202a Abs. 1 StGB. Bei besonderem öffentlichem Interesse kann die Tat auch ohne Strafantrag verfolgt werden (§ 205 Abs. 1 S. 2 StGB).
Wer im Interview eine Strafanzeige ankündigt, um eine Unterschrift zu erlangen, bevor der Verdacht trägt, riskiert § 240 StGB. Ist die Drohung widerrechtlich, kann der Mitarbeiter den so erlangten Aufhebungsvertrag nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten. Wer Löschroutinen nach Bekanntwerden des Verdachts weiterlaufen lässt, verliert Beweismittel, auf die Bericht und Anzeige angewiesen sind.
Die Strafnormen können handelnde Untersucher persönlich treffen. Eine anwaltliche Kanzlei muss außerdem die Verschwiegenheit und den Einsatz externer Dienstleister an § 203 StGB und § 43e BRAO messen. Der Auftrag deckt nur, was das Unternehmen selbst erlauben darf. In Verfahren wegen Untreue und Korruption zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die Verteidigung beschuldigter Mitarbeiter zuerst die Umstände der internen Befragung und der Datensicherung prüft.
Ob Zugangsrechte, Interviewregeln und Datenzugriffe im Untersuchungsauftrag strafrechtlich tragfähig gefasst sind, entscheidet sich vor der ersten Untersuchungsmaßnahme. Die strafrechtliche Prüfung des Auftrags gehört an dieser Stelle zu den Aufgaben des Anwalts, der die Untersuchung für das Unternehmen führt oder begleitet.
Häufige Fragen
Dürfen wir im Interview mit Kündigung oder Strafanzeige drohen?
Dürfen Ermittler das Home-Office eines Mitarbeiters betreten?
Machen wir uns strafbar, wenn wir Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft übergeben?
Haftet die Geschäftsleitung für Straftaten der beauftragten Ermittler?
Quellen
- BAG, Urt. v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21, NZA 2022, 779. BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13, NJW 2014, 401.
- BAG 8 AZR 209/21 (DSGVO); Normen: § 202b StGB, § 303a StGB, § 203 StGB.


