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Empfangstresen aus dunklem Holz mit Glaswand zum Konferenzraum mit drei Wandmonitoren und zwei roten Ledersesseln (Symbolbild, KI-generiert)

Amnestieprogramm bei interner Untersuchung: Was Unternehmen zusagen dürfen

9 Min.

Symbolbild, KI-generiert

AUF EINEN BLICK

Ein Amnestieprogramm ist eine Zusage des Unternehmens an Beschäftigte — typischerweise: keine Kündigung, keinen Regress, keine Strafanzeige aus dem untersuchten Komplex — gegen vollständige Mitwirkung an der Aufklärung. Rechtsnatur ist Privatautonomie zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern. Was ein Unternehmen nicht zusagen kann, ist Straffreiheit: Staatsanwaltschaft und Gerichte sind an keine interne Amnestie gebunden. Gegen Organe und Geschäftsführer ist ein Regressverzicht an Zuständigkeits- und Fristregeln gebunden; wer sie ignoriert, riskiert eigene Haftung und Untreue.

In Kartell- und Korruptionskomplexen, aber auch bei Buchungsunregelmäßigkeiten, stellt sich regelmäßig dieselbe Frage: Wie bekommt die Leitung die Sachverhalte auf den Tisch, wenn jede Aussage den Sprecher selbst belastet? Das klassische Instrument ist das Amnestieprogramm. Der Rahmen der Untersuchung selbst steht im Leitfaden für interne Untersuchungen im Unternehmen; dieser Beitrag ordnet Rechtsnatur, Grenzen und Bedingungen der Amnestiezusage — und zeigt, wo sie endet: vor der Strafverfolgung, vor den Gesellschaftern und vor der Aussagefreiheit der Beschäftigten.

Rechtsnatur: eine Zusage unter Privaten

Ein Amnestieprogramm ist kein Gesetz und kein Vertrag mit dem Staat. Es ist eine — regelmäßig schriftliche, an alle Beschäftigten eines betroffenen Bereichs gerichtete — Selbsteinräumung von Verzichtsoptionen des Unternehmens: auf Kündigung, auf Disziplinarmaßnahmen, auf Schadensersatz, auf die eigene Strafanzeige. Rechtlich handelt es sich um eine einseitige, vertrauensbegründende Zusage oder um eine Vereinbarung, die das Unternehmen anbietet und der Beschäftigte zustimmt. Sie wirkt nur zwischen den Beteiligten. Nach außen, gegenüber Behörden, Gerichten und Dritten, entfaltet sie keine Wirkung.

Gerade diese Beschränkung macht den Wert des Instruments aus: Es ist ein Aufklärungsanreiz im Innenverhältnis. Was die Aufklärung daran ändert, ob und wie die Staatsanwaltschaft Kenntnis erhält und was sie daraus macht, entscheidet sich außerhalb des Programms.

Die harte Grenze: keine Straffreiheit, keine Bindung der Strafverfolgung

Zunächst das Offensichtliche, das in der Praxis trotzdem unterschätzt wird: Kein Unternehmen kann Straffreiheit, Einstellung oder Verfahrenseinstellung zusagen. Über Ermittlungsverfahren entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte nach dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 StPO); Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO liegen in deren Ermessen. Eine interne „Immunitätszusage“ ist gegenüber den Behörden wirkungslos — wer sie trotzdem abgibt, erzeugt beim Mitarbeiter eine Sicherheit, die es nicht gibt, und beim Unternehmen ein Dokument, das ihm später als unredliche Verschleierung ausgelegt werden kann.

Zwei gesetzliche Institute werden in diesem Zusammenhang häufig überschätzt. Die Kronzeugenregelung des § 46b StGB mildert die Strafe nur bei Taten, die im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe androhen, und nur für die Person, die durch freiwilliges Offenbaren ihres Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer mit ihrer Tat zusammenhängenden Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO beigetragen hat, wobei sich ihr Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss; ob gemildert oder von Strafe abgesehen wird, entscheidet das Gericht — nicht das Unternehmen —, und ausgeschlossen ist die Milderung, wenn das Wissen erst nach dem Eröffnungsbeschluss offenbart wird (§ 46b Abs. 3 StGB). Ein Amnestieprogramm kann diese Vergünstigung weder ersetzen noch verleihen — die Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Kronzeugenregelung nach § 46b StGB. Im Kartellrecht wirkt das Kronzeugenprogramm der §§ 81h ff. GWB ohnehin nur auf die kartellbehördliche Geldbuße, nicht auf die Strafverfolgung; dazu der Beitrag zum Kartellvorwurf gegen das Unternehmen. Die Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt kraft Gesetzes und nur gegenüber der Finanzbehörde: Sie verlangt Vollständigkeit über alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens zehn Kalenderjahre, scheitert an Sperrgründen wie der bereits bekannten Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens oder der bereits erfolgten Entdeckung der Tat; übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit überhaupt nicht mehr ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 AO), sondern allenfalls ein Absehen von der Verfolgung gegen Zahlung eines Zuschlags von 10 bis 20 Prozent (§ 398a AO). Straffreiheit setzt in jedem Fall die fristgerechte Entrichtung der hinterzogenen Steuern nebst Zinsen voraus (§ 371 Abs. 3 AO). Auch sie ist kein Besteck, das der Arbeitgeber austeilen könnte; wie Unternehmen und Betroffene sie in der Kooperation nutzen, behandelt der Beitrag zur Selbstanzeige und Kooperation mit der Staatsanwaltschaft.

Kündigungszusagen: was trägt und was nicht

Zusagbar ist der Verzicht auf arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen des aufzuklärenden Komplexes. Die Zusage muss präzise sein: welcher Lebenssachverhalt, welcher Zeitraum, welche Maßnahmen (ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Abmahnung, Versetzung), unter welchen Bedingungen (wahrheitsgemäße, vollständige Mitwirkung). Sie bindet das Unternehmen treuwidrig nach § 242 BGB und kann gesellschaftsrechtlich gestützt werden; einer späteren, gleichwohl ausgesprochenen Kündigung hält sie als Widerrufsvorbehalt stand, wenn die Amnestie unter einem Widerrufsvorbehalt stand — etwa wegen nachträglich bekannter, schwererer eigener Taten oder wegen unwahrer Angaben.

Grenzen: Die betriebsverfassungsrechtlichen Schranken bleiben unberührt; eine spätere Kündigung durchläuft die Anhörungs- und Mitbestimmungspfade wie jede andere. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB wird durch die Zusage nicht automatisch aufgehoben; die Zwei-Wochen-Frist beginnt erst mit der für die Kündigungsentscheidung ausreichenden Kenntnis und läuft nicht während der gebotenen Aufklärung. Und: Die Zusage darf nicht zum Anreiz für falsche Angaben werden — wer Amnestie nur bei „Geständnis“ gewährt, nicht aber bei vollständiger Sachauskunft, koppelt den Arbeitsplatz an die Selbstbelastung und produziert Verwertungs- und Sanktionsprobleme.

Verzicht auf Regress: die Organfalle

Der Verzicht auf Schadensersatzansprüche ist die gefährlichste Seite der Amnestie. Gegenüber Arbeitnehmern ist ein dokumentierter, an sachliche Gründe gebundener Verzicht grundsätzlich möglich; was dabei zu beachten ist, behandeln die Beiträge zu den Kosten der internen Untersuchung und zum Arbeitnehmerregress.

Gegenüber Vorständen und Geschäftsführern gilt ein anderes Regelwerk. Bei der Aktiengesellschaft kann die Gesellschaft auf Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder erst drei Jahre nach Anspruchsentstehung und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung verzichten oder sich vergleichen, und auch dann nicht, wenn eine Minderheit von einem Zehntel des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erhebt (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG); den Gläubigern gegenüber wirkt der Verzicht nicht (§ 93 Abs. 5 AktG). Die Hauptversammlung kann die Geltendmachung von Ansprüchen mit einfacher Mehrheit beschließen und hierzu Sondervertreter bestellen (§ 147 AktG); auf Antrag von Aktionären mit zehn Prozent des Grundkapitals kann das Gericht eigene Vertreter bestellen. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Geschäftsführung der Bestimmung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 8 GmbHG); ein Verzicht ohne Gesellschafterbeschluss und ohne sachlichen Grund ist regelmäßig pflichtwidrig, haftet der Gesellschaft aber über § 43 Abs. 2 GmbHG und kann nach § 266 StGB strafbar sein — gerade wenn wertvolle Ansprüche stillschweigend aufgegeben werden, um Tatbeteiligte zu schonen. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Wie solche Regressfragen im Einzelnen zu lösen sind, zeigen die Beiträge zum Bußgeldregress gegen Vorstände und zur Organhaftung des Geschäftsführers.

Bedingungen, die das Programm tragen

  1. Allgemeine Geltung. Das Programm gilt für alle Beschäftigten des betroffenen Bereichs, nicht für ausgewählte Hauptbeteiligte. Selektive Amnestie für die mutmaßlichen Täter wirkt als Täterschutz und belastet das Gesamtkonzept.
  2. Aufklärung statt Selbstbelastung. Bedingung ist die vollständige, wahrheitsgemäße Mitwirkung — die Aussagefreiheit bleibt unangetastet. Kein Beschäftigter muss sich selbst belasten; das Programm honoriert die Sachauskunft, nicht das Geständnis. Die Rechte der Betroffenen behandelt der Beitrag zu Aussagepflicht und Rechten der Mitarbeiter.
  3. Belehrung am Interviewbeginn. Die befragenden Anwälte vertreten das Unternehmen; die Amnestie schützt nicht vor staatlicher Verwertung. Wer das verschweigt, riskiert die Verwertbarkeit und den Bestand der Zusage.
  4. Widerrufsgründe. Unwahre oder unvollständige Angaben und nachträglich bekannt werdende eigene Taten außerhalb des geschilderten Komplexes müssen als Widerrufsgründe benannt sein.
  5. Zuständigkeit und Dokumentation. Beschlossen wird das Programm vom zuständigen Organ — bei Vorstands- oder Geschäftsführerbetroffenheit nicht von den Betroffenen selbst, sondern von Aufsichtsrat beziehungsweise Gesellschafterversammlung. Jede Zusage und jeder Widerruf werden dokumentiert.
  6. Zeitliche und sachliche Grenze. Der Komplex ist präzise abgegrenzt; eine offene Formel („alle Vorfälle“) erzeugt Streit über den Umfang der Zusage.

Verteidigungsbezug: was die Zusage im Verfahren wert ist

Die Interviewprotokolle aus einem Amnestieprogramm sind grundsätzlich beschlagnahmefähig; ein Beschlagnahmeschutz hängt vom Mandatsverhältnis und von der Beschuldigtenstellung des Unternehmens ab — die Grundlagen dazu behandelt der Leitfaden Interne Untersuchungen im Unternehmen. Die Zusage des Unternehmens ändert daran nichts: Was der Beschäftigte aussagt, kann in ein Ermittlungsverfahren gegen ihn selbst gelangen. Das Programm ist deshalb mit der Unternehmensverteidigung abzustimmen, bevor die erste Zusage ausgegeben wird; auch die Frage, ob und wann Ergebnisse an Behörden gehen, entscheidet sich vor diesem Hintergrund.

Wer über ein Amnestieprogramm entscheidet, sollte die drei Ebenen — Arbeitsrecht, Regress, Strafe — getrennt bewerten und die Zusage nur auf den Ebenen aussprechen, die das Unternehmen rechtlich beherrscht.

Häufige Fragen

Kann ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Straffreiheit zusagen?
Nein. Über Strafverfolgung entscheiden Staatsanwaltschaft und Gerichte; eine interne Amnestie bindet sie nicht. Auch § 46b StGB mildert nur kraft gerichtlicher Entscheidung und nur für den Täter, der wesentlich zur Aufklärung einer Katalogtat beigetragen hat. Das Unternehmen kann nur interne Folgen — Kündigung, Regress, eigene Anzeige — zusichern.
Darf die Amnestie von einem Geständnis abhängig gemacht werden?
Die Bedingung darf nur die vollständige, wahrheitsgemäße Sachmitwirkung sein. Wer den Arbeitsplatz an ein Geständnis koppelt, setzt Beschäftigte unter Selbstbelastungsdruck, erzeugt verwertungsrechtliche Probleme und gefährdet die Zusage selbst. Die Aussagefreiheit bleibt unberührt.
Gilt die Amnestie auch für Vorstände und Geschäftsführer?
Nur mit Vorsicht. Bei der AG sind Verzicht und Vergleich gegenüber Vorstandsmitgliedern erst drei Jahre nach Anspruchsentstehung und nur mit Hauptversammlungszustimmung möglich (§ 93 Abs. 4 S. 3 AktG); die Hauptversammlung kann die Geltendmachung erzwingen (§ 147 AktG). Bei der GmbH entscheidet die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 8 GmbHG). Ein grundloser Verzicht begründet eigene Haftungs- und Untreue-Risiken.
Wann kann eine Amnestie widerrufen werden?
Wenn das Programm entsprechende Vorbehalte enthält: bei unwahren oder unvollständigen Angaben und bei nachträglich bekannt werdenden Taten außerhalb des abgegrenzten Komplexes. Ohne Vorbehalt bindet die Zusage treuwidrig; ein einseitiger „Rückruf“ ohne Grund trägt nicht.

Quellen

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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