AUF EINEN BLICK
Eine interne Untersuchung im Unternehmen wird in strafrechtlich relevanten Fällen regelmäßig von einer externen Kanzlei als Untersuchungsführer geleitet — der Untersuchungsführer ist dabei nicht der Verteidiger: Er klärt im Auftrag des Unternehmens auf, während Unternehmensverteidiger und Individualverteidiger die Rechte des Unternehmens beziehungsweise einzelner Beschuldigter wahrnehmen. Diese Rollentrennung ist keine Formalie, sondern folgt aus dem Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO), dem berufsrechtlichen Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO) und der Beschlagnahme-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Auswahl orientiert sich an objektiven Merkmalen: wirtschaftsstrafrechtliche Verfahrenserfahrung, forensische Infrastruktur, Konfliktfreiheit und Kapazität.
Wer führt eine interne Untersuchung durch? Die Rollen im Überblick
An einer strafrechtlich relevanten internen Untersuchung sind typischerweise bis zu 5 Rollen beteiligt, die unterschiedliche Auftraggeber und unterschiedliche Loyalitäten haben. Wer sie vermischt, gefährdet die Verwertbarkeit der Ergebnisse und die Rechte der Betroffenen.
Der Untersuchungsführer — bei Verdachtsfällen mit strafrechtlicher Dimension regelmäßig eine externe Kanzlei — klärt den Sachverhalt im Auftrag des Unternehmens auf. Er leitet seine Befugnisse aus dem Mandat ab, berichtet an das beauftragende Organ und schuldet dem Unternehmen eine ergebnisoffene, methodisch belastbare Aufklärung. Grundlage der Beauftragung ist die Legalitätspflicht der Geschäftsleitung (§ 93 AktG, § 43 GmbHG): Wer konkreten Verdachtsmomenten nicht nachgeht, riskiert eigene Haftung. Wie die Untersuchung selbst abläuft — von der Beweissicherung bis zur Dokumentation —, behandelt der Beitrag Interne Untersuchungen im Unternehmen: der vollständige Leitfaden.
Der Unternehmensverteidiger nimmt die Verfahrensrechte des Unternehmens wahr, sobald ein Bußgeld- oder Einziehungsverfahren droht oder läuft. Auch er klärt auf: Eine Verteidigungsstrategie lässt sich nur planen, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist — weshalb die Sachverhaltsaufklärung durch die Verteidigung selbst (sogenannte Defense Investigations) in der Praxis an Bedeutung gewinnt. Der Unterschied zum Untersuchungsführer liegt nicht im Ob der Aufklärung, sondern in Zweck und Loyalität: Der Unternehmensverteidiger klärt auf, um zu verteidigen — einschließlich der Entscheidung, welche Ergebnisse gegenüber Behörden offengelegt werden. Der Individualverteidiger vertritt ausschließlich den einzelnen beschuldigten oder auskunftspflichtigen Mitarbeiter; seine Loyalität gilt allein dieser Person, nicht dem Unternehmen. Daneben stehen die interne Aufklärung durch Compliance, Rechtsabteilung oder Revision — geeignet für Fälle ohne strafrechtliche Dimension und ohne Verdacht gegen Leitungspersonen — sowie die Ombudsperson als vertrauliche Hinweisannahmestelle, die gerade nicht ermittelt.
Warum Untersuchungsführung und Verteidigung getrennte Mandate sind
Untersuchungsführer und Individualverteidiger können in derselben Sache nicht dieselbe Person oder dieselbe Loyalität haben, weil ihre Pflichten kollidieren: Der Untersuchungsführer schuldet dem Unternehmen die ergebnisoffene Dokumentation auch belastender Tatsachen — der Individualverteidiger schuldet allein seinem Mandanten den Schutz vor genau diesen Belastungen. Nach § 146 StPO kann ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen — in Mehrpersonen-Konstellationen braucht deshalb jeder Beschuldigte einen eigenen Verteidiger. Ergänzend untersagt das anwaltliche Berufsrecht die Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO); in zugespitzten Konstellationen steht die Strafbarkeit wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) im Raum.
Praktisch folgt daraus eine Mandatslandkarte, die vor Beginn der Untersuchung gezeichnet sein sollte: Untersuchungsführung und Unternehmensverteidigung können bei derselben Kanzlei liegen, wenn die Interessen von Unternehmen und Untersuchungsauftrag gleichlaufen — sie müssen getrennt werden, sobald die Aufklärung Leitungspersonen belasten kann, deren Verhalten dem Unternehmen zugerechnet würde. Für beschuldigte Mitarbeiter ist stets eigene Verteidigung erforderlich; in Befragungssituationen zeigt sich das an der Belehrungspraxis und an der Frage, ob arbeitsrechtlich erzwungene Auskünfte später strafprozessual verwendet werden dürfen. Welche Rechte Betroffene dabei haben, behandelt der Beitrag zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren; die besondere Konfliktlage von Compliance-Verantwortlichen analysiert der Beitrag zur Haftung des Compliance Officers.
Beschlagnahmeschutz: Was die Kanzleiwahl schützt — und was nicht
Die Beauftragung einer Anwaltskanzlei schützt die Untersuchungsergebnisse nicht automatisch vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden — sie schließt den Schutz aber auch nicht aus. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO knüpft nicht an die Bezeichnung des Mandats an, sondern an die Verfahrensstellung des Mandanten: Unterlagen aus einer internen Untersuchung sind geschützt, wenn das auftraggebende Unternehmen Beschuldigte, Betroffene oder Einziehungsbeteiligte des Verfahrens ist oder eine solche Stellung naheliegt — ein gesondertes Verteidigungsmandat ist dafür nicht zwingend erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz mit Beschluss vom 27.06.2018 (2 BvR 1405/17) im konkreten Fall verneint, weil eine solche Stellung des auftraggebenden Unternehmens in dem maßgeblichen Ermittlungsverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich war; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Linie 2024 bestätigt.
Für die Auswahlentscheidung bedeutet das: Über den Schutz entscheidet die Architektur des Gesamtmandats — wer Mandant ist (im Konzern: welche Gesellschaft), welche Verfahrensstellung dieser Mandant hat oder absehbar erlangen wird, und wie die Dokumentation den geschützten Verhältnissen zugeordnet ist. Eine Kanzlei, die diese Fragen vor Beginn der Untersuchung beantwortet und Berichtswege wie Ablage entsprechend segmentiert, ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern ein Schutz- und Verwertbarkeitsfaktor; die dogmatischen Einzelheiten und die Folgen für Durchsuchungssituationen behandeln der Leitfaden zu internen Untersuchungen und der Beitrag zur Durchsuchung im Unternehmen.
Woran erkennt man Spezialisierung für interne Untersuchungen?
Eine eigene Fachanwaltschaft für interne Untersuchungen existiert nicht; die formale Basis ist der Fachanwalt für Strafrecht, der die Spezialisierung allein aber nicht belegt. Aussagekräftig ist die Kombination mehrerer objektiver Merkmale:
Verfahrenserfahrung im Wirtschaftsstrafrecht. Interne Untersuchungen entfalten ihren Wert im Zusammenspiel mit Ermittlungs-, Bußgeld- und Aufsichtsverfahren. Erfahrung mit Umfangsverfahren, mit Schwerpunktstaatsanwaltschaften und mit der Frage, wie Untersuchungsergebnisse dort wirken, unterscheidet den Untersuchungsführer vom reinen Prozessbegleiter. Forensische Infrastruktur. Belastbare Untersuchungen erfordern beweissichere Datensicherung, strukturierte E-Discovery und dokumentierte, methodisch saubere Interviews — wer diese Infrastruktur nicht selbst vorhält oder gesteuert einkauft, produziert angreifbare Ergebnisse. Konfliktfreiheit und Kapazität. Vor der Beauftragung stehen die Konfliktprüfung (bestehende Mandate für Organe, Gesellschafter oder Gegner) und die Frage, ob das Team die Untersuchung in der gebotenen Zeit tragen kann. Wissenschaftliche und redaktionelle Sichtbarkeit. Publikationen, Kommentierungen und Lehre zeigen, ob eine Kanzlei die Rechtsentwicklung mitprägt oder ihr folgt. Branchenrankings können Orientierung geben, wenn man ihre Methodik kennt: Sie beruhen auf Wettbewerber- und Mandantenbefragungen sowie Redaktionsrecherche — sie belegen Marktwahrnehmung, nicht Einzelfalleignung.
Die Vergütung folgt in der Praxis durchweg einer Vereinbarung nach Aufwand; die gesetzlichen Gebühren bilden Untersuchungen nicht ab. Kostentreiber sind Datenvolumen, Zahl der Interviews und Parallelverfahren — seriös ist deshalb keine Pauschalzusage, sondern eine belastbare Aufwandsschätzung nach Erstsichtung mit definierten Berichtspunkten.
Am Ende ist die Auswahlentscheidung eine Weichenstellung für das gesamte Verfahren: Sie bestimmt, ob die Ergebnisse verwertbar sind, ob Betroffenenrechte gewahrt bleiben und ob das Unternehmen gegenüber Behörden handlungsfähig auftritt. Wer die Rollen sauber trennt und die Auswahl an den genannten Merkmalen ausrichtet, hat die häufigsten Fehlerquellen interner Untersuchungen bereits vor deren Beginn ausgeräumt.
Häufige Fragen
Welcher Anwalt führt eine interne Untersuchung durch?
Kann der Verteidiger des Unternehmens zugleich die interne Untersuchung führen?
Verhindert die Beauftragung einer Kanzlei die Beschlagnahme der Untersuchungsunterlagen?
Braucht ein beschuldigter Mitarbeiter einen eigenen Anwalt neben der untersuchenden Kanzlei?
Was kostet eine interne Untersuchung durch eine Kanzlei?
Quellen
- BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17 (Volltext: bundesverfassungsgericht.de)
- § 146 StPO; § 97 StPO; § 43a BRAO; § 356 StGB; § 93 AktG; § 43 GmbHG (jeweils gesetze-im-internet.de)
- Weiterführend auf ccompliance.de: Interne Untersuchungen im Unternehmen — Leitfaden; Durchsuchung im Unternehmen; Beschuldigtenrechte im Strafverfahren; Compliance-Officer-Haftung


