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Legal Privilege bei der Unternehmensdurchsuchung: Was § 97 StPO wirklich schützt

13 Min.

Stand: April 2026. Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.

„Privileged & Confidential“ steht auf vielen E-Mails, die Unternehmen mit ihren externen Anwälten austauschen. Im Falle einer Durchsuchung zeigt sich aber, dass diese englische Formel nur sehr begrenzt beschreibt, was das deutsche Recht tatsächlich bietet. Das „Legal Privilege“ im angelsächsischen Sinne gibt es in Deutschland nicht. Was es gibt, ist das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO, flankiert von §§ 53, 53a, 148 und 160a StPO – ein System, dessen Reichweite in der Praxis regelmäßig unterschätzt oder überschätzt wird. Dieser Beitrag beschreibt, welchen Schutz § 97 StPO bei einer Unternehmensdurchsuchung tatsächlich leistet, wo die Rechtsprechung 2024 und 2025 die Grenzen verschärft oder gelockert hat – und wie Widerspruch, Siegelung und Verwendungsverbot operativ durchgesetzt werden.

Auf einen Blick: Was schützt § 97 StPO bei einer Durchsuchung?

§ 97 StPO schützt die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger sowie – unter Voraussetzungen – Unterlagen bei anderen Berufsgeheimnisträgern vor der Beschlagnahme. Der Schutz setzt eine Beschuldigten- oder beschuldigtenähnliche Stellung voraus, greift nur im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten und erstreckt sich nicht auf jeden Unternehmensjuristen. Praktisch entscheidend sind Widerspruch, Siegelung und Verwendungsverbot nach § 160a StPO.

Das deutsche Beschlagnahmeverbot: § 97 StPO im Systemzusammenhang

§ 97 StPO steht im vierten Abschnitt der StPO, dem Beschlagnahmerecht. Die Norm verbietet die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO unterliegen. Drei Kernelemente sind dabei entscheidend:

Erstens: Der Gewahrsam. § 97 Abs. 2 StPO beschränkt den Schutz auf Gegenstände, die sich im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befinden. Eine Kopie derselben E-Mail im Server des Unternehmens ist also nicht geschützt, wenn sie nicht gleichzeitig beim Verteidiger liegt. Das ist der entscheidende Unterschied zum US-amerikanischen Attorney-Client-Privilege, das unabhängig vom physischen Aufbewahrungsort greift.

Zweitens: Die personelle Reichweite. Geschützt sind nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder sonstigem Rechtsanwalt, ferner Aufzeichnungen des Rechtsanwalts über anvertraute Informationen. Nach § 97 Abs. 3 StPO gilt das entsprechend für Berufshelfer im Sinne des § 53a StPO. Für andere Berufsgeheimnisträger – Ärzte, Psychologen, Steuerberater – gelten ähnliche, aber nicht identische Regelungen.

Drittens: Die Ausnahmen. § 97 Abs. 2 Satz 2 StPO enthält Ausnahmen vom Beschlagnahmeschutz, etwa wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte selbst in Verdacht der Tatbeteiligung, der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei steht. Diese Ausnahmen werden in der Praxis regelmäßig zitiert, aber bei unbeteiligter Rechtsvertretung kaum einschlägig.

Das Zusammenspiel mit den flankierenden Normen ist für die Verteidigungspraxis entscheidend:

NormGegenstand des SchutzesReichweite
§ 97 StPOBeschlagnahmeverbot bestimmter GegenständeGewahrsam beim Berechtigten, primär strafprozessuale Beweismittelsicherung
§ 53 StPOZeugnisverweigerungsrecht bestimmter BerufsgruppenErstreckt sich auf alle Ermittlungsmaßnahmen, Grundlage für § 97
§ 53a StPOMitwirkende Personen der BerufsgeheimnisträgerSekretariatspersonal, Referendare, IT-Administratoren im Gewahrsam
§ 148 StPOVerkehr zwischen Verteidiger und MandantAbsolut geschützt, unabhängig von Gewahrsam
§ 160a StPOVerwertungsverbot für ErkenntnisseGreift ergänzend, wenn § 97 nicht direkt anwendbar

Der BGH hat das Verhältnis von § 97 zu § 160a StPO dahin geklärt, dass § 97 für die Beschlagnahme lex specialis ist; § 160a tritt ergänzend hinzu, insbesondere durch das Verwendungsverbot nach § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO.

Der Unterschied zum angelsächsischen Attorney-Client-Privilege

Das US-amerikanische und das englische Prozessrecht kennen ein „Legal Privilege“ mit anderer Zielrichtung als das deutsche Beschlagnahmeverbot. Im Common-Law-Prozess gilt die Vorlagepflicht (Disclosure, Discovery): Jede Prozesspartei muss der Gegenseite Unterlagen und Korrespondenz offenlegen, die für den Streitgegenstand relevant sein können. Das „Legal Privilege“ ist eine Ausnahme von dieser Vorlagepflicht. Es befreit die anwaltliche Korrespondenz von der Offenlegung gegenüber dem Prozessgegner.

Das deutsche Zivilprozessrecht kennt keine vergleichbare Vorlagepflicht. Der Beibringungsgrundsatz überlässt die Tatsachenvortrag und Beweismittelvorlage der Entscheidung der Prozessparteien. Eine Schutznorm gegen die Offenlegung gegenüber dem Gegner ist deshalb strukturell nicht nötig.

Was es im deutschen Strafprozessrecht gibt, ist der Schutz vor staatlichem Zugriff durch Beschlagnahme. Das ist eine ganz andere Schutzrichtung: nicht der Schutz vor dem Prozessgegner, sondern der Schutz vor der Ermittlungsbehörde. Die praktischen Folgen sind erheblich:

– Die Kennzeichnung „Privileged & Confidential“ ist ein Beweiszeichen, aber keine Schutzformel. Sie ändert nichts an der Rechtslage nach § 97 StPO. – Ein „Waiver“ (Verzicht), der im US-Recht durch bloße Weitergabe an Dritte eintreten kann, hat im deutschen Recht keine unmittelbare Entsprechung. Wohl aber kann die faktische Kenntnisnahme durch Dritte den Gewahrsamsbezug des § 97 Abs. 2 StPO aushebeln. – Die Organisation interner Untersuchungen nach angelsächsischem Muster greift im deutschen Recht nicht automatisch.

Die beschuldigtenähnliche Stellung des Unternehmens

Eine zentrale Streitfrage ist, wann ein Unternehmen, das selbst nicht formal als Beschuldigter behandelt wird, sich gleichwohl auf den Schutz des § 97 StPO berufen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu in der „Jones Day“-Entscheidung vom 27. Juni 2018 (Az. 2 BvR 1405/17) Grundsätze formuliert, die bis heute die Leitlinie bilden.

Im Ausgangssachverhalt hatte die Staatsanwaltschaft München II Geschäftsräume der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day durchsucht, um Dokumente aus internen Untersuchungen für den Volkswagen-Konzern zu sichern. Volkswagen war zu dieser Zeit nicht formal beschuldigt, sondern nur „Nebenbeteiligte“ im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das BVerfG hielt die Durchsuchung im Ergebnis für verfassungsrechtlich unbedenklich, stellte aber den Begriff der „beschuldigtenähnlichen Stellung“ in den Mittelpunkt.

Eine beschuldigtenähnliche Stellung nimmt das BVerfG an, wenn ein künftiges Nebenbeteiligungsverfahren nach § 444 StPO – also eine drohende Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG – „hinreichend wahrscheinlich“ ist. Die bloße Möglichkeit eines künftigen Verfahrens genügt nicht; erforderlich ist ein „hinreichender“ Verdacht einer Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung durch eine konkrete Leitungsperson.

Für Unternehmen ergeben sich daraus drei praktische Konsequenzen:

Vorsorgliche Mandatierung reicht nicht. Wer erst vorsichtshalber eine Kanzlei einschaltet, ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegt, kann sich später nicht auf § 97 StPO berufen. – Der Zeitpunkt der Mandatierung ist entscheidend. Je klarer der Tatverdacht zum Zeitpunkt der Beauftragung konturiert ist, desto belastbarer die Schutzposition. – Konzernkonstellationen sind heikel. Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz einer Muttergesellschaft sich nicht automatisch auf Tochtergesellschaften erstreckt.

Die Entscheidung wird auf ccompliance.de in einem separaten Beitrag zur Jones-Day-Rechtsprechung ausführlich besprochen. Hier steht die operative Folge für die Durchsuchungssituation im Vordergrund.

Die Rechtsprechung hat den Beschlagnahmeschutz seitdem weiter konturiert. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. November 2024 (Az. 18 Qs 17/24) den Umfang des Beschlagnahmeverbots bei einer Durchsuchung eines unverdächtigen Notars präzisiert. Die Entscheidung betont, dass der Schutz nach § 97 StPO nicht allein formal an die Berufsstellung des Betroffenen anknüpft, sondern an den konkreten Mandatsbezug zwischen dem Beschuldigten und dem Berufsgeheimnisträger. Für die Durchsuchungspraxis ergibt sich daraus: Die Ermittler dürfen bei einem Berufsgeheimnisträger nicht pauschal alle vorhandenen Akten sichten, sondern müssen zwischen mandatsbezogenen und sonstigen Unterlagen unterscheiden.

Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Juni 2025 (Az. 1 BvR 180/23) zu den §§ 148, 160a StPO im Kontext der Online-Durchsuchung Stellung genommen. Das Gericht betont den besonderen Schutz des Verhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidiger und fordert für Berufsgeheimnisträger differenzierte Schutzmechanismen. Obwohl die Entscheidung die heimlichen Maßnahmen (§§ 100a, 100b StPO) betrifft, strahlt ihre Argumentation auf die offene Beschlagnahme aus: Wenn selbst bei heimlichen Zugriffen das Verteidigerprivileg strikt zu wahren ist, muss es bei der offenen Durchsuchung umso mehr gelten.

Der Sonderfall Syndikusanwalt

Der Status des Syndikusanwalts – also des in einem Unternehmen angestellten Rechtsanwalts – ist im deutschen Recht seit Jahren Gegenstand von Reformen und Gerichtsentscheidungen. Die BRAO unterscheidet seit 2016 klar zwischen dem niedergelassenen Rechtsanwalt und dem Syndikusrechtsanwalt im Sinne der §§ 46 ff. BRAO.

Der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO knüpft aber am Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO an. Das Bundesjustizministerium hat in den Gesetzgebungsmaterialien zur Neuordnung des Syndikusrechts klargestellt, dass sich Syndikusrechtsanwälte im Strafprozess nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Für Unterlagen, die ausschließlich im internen Beratungsverhältnis zwischen Syndikus und Arbeitgeber entstanden sind, greift § 97 StPO deshalb nicht.

Die Rechtsprechung und Teile der Literatur differenzieren allerdings: Wird der Syndikus typische anwaltliche Aufgaben gegenüber Dritten wahrnimmt, kann der Schutz im Einzelfall eröffnet sein. Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel. Für die meisten Compliance-Abteilungen und Rechtsabteilungen gilt: Interne Memos, Gesprächsnotizen des Syndikus, E-Mails zwischen Rechtsabteilung und Geschäftsleitung sind nicht durch § 97 StPO vor Beschlagnahme geschützt.

Konsequenz für die Praxis: – Unterlagen mit kritischem Inhalt sollten nicht durch Syndikusanwälte, sondern durch externe Strafverteidiger erstellt werden. – Interne Untersuchungen, die Schutz genießen sollen, gehören in die Hände externer Kanzleien. – Die Kommunikation zwischen Rechtsabteilung und externem Verteidiger ist sorgfältig vom internen Arbeitsfluss zu trennen.

Berufshelfer und mitwirkende Personen (§ 53a StPO)

In der Praxis wird der Schutz des § 97 StPO häufig auf die unmittelbare Mandatsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant reduziert. Tatsächlich reicht er weiter: § 53a StPO erstreckt das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger auf Personen, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken. Über § 97 Abs. 3 StPO gilt das Beschlagnahmeverbot entsprechend für Gegenstände, die sich im Gewahrsam dieser Mitwirkenden befinden.

Zu den Mitwirkenden im Sinne des § 53a StPO gehören typischerweise:

– Sekretariats- und Assistenzpersonal der Kanzlei – Referendarinnen und Referendare – IT-Administratoren, die im Auftrag der Kanzlei Kanzlei-Server oder Fallakten betreuen – Externe Dienstleister für Aktenscanning, Transkription oder E-Discovery, soweit sie für die Kanzlei tätig werden – Wissenschaftliche Mitarbeiter und Juristinnen in der Examensausbildung

Die praktische Bedeutung dieser Erweiterung wird häufig unterschätzt. Bei einer Durchsuchung einer Kanzlei werden nicht nur die Unterlagen in den Räumen der Rechtsanwälte selbst sichtbar; auch Daten bei externen IT-Dienstleistern, Scanning-Anbietern oder Cloud-Providern können betroffen sein. Greifen die Ermittler auf Daten zu, die bei einem solchen Mitwirkenden liegen, gilt das Beschlagnahmeverbot fort – vorausgesetzt, der Mitwirkende ist als solcher erkennbar und vertraglich eingebunden.

Umgekehrt bedeutet das: Unternehmen, die interne Untersuchungen outsourcen, sollten die Vertragsgestaltung mit externen Dienstleistern darauf prüfen, ob diese eindeutig als Mitwirkende der beauftragten Kanzlei anzusehen sind. Ein bloßer Dienstleistungsvertrag zwischen Unternehmen und IT-Anbieter genügt dafür nicht; erforderlich ist die Einbindung in die Berufsausübung des Anwalts, dokumentiert durch entsprechende Mandats- und Unterauftragsregelungen.

Widerspruch, Siegelung und Entscheidung durch das Gericht

Werden bei einer Durchsuchung Unterlagen gesichtet, die dem Beschlagnahmeverbot unterfallen, ist die Reaktion präzise vorgegeben. Das Prozedere gliedert sich in drei Schritte:

Schritt 1: Widerspruch. Der anwesende Krisenbeauftragte oder Strafverteidiger erklärt ausdrücklich Widerspruch gegen die Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen. Der Widerspruch wird im Durchsuchungs- bzw. Sicherstellungsprotokoll vermerkt. Ohne Widerspruch gilt die Beschlagnahme als hingenommen; das spätere Beschwerderecht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO ist gefährdet.

Schritt 2: Siegelung. Die streitigen Unterlagen werden nach der ständigen Rechtspraxis in einem Umschlag verschlossen, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel versiegelt und an die Staatsanwaltschaft überbracht wird. Diese Vorgehensweise entspricht dem Grundgedanken des § 110 Abs. 2 StPO, auch wenn die Norm ursprünglich die „Durchsicht von Papieren“ betrifft. Die Siegelung verhindert, dass die Ermittler den Inhalt zur Kenntnis nehmen, bevor ein Richter über die Zulässigkeit entschieden hat.

Schritt 3: Richterliche Entscheidung. Der Ermittlungsrichter entscheidet auf Antrag über die Aufhebung der Siegelung. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar. Bis zur bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung bleiben die Unterlagen ungelesen.

Die Siegelung ist das wichtigste operative Schutzinstrument des § 97 StPO. Sie setzt voraus, dass die schutzwürdigen Unterlagen als solche erkennbar und getrennt abgelegt sind. Verteilt in allgemeiner Unternehmenskorrespondenz werden sie faktisch untergehen.

Wenn privilegierte Unterlagen trotzdem mitgenommen werden

Trotz Widerspruch und Siegelungsantrag kommt es in der Praxis vor, dass Unterlagen mitgenommen werden, die dem Beschlagnahmeverbot unterfallen. Die Rechtsordnung kennt dafür zwei Abhilfemechanismen:

Das Verwendungsverbot nach § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO. Erkenntnisse, die unter Verletzung eines Beschlagnahmeverbots erlangt wurden, dürfen weder zur Verdachtsbegründung noch als Spurenansatz verwendet werden. Das Verbot greift nach allgemeiner Ansicht auch im Bereich der Beschlagnahmen und Durchsuchungen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in der Jones-Day-Entscheidung ausdrücklich bestätigt: Für Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren bei einer Kanzlei sichergestellt wurden und für die im parallelen Verfahren ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO bestanden hätte, gilt im parallelen Verfahren das Verwendungsverbot.

Die Rückgabeforderung. Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe der Unterlagen beantragt werden. Der Antrag richtet sich an den Ermittlungsrichter; die Ablehnung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Das Beweisverwertungsverbot im Hauptverfahren. Als ultimative Schutzebene kann im Hauptverfahren das Verbot der Verwertung beschlagnahmter Unterlagen geltend gemacht werden. Die Verwertungsverbotsrechtsprechung differenziert nach der Schwere des Verstoßes; bei Verletzungen des § 97 StPO wird das Verbot häufiger angenommen, ist aber nicht automatisch.

Praxis-Empfehlungen: Dokumentieren, Kennzeichnen, Separieren

Aus den rechtlichen Grundlagen folgen drei konkrete organisatorische Konsequenzen für Unternehmen, die ihre anwaltliche Korrespondenz im Fall einer Durchsuchung schützen möchten:

Dokumentieren: Die Mandatierung externer Strafverteidiger sollte zeitlich und inhaltlich klar dokumentiert sein. Je später der Mandatsbeginn, desto schwieriger die Argumentation mit der beschuldigtenähnlichen Stellung. Ein schriftlicher Mandatsvertrag mit Datum und konkreter Bezugnahme auf den Tatvorwurf ist ein wichtiges Beweismittel.

Kennzeichnen: Anwaltliche Korrespondenz sollte deutlich als solche markiert sein – im Betreff, im Footer, auf dem Dokumentenkopf. Die Kennzeichnung ersetzt nicht den materiellen Schutz, erleichtert aber die Identifikation im Moment der Durchsuchung und verringert die Gefahr, dass schutzwürdige Unterlagen pauschal mitgesichtet werden.

Separieren: Legal-Files sollten in einem eigenen Verzeichnis bzw. auf einem eigenen Server liegen, räumlich und datenbanktechnisch getrennt vom allgemeinen Geschäftsbetrieb. Nur so lässt sich der Gewahrsamsbezug des § 97 Abs. 2 StPO operativ durchsetzen, und nur so kann die Siegelung schnell und vollständig erfolgen.

Diese drei Maßnahmen kosten wenig, bewirken aber viel. Sie verwandeln den theoretischen Schutz des § 97 StPO in eine praktisch wirksame Verteidigungsposition.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen sind bei einer Durchsuchung nach § 97 StPO beschlagnahmefrei?

Geschützt sind schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und Verteidiger sowie Aufzeichnungen des Rechtsanwalts über anvertraute Informationen (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO). Der Schutz greift nur, wenn die Unterlagen im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten sind. Kopien beim Unternehmen fallen nicht automatisch unter das Beschlagnahmeverbot.

Schützt das deutsche Recht interne Untersuchungs-Unterlagen vor Beschlagnahme?

Nur eingeschränkt. Nach der Jones-Day-Rechtsprechung des BVerfG (2 BvR 1405/17) ist eine beschuldigtenähnliche Stellung des Unternehmens erforderlich, die ein hinreichend wahrscheinliches Nebenbeteiligungsverfahren voraussetzt. Vorsorgliche Mandatierung ohne konkreten Verdacht reicht nicht. Konzernkonstellationen – Muttergesellschaft schützt nicht automatisch Tochtergesellschaft – erhöhen das Risiko.

Gilt Legal Privilege auch für Unterlagen des Syndikusanwalts?

Grundsätzlich nein. Das Bundesjustizministerium hat klargestellt, dass Syndikusrechtsanwälte im Strafprozess kein Zeugnisverweigerungsrecht genießen und sich damit nicht auf § 97 StPO berufen können. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Syndikus typische anwaltliche Aufgaben gegenüber Dritten wahrnimmt. Für kritische Unterlagen sollten externe Strafverteidiger mandatiert werden.

Wie sichert man anwaltliche Korrespondenz während einer Durchsuchung praktisch?

Durch drei Schritte: Widerspruch gegen die Beschlagnahme im Protokoll vermerken, Siegelungsantrag stellen (Unterlagen in einen Umschlag mit Amtssiegel, Übergabe an Staatsanwaltschaft ungelesen), gerichtliche Entscheidung abwarten. Die Siegelung verhindert, dass die Ermittler den Inhalt zur Kenntnis nehmen, bevor der Richter entschieden hat.

Wann beginnt die beschuldigtenähnliche Stellung eines Unternehmens?

Nach BBVerfG 2 BvR 1405/17 ist ein hinreichender Verdacht einer Straftat oder Aufsichtspflichtverletzung durch eine konkrete Leitungsperson erforderlich, der zu einem künftigen Nebenbeteiligungsverfahren nach § 444 StPO führen kann. Die bloße Möglichkeit eines Verfahrens genügt nicht. Der Zeitpunkt der anwaltlichen Mandatierung relativ zu diesem Verdacht ist entscheidend.

Was passiert, wenn Ermittler trotz Widerspruchs privilegierte Unterlagen mitnehmen?

Es greift das Verwendungsverbot nach § 160a Abs. 1 Satz 2 StPO: Die Erkenntnisse dürfen weder zur Verdachtsbegründung noch als Spurenansatz verwendet werden. Zusätzlich ist die Rückgabe nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beantragen; als letzte Schutzebene kann im Hauptverfahren das Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden.

Reicht eine „Privileged & Confidential“-Kennzeichnung im deutschen Recht?

Nein. Die Kennzeichnung hat im deutschen Recht keine eigenständige Schutzwirkung. Sie dient als Beweiszeichen, erleichtert die Identifikation schutzwürdiger Unterlagen während der Durchsuchung und verringert das Risiko pauschaler Sichtung. Der materielle Schutz folgt aus § 97 StPO und setzt Gewahrsam beim Berechtigten sowie Mandatsbezug voraus.

Das Fundament

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