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Drei schwarze BMW-Limousinen in einem Parkhaus — Symbol für Kartellabsprachen und Unternehmensverteidigung im Kartellbußgeldverfahren

Kartellbußgeldverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bei Kartellvorwürfen — Verteidigung in Doppelgleisigkeit

26. April 2026

Kartellbußgeldverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bei Kartellvorwürfen — Verteidigung in Doppelgleisigkeit

Stand: 26.04.2026 · Version 1.1 · Verfasst aus der Perspektive der Strafverteidigung im Wirtschaftsstrafrecht


Auf einen Blick

Kartellvorwürfe lösen in Deutschland regelmäßig zwei parallele Verfahren aus: ein Bußgeldverfahren des Bundeskartellamts (§§ 81 ff. GWB) und — bei Submissionsabsprachen — ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nach § 298 StGB. Beide folgen dem OWiG/StPO-Verfahrensrecht. Verteidigung beginnt mit dem Dawn Raid: Schweigerecht aktivieren, Anwalt anfordern, Durchsuchungsbeschluss prüfen, Kronzeugenoption binnen Stunden bewerten.


Kartellbußgeldverfahren — ein Ausnahmezustand

Wer als Geschäftsführer, Vorstand oder Compliance-Officer mit Kartellvorwürfen in Berührung kommt, steht vor einem ungewöhnlichen Problem: Es ermitteln nicht eine, sondern zwei Behörden. Das Bundeskartellamt (BKartA) führt ein Kartellbußgeldverfahren als Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das Unternehmen. Parallel kann eine Staatsanwaltschaft strafrechtlich gegen die handelnden Personen ermitteln — typischerweise wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB, gelegentlich auch wegen Betrugs (§ 263 StGB) oder Untreue (§ 266 StGB).

Diese Doppelgleisigkeit ist die zentrale Verteidigungsherausforderung. Eine kartellrechtlich getriebene Bonusantrags-Strategie kann strafrechtlich kontraproduktiv sein, wenn die Staatsanwaltschaft die im Kronzeugenantrag offengelegten Sachverhalte als Selbstanzeige liest. Umgekehrt nützt ein strafrechtlicher Schweige-Reflex wenig, wenn das BKartA das Bußgeld am Konzernumsatz (bis 10 %) bemisst. Die Verteidigung muss von der ersten Minute an beide Verfahren denken.

Dieser Beitrag richtet sich an drei Zielgruppen: präventiv arbeitende Compliance-Funktionen und General Counsel, im akuten Verfahren befindliche Beschuldigte und ihre Organe, sowie beratende Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, deren Mandanten in den Sog kartellrechtlicher Ermittlungen geraten.


2. Die Doppelgleisigkeit verstehen — Bußgeldverfahren und Strafverfahren

2.1 Zwei Säulen, ein Sachverhalt

Das deutsche Kartellsanktionssystem ruht auf zwei Säulen:

Säule 1 — Ordnungswidrigkeit gegen das Unternehmen. Verstößt ein Unternehmen gegen § 1 GWB (Kartellverbot) oder Art. 101 AEUV, verhängt das BKartA gegen das Unternehmen (als Nebenbetroffene nach § 30 OWiG) eine Geldbuße. Rechtsgrundlage ist § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 30 OWiG. Verfahrensregeln: §§ 82 ff. GWB, ergänzend OWiG, das wiederum auf die StPO verweist. Zuständige Behörde ist das BKartA in Bonn (für nationale Sachverhalte) oder die Europäische Kommission in Brüssel (bei zwischenstaatlich relevanten Verstößen).

Säule 2 — Straftat gegen die handelnde Person. Submissionsabsprachen sind nach § 298 StGB Straftaten. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 298 Abs. 1 StGB). Tatbestand: Abgabe eines Angebots bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht und auf die Annahme eines bestimmten Angebots durch den Veranstalter abzielt. Zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft am Tatort oder am Wohnsitz des Beschuldigten (§§ 7, 8 StPO). Sachlich zuständig ist als Eingangsgericht das Amtsgericht — bei einer Straferwartung bis zu zwei Jahren der Strafrichter (§ 25 GVG), bei höherer Straferwartung das Schöffengericht (§§ 24, 28 GVG). Bei einer Straferwartung über vier Jahren oder besonderer Bedeutung der Sache ist das Landgericht erstinstanzlich zuständig (§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 GVG i. V. m. § 74 GVG); in diesen Fällen kommt häufig die Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG zum Zuge, da § 298 StGB regelmäßig besondere wirtschaftsrechtliche Kenntnisse erfordert.

2.2 Wann verläuft welches Verfahren?

Zwei Konstellationen prägen die Praxis:

Konstellation A — reines Hardcore-Kartell ohne Ausschreibungsbezug. Beispiel: Preis- oder Quotenabsprache zwischen Wettbewerbern für Konsumgüter. Hier handelt es sich rein um eine Kartellordnungswidrigkeit. Eine Strafbarkeit nach § 298 StGB scheidet aus, weil keine Ausschreibung im Sinne der Norm vorliegt. Die Staatsanwaltschaft ist nicht zuständig. Verfahren ausschließlich beim BKartA.

Konstellation B — Submissionsabsprache. Beispiel: Bauunternehmer stimmen vor Abgabe der Angebote gegenüber einer Kommune ab, wer den Zuschlag erhält. Hier liegen zwei Sanktionsbestände nebeneinander: § 1, § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB (für das Unternehmen) und § 298 StGB (für die natürliche Person). Beide Behörden ermitteln parallel.

In Konstellation B besteht die zentrale Aufgabe der Verteidigung darin, die Verfahren strategisch aufeinander abzustimmen — bei strikter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG, ne bis in idem).

2.3 Wer macht was?

Verfahrenselement Bundeskartellamt (OWi-Verfahren) Staatsanwaltschaft (Strafverfahren)
Rechtsgrundlage § 81 GWB, OWiG, StPO (über § 46 OWiG) § 298 StGB, StPO
Adressat Unternehmen (Nebenbetroffene), handelnde Person Natürliche Person als Beschuldigter
Sanktion Geldbuße bis 10 % Konzernumsatz; Person bis 1 Mio. € Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Durchsuchungs­anordnung AG Bonn (§ 59b Abs. 2 GWB) Ermittlungsrichter am AG (§ 105 StPO)
Akteneinsicht § 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG § 147 StPO
Kronzeugenprogramm §§ 81h–81n GWB, BKartA-Leitlinien 2021 Kein eigenständiges Programm; § 46b StGB unergiebig
Verjährung 5 Jahre, § 81g GWB i.V.m. § 31 OWiG 5 Jahre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
Rechtsmittel OLG Düsseldorf (Kartellsenat) OLG bzw. BGH (Revision)

Aus der Gegenüberstellung ergeben sich zwei wiederkehrende Praxisprobleme: Erstens unterscheiden sich die Akteneinsichtsrechte in Tempo und Reichweite. Zweitens wirkt ein Kronzeugenstatus beim BKartA nicht im Strafverfahren; das ist die zentrale Strukturlücke des deutschen Systems.


3. Wann ist ein Vorgang Ordnungswidrigkeit, wann Straftat?

3.1 Die Tatbestandsmerkmale des § 298 StGB

§ 298 Abs. 1 StGB stellt unter Strafe: „Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen.“ Vier Merkmale prägen die Strafbarkeit:

Erstens: Ausschreibung. Erfasst sind alle öffentlichen Vergabeverfahren nach §§ 97 ff. GWB sowie freihändige Auftragsvergaben mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb (§ 298 Abs. 2 StGB). Private Ausschreibungen fallen nur dann in den Tatbestand, wenn sie strukturell wie öffentliche Vergabeverfahren ausgestaltet sind — der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen präzisiert.

Zweitens: Angebotsabgabe. Strafbar macht sich, wer das Angebot tatsächlich einreicht. Wer absprachegemäß von einem Angebot absieht, ist nicht Täter des § 298 StGB — kann aber Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) sein. In der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Anknüpfung nach § 30 OWiG sind solche Schutz- oder Stützgebote dagegen mit erfasst.

Drittens: rechtswidrige Absprache. Die Rechtswidrigkeit folgt aus dem Verstoß gegen § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV. Reine Informationsaustausche genügen nicht; erforderlich ist eine Vereinbarung über ein konkretes abgestimmtes Marktverhalten (BGH, Beschl. v. 13.07.2020 – KRB 99/19, „Bierkartell“). Vertikale Absprachen — also zwischen Auftraggeber und Bieter — können seit der Novellierung des § 1 GWB ebenfalls erfasst sein (BGH, Urt. v. 25.07.2012 – 2 StR 154/12).

Viertens: Zielrichtung. Die Absprache muss darauf gerichtet sein, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Klassisch: Ein Bieter erhält den „Zuschlag“, die übrigen reichen Schutzgebote ein. Auch das bewusste Nichtangebot kann tatbestandsmäßig sein, wenn es Teil der Manipulationsstrategie ist.

3.2 Konkurrenzen und Bewertungseinheit

Submissionsabsprachen werden vom BGH konkurrenzrechtlich häufig zur Bewertungseinheit zusammengefasst, wenn ihnen eine Grundabsprache zugrunde liegt. Vereinbaren mehrere Unternehmen eine fortlaufende Manipulation gleichartiger Ausschreibungen, behandelt der BGH die Einzelvorfälle als eine einheitliche Tat im Sinne des materiellen Strafrechts (st. Rspr., zuletzt BGH, Beschl. v. 17.09.2024 – KRB 101/23). Praktische Folge: Die Verjährung beginnt erst mit Beendigung der Grundabsprache, nicht mit der einzelnen Ausschreibung — dazu ausführlich unter Ziffer 11.

3.3 Verteidigerblick: Wo entstehen Trennungsansätze?

Aus Verteidigersicht lohnt sich in jeder § 298-Konstellation die Frage: Lässt sich das Verhalten von der Strafnorm trennen? Drei Ansätze haben sich bewährt:

Erstens die Tatbestandsverengung beim Ausschreibungsbegriff. Bei privaten Verfahren mit nur teilweise öffentlich-rechtlicher Strukturierung kann argumentiert werden, dass die Norm nicht greift. Zweitens die Kausalitätsbrücke: § 298 StGB verlangt, dass das Angebot gerade aufgrund der Absprache abgegeben wird. Wäre das Angebot ohne Absprache identisch oder ähnlich gewesen, fehlt der erforderliche Zusammenhang. Drittens die freiwillige Verhinderung nach § 298 Abs. 3 StGB — wer rechtzeitig dafür sorgt, dass der Veranstalter das Angebot nicht annimmt oder die Leistung nicht erbringt, wird straflos.


4. Bußgelder, Strafrahmen und Vorteilsabschöpfung — die wirtschaftliche Dimension

4.1 Bußgeldhöhen beim Bundeskartellamt

Das BKartA hat 2024 nach eigenen Angaben Bußgelder von rund 26 Mio. Euro gegen sechs Unternehmen und eine natürliche Person verhängt; im ersten Halbjahr 2025 weitere zehn Mio. Euro. Seit 2019 summieren sich die Bußgelder auf rund 1,3 Mrd. Euro. Diese Zahlen täuschen über die Spitzenwerte hinweg: Im Jahr 2014 wurden über eine Milliarde Euro Bußgelder verhängt (Zucker-, Bier-, Wurstkartell).

Die gesetzliche Obergrenze beträgt seit der 9. GWB-Novelle 10 % des weltweiten Konzerngesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der behördlichen Entscheidung (§ 81c Abs. 2 GWB). Für natürliche Personen liegt die Obergrenze bei 1 Mio. Euro. Innerhalb dieses Rahmens orientiert sich das BKartA an seinen Bußgeldleitlinien vom 11. Oktober 2021. Maßgebliche Parameter: tatbezogener Umsatz (Inlandsumsatz mit den vom Kartell betroffenen Produkten), Unternehmensgröße, Schwere und Dauer der Tat, Compliance-Vorkehrungen.

4.2 Strafrahmen § 298 StGB

Die Strafdrohung — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe — ist nicht so deutlich, wie sie wirkt. In der Praxis werden Submissionsabsprachen häufig mit Bewährungsstrafen oder hohen Geldstrafen (Tagessatzsystem nach §§ 40 ff. StGB) sanktioniert. In schweren Fällen — insbesondere bei großen Schadensvolumina und systematischer Begehung — sind Freiheitsstrafen über zwei Jahre keine Seltenheit. Hinzu treten regelmäßig Berufsverbote, gewerberechtliche Folgen und der Eintrag ins Wettbewerbsregister.

4.3 Die neue Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 4 GWB

Die 11. GWB-Novelle (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz, in Kraft seit 7. November 2023) hat die Vorteilsabschöpfung von einem Papier-Tiger zu einem schlagkräftigen Instrument umgebaut. § 34 Abs. 4 GWB normiert nun eine doppelte Vermutung:

  • Erstens wird vermutet, dass ein Kartellrechtsverstoß tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Vorteil geführt hat.
  • Zweitens wird die Höhe dieses Vorteils gesetzlich auf mindestens 1 % der Inlandsumsätze geschätzt, die das Unternehmen mit den kartellbefangenen Produkten erzielt hat.

Die Widerlegung beider Vermutungen ist möglich, in der Praxis aber schwierig: Ein Unternehmen müsste nachweisen, dass die gesamte Unternehmensgruppe weltweit im relevanten Zeitraum keinen entsprechenden Gewinn erzielt hat. Die maximale Abschöpfung ist auf 10 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes gedeckelt (§ 34 Abs. 4 Satz 7 GWB).

Kumulationsrisiko: Bußgeld (bis 10 % Konzernumsatz) und Vorteilsabschöpfung (bis 10 % Konzernumsatz) sind grundsätzlich kumulierbar. Im Worst-Case-Szenario droht damit eine Sanktion in Höhe von bis zu 20 % des Konzernumsatzes — wobei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Verrechnung mit Schadensersatzzahlungen die tatsächliche Belastung reduzieren können.

4.4 Schadensersatz, Streitverkündung, Folgewellen

Auf das Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren folgt regelmäßig die zivilrechtliche Welle: Kartellschadensersatzklagen (§§ 33a ff. GWB), häufig gebündelt durch spezialisierte Klage-Vehikel oder über die VDuG-Verbandsklage. Das BKartA stellt seit Jahren Bußgeldbescheide so aus, dass sie in den Folgeprozessen Bindungswirkung entfalten. Eine inhaltlich nicht ausreichend angefochtene Bußgeldentscheidung wird damit zum Treibstoff zivilrechtlicher Forderungen.

Die Verteidigung muss Bußgeldverhandlung daher immer mit Blick auf Folgeprozesse führen: Welche Tatfeststellungen lassen sich vermeiden? Wo lohnt sich der Hauptverhandlungsweg trotz Mehrkosten? Die kurzfristige Bußgeldminderung kann sich langfristig als teuer erweisen, wenn sie durch zivilrechtliche Bindungen erkauft wird.


5. Der Beginn des Verfahrens — Anfangsverdacht, Auskunftsverlangen, Dawn Raid

Kartellverfahren beginnen typischerweise auf einem von vier Wegen:

Auslöser Häufigkeit (BKartA-Praxis) Was es bedeutet
Kronzeugenantrag eines Wettbewerbers sehr hoch Behörde hat bereits Insider-Informationen; Durchsuchung wahrscheinlich
Anonyme Meldestelle / Whistleblower steigend Frühphase; Behörde braucht Bestätigung
Markt-Screening durch BKartA-IT wachsend Strukturelle Auffälligkeiten; ergebnisoffen
Strafanzeige / mediale Verdachtslage unregelmäßig Häufig parallel mit StA-Ermittlung

In allen Fällen ist die erste sichtbare Maßnahme aus Unternehmenssicht entweder ein Auskunftsverlangen nach § 59 GWB oder eine unangekündigte Durchsuchung (Dawn Raid) nach § 59b GWB. Wer ein Auskunftsverlangen erhält, hat noch Zeit zu reagieren — wer einer Durchsuchung gegenübersteht, muss innerhalb weniger Stunden handeln.

5.1 Das Auskunftsverlangen — § 59 GWB

Das Auskunftsverlangen ist ein hoheitliches Verlangen auf Erteilung von Auskünften, Vorlage von Unterlagen oder Datensätzen. Es ist mit Zwangsgeld bewehrt (§ 86a GWB) und ergeht häufig in Form eines mehrseitigen Fragebogens mit kurzen Fristen.

Aus Verteidigerperspektive ergeben sich drei Sofortmaßnahmen: Erstens die Frage, wer eigentlich Adressat ist (Unternehmen / Geschäftsführer persönlich?), und ob das Verlangen formal korrekt ist. Zweitens die Klärung, ob ein Selbstbelastungsverweigerungsrecht greift (§ 59 Abs. 4 GWB). Drittens die strategische Entscheidung: Vollständig kooperieren? Teilweise mit Begründung verweigern? Fristverlängerung beantragen? Diese Entscheidung ist nicht binnen Stunden zu treffen, sondern verlangt eine Vorprüfung der internen Sachlage.

5.2 Der Dawn Raid — § 59b GWB

Eine Durchsuchung durch das BKartA folgt dem klassischen Schema: Beamte erscheinen morgens (üblicherweise zwischen 8:30 und 10:00 Uhr) am Empfang, weisen sich aus und legen einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss des AG Bonn vor. Bei „Gefahr im Verzug“ können sie auch ohne Beschluss durchsuchen (§ 59b Abs. 2 Satz 3 GWB).

Die 10. GWB-Novelle hat die Mitwirkungspflichten der Unternehmen erheblich ausgeweitet. § 59b Abs. 3 GWB erlaubt den Bediensteten, bei der Durchsuchung Fragen zum Zugang zu Beweismitteln und zu mit der Durchsuchung zusammenhängenden Fakten zu stellen. Die früher dominante „passive Duldungspflicht“ ist einer eingeschränkten aktiven Mitwirkungspflicht gewichen. Mitarbeiter müssen Passwörter offenbaren und Unterlagen erläutern. Das Selbstbelastungsverbot (nemo-tenetur-Grundsatz) bleibt zwar im Kern bestehen — es wird jedoch durch die Möglichkeit kartellbehördlicher Nichtverfolgungszusagen relativiert (§ 59b Abs. 3 Sätze 2 und 3 GWB).

Räumlich erfasst der Beschluss in der Regel die Geschäftsräume; Privatwohnungen können nur bei spezifischer richterlicher Anordnung durchsucht werden. Verteidigungsunterlagen — Schriftverkehr mit zugelassenen externen Anwälten — sind nach deutschem Recht vor Zugriff geschützt; die genauen Grenzen sind jedoch im Einzelfall umstritten und hängen davon ab, ob das Anwaltsmandat beweisbar ist.


6. Die ersten 48 Stunden nach einer Durchsuchung — Verteidiger-Sicht

Die Praxis zeigt: Was in den ersten 48 Stunden nach einem Dawn Raid geschieht, prägt das gesamte Verfahren. Drei Fehlerquellen dominieren — und drei Verteidigungsansätze haben sich bewährt.

6.1 Die drei häufigsten Fehler

Fehler 1 — Beweisvernichtung. Der spontane Reflex, kompromittierende E-Mails zu löschen oder Unterlagen zu schreddern, wird vom BKartA als Verdunkelung gewertet und führt zu drastischen Bußgelderhöhungen. Strafrechtlich kommt § 274 StGB (Urkundenunterdrückung) in Betracht, gegebenenfalls auch Strafvereitelung (§ 258 StGB). Der erste interne Aufruf an Mitarbeiter muss daher lauten: keinerlei Datenmodifikation, kein Schreddern, keine Löschung — auch nicht vermeintlich unverdächtiger Vorgänge.

Fehler 2 — Spontane Aussagen. Mitarbeiter, die Beamten unbeholfen erläutern, was sie wissen, schaffen Beweismaterial gegen das Unternehmen und sich selbst. Auch scheinbar harmlose Auskünfte zu Strukturen, Verantwortlichkeiten und Workflows können später in Bußgeld- oder Anklageschriften verarbeitet werden. Mitarbeiter sollten lediglich Angaben zur Person machen und im Übrigen auf die Anwesenheit eines Verteidigers warten.

Fehler 3 — Behinderung. Das Gegenstück zur unbedachten Auskunft ist der Versuch, die Durchsuchung zu blockieren. Das ist rechtlich aussichtslos und sanktionsbewehrt — von Zwangsgeld bis zu strafrechtlichen Konsequenzen. Die richtige Haltung ist „kooperative Wahrung der Rechte“: jedes verlangte Verhalten erfüllen, jede vermeidbare Auskunft vermeiden.

6.2 Sofortmaßnahmen aus Verteidigersicht

Ein effektives Erstgespräch in den ersten Minuten umfasst folgende Schritte:

  1. Identifikation der Behörde. BKartA oder EU-Kommission? Beide haben unterschiedliche Befugnisse, insbesondere bei Aussagepflichten. EU-Kommissionsbedienstete dürfen zudem in der Regel nicht in Privatwohnungen durchsuchen, wohl aber das BKartA bei spezifischer richterlicher Anordnung.
  2. Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses. Welche Räumlichkeiten umfasst der Beschluss? Welche Vorwürfe? Welcher Zeitraum? Räume, die nicht im Beschluss genannt sind, dürfen nicht durchsucht werden — außer bei Gefahr im Verzug.
  3. Anwaltsanforderung. Externe Verteidigung wird unverzüglich verständigt. Beamte können gebeten werden, mit dem Beginn der Durchsuchung kurz zu warten (in der Regel bis zu einer Stunde), sind dazu aber nicht verpflichtet. Eine Verzögerungsstrategie ist nicht zulässig.
  4. Shadow Team. Jeder durchsuchende Beamte wird von einem unternehmensseitigen Mitarbeiter begleitet, der protokolliert, welche Unterlagen gesichtet, kopiert oder mitgenommen werden. Diese Protokolle sind später entscheidend für die Akteneinsicht und die Anfechtung der Durchsuchungsmaßnahme.
  5. Verteidigerunterlagen separieren. Schriftverkehr mit externen Anwälten muss erkennbar gehalten werden, damit der Schutz nach § 97 StPO i.V.m. § 46 OWiG greift.

6.3 Was am ersten Tag noch zu tun ist

Sofort nach dem Verlassen der Beamten beginnt die strategische Phase. Bis zum Abend des ersten Tages müssen drei Weichenstellungen geprüft sein:

  • Kronzeugenantrag — ja oder nein? Wenn die Durchsuchung auf Initiative eines konkurrierenden Kronzeugen erfolgt ist, ist der „erste Platz“ beim BKartA bereits vergeben; Bußgelderlass scheidet damit aus, eine Bußgeldminderung als zweiter oder dritter Kooperierender ist aber möglich. Die Entscheidung ist innerhalb weniger Stunden zu treffen, weil der Rang vom Zeitpunkt des Markers abhängt (§ 81m Abs. 3 GWB).
  • Internal Investigation initiieren. Eine externe, anwaltlich geführte interne Untersuchung schafft Faktentransparenz — und bildet die Grundlage für jede spätere Verteidigungsstrategie. Ohne saubere Faktenlage sind weder Kronzeugenoptionen noch Settlement-Verhandlungen seriös zu führen.
  • Krisenkommunikation differenziert anlegen. Aufsichtsrat: unverzüglich wegen organschaftlicher Berichtspflichten. Mitarbeiter: knappe, faktenbasierte Information ohne Schuldeingeständnisse oder -zuweisungen, abgestimmt mit der Verteidigungslinie. Geschäftspartner: nur soweit vertraglich oder gesetzlich erforderlich (Lieferanten-/Kundenpflichten). Kapitalmarkt: bei börsennotierten Unternehmen ad-hoc-Pflichten nach Art. 17 MAR streng nach den Voraussetzungen der „Insiderinformation“ prüfen — vorzeitige oder zu detaillierte Information kann Strafvereitelung berühren oder die Verteidigung beschädigen. Externe Krisenkommunikation ist Verteidigungs-, nicht PR-Frage.

7. Kronzeugenantrag und Bonusregelung — strategische Erwägungen

7.1 Das Programm in Kürze

Das Kronzeugenprogramm des BKartA ist seit der 10. GWB-Novelle in §§ 81h–81n GWB gesetzlich geregelt; ergänzend gelten die Leitlinien zum Kronzeugenprogramm vom 11. Oktober 2021. Die Eckpunkte:

  • Vollständiger Erlass für den Ersten, der dem BKartA Beweismittel liefert, die einen Durchsuchungsbeschluss ermöglichen (§ 81k Abs. 1 GWB), oder — wenn die Behörde bereits durchsuchen konnte — die zur Feststellung des Verstoßes verhelfen.
  • Bußgeldminderung für nachfolgende Kooperierende: § 81k Abs. 2 GWB sieht eine Reduktion vor; die Stufen ergeben sich aus den Kronzeugenleitlinien des BKartA vom 11.10.2021 (Tz. 6) — bis zu 50 % für den Zweiten, bis zu 30 % für den Dritten, bis zu 20 % für jede weitere kooperierende Partei.
  • Markersystem. Anträge werden durch einen Marker registriert; die ausgearbeitete Antragsbegründung folgt binnen einer in der Regel achtwöchigen Frist (Tz. 17 der Leitlinien).
  • Anwendungsbereich. Nur horizontale Kartelle (zwischen Wettbewerbern). Vertikale Absprachen sind ausgeschlossen — bei diesen kann nur eine reguläre Kooperationsminderung erreicht werden.
  • Schutz vor Schadensersatz: Der Kronzeuge mit vollständigem Erlass haftet zivilrechtlich nach § 33e GWB grundsätzlich nur für Schäden gegenüber den eigenen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten; gegenüber sonstigen Geschädigten bleibt die Haftung subsidiär.

7.2 Die strafrechtliche Falle

Hier liegt die zentrale Strukturlücke. Das Kronzeugenprogramm wirkt ausschließlich im kartellbehördlichen Bußgeldverfahren. Die im Antrag offengelegten Tatsachen können von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nach § 298 StGB verwertet werden — solange das BKartA der konkret betroffenen natürlichen Person keine Nichtverfolgungszusage erteilt hat.

In der Verteidigungspraxis bedeutet das: Wer einen Kronzeugenantrag stellt, ohne die strafrechtliche Dimension separat abzusichern, riskiert, das eigene Unternehmen zu retten und die handelnden Personen ans Messer zu liefern. Verteidiger sollten daher konsequent eine Doppelstrategie verfolgen: Verhandlungen mit dem BKartA über Bußgeldminderung und parallele Verständigung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen — bis hin zu Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO im Gegenzug für Aufklärungsbeiträge.

7.3 Wann lohnt sich der Antrag noch nach einer Durchsuchung?

Die häufige Annahme „Bei Durchsuchung ist der Zug abgefahren“ stimmt nicht. Auch nach Beginn der Durchsuchung können Bußgeldminderungen bis zu 50 % erreicht werden, wenn die Mitwirkung über das hinausgeht, was die Behörde aus eigener Kraft hätte ermitteln können. Entscheidend ist der Mehrwert im Sinne der Kronzeugenleitlinien 2021 (Tz. 6 ff.): Belegt der Antrag Vorgänge, Tatzeiträume oder Beteiligte, die ohne den Beitrag nicht ans Licht gekommen wären?

Der frühe zweite Antrag schlägt regelmäßig den späten ersten — auch wenn er „nur“ 50 % statt 100 % bringt. Ein zögerlicher Antragsteller, der wochenlang abwartet, kann hinter weitere Mitbewerber zurückfallen und am Ende mit weniger als 20 % Minderung dastehen.


8. Akteneinsicht, Beschuldigtenrechte, Selbstbelastungsfreiheit

8.1 Akteneinsicht im laufenden Verfahren

Verteidiger nebenbetroffener Unternehmen und betroffener natürlicher Personen haben im Bußgeldverfahren des BKartA einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht in die Verfahrensakte und in sichergestellte Beweismittel (§ 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG). Diese Akteneinsicht ist das wichtigste Verteidigungsinstrument im Frühstadium. Ohne sie ist eine Bewertung der Beweislage nicht möglich.

In der Praxis gestaltet sich die Akteneinsicht häufig schwierig: Das BKartA reicht die Akten nicht selten erst dann zur Einsichtnahme aus, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Verteidiger sind gut beraten, frühzeitig — und mehrfach — auf Einsichtnahme zu drängen, gegebenenfalls mit Verweis auf den Anspruch aus der Konvention (Art. 6 Abs. 3 EMRK).

Nach Abschluss des Verfahrens ist die Akteneinsicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Geschädigte können in den Bußgeldbescheid Einsicht nehmen — eine Quelle, die in den anschließenden Schadensersatzprozessen für Klagewellen sorgt.

8.2 Selbstbelastungsfreiheit — und ihre Grenzen

Der nemo-tenetur-Grundsatz schützt Beschuldigte und Auskunftspersonen vor Zwang zur Selbstbelastung. Im Kartellbußgeldverfahren ergibt sich der Schutz aus § 55 StPO entsprechend, vermittelt über § 59 Abs. 4 GWB (in Verwaltungsverfahren) bzw. die §§ 81d ff. GWB (in Bußgeldverfahren). Die Auskunftspflicht endet, wo die Antwort eine eigene Verfolgungsgefahr begründet.

Der Schutz wird durch die ECN+-Umsetzung in der 10. GWB-Novelle aufgeweicht: Die Kartellbehörde kann durch eine Nichtverfolgungszusage (§ 59 Abs. 4 Satz 3 GWB) das Verweigerungsrecht ausschließen — allerdings nur wirksam, wenn die Zusage durch das Kollegialorgan der Beschlussabteilung erteilt wird und sich auf konkrete Verfolgungsrisiken bezieht.

Bei Durchsuchungen schützt § 59b Abs. 3 Satz 3 GWB die Verwertbarkeit: Auskünfte, die unter Mitwirkungspflicht erteilt wurden, dürfen in einem Verfahren gegen die Auskunftsperson nur mit deren Zustimmung gegen sie selbst oder nahe Angehörige verwendet werden. Diese Verwertungsbarriere ist eine zentrale Verteidigungsressource — sie muss aber von Anfang an protokollarisch dokumentiert werden, damit sie im Streitfall greift.

8.3 Mitarbeiterinterviews — eine Compliance-Falle

Im Rahmen interner Untersuchungen führen Unternehmen Mitarbeiterinterviews durch. Diese Interviews sind seit der Rechtsprechung des BVerfG zum Jones-Day-Komplex (Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 u.a.) ein zweischneidiges Schwert: Die Mitschriften unterliegen grundsätzlich nicht dem Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO und können von Ermittlungsbehörden gesichert werden.

Aus Verteidigersicht entstehen daraus zwei Aufgaben: Zum einen müssen interviewte Mitarbeiter über ihre Rechte aufgeklärt werden — insbesondere darüber, dass Aussagen im Interview später zu ihrem Nachteil verwendet werden können. Zum anderen sollten sensible Bereiche der Untersuchung möglichst durch externe Anwälte geführt werden, deren Mandatsverhältnis Schutz nach § 53 StPO genießt.


9. Internal Investigations parallel zum Verfahren

Eine professionell geführte interne Untersuchung ist die Voraussetzung jeder belastbaren Verteidigungsstrategie. Wer ohne saubere Faktenlage in Bußgeldverhandlungen geht, agiert blind. Vier Bausteine prägen ein methodisch korrektes Vorgehen:

Erstens: klare Mandatsstruktur. Das Untersuchungsmandat liegt extern bei einer auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Kanzlei, die direkt vom Vorstand oder Aufsichtsrat beauftragt wird. So ist die Unabhängigkeit von der operativ verantwortlichen Geschäftsführung gewahrt — was besonders wichtig ist, wenn Mitglieder der Geschäftsführung selbst im Verdacht stehen.

Zweitens: Datensicherung und -auswertung. Forensische Sicherung der relevanten IT-Systeme, E-Mail-Postfächer, Cloud-Speicher. In Submissions-Konstellationen sind insbesondere Kommunikationsmuster zwischen Wettbewerbern, ungewöhnliche Bietverhalten und persönliche Termine zu rekonstruieren. Software-gestützte Auswertung ist Standard.

Drittens: strukturierte Interviews. Reihenfolge nach Relevanz, Belehrung über Rechte, Doppelmandatsverhältnisse vermeiden. Mitarbeiter sollten nicht durch denselben Anwalt vertreten werden, der die Unternehmensuntersuchung führt — Interessenkollisionen sind sonst vorprogrammiert.

Viertens: Berichtsstruktur. Der Untersuchungsbericht muss zwei Funktionen erfüllen: intern als Entscheidungsgrundlage für den Vorstand, extern als möglicher Strafmilderungsfaktor gegenüber BKartA und StA. Beide Funktionen verlangen unterschiedliche Detaillierungsgrade — die Praxis hat sich daher bei zweistufigen Berichten eingependelt: ein knapper Executive Summary für die Behördenkommunikation, ein vollständiger Detailbericht intern.

Aus Verteidigersicht ist die parallel laufende Untersuchung die schärfste Waffe gegen das Risiko unkontrollierter Mitarbeiteraussagen. Wer Mitarbeiter strukturiert befragt und beraten hat, bevor sie von Behörden befragt werden, hält die Erzählhoheit über den Sachverhalt.


10. Aktuelle Rechtsprechung — BGH KRB 101/23 und die Verjährungsfrage

10.1 Die Entscheidung im Kontext

Mit Beschluss vom 17.09.2024 – KRB 101/23 hat der Bundesgerichtshof (Kartellsenat) eine der praxisrelevantesten Verteidigungsfragen der letzten Jahre geklärt: Wann beginnt die Verjährung bei Submissionsabsprachen? Der BGH bestätigt seine bisherige Linie und stellt fest, dass die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht mit dem Vertragsschluss beginnt, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung — frühestens mit der Schlussrechnung. Daran ist auch nach der EuGH-Entscheidung „Eltel“ (Urt. v. 14.01.2021 – C-450/19) festzuhalten.

Der Sachverhalt: Eine Nebenbetroffene (technische Gebäudeausrüstung von Kraftwerken) hatte zwischen 2006 und 2014 mit Wettbewerbern für 24 Projekte abgestimmt; der letzte Auftrag wurde 2018 schlussabgerechnet. Das OLG Düsseldorf hatte einen Teil der Vorwürfe als verjährt angesehen, weil es — gestützt auf „Eltel“ — den Vertragsschluss als verjährungsauslösendes Moment qualifizierte. Der BGH hob auf: Auf die nationale verjährungsrechtliche Tatbeendigung kommt es an. Mit Anhörungsrügebeschluss vom 10.03.2025 – KRB 101/23 wies der Senat die Rechtsbeschwerde-Reaktion zurück; die Linie ist gefestigt.

10.2 Praktische Konsequenzen

Für die Verteidigungspraxis bedeutet das:

  • Lange Rückblicke. Bei einer Grundabsprache, die 2010 getroffen und bis 2014 umgesetzt wurde, mit Schlussrechnungen 2017, beginnt die Verjährung erst 2017 — nicht 2014. Verfahren, die bei isolierter Betrachtung längst verjährt wären, sind verfolgbar.
  • Akzessorietät. Die späte Tatbeendigung wirkt wegen § 30 Abs. 4 Satz 3 OWiG auch zugunsten der Nebenbetroffenen — also der Unternehmen. Das Bußgeldrisiko ist damit zeitlich erheblich ausgedehnt.
  • Bewertungseinheit. Einzelne Submissionsvorfälle einer Grundabsprache werden zur Tat im verjährungsrechtlichen Sinne zusammengefasst. Selbst Vorgänge, die isoliert vor mehr als zehn Jahren liegen, können noch ahndbar sein.
  • Verteidigeransatz. Der BGH hat den Verjährungs-Hebel deutlich entschärft. Verteidiger müssen die Verteidigungslinien stärker auf Tatbestandsmerkmale verlagern — auf den Begriff der Ausschreibung, die Kausalität, die Zurechnung — und sich von dem Schwerpunkt „Verjährung“ lösen.

10.3 Weitere relevante BGH-Entscheidungen

Aktenzeichen Datum Kernaussage Verteidigungsrelevanz
BGH, Beschl. v. 17.09.2024 – KRB 101/23 17.09.2024 Verjährungsbeginn frühestens mit Schlussrechnung Verlust des Verjährungs-Hebels
BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – KRB 101/23 10.03.2025 Anhörungsrüge zurückgewiesen; Rechtsprechung gefestigt Linie ist stabil
BGH, Beschl. v. 13.07.2020 – KRB 99/19 (Bierkartell) 13.07.2020 Tatbestandsanforderungen an abgestimmtes Verhalten; bloße Fühlungnahme genügt nicht Verteidigung über mangelnde Marktumsetzung
BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – KRB 25/20 (Unterlassenes Angebot) 25.08.2020 Tatbeendigung bei Submissionsabsprachen erst mit Vertragsabwicklung Verjährung
BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – KRB 58/16 (Flüssiggas II) 09.10.2018 Tatbeendigung im Sinne § 31 Abs. 3 OWiG Verjährung
BGH, Urt. v. 25.07.2012 – 2 StR 154/12 25.07.2012 Vertikale Absprachen unter § 298 StGB Tatbestand
BGH, Beschl. v. 17.10.2013 – 3 StR 167/13 17.10.2013 Reichweite des Ausschreibungsbegriffs Tatbestand
OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2025 – V-1 OWi OLG 1/24 (Lech-Stahlwerke, „Edelstahl-Verfahren“) 10.12.2025 Bußgeld 21 Mio. €; Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung um 1 Jahr und 7 Monate; Verfahren gegen die handelnde Person eingestellt Kompensation bei Verfahrensverzögerung; Trennung Unternehmens- und Personensanktion

Die zitierten Entscheidungen sind über dejure.org und juris.bundesgerichtshof.de mit ihren amtlichen Aktenzeichen abrufbar.

10.4 Verteidigerlehren aus dem Edelstahl-Verfahren (OLG Düsseldorf 10.12.2025)

Das Urteil des OLG Düsseldorf gegen die Lech-Stahlwerke GmbH (V-1 OWi OLG 1/24) verdient gesonderte Aufmerksamkeit, weil es vier Verteidigungslinien zugleich illustriert.

Erstens: Beschränkung auf Rechtsfolgenausspruch. Die Nebenbetroffene hatte ihren Einspruch gegen den BKartA-Bußgeldbescheid vom 27.01.2021 — ursprünglich auf vollständige Anfechtung gerichtet — auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, nachdem ihr ein Bußgeldkorridor von 20 bis 30 Mio. Euro in Aussicht gestellt worden war. Das verhandelte Bußgeld lag am unteren Rand dieses Korridors (21 Mio. Euro). Das Modell „Verständigungs-Korridor + Beschränkung des Einspruchs“ ist damit gerichtlich validiert — vorausgesetzt, das Tatgeständnis ist tragfähig und der wirtschaftliche Vorteil aus dem Verzicht auf langwierige Tatsachenrevision den Bußgeld-Korridor wert.

Zweitens: Verfahrensverzögerung als Kompensationshebel. Der Senat hat im kartellbehördlichen Zwischenverfahren eine rechtsstaatswidrige Verzögerung um ein Jahr und sieben Monate festgestellt. Diese Feststellung wirkt bußgeldmindernd und gehört in die Verteidigungs-Argumentation jedes älteren Kartellverfahrens. Die Verteidigung muss Verzögerungs-Phasen früh dokumentieren und dem Gericht mit konkreten Daten vorlegen — pauschale „Das hat zu lange gedauert“-Hinweise reichen nicht.

Dritte: strikte Trennung Unternehmen und natürliche Person. Während die Lech-Stahlwerke GmbH die 21 Mio. Euro tragen muss, wurde das Verfahren gegen die verantwortlich handelnde Person eingestellt. Das ist ein Lehrbuchergebnis der Doppelgleisigkeits-Verteidigung: Bußgeld trägt das Unternehmen, die handelnde Person geht frei. Voraussetzung ist eine sauber aufgesetzte Strategie, in der Personalverantwortung und Unternehmensverantwortung nicht miteinander vermischt werden.

Viertens: Parallelverfahren-Risiko. Gegen die zweite Nebenbetroffene (BGH Edelstahlwerke GmbH) und ihre handelnde Person läuft das Verfahren unter V-1 OWi OLG 2/24 weiter. Das zeigt, wie sich Kartellverfahren über mehrere Beteiligte hinweg über Jahre erstrecken — und warum eine frühzeitige Kronzeugen-Position regelmäßig ökonomischer ist als die jahrelange Verteidigung im Senatstermin.


11. Ne bis in idem — wie Doppelverfolgung vermieden wird

Die Doppelgleisigkeit von Bußgeld- und Strafverfahren erzeugt strukturell ein Problem mit Art. 103 Abs. 3 GG (ne bis in idem) sowie Art. 50 GRCh. Das deutsche Recht löst es technisch durch zwei Mechanismen:

Erstens — Trennung der Adressaten. Das Bußgeldverfahren des BKartA richtet sich primär gegen das Unternehmen (Nebenbetroffene); das Strafverfahren der StA richtet sich gegen die natürliche Person. Dadurch sind „Tat“ und „Person“ verschieden, sodass beide Sanktionsrechtskreise nebeneinander stehen können.

Zweitens — Vorrang des Strafverfahrens bei identischem Adressaten. Soweit dieselbe natürliche Person sowohl bußgeldbewehrt (etwa über § 9 OWiG i. V. m. § 81 GWB) als auch strafrechtlich nach § 298 StGB belangt werden könnte, ordnet § 21 OWiG den Vorrang des Strafverfahrens an. Die OWi-Spur gegen die Person tritt zurück; das Strafverfahren wird geführt. § 21 OWiG erfasst aber nicht die parallele Sanktionierung von Unternehmen (Bußgeld) und handelnder Person (Strafe) — das sind zwei verschiedene Adressaten, sodass beide Sanktionsstränge nebeneinander stehen können, ohne dass ne bis in idem berührt wäre.

In der Praxis ergeben sich daraus typische Verteidigungsfragen: Wenn die natürliche Person sowohl als Bußgeldadressatin (§ 81 GWB i.V.m. § 9 OWiG für Organe) als auch als Beschuldigte (§ 298 StGB) in Betracht kommt — wo wird das Verfahren geführt? Das BKartA stellt seine OWi-Verfahren gegen Personen häufig zugunsten der Staatsanwaltschaft ein. Die Staatsanwaltschaft wiederum kann nach §§ 153, 153a StPO einstellen — was auch einen prominenten Endpunkt vieler § 298-Fälle darstellt.

Verteidigung aus Personensicht: In Verhandlungen mit beiden Behörden anstreben, dass die Verfahren konvergieren — typischerweise durch Einstellung eines der Verfahren bei Vereinbarung einer Geldauflage oder Tagessatzlösung im jeweils anderen. Die strikte Doppelverfolgung ist selten, das Risiko mehrfacher Verteidigungs- und Folgekostenlasten dafür umso real.


12. Compliance als Strafmilderungsfaktor und Selbstreinigung

12.1 Compliance in der Bußgeldzumessung

Die Bußgeldleitlinien des BKartA von 2021 erkennen ausdrücklich an, dass Compliance-Vorkehrungen vor und nach der Tat berücksichtigt werden. Voraussetzung: Das Programm ist „angemessen und wirksam“ — was am konkreten Unternehmen, seiner Größe, Branche und Risikostruktur bemessen wird. Zwei Konstellationen sind praxisrelevant:

Compliance vor der Tat. Wenn das Unternehmen ein angemessenes Programm vorgehalten hat, das den Verstoß nur deshalb nicht verhindert hat, weil sich die handelnde Person bewusst und unter Täuschung von Vorgesetzten hinweggesetzt hat, kommt eine Bußgeldminderung in Betracht. Die Beweislast hierfür liegt beim Unternehmen — und erfordert detaillierte Dokumentation der Compliance-Architektur (Schulungen, Hotline, Dawn-Raid-Manuals, Kartellrechts-Trainings).

Compliance nach der Tat. Sofortmaßnahmen nach Bekanntwerden des Verstoßes — interne Untersuchung, personelle Konsequenzen, Aufstockung der Compliance-Funktion — werden ebenfalls minderungsrelevant. Hier bewährt sich die parallele interne Untersuchung (Ziffer 9): Sie schafft die Faktenbasis für glaubhafte Sofortmaßnahmen.

12.2 Wettbewerbsregister — der zweite Sanktionsrahmen

Eintragungen im Wettbewerbsregister beim BKartA wirken sich auf die Beteiligungsfähigkeit an öffentlichen Vergabeverfahren aus. Eingetragen werden nach § 2 WRegG strafgerichtliche Verurteilungen (u. a. wegen § 298 StGB) sowie Bußgeldentscheidungen wegen Kartellordnungswidrigkeiten ab 50.000 Euro Geldbuße. Öffentliche Auftraggeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro netto verpflichtet, das Register vor Zuschlagserteilung abzufragen (§ 6 WRegG). Eine Eintragung kann zum zwingenden oder fakultativen Vergabeausschluss führen (§§ 123, 124 GWB).

Die Löschungsfristen liegen nach § 7 WRegG zwischen drei Jahren (Bußgeldentscheidungen) und fünf Jahren (zwingende Ausschlussgründe). Für Unternehmen, die regelmäßig öffentliche Aufträge betreuen, ist eine mehrjährige Eintragung wirtschaftlich oft schwerer als das eigentliche Bußgeld.

12.3 Selbstreinigung nach § 8 WRegG

Eingetragene Unternehmen können bei der Registerbehörde (BKartA) eine vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung beantragen (§ 8 Abs. 1 WRegG, ergänzt durch die Wettbewerbsregisterverordnung). Voraussetzungen — abgeleitet aus § 125 GWB:

  • Schadensausgleich für die durch den Kartellverstoß entstandenen Schäden,
  • aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden (über die gesetzliche Mitwirkungspflicht hinaus),
  • konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße (insb. Compliance-Aufrüstung, ggf. Personalwechsel auf Schlüsselpositionen).

Die Registerbehörde prüft die Maßnahmen amtswegig. Eine positive Entscheidung bindet alle öffentlichen Auftraggeber: Das Fehlverhalten darf von keinem Auftraggeber mehr als Ausschlussgrund verwertet werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WRegG). Eine ablehnende Entscheidung dagegen ist nicht bindend — das Unternehmen kann gegenüber einzelnen Auftraggebern weiterhin Selbstreinigung darlegen.

Die Gebühren für ein Selbstreinigungsverfahren liegen im Regelfall bei bis zu 25.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 50.000 Euro (§ 8 Abs. 6 WRegG). Zuständig für Beschwerden ist das OLG Düsseldorf.


13. Settlement, Hauptverhandlung und Rechtsmittel

13.1 Settlement-Verfahren

Das BKartA bietet — nicht gesetzlich kodifiziert, aber praxiserprobt — Settlement-Verfahren an, in denen Unternehmen gegen Verzicht auf Rechtsmittel und Anerkennung des Sachverhalts eine Bußgeldminderung von bis zu 10 % erhalten. Das Settlement ist insbesondere dort attraktiv, wo das Unternehmen ohnehin rechtskräftig sanktioniert würde und der zusätzliche prozessuale Aufwand den Minderungsbetrag übersteigen würde.

Aus Verteidigersicht sind drei Punkte zu prüfen: Erstens die Bindungswirkung der Tatfeststellungen für Folgeverfahren (Schadensersatz). Zweitens die strafrechtliche Wirkung — ein zugestandener Sachverhalt im Settlement wirkt im Strafverfahren faktisch wie eine Geständnisleistung. Drittens die Verzichtswirkung — Settlement schließt Rechtsmittel grundsätzlich aus, was bei späteren Erkenntnissen problematisch sein kann.

13.2 Hauptverhandlung

Wer kein Settlement schließt und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt, landet vor dem OLG Düsseldorf (Kartellsenat). Das gerichtliche Verfahren folgt strafprozessualen Regeln, mit Modifikationen aus dem OWiG. Drei Besonderheiten prägen die Praxis:

  • Beweisaufnahme. Anders als im klassischen Strafverfahren laufen viele Beweisaufnahmen schriftlich ab; Zeugenvernehmungen sind seltener.
  • Verschlechterungsverbot. Anders als im Strafverfahren bei alleinigem Einspruch des Betroffenen besteht im OWi-Recht ein Verschlechterungsverbot nur eingeschränkt — eine Bußgelderhöhung durch das Gericht ist möglich.
  • Rechtsbeschwerde. Gegen das Urteil des OLG ist die Rechtsbeschwerde zum BGH möglich — allerdings nur bei Zulassung oder von vornherein bei besonders bedeutenden Rechtsfragen.

13.3 Rechtsmittel im Strafverfahren

Im parallelen Strafverfahren nach § 298 StGB stehen die regulären Rechtsmittel zur Verfügung. Bei Anklage zum Strafrichter oder Schöffengericht ist gegen das Urteil Berufung zum Landgericht (kleine Strafkammer, § 76 Abs. 1 GVG) oder Sprungrevision zum OLG (§ 335 StPO) möglich. Bei erstinstanzlicher Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht ist die Revision zum BGH zulässig. Die Revisionspraxis hat in den letzten Jahren mehrfach zu Aufhebungen geführt — insbesondere bei unzureichenden Tatfeststellungen zur Kausalität zwischen Absprache und Angebotsabgabe.


14. Was die 11. GWB-Novelle für die Verteidigungspraxis ändert

Die 11. GWB-Novelle (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz, in Kraft seit 7. November 2023) hat das Sanktionsregime in vier Punkten verschärft:

Erstens: Vorteilsabschöpfung. Wie unter Ziffer 4.3 dargestellt, ist die Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 4 GWB durch die doppelte Vermutung deutlich aufgewertet worden. Dies erweitert das wirtschaftliche Risiko über das klassische Bußgeld hinaus.

Zweitens: § 32f GWB — neues Eingriffsinstrument nach Sektoruntersuchung. Das BKartA kann nach Abschluss einer Sektoruntersuchung Abhilfemaßnahmen anordnen, ohne dass ein konkreter Kartellverstoß nachgewiesen sein muss. In der ultima-ratio-Variante umfasst dies Entflechtungsanordnungen gegen marktbeherrschende Unternehmen. Verteidigungsperspektivisch entsteht hier ein neues Aufgabenfeld: die Begleitung von Sektoruntersuchungen, in denen die Weichen für spätere Eingriffsmaßnahmen gestellt werden.

Drittens: § 32g GWB — DMA-Ermittlungen. Das BKartA kann nun selbst Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen den Digital Markets Act führen. Für Tech-Unternehmen entsteht damit eine zusätzliche Behördenfront, die strategisch zu koordinieren ist.

Viertens: rechtsstaatliche Sicherungen. Im Gesetzgebungsverfahren wurden mehrere rechtsstaatliche Sicherungen verstärkt — insbesondere die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abhilfemaßnahmen (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 GWB) und Entschädigungsregelungen bei Entflechtungen (§ 32f Abs. 4 Sätze 8, 9 GWB). Verteidigung kann sich darauf stützen, ohne in Aufschiebungs-Anträgen besondere Eilbedürftigkeit nachweisen zu müssen.

Die für 2025 ursprünglich erwartete 12. GWB-Novelle ist nach dem Bruch der Ampelkoalition 2024 nicht beschlossen worden. Die neue Bundesregierung nach den Wahlen vom 23. Februar 2025 hat angekündigt, die wettbewerbspolitische Agenda fortzuführen; konkrete Inkrafttretens-Daten liegen im April 2026 noch nicht vor. Verteidigungsperspektivisch ist das Risiko weiterer Verschärfungen mittelfristig hoch — kurzfristig ist mit Stabilität auf Basis der 11. Novelle zu rechnen.


15. Wirtschaftsstrafrecht trifft Kartellrecht — die Verteidigerrolle

Das Kartellsanktionsrecht ist materielles Wirtschaftsrecht, prozessuales Strafrecht. Diese hybride Struktur erklärt, warum spezialisierte Wirtschaftsstrafverteidiger und Kartellrechtler in dieser Materie zusammenarbeiten — und warum reine Kartellrechtler oder reine Strafverteidiger an Grenzen stoßen, sobald die Sache komplex wird.

Aus Verteidigersicht haben sich vier Kernkompetenzen als entscheidend erwiesen:

Verfahrenskompetenz. OWiG und StPO sind das eigentliche Schlachtfeld. Wer Akteneinsicht, Beweisverwertung, Beschuldigtenrechte und Rechtsmittel beherrscht, gewinnt Verfahren — auch wenn die materielle Lage schwierig ist.

Strategiekompetenz. Die richtige Reihenfolge der Schritte entscheidet: Erst Faktentransparenz, dann Kronzeugenerwägungen, dann Behördengespräche, dann Settlement oder Verteidigung. Wer die Reihenfolge umdreht, verspielt Optionen.

Mehrgleisigkeit. Bußgeldverfahren und Strafverfahren laufen parallel; Schadensersatzverfahren folgen. Wer nur eine Gleis bedient, verliert auf den anderen.

Kommunikation. Krisenkommunikation gegenüber Mitarbeitern, Aufsichtsrat, Investoren, Geschäftspartnern und gelegentlich Medien ist Teil jeder Kartellverteidigung. Sie ist nicht Aufgabe von PR-Agenturen, sondern Verteidigungsstrategie.


16. FAQ — häufige Fragen aus der Verteidigungspraxis

Wie unterscheidet sich ein Kartellbußgeldverfahren beim Bundeskartellamt von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen § 298 StGB?

Das Bußgeldverfahren beim BKartA ist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach §§ 81 ff. GWB i.V.m. OWiG, gerichtet primär gegen das Unternehmen (Nebenbetroffene). Sanktion: Geldbuße bis 10 % Konzernumsatz. Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft nach § 298 StGB richtet sich gegen die handelnde natürliche Person. Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Beide Verfahren laufen bei Submissionsabsprachen typischerweise parallel — Verteidigung muss von Beginn an beide Tracks koordinieren.

Was tun bei einer Durchsuchung durch das Bundeskartellamt?

Ruhig bleiben, Beamte identifizieren (BKartA oder EU-Kommission?), Durchsuchungsbeschluss prüfen, externe Kartellverteidigung sofort verständigen. Mitarbeiter machen nur Angaben zur Person, keine inhaltlichen Aussagen ohne Anwalt. Keinerlei Datenmodifikation oder Aktenvernichtung — das wertet die Behörde als Verdunkelung. Jeden Beamten durch einen unternehmensseitigen Mitarbeiter begleiten lassen (Shadowing). Verteidigerunterlagen separieren. Die ersten 48 Stunden entscheiden über Kronzeugenoptionen und Strategieausrichtung.

Lohnt sich noch ein Kronzeugenantrag, wenn die Behörde schon durchsucht hat?

Ja — auch nach Durchsuchungsbeginn sind Bußgeldminderungen bis zu 50 % erreichbar. Der vollständige Erlass ist dem ersten Antragsteller vorbehalten, der einen Durchsuchungsbeschluss erst ermöglicht hat (§ 81k Abs. 1 GWB). Nachfolgende Kooperierende erhalten nach den Kronzeugenleitlinien des BKartA vom 11.10.2021 (Tz. 6) gestaffelte Reduktionen, sofern sie behördlich noch unbekannte Tatsachen einbringen. Die Entscheidung ist innerhalb von Stunden zu treffen — nicht von Wochen.

Wann verjährt eine Submissionsabsprache nach § 298 StGB?

Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Sie beginnt jedoch nach gefestigter BGH-Rechtsprechung erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung — frühestens mit der Schlussrechnung (BGH, Beschl. v. 17.09.2024 – KRB 101/23, bestätigend zu BGH, Beschl. v. 25.08.2020 – KRB 25/20). Bei Grundabsprachen mit fortlaufender Umsetzung kann die Verjährung durch die Bewertungseinheit weit nach hinten verschoben werden. Vorgänge aus den 2010er-Jahren sind häufig noch verfolgbar.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen § 298 StGB?

Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In der Praxis dominieren bei Erststraftätern und mittleren Schadensvolumina Geldstrafen oder Bewährungsstrafen unter zwei Jahren. Bei systematischer Begehung, hohen Schadensvolumina und führenden Rollen kommen vollziehbare Freiheitsstrafen von zwei bis vier Jahren vor. Hinzu treten Eintragungen ins Führungszeugnis und ins Wettbewerbsregister sowie die Folgewirkung in Schadensersatzprozessen.

Kann ich gleichzeitig vom Bundeskartellamt und von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden?

Ja — das ist die Regel, nicht die Ausnahme. Da der Adressat unterschiedlich ist (Unternehmen im Bußgeldverfahren, natürliche Person im Strafverfahren), stehen beide Sanktionsstränge nebeneinander; das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) wird strukturell nicht verletzt. § 21 OWiG ordnet den Vorrang des Strafverfahrens nur an, wenn dieselbe Person sowohl bußgeld- als auch strafrechtlich belangt werden könnte — dann tritt die OWi-Spur zurück. Verteidigungspraxis: Verfahren konvergieren lassen, etwa durch Einstellung nach §§ 153, 153a StPO im Gegenzug für Aufklärungsbeiträge.

Wie hoch sind die maximalen Bußgelder im Kartellrecht 2026?

Für Unternehmen 10 % des weltweiten Konzerngesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Entscheidung (§ 81c Abs. 2 GWB). Für natürliche Personen 1 Mio. Euro. Hinzu kommt seit der 11. GWB-Novelle die Vorteilsabschöpfung nach § 34 Abs. 4 GWB — ebenfalls bis 10 % Konzernumsatz, mit doppelter Vermutung zur Erleichterung der behördlichen Begründung. Das BKartA hat 2024 nach eigenen Angaben Bußgelder von rund 26 Mio. Euro verhängt; die Spitzenwerte liegen historisch bei über einer Milliarde Euro pro Jahr.

Welche Konsequenzen hat ein Kartellverstoß für die Teilnahme an öffentlichen Aufträgen?

Verstöße werden ins Wettbewerbsregister beim BKartA eingetragen (§ 2 WRegG): strafgerichtliche Verurteilungen wegen § 298 StGB sowie Bußgeldentscheidungen wegen Kartellordnungswidrigkeiten ab 50.000 Euro. Öffentliche Auftraggeber sind ab 30.000 Euro Auftragswert zur Abfrage verpflichtet (§ 6 WRegG). Eine Eintragung kann zwingenden oder fakultativen Vergabeausschluss bewirken (§§ 123, 124 GWB). Löschungsfristen: drei bis fünf Jahre. Vorzeitige Löschung durch Selbstreinigung nach § 8 WRegG ist möglich — Schadensausgleich, aktive Kooperation, Compliance-Maßnahmen.

Wie wird ein Compliance-Programm bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt?

Die Bußgeldleitlinien des BKartA von 2021 erkennen sowohl präventive als auch reaktive Compliance-Maßnahmen als Minderungsfaktoren an. Voraussetzung ist die Angemessenheit und Wirksamkeit am konkreten Unternehmen — Größe, Branche, Risikostruktur sind maßgeblich. Pre-Tat-Compliance kann selbst dann wirken, wenn die Tat nur deshalb nicht verhindert wurde, weil sich die handelnde Person bewusst über das Programm hinweggesetzt hat. Post-Tat-Maßnahmen (interne Untersuchung, personelle Konsequenzen, Compliance-Aufrüstung) sind ebenfalls minderungsrelevant.

Was bedeutet Akteneinsicht im Kartellbußgeldverfahren konkret?

Verteidiger nebenbetroffener Unternehmen und Betroffener haben nach § 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG Anspruch auf umfassende Akteneinsicht — sowohl in die Verfahrensakte als auch in sichergestellte Beweismittel. In der Praxis wird die Einsicht häufig erst nach Abschluss der Ermittlungen ausgereicht, was Verteidigung im Frühstadium erschwert. Verteidiger sollten frühzeitig und mehrfach einfordern, gegebenenfalls unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 EMRK. Nach Verfahrensabschluss ist Akteneinsicht nur in Ausnahmefällen möglich.

Welche Bedeutung hat die 11. GWB-Novelle für laufende Verteidigungen?

Die seit 7. November 2023 geltende 11. GWB-Novelle hat vier praxisrelevante Verschärfungen gebracht: erstens die scharfe Vorteilsabschöpfung mit doppelter Vermutung in § 34 Abs. 4 GWB; zweitens das missbrauchsunabhängige Eingriffsinstrument nach Sektoruntersuchung in § 32f GWB; drittens DMA-Ermittlungsbefugnisse in § 32g GWB; viertens verstärkte Verfahrensgarantien wie aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen Abhilfemaßnahmen. Für die Verteidigung in laufenden Bußgeldverfahren ist insbesondere die Vorteilsabschöpfung das neue zentrale Risiko.

Was kostet ein Selbstreinigungsverfahren nach § 8 WRegG?

Die Registerbehörde erhebt Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands. Im Regelfall liegen die Gebühren bei bis zu 25.000 Euro, in besonders aufwändigen Verfahren bis zu 50.000 Euro (§ 8 Abs. 6 WRegG). Bemessen werden sie nach wirtschaftlicher Bedeutung des Antrags (Umsatz mit öffentlichen Aufträgen, verbleibender Zeitraum bis Löschung) und nach Komplexität des Sachverhalts. Hinzu kommen die Kosten für interne und externe Beratung sowie für die notwendigen Compliance-Maßnahmen — diese übersteigen die Behördengebühren in der Regel deutlich.


17. Zentrale Verteidigungsempfehlungen

Aus der Praxis der Verteidigung in Kartellbußgeldverfahren und parallelen Strafverfahren lassen sich sieben wiederkehrende Empfehlungen formulieren:

  1. Doppelgleisigkeit von Anfang an mitdenken. Wer nur das BKartA-Verfahren bedient, riskiert das Strafverfahren — und umgekehrt. Spezialistenteam mit Wirtschaftsstraf- und Kartellrechtskompetenz aufstellen.
  2. Erste 48 Stunden professionalisieren. Dawn-Raid-Manual, geschulte Empfangsmitarbeiter, Notfallnummern, Shadow-Team-Konzept, Verteidigerunterlagen-Trennung — alles vor dem Ernstfall implementieren.
  3. Kronzeugenoption strafrechtlich absichern. Vor Antragstellung beim BKartA die strafrechtliche Wirkung mit der zuständigen Staatsanwaltschaft koordinieren — sonst Selbstanzeige-Effekt zulasten der handelnden Personen.
  4. Akteneinsicht früh und mehrfach einfordern. Ohne Einsicht in die Behördensicht keine seriöse Verteidigungsstrategie. Frühe Anträge sind regelmäßig der Hebel zur Verfahrensbeschleunigung.
  5. Interne Untersuchung extern und unabhängig. Mandat direkt bei Vorstand oder Aufsichtsrat. Keine Doppelvertretung von Unternehmen und Mitarbeitern. Bericht zweistufig.
  6. Compliance-Argumentation früh anlegen. Bußgeldminderung wegen Compliance verlangt Nachweise — die ab Tag eins gesammelt und strukturiert werden müssen, nicht erst kurz vor der Anhörung.
  7. Folgeprozesse mitdenken. Jede Tatfeststellung im Bußgeldbescheid kann in den späteren Schadensersatzprozessen Bindungswirkung entfalten. Settlement-Erwägungen daher immer mit Blick auf zivilrechtliche Folgen.


Grundlage: Rechtlicher Überblick

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