Seit dem 6. Februar 2026 gilt ein neues Außenwirtschaftsgesetz. Was wie ein technischer Gesetzgebungsvorgang klingt, hat erhebliche praktische Konsequenzen: Viele Verhaltensweisen, die bisher allenfalls ein Bußgeld nach sich zogen, sind nun strafbar. Die Schwelle zur Kriminalität im Außenwirtschaftsrecht ist deutlich abgesenkt worden — und das betrifft eine Vielzahl von Unternehmen, die mit dem Begriff „Exportkontrolle“ bisher wenig anfangen konnten.
Hintergrund: Die EU-Richtlinie 2024/1226 und ihre Umsetzung
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1226 hat der Unionsgesetzgeber erstmals verbindliche Mindestvorgaben für die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen EU-Sanktionen geschaffen. Das Ziel: einheitlichere Durchsetzung in den Mitgliedstaaten, mehr Abschreckung. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie im Wesentlichen übernommen — und an einigen Stellen sogar über die Mindestvorgaben hinausgegangen.
Die wichtigsten Änderungen der AWG-Novelle 2026
Ordnungswidrigkeiten werden zu Straftaten. Dies ist die praxisrelevanteste Änderung der AWG-Novelle 2026. Zahlreiche Verhaltensweisen, die bisher in der Außenwirtschaftsverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, sind nun in § 18 AWG als Straftaten erfasst. Dazu gehören Verstöße gegen Transaktionsverbote (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e AWG) und Investitionsverbote (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g AWG). Das bedeutet: Aus einem Bußgeldverfahren wird ein Strafverfahren — mit allen prozessualen Konsequenzen. Zur systematischen Einordnung siehe den Grundlagenbeitrag Außenwirtschaftsstrafrecht.
Strafbarkeit bereits bei Leichtfertigkeit für Dual-Use-Güter. Mit § 18 Abs. 8a AWG ist auch leichtfertiges, also grob fahrlässiges Handeln strafbar, wenn ein Embargoverstoß Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I oder IV der Verordnung (EU) 2021/821 betrifft. Der Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das ist eine erhebliche Erweiterung: Wer sich nicht ausreichend um die Klassifizierung seiner Waren gekümmert hat, kann sich künftig nicht mehr damit verteidigen, von einem Verstoß nichts gewusst zu haben, wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Strafbewehrte Meldepflicht für eingefrorene Gelder. Wer eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder sie hält oder kontrolliert, muss sie der zuständigen Behörde melden. Wer das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig tut, macht sich seit dem 6. Februar 2026 strafbar (§ 18 Abs. 5a Nr. 1 AWG). Dasselbe gilt für Informationen über solche Gelder, die jemand in Ausübung einer Berufspflicht erlangt hat (Nr. 2). Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vergleichbare Berufsträger sind für anvertraute Informationen ausgenommen (§ 18 Abs. 13 AWG). Der Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine allgemeine Pflicht, jeden bekannt gewordenen Sanktionsverstoß zu melden, enthält die Vorschrift nicht.
Keine strafbefreiende Selbstanzeige. Für Straftaten nach § 18 AWG gibt es keine Selbstanzeige, die Straffreiheit bewirkt. § 22 Abs. 4 AWG gilt fort, erfasst aber nur fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Deren Verfolgung unterbleibt, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und angezeigt wurde und angemessene Maßnahmen gegen eine Wiederholung getroffen werden. Freiwillig ist die Anzeige nur, solange die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen hat (§ 22 Abs. 4 S. 2 AWG).
Karenzzeit nur noch bei nationalen Anordnungen. Die frühere Karenzzeit, nach der ein Verstoß gegen eine neue EU-Listung in den ersten zwei Werktagen straflos blieb, ist für EU-Rechtsakte entfallen. Sie gilt nur noch für öffentlich bekannt gemachte Anordnungen nach § 6 AWG und nur, wenn der Täter die Beschränkung nicht kannte (§ 18 Abs. 12 AWG). Hinzu kommt eine Ausnahme für humanitäre Hilfe (§ 18 Abs. 11 AWG). Für Compliance-Abteilungen in Banken und Finanzinstituten bedeutet das erheblichen Handlungsbedarf. Ergänzend dazu der Beitrag Neue EU-Sanktionslistung.
Treuhandverwaltung nach § 6a AWG. Ein inländisches Unternehmen, das einem Geschäftsverbot nach Art. 5aa Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen unter Treuhandverwaltung gestellt werden. Eine feste Höchstdauer sieht die Vorschrift nicht vor. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft alle sechs Monate, ob die Voraussetzungen fortbestehen, und mit Aufhebung des Geschäftsverbots erlischt die Anordnung (§ 6a Abs. 3 AWG).
Was das in der Praxis bedeutet
Die AWG-Novelle 2026 ist kein Papiertiger. Sie verändert das Risikokalender für alle Unternehmen, die im internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr tätig sind — also faktisch für jeden, der exportiert, importiert oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt.
Zu beachten ist: Die Hochzonung von Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten bedeutet auch, dass künftig die Staatsanwaltschaft zuständig ist — nicht mehr allein BAFA oder Zoll. Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Ermittlungen unter strafprozessualen Voraussetzungen: All das ist nun deutlich wahrscheinlicher als vor dem 6. Februar 2026.
Hinzu kommt die Unsicherheit: Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung an mehreren Stellen bewusst offene Formulierungen gewählt und darauf verwiesen, dass Bagatellfälle über die §§ 153 ff. StPO aufgefangen werden sollen. Das verschiebt Rechtssicherheit in die Sphäre der Staatsanwaltschaft — mit erheblichen Ermessens- und Gestaltungsspielräumen, die erst durch Rechtsprechung konturiert werden müssen.
Drei sofortige Handlungsempfehlungen
- Compliance-Programme auf die neue Rechtslage anpassen: Sanktions-Screenings, Güterlisten, Meldewege — was bisher ausreichend war, muss auf die neue Strafbarkeitsschwelle (insbesondere Leichtfertigkeit bei Dual-Use) überprüft werden.
- Selbstanzeige richtig einordnen: Für Straftaten nach § 18 AWG gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige, § 22 Abs. 4 AWG hilft nur bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Vor jeder Offenlegung ist deshalb zu bewerten, was sie für ein Strafverfahren bedeutet. Die Handlungsoptionen im AWG-Verfahren behandelt der Beitrag Außenwirtschaftsstrafrecht.
- Reaktionspläne für den Ernstfall: Wenn die Staatsanwaltschaft kommt (und das Risiko ist nach der Novelle gestiegen), braucht das Unternehmen einen Plan für die ersten Stunden. Die ersten Stunden bei einer Durchsuchung strukturiert der Beitrag zum Dawn Raid Notfallplan.
Weiterführend:Exportkontrolle in Deutschland: Dual-Use, AWG und Strafbarkeit | Interne Untersuchungen: Leitfaden für General Counsel
AUF EINEN BLICK
Die AWG-Novelle 2026 ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 27) und setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 um. Zahlreiche Verstöße, die bisher Ordnungswidrigkeiten waren, sind jetzt Straftaten nach § 18 AWG. Bei Embargoverstößen mit gelisteten Dual-Use-Gütern genügt Leichtfertigkeit (§ 18 Abs. 8a AWG). Die Karenzzeit von zwei Werktagen nach einer neuen EU-Listung ist entfallen. Strafbar ist jetzt auch, wer eingefrorene Gelder nicht oder nicht richtig meldet (§ 18 Abs. 5a AWG). Eine strafbefreiende Selbstanzeige gibt es für diese Straftaten nicht, § 22 Abs. 4 AWG gilt nur für fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Die Verbandsgeldbuße reicht nach § 19 Abs. 7, 8 AWG bis zu 40 Mio. Euro.
Häufige Fragen
Was hat sich durch die AWG-Novelle 2026 konkret geändert?
Das am 6. Februar 2026 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1226 hat drei wesentliche Änderungen gebracht: Erstens wurden zahlreiche Ordnungswidrigkeiten in Straftaten umgewandelt (Hochzonung). Zweitens wurde für Dual-Use-Güter eine Strafbarkeit bereits bei Leichtfertigkeit (grober Fahrlässigkeit) eingeführt. Drittens ist die Verletzung der Meldepflicht für eingefrorene Gelder jetzt strafbar (§ 18 Abs. 5a AWG), und die Karenzzeit von zwei Werktagen nach einer neuen EU-Listung ist entfallen. Was ein Unternehmen bei einem konkreten Verdacht auf einen Verstoß tun muss, ordnet der Leitfaden zu ersten Schritten nach einem Sanktionsverstoß.
Gibt es im neuen AWG eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Für Straftaten nach § 18 AWG nicht. § 22 Abs. 4 AWG betrifft nur fahrlässige Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 3 bis 5 AWG. Deren Verfolgung unterbleibt, wenn der Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und angezeigt wurde und angemessene Maßnahmen gegen eine Wiederholung getroffen werden. Freiwillig ist die Anzeige nur, solange die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen hat. Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit bewirkt eine Offenlegung keine Straffreiheit und ist vorher zu bewerten.
Wen trifft die strafbewehrte Meldepflicht des § 18 Abs. 5a AWG?
Strafbar macht sich, wer eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen in seinem Eigentum oder Besitz hat oder sie hält oder kontrolliert und sie der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet (§ 18 Abs. 5a Nr. 1 AWG). Nr. 2 erfasst Informationen über solche Gelder, die jemand in Ausübung einer Berufspflicht erlangt hat. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vergleichbare Berufsträger sind für anvertraute Informationen ausgenommen (§ 18 Abs. 13 AWG). Eine allgemeine Pflicht, jeden bekannt gewordenen Sanktionsverstoß zu melden, begründet die Vorschrift nicht.
Wer ist von der AWG-Novelle betroffen?
Primär betroffen sind exportierende Unternehmen, Finanzinstitute und Berater, die Transaktionen mit Bezug zu sanktionierten Ländern oder Gütern abwickeln. Auch mittelbar beteiligte Unternehmen (z.B. Logistik, Versicherung) können erfasst sein.
Welche Strafen drohen nach dem neuen AWG?
Die AWG-Novelle sieht verschärfte Strafrahmen vor: Bei schwerwiegenden Verstößen drohen Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren. Unternehmen können nach § 30 OWiG mit erheblichen Geldbußen belegt werden. Zusätzlich ist die Einziehung von Taterlösen möglich.
Wie sollten Unternehmen auf die AWG-Novelle reagieren?
Unternehmen sollten ihre Compliance-Prozesse anpassen: Screening-Systeme aktualisieren, Mitarbeiter schulen, Lieferketten auf Sanktionsrisiken prüfen und interne Meldewege für potenzielle Verstöße etablieren. Eine rechtliche Bestandsaufnahme bestehender Vertragsbeziehungen ist empfehlenswert.
Grundlage: Rechtlicher Überblick
- § 18 AWG — Außenwirtschaftsstrafrecht bei Embargo- und Exportkontrollverstößen
- Außenwirtschaftsstrafrecht: AWG, Sanktionen und Compliance nach der Novelle 2026


