Stand: April 2026. Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.
Die meisten Unternehmen bereiten sich auf Cyberangriffe, Brandfälle und Lieferkettenausfälle vor – nicht aber auf den Moment, in dem plötzlich Ermittler am Empfang stehen. Dabei ist eine behördliche Durchsuchung („Dawn Raid“) keine seltene Ausnahme: Allein das Bundeskartellamt führte im Jahr 2024 elf Durchsuchungsaktionen durch, hinzu kommen die Maßnahmen der Staatsanwaltschaften, der Steuerfahndung und des Zolls. Wer erst im Moment des Klingelns beginnt, über Zuständigkeiten, Meldeketten und Dokumentation nachzudenken, verliert wertvolle Zeit – und macht vermeidbare Fehler.
Kurzantwort: Was ist ein Dawn-Raid-Notfallplan?
Ein Dawn-Raid-Notfallplan ist ein schriftlich dokumentiertes, regelmäßig geübtes Regelwerk, das für den Fall einer Durchsuchung festlegt, wer im Unternehmen was in welcher Reihenfolge tut. Er benennt einen Krisenbeauftragten, legt die Meldekette fest, stellt am Empfang ein Notfallpaket bereit und regelt die IT-seitigen Sofortmaßnahmen.
Dieser Beitrag beschreibt, welche Elemente ein belastbarer Notfallplan enthalten muss, wie er organisatorisch und personell aufgesetzt wird – und wo die Grenzen dessen liegen, was Vorbereitung leisten kann.
Warum jedes Unternehmen einen Notfallplan braucht
Unternehmensdurchsuchungen sind kein Randphänomen. Das Bundeskartellamt hat im Jahr 2024 nach eigenen Angaben elf Durchsuchungsaktionen durchgeführt; hinzu kommen 17 Kronzeugenanträge sowie Hinweise aus der Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, die das Amt seit Juli 2023 betreibt. Parallel melden die Steuerfahndungen der Länder weiterhin mehrere tausend Durchsuchungen pro Jahr in steuerstrafrechtlichen Verfahren, und die staatsanwaltschaftlichen Wirtschaftsabteilungen führen eigene Aktionen durch, die in der Statistik verteilt werden. In Summe entsteht ein Bild, in dem die Wahrscheinlichkeit einer Durchsuchung für Unternehmen in Risikobranchen – Export/Sanktionen, Kartell, Gesundheit, Finanzdienstleistungen, öffentliche Aufträge – im Laufe eines Jahrzehnts realistisch eingeschätzt werden muss. Ausgelöst werden Durchsuchungen zunehmend durch Hinweise aus Whistleblower-Systemen; das Bundeskartellamt verweist in seinem Jahresrückblick ausdrücklich auf die Bedeutung seiner Meldestelle.
Die strafprozessuale Realität ist dabei unverändert: Eine Durchsuchung kann nicht verhindert werden. Beamte mit wirksamem Durchsuchungsbeschluss dürfen die Geschäftsräume betreten, und aktiver Widerstand kann den Tatbestand des § 113 StGB erfüllen. Was sich gestalten lässt, ist der Ablauf der Maßnahme: Welche Mitarbeiter sprechen mit wem? Welche Unterlagen werden separat versiegelt? Welche Daten werden vor Ort kopiert statt mitgenommen? Welche Rechte werden ausgeübt, welche nicht?
Genau das regelt der Notfallplan. Seine Logik ist mit einem Brandschutzplan vergleichbar: Er verhindert nicht das Ereignis, aber er begrenzt dessen Schaden – vorausgesetzt, er ist bekannt und geübt.
Die Vorbereitung zahlt sich auch rechtlich aus: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2025 (Az. 1 BvR 259/24) erneut betont, dass eine Durchsuchungsanordnung nur auf konkrete Tatsachen gestützt werden darf; bloße Vermutungen tragen den Eingriff nicht. Die Verteidigung dieser Grenze beginnt mit der Prüfung des Beschlusses am Empfang – und damit mit einem funktionierenden Notfallplan.
Typische Branchen mit erhöhtem Risikoprofil sind solche mit Bezug zu Exportkontrolle und Sanktionsrecht, Kartellrecht, öffentlichen Aufträgen, Gesundheitssektor, Finanzdienstleistungen sowie IT-nahe Unternehmen mit Auslandsverflechtung. Der Plan ist aber kein reines Compliance-Luxusgut: Auch mittelständische Unternehmen außerhalb dieser Risikobranchen können über § 103 StPO als unverdächtige Dritte betroffen sein, etwa wenn ein Geschäftspartner ermittelt wird.
Die vier Rollen im Notfallplan
Ein wirksamer Notfallplan weist jeder beteiligten Person eine klare Rolle zu. Wer alles auf einmal macht, macht nichts richtig. Die folgende Rollenverteilung hat sich in der Praxis bewährt:
| Rolle | Wer | Aufgaben in der ersten Stunde |
|---|---|---|
| Empfang / Pforte | Empfangsmitarbeiter, Security | Identifizierung der Beamten, Entgegennahme des Beschlusses, sofortige Weiterleitung an Krisenbeauftragten, Bereitstellung separater Besprechungsraum |
| Krisenbeauftragter | Compliance Officer, General Counsel oder benannter Senior | Koordination vor Ort, Ansprechpartner der Ermittler, Aktivierung der externen Verteidigung, Dokumentation des Ablaufs |
| Geschäftsleitung | Vorstand, Geschäftsführung | Information an Aufsichtsrat/Gesellschafter, D&O-Versicherungs-Prüfung, interne Kommunikation, strategische Entscheidungen |
| Externe Verteidigung | Mandatierte Strafverteidiger-Kanzlei | Telefonische Sofortberatung, Anreise vor Ort, rechtliche Begleitung, Widerspruchs- und Siegelungsmanagement |
Die wichtigste Regel lautet: Es gibt genau einen Ansprechpartner für die Ermittler. Das ist der Krisenbeauftragte, nicht die Geschäftsführung. Die Geschäftsführung wird informiert, bleibt aber aus der operativen Kommunikation mit den Beamten bewusst heraus – insbesondere, wenn sie selbst Beschuldigte oder potenzielle Beschuldigte ist. Alle anderen Mitarbeiter verweisen auf den Krisenbeauftragten. Diese Regel muss so oft trainiert werden, bis sie auch unter Stress abrufbar ist.
Die Meldekette in den ersten 10 Minuten
Eine typische Durchsuchung beginnt zwischen 7:30 und 9:00 Uhr morgens. Die ersten Minuten entscheiden darüber, ob die Maßnahme in geordneten oder in chaotischen Bahnen verläuft. Die Meldekette sollte deshalb auf den Minutentakt genau definiert sein:
Minute 0–2: Der Empfangsmitarbeiter nimmt den Beschluss entgegen, bittet die Beamten höflich in einen separaten Besprechungsraum, notiert Namen und Dienststellen und wählt die erste Nummer der Meldekette.
Minute 2–5: Der Krisenbeauftragte wird alarmiert. Er begibt sich unverzüglich zum Empfang, übernimmt die Kommunikation und scannt bzw. fotografiert den Durchsuchungsbeschluss.
Minute 5–10: Der Krisenbeauftragte ruft die externe Verteidigerkanzlei über deren 24-Stunden-Notfallnummer an, übermittelt den Beschluss per Mail oder verschlüsseltem Kanal und erhält die erste anwaltliche Kurzberatung. Parallel wird die Geschäftsleitung informiert.
Die zweite Nummer der Meldekette ist entscheidend: Ist der Krisenbeauftragte nicht erreichbar – weil krank, im Urlaub oder auf Dienstreise –, muss automatisch der Stellvertreter aktiviert werden. Ein Notfallplan mit nur einer zuständigen Person ist kein Notfallplan. Jede Rolle braucht einen Vertreter.
Praxishinweis: Die Meldekette sollte auf einem Einseiter laminiert am Empfang hinterlegt sein – nicht im Intranet. Intranet-Zugriffe können durch die Beamten oder durch Stromausfall blockiert sein. Papier ist robust.
Das Notfallpaket am Empfang
Am Empfang jeder relevanten Liegenschaft sollte ein verschlossener Ordner mit folgenden Inhalten bereitstehen:
– Notfallkontakte: Krisenbeauftragter und Vertreter mit Mobilnummern; externe Verteidigerkanzlei mit 24-h-Notrufnummer; Datenschutzbeauftragter; Versicherungsmakler (D&O); IT-Leitung. – Beschluss-Prüfliste: Eine Einseite-Checkliste, welche Angaben ein Durchsuchungsbeschluss enthalten muss (ausstellendes Gericht, Aktenzeichen, Datum, Rechtsgrundlage, konkret zu durchsuchende Räume, gesuchte Beweismittel, Anfangsverdacht) und was bei Fehlen dieser Angaben zu tun ist. – Dienstausweis-Dokumentationsbogen: Vorgefertigtes Formular zur Erfassung aller anwesenden Beamten mit Name, Behörde, Dienstnummer und Funktion. – Raumplan: Aktueller Grundriss aller Räume der Liegenschaft, ggf. mit Markierung sensibler Bereiche (IT-Raum, Compliance-Archiv, Legal-Files). – Mitarbeiter-Merkblatt: Einseitige, leicht verständliche Kurzinformation für alle Mitarbeiter: Keine Aussagen ohne Anwalt, keine Beweisvernichtung (§ 258 StGB), keine Passwortherausgabe ohne Rücksprache. – Vorgefertigte Widerspruchsformulare: Pauschalwiderspruch gegen jede Sicherstellung, vorgefertigte Siegelungs-Anträge für anwaltliche Korrespondenz (§ 97 StPO).
Das Notfallpaket ersetzt keine Beratung. Es sichert nur die ersten 60 Minuten bis zum Eintreffen des Strafverteidigers und gewährleistet, dass keine Rechte aus Unkenntnis verloren gehen.
IT-spezifische Vorkehrungen
Der Bereich mit dem höchsten Schadenspotenzial ist die Unternehmens-IT. Wird der E-Mail-Server mitgenommen oder komplett gespiegelt, kann der Geschäftsbetrieb faktisch stillstehen – und die Ermittler erhalten Zugriff auf Kommunikation, die sich weit über den Tatvorwurf hinaus erstreckt.
Die Rechtsprechung hat dafür inzwischen klare Leitplanken gesetzt. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 19 Qs 24/24) entschieden, dass die Beschlagnahme umfangreicher elektronischer Datenbestände zur Erfassung von Kommunikationsdaten regelmäßig unverhältnismäßig ist; die Durchsicht der Endgeräte vor Ort habe in der Regel zu genügen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az. 12 Qs 60/24) eine Beschlagnahme einer Medistar-Datenbank von 2007 bis Ende 2024 aufgehoben, weil sie ohne die nach § 110 StPO gebotene Durchsicht erfolgte, obwohl sich der Tatverdacht nur auf einzelne Quartale bezog. Und der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Az. StB 32/24) bestätigt, dass auch nach Vollzug einer Durchsuchung die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit verlangt werden kann – das Rechtsschutzinteresse ergibt sich aus dem Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig von selbst.
Aus dieser Linie folgen konkrete Vorkehrungen für den Notfallplan:
– Datensegmentierung: Sensible Bereiche (Legal Files, interne Untersuchungen, HR, Medizinabteilung) sollten auf separaten Servern oder in separaten Verzeichnisstrukturen liegen, damit sie bei einer Durchsuchung identifizierbar und damit verhältnismäßigkeits-konform abgrenzbar sind. – Legal-Privilege-Kennzeichnung: Anwaltliche Korrespondenz wird in einem separaten, als solchem erkennbaren Verzeichnis abgelegt. Wichtig: Die Kennzeichnung „Anwaltliche Kommunikation – § 97 StPO“ oder „Privileged & Confidential“ hat im deutschen Recht keine eigenständige Schutzwirkung. Sie dient als Beweiszeichen und als Identifikationshilfe in der Durchsuchungssituation, ersetzt aber nicht den materiellen Schutz, der aus § 97 StPO folgt. Entscheidend ist deshalb zusätzlich die räumliche oder datenbanktechnische Trennung (siehe unten). – Backup und Kopierkapazität: Im Notfallpaket sollten externe Festplatten und USB-Sticks bereitliegen, um den Ermittlern das Kopieren statt der Mitnahme anzubieten. Das ist in der Praxis häufig zielführend, weil es deren Aufwand verringert. – Zugriffsdokumentation: Jeder IT-seitige Vorgang während der Durchsuchung wird minutengenau protokolliert – wer hat welches System, mit welcher Begründung, wie lange gesichtet oder gespiegelt? – Passwort-Regelungen: Eine interne Weisung regelt, wer wann welche Passwörter herausgeben darf. Die Grundregel: keine Passwortherausgabe ohne Rücksprache mit dem externen Verteidiger.
Mustertexte für das Notfallpaket
Die folgenden Textbausteine sind für den Einseiter am Empfang, die Beschluss-Prüfliste und das Mitarbeiter-Merkblatt als Vorlage gedacht. Sie ersetzen keine auf das einzelne Unternehmen zugeschnittene Fassung, zeigen aber, wie konkret ein wirksamer Notfallplan werden muss.
Baustein 1 – Meldekette (Einseiter Empfang):
DURCHSUCHUNG — SOFORTMASSNAHMEN
1. Ruhe bewahren. Beamte höflich empfangen.
2. Beschluss entgegennehmen, NICHT unterschreiben.
3. Dienstausweise notieren (Formular Seite 2).
4. Beamte in Besprechungsraum [NAME] bitten.
5. ANRUFEN — in dieser Reihenfolge, bis jemand erreicht:
— Krisenbeauftragter: [NAME, MOBIL]
— Stellvertreter: [NAME, MOBIL]
— Externer Strafverteidiger 24h: [KANZLEI, NOTFALLNR]
6. KEINE inhaltlichen Auskünfte bis zum Eintreffen des Krisenbeauftragten.
Baustein 2 – Beschluss-Prüfliste:
| Prüfpunkt | Vorhanden? | Hinweis bei Fehlen |
|---|---|---|
| Ausstellendes Gericht | ja / nein | Bei Fehlen: kritisch, Anwalt sofort informieren |
| Aktenzeichen | ja / nein | Für spätere Akteneinsicht notieren |
| Unterschrift des Richters | ja / nein | Bei Fehlen: Widerspruch, StA-Eilanordnung? |
| Datum des Beschlusses | ja / nein | Beschluss darf max. 6 Monate alt sein (BVerfG NJW 1997, 2165) |
| Konkrete Tatvorwurf-Bezeichnung | ja / nein | Mindestens Normzitat und Sachverhaltsumriss |
| Konkret zu durchsuchende Räume | ja / nein | Nicht genannte Räume sind tabu |
| Zu suchende Beweismittel | ja / nein | Begrenzt den Zugriff inhaltlich |
| Rechtsgrundlage (§ 102 oder § 103 StPO) | ja / nein | Entscheidet, ob Unternehmen selbst verdächtigt wird |
Baustein 3 – Mitarbeiter-Merkblatt (Kitteltaschen-Format):
WAS SIE JETZT TUN — UND WAS NICHT
IMMER:
— Ruhe bewahren. Höflich bleiben.
— Bei Fragen: auf Krisenbeauftragten verweisen.
— Eigene Notizen zum Ablauf machen.
NIE:
— Ohne Anwalt Aussagen zur Sache machen.
— E-Mails oder Dateien löschen (§ 258 StGB).
— Passwörter ohne Rücksprache herausgeben.
— Mit Beamten "informell" über Arbeit sprechen.
IHR RECHT:
— Als Beschuldigter: vollständiges Schweigen (§ 136 StPO).
— Als Zeuge: Zeugenbeistand (§ 68b StPO).
— Selbstbelastungsgefahr: Auskunft verweigern (§ 55 StPO).
Diese Bausteine sind bewusst kurz gehalten. Wer sie am Empfang hinterlegt, ausdruckt und jährlich aktualisiert, hat die Substanz eines Notfallplans zur Hand, die in vielen Unternehmen heute fehlt.
Mitarbeiterschulung und Mock Dawn Raids
Ein Notfallplan, der nur auf dem Papier existiert, ist wertlos. Schulungen müssen deshalb Teil der Implementierung sein.
Basisschulung sollte jährlich für alle Mitarbeiter stattfinden, die in der Meldekette oder im Empfang eingebunden sind. Inhalt: Grundlagen der Durchsuchung nach §§ 102, 103 StPO, das Schweigerecht, der Umgang mit Ermittlern, das Verbot der Beweisvernichtung nach § 258 StGB.
Vertiefte Schulung für den Krisenbeauftragten und seinen Vertreter behandelt die Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses, den Umgang mit der Beschlagnahme, die Widerspruchs- und Siegelungstechnik sowie die IT-forensische Basis.
Mock Dawn Raids – also Übungs-Durchsuchungen – sollten alle 18 bis 24 Monate durchgeführt werden, idealerweise unter Beteiligung eines externen Strafverteidigers, der als Beobachter auftritt. Die Übung deckt auf, was im Papierplan nicht geregelt ist: Funktionieren die Mobilnummern? Findet der Empfangsmitarbeiter das Notfallpaket? Weiß der Vertreter, dass er Vertreter ist? Werden sensible Daten tatsächlich als solche erkannt?
Die Dokumentation der Übung – mit Zeitstempeln, Fehlerprotokoll und Verbesserungsliste – wird bei späterer Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften oft zum Beleg dafür, dass das Unternehmen ein ernsthaftes Compliance-System unterhält. Das kann im Rahmen einer späteren Verfahrensgestaltung nach § 30 OWiG eine Rolle spielen.
Pflege des Plans
Ein Notfallplan veraltet schneller als viele Verantwortliche glauben. Änderungen bei Telefonnummern, Umstrukturierungen, Personalwechsel, neue Liegenschaften, neue IT-Systeme – all das macht den Plan angreifbar. Empfehlenswert ist eine jährliche Aktualisierung als Pflichttermin im Compliance-Kalender, außerdem eine anlassbezogene Aktualisierung bei:
– Wechsel des Krisenbeauftragten oder seines Vertreters – Umzug, Eröffnung oder Schließung einer Liegenschaft – Migration wesentlicher IT-Systeme (insbesondere E-Mail, ERP, HR) – Änderung der externen Verteidigerkanzlei – Veröffentlichung relevanter neuer Rechtsprechung (beispielsweise die erwähnten Entscheidungen des LG München I und des LG Nürnberg-Fürth)
Die Verantwortlichkeit für die Pflege sollte dokumentiert zugewiesen sein – in der Regel beim Compliance Officer.
Was der Notfallplan NICHT leisten kann
Der wichtigste Hinweis zum Abschluss, damit keine falschen Erwartungen entstehen: Ein Notfallplan verhindert keine Durchsuchung. Er verhindert auch nicht, dass Unterlagen beschlagnahmt werden, gegen die sich rechtlich nichts einwenden lässt. Er schützt nicht vor Ermittlungsverfahren, die unabhängig vom konkreten Verhalten des Unternehmens bereits laufen.
Was er leistet, ist die Begrenzung vermeidbarer Schäden: keine unbedachten Mitarbeiteräußerungen, keine Herausgabe nicht-gesuchter Unterlagen, keine pauschale Mitnahme des E-Mail-Servers, keine verlorenen Beschwerderechte wegen unterlassenen Widerspruchs. Er sichert außerdem, dass das Unternehmen im späteren Verfahren keinen Strafvereitelungsverdacht auf sich zieht, weil Mitarbeiter aus Nervosität oder Unwissen Daten gelöscht oder Unterlagen vernichtet hätten.
Wo der Notfallplan an seine Grenzen kommt – etwa bei Fragen der anwaltlichen Verschwiegenheit, der Verhältnismäßigkeit konkreter Maßnahmen oder der Beschwerdeerhebung – beginnt die Arbeit des Strafverteidigers. Die nahtlose Übergabe zwischen internem Plan und externer Verteidigung ist das eigentliche Qualitätsmerkmal eines guten Notfallplans.
Häufige Fragen
Wie baue ich einen Dawn-Raid-Notfallplan für mein Unternehmen auf?
In fünf Schritten: (1) Krisenbeauftragten und Stellvertreter benennen, (2) Meldekette schriftlich definieren, (3) Notfallpaket am Empfang hinterlegen, (4) externe Strafverteidigerkanzlei mit 24-h-Erreichbarkeit mandatieren oder zumindest ansprechen, (5) Mitarbeiterschulung durchführen und Übung planen. Wesentlich ist die schriftliche Fixierung und regelmäßige Aktualisierung – ein mündlich kommunizierter Plan ist kein Plan.
Welche Rollen gehören in einen Durchsuchungs-Notfallplan?
Vier Rollen sind unverzichtbar: Empfang (erster Kontakt, Weiterleitung), Krisenbeauftragter (operative Koordination vor Ort), Geschäftsleitung (strategische Entscheidungen, Kommunikation nach außen) und externe Strafverteidigung (rechtliche Begleitung). Jede Rolle braucht einen Stellvertreter für Abwesenheit. Der Krisenbeauftragte ist als alleiniger Ansprechpartner der Ermittler benannt; alle anderen Mitarbeiter verweisen auf ihn.
Was muss am Empfang hinterlegt werden, damit eine Durchsuchung geordnet abläuft?
Das Notfallpaket sollte enthalten: Mobilnummern aller Notfallkontakte, Beschluss-Prüfliste, Dienstausweis-Dokumentationsbogen für die Beamten, aktueller Raumplan der Liegenschaft, Mitarbeiter-Merkblatt mit Verhaltenshinweisen, vorgefertigte Widerspruchs- und Siegelungsformulare. Wichtig: In laminierter Papierform – nicht nur digital im Intranet, da digitale Zugriffe durch die Maßnahme blockiert sein können.
Wie oft sollte ein Dawn-Raid-Notfallplan geübt werden?
Eine Basis-Schulung der am Empfang und in der Meldekette beteiligten Mitarbeiter ist jährlich sinnvoll. Vollständige Übungs-Durchsuchungen (Mock Dawn Raids), idealerweise mit Beteiligung eines externen Strafverteidigers als Beobachter, sollten im Intervall von 18 bis 24 Monaten stattfinden. Zusätzlich empfiehlt sich eine außerordentliche Übung nach wesentlichen Organisations- oder IT-Umstellungen.
Wer sollte Krisenbeauftragter für Durchsuchungen sein – Compliance Officer, General Counsel oder Vorstand?
In der Regel der Compliance Officer oder der General Counsel – beide verfügen über die nötige juristische Vorbildung und Unabhängigkeit. Der Vorstand eignet sich weniger, weil er im Ermittlungsverfahren häufig selbst Beschuldigter ist und damit in einen Rollenkonflikt gerät. Wichtig ist, dass der Krisenbeauftragte tatsächlich regelmäßig vor Ort ist; für andere Fälle muss ein gleichwertiger Stellvertreter benannt sein.
Ersetzt ein Notfallplan die anwaltliche Beratung während der Durchsuchung?
Nein. Der Notfallplan sichert nur die ersten 30 bis 60 Minuten bis zum Eintreffen der externen Strafverteidigung und verhindert, dass aus Unkenntnis Rechte verloren gehen. Die rechtliche Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses, die Widerspruchs- und Siegelungsentscheidungen, die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von IT-Zugriffen und die Beschwerdeerhebung bleiben Aufgabe des Strafverteidigers.
Weiterführende Beiträge:
– Durchsuchung im Unternehmen: Rechte, Pflichten und die richtige Reaktion – Interne Untersuchungen im Unternehmen: Der Leitfaden für General Counsel – Compliance Programm im Unternehmen: Aufbau, Pflichten und Strafmilderung
Normen und Entscheidungen:
– § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) – dejure.org – § 103 StPO (Durchsuchung beim Dritten) – dejure.org – § 105 StPO (Richtervorbehalt) – dejure.org – § 110 StPO (Durchsicht elektronischer Speichermedien) – dejure.org – LG München I, Beschl. v. 18.12.2024 – 19 Qs 24/24 (Verhältnismäßigkeit bei IT-Beschlagnahme) – LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.01.2025 – 12 Qs 60/24 (Durchsicht vor Beschlagnahme) – BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – StB 32/24 (Feststellungsbeschwerde nach Vollzug) – BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24 (Anfangsverdacht bei Durchsuchung) – bundesverfassungsgericht.de – BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 (Jones Day) – Bundeskartellamt, Jahresrückblick 2024 – bundeskartellamt.de
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