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Kleines städtisches Heizkraftwerk mit Backsteinbau, Schornstein und Fernwärmeleitungen (Symbolbild, KI-generiert)

Sind Stadtwerke-Mitarbeiter Amtsträger? Statusprüfung und Genehmigung nach § 331 StGB

10 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 05.10.2026

AUF EINEN BLICK

Stadtwerke-Mitarbeiter sind Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn das Stadtwerk Daseinsvorsorge betreibt und als verlängerter Arm der Kommune gesteuert wird. Hält ein Privater eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen, ist das Stadtwerk nach der Rechtsprechung des BGH keine sonstige Stelle. Der Statusbefund entscheidet je Gesellschaft, ob Geschenke und Einladungen am Maßstab des § 331 StGB oder des § 299 StGB zu messen sind. Ein ohne vorherige Genehmigung angenommener Vorteil lässt sich nach § 331 Abs. 3 StGB nur noch durch unverzügliche Anzeige und nachträgliche Genehmigung auffangen.

Die Frage stellt sich in jedem kommunalen Versorger, spätestens wenn ein Lieferant zum Fachforum mit Abendessen einlädt oder die Staatsanwaltschaft Unterlagen zur Gesellschafterstruktur anfordert. Sie gehört zum Feld der Amtsträgerkorruption nach §§ 331–335 StGB. Den allgemeinen Steuerungsmaßstab für Gesellschaften der öffentlichen Hand behandelt der Beitrag zur Amtsträgereigenschaft in der GmbH der öffentlichen Hand am Fall einer Entsorgungsgesellschaft. Dieser Beitrag behandelt, was beim Stadtwerk hinzukommt, nämlich getrennte Netz- und Vertriebsgesellschaften, Wettbewerb im Strom- und Gasvertrieb und private Minderheitsbeteiligungen.

Sind Stadtwerke-Mitarbeiter Amtsträger? Die Statusprüfung in vier Schritten

Ob Stadtwerke-Mitarbeiter Amtsträger sind, hängt davon ab, ob ihre Gesellschaft eine sonstige Stelle ist. Eine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist eine Einrichtung, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei so staatlich gesteuert wird, dass sie als verlängerter Arm des Staates erscheint. Die Geschäftsführung klärt das in einer schriftlichen Statusprüfung je Gesellschaft und wiederholt sie bei jedem Gesellschafterwechsel und jeder Änderung des Gesellschaftsvertrags.

1. Jede Gesellschaft des Stadtwerks gesondert erfassen

Die Amtsträgereigenschaft wird für jede Gesellschaft eines Stadtwerke-Verbunds gesondert festgestellt, weil § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB an die einzelne Behörde oder sonstige Stelle anknüpft. Netzbetrieb, Vertrieb, Erzeugung, Fernwärme und Bäder liegen häufig in getrennten Gesellschaften, der Netzbetrieb oft wegen der Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG. Ein einheitlicher Befund für den ganzen Verbund verfehlt deshalb oft die Lage einzelner Gesellschaften.

2. Aufgabe und Marktstellung je Sparte prüfen

Energie- und Fernwärmeversorgung ist nach dem Bundesgerichtshof eine Aufgabe aus dem Bereich der Daseinsvorsorge und damit grundsätzlich eine öffentliche Aufgabe (BGH, Urt. v. 14.11.2003 – 2 StR 164/03). Eine Gewinnerzielungsabsicht steht dieser Einordnung nach derselben Entscheidung nicht entgegen. Tragend war dort aber auch, dass die städtische Fernwärme-GmbH dank Anschluss- und Benutzungszwang „nicht wie ein Anbieter unter mehreren“ auftrat.

Im Strom- und Gasvertrieb im Wettbewerb fehlt eine solche Monopolstellung. Daraus lässt sich für den Vertrieb ein Argument gegen die öffentliche Aufgabe ableiten. Die Statusprüfung hält die Marktstellung deshalb je Sparte mit Belegen fest, weil das Argument im Ermittlungsverfahren nur mit Nachweis trägt.

3. Gesellschafter und Steuerungsintensität prüfen

Eine private Beteiligung, die eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen vermittelt, schließt die Einordnung des Stadtwerks als sonstige Stelle aus (BGH, Urt. v. 02.12.2005 – 5 StR 119/05). Ob eine Sperrminorität besteht, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und etwaigen Konsortialvereinbarungen. Sie zeigen, welche Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit verlangen und ob der private Partner sie blockieren kann.

Fehlt eine solche Beteiligung, entscheidet die Steuerungsintensität. Eine bloße Rahmen- und Globalsteuerung genügt nach BGH 6 StR 315/24 (Beschl. v. 06.08.2025) nicht. Im entschiedenen Fall reichte die staatliche Steuerung bis ins Tagesgeschäft. Für eine städtische Fernwärme-GmbH hat der BGH in 2 StR 164/03 den Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats für Tarifpreise und Versorgungsbedingungen als Steuerungsmerkmal gewertet. Weisungen der Kommune, Zustimmungskataloge und die Besetzung des Aufsichtsrats gehören deshalb in die Prüfung.

4. Die Funktion der einzelnen Person bestimmen

Amtsträger ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wer dazu bestellt ist, bei der sonstigen Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Prüfung endet deshalb nicht bei der Geschäftsführung. Auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats einer Stadtwerke-AG kann Amtsträger sein, wenn die AG eine sonstige Stelle ist (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – 3 StR 389/05). Für Einkauf, Vergabe, Netzanschluss und Abrechnung hält die Statusprüfung fest, welche Funktionen die öffentliche Aufgabe tragen.

Was der Amtsträgerstatus für Geschenke an Stadtwerke-Mitarbeiter ändert

Für Amtsträger gilt § 331 StGB, der schon den Vorteil „für die Dienstausübung“ erfasst, ohne Zuordnung zu einer bestimmten Diensthandlung. Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB setzt dagegen eine Gegenleistung voraus. Der Vorteil muss sich auf eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb oder auf eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen beziehen. Beide Tatbestände drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.

Verfahrensrechtlich liegt der Unterschied im Strafantrag. § 299 StGB wird nach § 301 Abs. 1 StGB nur auf Antrag verfolgt, sofern die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. § 331 StGB wird von Amts wegen verfolgt. In Ermittlungsverfahren gegen Beschäftigte kommunaler Versorger steht die Amtsträgerfrage erfahrungsgemäß am Anfang, weil von ihr Tatbestand und Antragserfordernis abhängen.

Gesellschaften mit positivem oder offenem Statusbefund legen ihrer Geschenke- und Einladungsrichtlinie deshalb den Maßstab des § 331 StGB zugrunde. Wie eine solche Richtlinie im Einzelnen aufgebaut wird, behandelt der Beitrag zu Geschenken und Einladungen im Geschäftsleben.

Wie die Genehmigung nach § 331 Abs. 3 StGB wirksam wird

§ 331 Abs. 3 StGB nimmt die Annahme eines Vorteils von der Strafbarkeit nach Absatz 1 aus. Voraussetzung ist, dass die zuständige Behörde sie im Rahmen ihrer Befugnisse vorher genehmigt hat. Im Stadtwerk setzt das fünf Schritte voraus.

  1. Genehmigende Stelle festlegen. Legen Sie schriftlich fest, welche Stelle im Stadtwerk Vorteile genehmigt. § 331 Abs. 3 StGB benennt für privatrechtlich organisierte Stellen keine zuständige Behörde. Ob eine interne Festlegung genügt, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen.
  2. Vor der Annahme genehmigen lassen. Holen Sie die Genehmigung ein, bevor der Vorteil angenommen oder zugesagt wird. Nur die vorherige Genehmigung wirkt ohne weitere Voraussetzung.
  3. Geforderte Vorteile ausschließen. Prüfen Sie, wer den Vorteil ins Gespräch gebracht hat. Für einen selbst geforderten Vorteil schließt § 331 Abs. 3 StGB die Genehmigung aus, und Fordern umfasst nach BGH 3 StR 389/05 auch das konkludente Verlangen.
  4. Pflichtwidrige Diensthandlungen ausnehmen. Die Genehmigung wirkt nur gegenüber § 331 Abs. 1 StGB. Gegen die Bestechlichkeit nach § 332 StGB schützt sie nicht.
  5. Genehmigung dokumentieren. Halten Sie Antrag, Zuwendenden, Anlass, Wert und Entscheidung schriftlich fest. Im Ermittlungsverfahren muss die Genehmigung belegt werden können.

Der Punkt, an dem sich im Stadtwerk nichts mehr nachholen lässt

Wer als Stadtwerke-Beschäftigter einen Vorteil ohne vorherige Genehmigung annimmt, muss die Annahme unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzeigen. Ohne unverzügliche Anzeige ist der Weg über § 331 Abs. 3 StGB nach einer ungenehmigten Annahme endgültig verschlossen. Auch nach rechtzeitiger Anzeige entfällt die Strafbarkeit nur, wenn die Stelle die Annahme genehmigt.

Für die Gesellschaft liegt der Punkt früher. Die Steuerungsstruktur, an der die Statusfrage hängt, ergibt sich aus Gesellschaftsvertrag, Zustimmungsvorbehalten, Weisungen und Aufsichtsratsprotokollen. Ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, lässt sich diese Struktur nicht mehr ändern, sondern nur noch darlegen. Maßgeblich ist die Struktur zur Tatzeit. Fordert die Staatsanwaltschaft Unterlagen an oder durchsucht sie, stellt die Geschäftsführung deshalb zuerst Gesellschaftsvertrag, Konsortialvereinbarungen, Zustimmungskataloge, Weisungen und Aufsichtsratsprotokolle aus dem Tatzeitraum zusammen. Die Darlegung gehört an den Anfang der Verteidigung, bevor die Ermittlungsbehörden den Status allein aus Satzung und Organigramm ableiten. Welche Äußerungs- und Mitwirkungsrechte das Unternehmen dabei hat, ordnet der Beitrag zu den Rechten des Unternehmens im Strafverfahren.

Eine Richtlinie, die alle Beschäftigten pauschal zu Amtsträgern erklärt, setzt einen Verhaltensmaßstab, ersetzt aber keine Statusprüfung. Im Ermittlungsverfahren kann eine solche Selbsteinstufung als Unterlage des Unternehmens herangezogen werden. Der Status folgt nach der funktionalen Betrachtung des BGH aber aus Aufgabe und Steuerung. Sachgerecht ist es, den strengeren Maßstab als Verhaltensregel vorzugeben und den Statusbefund getrennt und mit seinen offenen Punkten zu dokumentieren.

Ob eine Gesellschaft des Stadtwerks als sonstige Stelle gilt und welche Stelle dort Vorteile wirksam genehmigt, entscheidet sich vor der ersten Annahme. Eine strafrechtliche Prüfung von Gesellschaftsvertrag und Steuerungsstruktur ist an dieser Stelle der übliche Weg.

Häufige Fragen

Sind alle Mitarbeiter eines Stadtwerks Amtsträger?
Nein. Mitarbeiter eines Stadtwerks sind nur Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ihre Gesellschaft eine sonstige Stelle ist und sie dort Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Das setzt eine öffentliche Aufgabe wie die Energieversorgung und eine kommunale Steuerung voraus, die über eine Rahmen- und Globalsteuerung hinausgeht. Die Prüfung erfolgt je Gesellschaft, denn Netz-, Vertriebs- und Fernwärmegesellschaft können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Schließt eine private Beteiligung am Stadtwerk die Amtsträgereigenschaft aus?
Ja, wenn der private Gesellschafter eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen hält. Der BGH hat für Unternehmen der Daseinsvorsorge entschieden, dass sie dann keine sonstige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sind (BGH, Urt. v. 02.12.2005 – 5 StR 119/05). Eine kleinere Beteiligung ohne Blockademöglichkeit genügt dafür nicht. Entscheidend ist, was der Gesellschaftsvertrag dem Privaten an Mitbestimmung einräumt.
Darf ich als Stadtwerke-Mitarbeiter eine Einladung annehmen, wenn mein Vorgesetzter zustimmt?
Nur wenn die Zustimmung von der Stelle kommt, die im Stadtwerk für Genehmigungen nach § 331 Abs. 3 StGB festgelegt ist, und vor der Annahme vorliegt. Die Genehmigung scheidet aus, wenn Sie die Einladung selbst gefordert haben, auch nur konkludent. Sie schützt außerdem nur vor § 331 Abs. 1 StGB, nicht vor § 332 StGB bei einer pflichtwidrigen Diensthandlung. Eine mündliche Zustimmung lässt sich im Ermittlungsverfahren schwer belegen. Halten Sie sie deshalb schriftlich fest.
Was muss ich tun, wenn ich einen Vorteil ohne Genehmigung angenommen habe?
Zeigen Sie die Annahme unverzüglich bei der Stelle an, die im Stadtwerk für Genehmigungen zuständig ist. § 331 Abs. 3 StGB lässt die Strafbarkeit nach Absatz 1 entfallen, wenn auf die unverzügliche Anzeige eine Genehmigung folgt. Wer die Anzeige hinauszögert, verliert diesen Weg endgültig. Bei einem selbst geforderten Vorteil steht er von vornherein nicht offen.
Kann der Aufsichtsratsvorsitzende eines Stadtwerks Amtsträger sein?
Ja. Nach dem BGH kann auch der Vorsitzende des Aufsichtsrats einer Stadtwerke-AG Amtsträger sein, wenn die AG als sonstige Stelle anzusehen ist (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – 3 StR 389/05). Im entschiedenen Fall war der Aufsichtsratsvorsitzende zugleich Oberbürgermeister. Die Statusprüfung eines Stadtwerks erfasst deshalb neben der Geschäftsführung auch die Organe, die Steuerungsentscheidungen treffen.
Spielt es eine Rolle, dass das Stadtwerk Gewinne erzielen will?
Nein, für sich genommen nicht. Nach dem BGH steht eine Gewinnerzielungsabsicht, die neben den Zweck des Allgemeinwohls tritt, der Einordnung der Energieversorgung als öffentliche Aufgabe nicht entgegen (BGH, Urt. v. 14.11.2003 – 2 StR 164/03). Bedeutsamer ist, ob das Stadtwerk in einer Sparte wie ein Anbieter unter mehreren im Wettbewerb steht. Eine Monopolstellung, etwa durch Anschluss- und Benutzungszwang, spricht für die öffentliche Aufgabe.

Quellen

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

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