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Steintreppe und dunkle Doppeltür eines Behördengebäudes — Verteidigung gegen den Vorwurf einer Submissionsabsprache nach § 298 StGB.

Verteidigung gegen den Vorwurf einer Submissionsabsprache (§ 298 StGB)

7 Min.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: Juli 2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027

AUF EINEN BLICK

Die Verteidigung gegen § 298 StGB setzt vor allem bei drei Fragen an: Lag eine Ausschreibung vor, gab es eine rechtswidrige Absprache und beruhte das abgegebene Angebot auf dieser Absprache? Weil § 298 StGB keinen Vermögensschaden verlangt, verschiebt sich der Verteidigungsschwerpunkt weg vom Schaden hin zu Ausschreibungscharakter, Absprachenachweis und Beruhenszusammenhang. Daneben sind Beteiligungsform, Verjährung und die Verfahrensrechte in der Frühphase gesondert zu prüfen.

Wer mit einer Durchsuchung, einer Vorladung oder einem Anfangsverdacht nach § 298 StGB konfrontiert ist, braucht keine Normübersicht, sondern die konkreten Ansatzpunkte. Dieser Beitrag ordnet die verteidigungsrelevanten Hebel; den Tatbestand selbst behandelt der Cluster zum Tatbestand der Submissionsabsprachen nach § 298 StGB, den Gesamtrahmen der Pillar zur Antikorruptions-Compliance nach der EU-Richtlinie und den Verfahrensrahmen der Pillar zum Kartellbußgeldverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.

Drei Kernfragen: Ausschreibung, Absprache, Beruhen

§ 298 Abs. 1 StGB verlangt vier Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen. Fehlt eines dieser Merkmale, trägt dies den Vorwurf nach § 298 StGB nicht — andere straf- oder bußgeldrechtliche Vorwürfe können davon unberührt bleiben und sind gesondert zu prüfen. Für die Verteidigung lassen sich die Hebel auf drei Fragen zuspitzen:

1. War es eine Ausschreibung? Erforderlich ist eine Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB; § 298 Abs. 2 StGB stellt bestimmte freihandige Vergaben nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich. Verteidigungsrelevant ist deshalb, ob das konkrete Beschaffungsverfahren tatsächlich den Charakter eines wettbewerblich strukturierten Angebotsverfahrens hatte — unabhängig davon, wie es intern bezeichnet wurde. Das Verfahren ist dabei nicht auf formal vergaberechtliche Konstellationen (§§ 97 ff. GWB, VOB/A, VOL/A) verengt; maßgeblich ist der Wettbewerbscharakter, nicht das Etikett.

2. Gab es eine rechtswidrige Absprache? Nicht jede Kommunikation im Umfeld einer Ausschreibung ist bereits eine tatbestandsmäßige Absprache. Strafbar wird sie erst, wenn sie die Schwelle zur rechtswidrigen Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens überschreitet und darauf zielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.7.2012 – 2 StR 154/12 – klargestellt, dass § 298 StGB kartellrechtsakzessorisch auszulegen ist und auch vertikale Absprachen erfassen kann; die Abgrenzung zwischen strafloser Kenntnisnahme und strafbarer Abstimmung folgt aber aus dem Merkmal der Absprache selbst — sie verlangt eine von einem Bindungswillen getragene Verständigung, nicht bloß einen Informationsaustausch.

3. Beruhte das Angebot auf der Absprache? Tatbestandsmäßig ist nur ein Angebot, das tatsächlich auf der rechtswidrigen Absprache beruht. Unterbietet ein Anbieter etwa ein ihm bekannt gewordenes Kartell oder gibt er sein Angebot aus davon unabhängigen Erwägungen ab, fehlt der Beruhenszusammenhang. Dieser Punkt wird im Ermittlungsverfahren häufig unterschätzt, ist aber ein selbständiger Prüfstein.

Beteiligungsform und § 154a StPO

Die Rolle der einzelnen Person darf nicht schematisch aus dem Gesamtvorwurf abgeleitet werden. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 – 4 StR 428/03 – zeigt, dass Beteiligungsform, Tateinheit und eine Beschränkung nach § 154a StPO in Submissionsverfahren erhebliche Bedeutung gewinnen können: Wo eine Mittäterschaft zweifelhaft ist, kann eine Umstellung auf Beihilfe in Betracht kommen; § 265 StPO steht dem nicht ohne Weiteres entgegen. Für die Verteidigung folgt daraus, die konkrete Tatherrschaft und das Interesse am Taterfolg für jede handelnde Person einzeln zu prüfen, statt eine einheitliche Täterrolle zu akzeptieren.

Verjährung als Hebel

Die Verjährung kann bei § 298 StGB ein Verteidigungshebel sein, weil strafrechtliche und kartellbußgeldrechtliche Beendigungsfragen nicht schematisch gleichlaufen müssen. Für das Strafverfahren hat OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 Ws 55/23 – nach der veröffentlichten Berichterstattung auf Zuschlag beziehungsweise Vertragsschluss abgestellt. Im Kartellbußgeldrecht hält der Bundesgerichtshof demgegenüber an der vollständigen Vertragsabwicklung als maßgeblichem Zeitpunkt fest (BGH, Beschl. v. 17.9.2024 – KRB 101/23).

Daraus lässt sich keine allgemeine Regel herstellen, wohl aber ein Einzelfallansatz: Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB — bei einem Höchstmaß bis zu fünf Jahren grundsätzlich fünf Jahre — kann früher eingetreten sein als die kartellbußgeldrechtliche. Ob das der Fall ist, setzt eine genaue Prüfung von Tatbeendigung, Unterbrechungshandlungen und Verfahrenschronologie voraus. Den Zusammenhang zum Unternehmensbußgeld und zur Kronzeugenfrage beim Bundeskartellamt behandelt gesondert der Cluster zur § 298 StGB und dem Kartellbußgeld.

Als Weg zurück in die Straflosigkeit — nach Vollendung bleibt allein die besondere tätige Reue nach § 298 Abs. 3 StGB der einzige Weg — ist die Zeitöffnung jedoch eng. Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB scheidet aus, weil der Versuch nicht strafbar ist.

Die Verfahrensrechte in der Frühphase

Im Ermittlungsverfahren entscheidet häufig die erste Phase über den weiteren Verlauf. Beschuldigte müssen sich nicht zur Sache äußern; über dieses Schweigerecht ist zu belehren (§ 136 Abs. 1 S. 2, § 163a Abs. 4 StPO). Eine Einlassung ohne vorherige Akteneinsicht (§ 147 StPO) ist in Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig riskant, weil die Beweislage zunächst unbekannt ist. Nähere Ausführungen finden sich im Bestandsbeitrag zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren.

Kommt es zu einer Durchsuchung, sollte der Beschlagnahme widersprochen werden (§ 98 Abs. 2 StPO), um die gerichtliche Überprüfung offenzuhalten; zum Schutz anwaltlicher Unterlagen siehe den Bestandsbeitrag zum Beschlagnahmeschutz nach § 97 StPO.

Bei einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht regelmäßig keine Pflicht, ohne Weiteres zu erscheinen. Anders kann es bei einer staatsanwaltschaftlichen Ladung oder einer polizeilichen Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft liegen (§ 163a Abs. 3 StPO). Weil § 298 StGB keinen Schaden verlangt, kann eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO — je nach Gewicht des Einzelfalls — ein realistisches Verfahrensziel sein.

Weil § 298 StGB keinen Vermögensschaden verlangt, ist die Verteidigung im Kern auf den Nachweis der Absprache und des Ausschreibungscharakters angewiesen — ergänzt um Beruhenszusammenhang, Beteiligungsform, Vorsatz und Verjährung als selbständige Prüfungspunkte. Anders als beim Betrug fehlt der Streit um die Schadenshohe als eigener Angriffspunkt; dafür rücken die Tatbestandsmerkmale und die Verfahrensfrühphase in den Mittelpunkt.

Häufige Fragen

Wo setzt die Verteidigung gegen § 298 StGB an?

Vor allem bei drei Fragen: Lag eine Ausschreibung vor, gab es eine rechtswidrige Absprache und beruhte das abgegebene Angebot auf dieser Absprache? Weil § 298 StGB keinen Vermögensschaden verlangt, liegt der Schwerpunkt auf diesen Tatbestandsmerkmalen. Daneben sind Beteiligungsform (§ 154a StPO), Verjährung und die Verfahrensrechte in der Frühphase gesondert zu prüfen.

Ist ein bloßer Informationsaustausch zwischen Bietern strafbar?

Nicht ohne Weiteres. § 298 StGB verlangt eine rechtswidrige Absprache, die auf die Annahme eines bestimmten Angebots zielt. Eine bloße gegenseitige Kenntnisnahme von Angeboten erreicht diese Schwelle nicht; erforderlich ist eine von Bindungswillen getragene Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens. Die Abgrenzung ist häufig der zentrale Streitpunkt im Ermittlungsverfahren.

Muss ich einer Vorladung als Beschuldigter folgen?

Bei einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht regelmäßig keine Pflicht, ohne Weiteres zu erscheinen. Anders kann es bei einer staatsanwaltschaftlichen Ladung oder einer polizeilichen Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft liegen (§ 163a Abs. 3 StPO). In jedem Fall besteht ein Schweigerecht; eine Äußerung zur Sache sollte erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung erfolgen.

Kann die strafrechtliche Verfolgung verjährt sein, während das Kartellverfahren noch läuft?

Im Einzelfall ja. Strafrechtliche und kartellbußgeldrechtliche Beendigung laufen nicht schematisch gleich: Für das Strafverfahren hat das OLG Saarbrücken (1 Ws 55/23) auf Zuschlag/Vertragsschluss abgestellt, im Kartellbußgeldrecht stellt der BGH (KRB 101/23) auf die vollständige Vertragsabwicklung ab. Ob im konkreten Fall Verjährung eingetreten ist, verlangt eine genaue Prüfung von Beendigung, Unterbrechung und Verfahrenschronologie.

Gibt es bei § 298 StGB einen Weg zurück in die Straflosigkeit?

Nach Vollendung bleibt allein die besondere tätige Reue nach § 298 Abs. 3 StGB. Sie verlangt, dass der Täter freiwillig die Annahme des abgesprochenen Angebots oder die Leistungserbringung verhindert, und ist nur in einem engen Zeitfenster möglich. Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB scheidet aus, weil der Versuch nicht strafbar ist.

Einordnung

Die Verteidigung gegen § 298 StGB unterscheidet sich strukturell von der Betrugsverteidigung: Ohne das Merkmal des Vermögensschadens verlagert sich der Schwerpunkt vollständig auf die vier Tatbestandsmerkmale, die Beteiligungsform und die prozessualen Stellschrauben. Wer früh die richtigen Fragen stellt — Ausschreibungscharakter, Absprachenqualität, Beruhenszusammenhang — und die Verjährungs- sowie Verfahrensrechte im Blick behält, verfügt über mehrere selbständige Ansatzpunkte, auch wenn die Beweislage im Übrigen belastend erscheint.

Quellen

  • § 298 StGB; § 78, § 78a StGB (Verjährung) — gesetze-im-internet.de
  • § 1 GWB — gesetze-im-internet.de
  • §§ 102 ff., § 98 Abs. 2, § 136 Abs. 1, § 147, § 154a, §§ 153, 153a, § 163a StPO — gesetze-im-internet.de
  • BGH, Beschl. v. 25.7.2012 – 2 StR 154/12 (kartellrechtsakzessorische Auslegung; vertikale Absprachen; § 298 StGB kein Sonderdelikt)
  • BGH, Beschl. v. 22.6.2004 – 4 StR 428/03 (Beteiligungsform; Umstellung Mittäterschaft/Beihilfe; § 154a StPO)
  • BVerfG, Beschl. v. 2.4.2009 – 2 BvR 1468/08 (Begriff des Angebots; faires Verfahren)
  • BGH, Beschl. v. 17.9.2024 – KRB 101/23 (kartellbußgeldrechtlicher Verjährungsbeginn)
  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 Ws 55/23 (strafrechtliche Tatbeendigung; nach frei zugänglicher Berichterstattung, amtlicher Volltext nur begrenzt verfügbar)

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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