Bestechung im Geschäftsverkehr ist ein Straftatbestand, der im unternehmerischen Alltag erhebliche Relevanz hat – und dennoch häufig unterschätzt wird. § 299 StGB stellt sowohl die aktive Bestechung (Vorteilsgewährung) als auch die passive Bestechlichkeit (Vorteilsannahme) von Angestellten und Beauftragten im privaten Geschäftsverkehr unter Strafe. Dieser Beitrag erläutert den Tatbestand praxisnah, zeigt typische Fallkonstellationen und erklärt die Abgrenzung zu den Amtsdelikten der §§ 331 ff. StGB.
Tatbestand der Bestechung im Geschäftsverkehr nach § 299 StGB
§ 299 StGB enthält zwei Haupttatbestände:
§ 299 Abs. 1 StGB: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (passive Seite)
Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzuge, macht sich strafbar. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 299 Abs. 2 StGB: Bestechung im geschäftlichen Verkehr (aktive Seite)
Spiegelbildlich dazu macht sich strafbar, wer einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser eine andere Person im Wettbewerb unlauter bevorzuge. Auch hier: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Zu beachten ist: Seit der Reform 2015 gilt § 299 StGB auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Zuvor war der internationale Anwendungsbereich umstritten.
Der Vorteilsbegriff: Was zählt als strafbarer Vorteil?
Der Begriff des „Vorteils“ im Sinne von § 299 StGB wird weit ausgelegt. Ein Vorteil ist jede Besserstellung der wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage des Empfängers, auf die dieser keinen Anspruch hat. Erfasst sind insbesondere:
- Geldzahlungen und geldwerte Geschenke
- Bewirtungen und Einladungen zu Events (ab einer gewissen Wertgrenze)
- Reisen und Urlaubsreisen
- Rabatte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile
- Berufliche Vorteile (z. B. Stellenvermittlung für Angehörige)
- Immaterielle Vorteile (z. B. Auszeichnungen, Referenzen)
Nicht jede Zuwendung ist ein strafbarer Vorteil. Sozialadäquate Zuwendungen – also Geschenke und Bewirtungen, die in der Branche üblich und von angemessener Werthöhe sind – fallen nach herrschender Meinung nicht unter § 299 StGB. Die Grenze ist jedoch fließend, weshalb Unternehmen klare interne Richtlinien benötigen.
Praxishinweis: Die meisten Unternehmen legen intern Wertgrenzen fest (häufig 35–50 Euro je Geschenk). Diese internen Grenzen haben zwar keine unmittelbare strafrechtliche Wirkung, können aber im Rahmen einer Compliance-Verteidigung herangezogen werden.
Das Merkmal der unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb
§ 299 StGB setzt voraus, dass die Vorteilsgewährung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vereinbart wird. Das bedeutet: Der Beschäftigte soll bei Einkaufs- oder Auftragsvergabeentscheidungen jemanden bevorzugen, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung besteht.
Eine Bevorzugung ist dann unlauter, wenn sie die Mitbewerber benachteiligt und nicht durch sachliche Kriterien wie Preis, Qualität oder Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist. Der bloße Abschluss einer Geschäftsbeziehung nach vorheriger Bewirtung ist noch nicht automatisch strafbar – entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen Vorteil und Bevorzugung.
Praxisfälle: Typische Konstellationen
In der Unternehmenspraxis begegnen Sachverhalte im Zusammenhang mit Bestechung im Geschäftsverkehr häufig in folgenden Konstellationen:
Einladungen zu Sportveranstaltungen und Events
Ein Lieferant lädt den Einkaufsleiter eines Unternehmens zu einem Bundesligaspiel ein und bittet ihn, bei der nächsten Ausschreibung berücksichtigt zu werden. Hier liegt klassisch der Tatbestand des § 299 StGB nahe, sofern der Einkaufsleiter die Einladung als Gegenleistung für seine Bevorzugung versteht.
Provisionszahlungen an Berater
Berater oder Vermittler, die Aufträge gegen Provision beschaffen sollen, können in den Anwendungsbereich von § 299 StGB fallen, wenn die Provision faktisch als Schmiergeld an Entscheidungsträger fließt.
Kick-Back-Zahlungen
Ein Einkäufer gibt Aufträge an einen überteuerten Lieferanten, der im Gegenzug einen Teil des überhöhten Preises auf ein privates Konto des Einkäufers überweist. Dies ist ein klassischer Kick-Back-Fall, der § 299 StGB in seiner reinsten Form erfüllt.
Gefälligkeiten im internationalen Geschäftsverkehr
Bei Geschäften in Ländern mit höherem Korruptionsrisiko werden häufig „Beratungsverträge“ mit lokalen Partnern abgeschlossen, hinter denen sich tatsächlich Schmiergeldzahlungen an Entscheidungsträger privater Unternehmen verbergen.
Abgrenzung zu §§ 331 ff. StGB: Amtsträgerkorruption
Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen § 299 StGB (private Korruption) und den §§ 331 ff. StGB (Amtsträgerkorruption):
| Merkmal | § 299 StGB | §§ 331 ff. StGB |
|---|---|---|
| Täterkreis | Angestellte/Beauftragte privater Unternehmen | Amtsträger (Beamte, Richter, Soldaten, etc.) |
| Strafrahmen | Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe (Grundtatbestand) | Bis zu 10 Jahre (bei besonders schweren Fällen) |
| Unrechtsgehalt | Wettbewerbsverzerrung | Staatliche Integrität, Vertrauen in Amtsführung |
| Kein Erfordernis | Bevorzugung muss konkret eingetreten sein | Unrechtsvereinbarung ausreichend |
| Strafantrag | Erforderlich (außer öffentliches Interesse) | Von Amts wegen |
Zu beachten ist: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können zusätzlich ausländische Korruptionstatbestände oder der FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) relevant werden, wenn US-amerikanische Bezüge bestehen. Auch das UK Bribery Act entfaltet extraterritoriale Wirkung.
Unternehmensverantwortung und Compliance-Maßnahmen
Unternehmen haften für Bestechungstaten ihrer Mitarbeiter nach § 30 OWiG (Verbandsgeldbuße) und § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht). Empfehlenswert ist daher der Aufbau eines effektiven Anti-Korruptions-Compliance-Systems, das folgende Elemente umfasst:
- Klarer Code of Conduct mit Verboten von Bestechung und Schmiergeldzahlungen
- Geschenke- und Bewirtungsrichtlinie mit definierten Wertgrenzen und Genehmigungsprozessen
- Schulungen für alle Mitarbeiter mit Kundenkontakt und Einkaufsfunktionen
- Hinweisgebersystem zur anonymen Meldung von Verdachtsfällen
- Regelmäßige Risikoanalysen, insbesondere für Hochrisikobereiche und -länder
- Due Diligence bei Geschäftspartnern, Beratern und Vermittlern
Häufige Fragen
Wer kann Täter einer Bestechung im Geschäftsverkehr nach § 299 StGB sein?
Täter der passiven Bestechlichkeit (§ 299 Abs. 1 StGB) können nur Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens sein, also Personen in einem Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einem privaten Unternehmen. Bei der aktiven Bestechung (§ 299 Abs. 2 StGB) kann jedermann Täter sein.
Ab welchem Wert ist eine Geschenkannahme nach § 299 StGB strafbar?
Das Gesetz nennt keine feste Wertgrenze. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen Vorteil und Bevorzugung. Sozialadäquate Geschenke von geringem Wert fallen in der Regel nicht unter § 299 StGB. Unternehmen legen intern häufig Grenzen von 35–50 Euro fest, die jedoch keine strafrechtliche Immunität schaffen.
Kann ein Unternehmen wegen Bestechung im Geschäftsverkehr bestraft werden?
Unternehmen selbst können nicht als Straftäter verurteilt werden (kein originäres Unternehmensstrafrecht in Deutschland), aber über § 30 OWiG können Unternehmensgeldbußen verhängt werden, wenn Leitungspersonen die Tat begangen haben. Zusätzlich droht eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.
Was ist der Unterschied zwischen § 299 StGB und § 331 StGB?
§ 299 StGB betrifft Korruption im privaten Geschäftsverkehr (unter Angestellten privater Unternehmen). §§ 331 ff. StGB betreffen Amtsträgerkorruption, also die Bestechung von Beamten, Richtern und anderen staatlichen Funktionsträgern. Der Strafrahmen bei Amtsdelikten ist erheblich höher.
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Dr. Andreas Grözinger und das Team von Gercke Wollschläger beraten Sie — vertraulich und erfahren im Wirtschaftsstrafrecht & Compliance.