Herausgegeben von Dr. Andreas Grözinger · Partner bei Gercke Wollschläger
gw-strafrecht.de ↗ LinkedIn Kontakt
Separee eines Restaurants mit gedecktem Tisch, grüner Lederbank und dunkler Holzvertäfelung (Symbolbild, KI-generiert)

Verdacht auf Bestechung im Geschäftsverkehr: was Unternehmen jetzt tun müssen

17 Min.

Symbolbild, KI-generiert

Stand: Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10.10.2026Nächste Überprüfung: April 2027

AUF EINEN BLICK

Bei einem Verdacht auf Bestechung im Geschäftsverkehr nach § 299 StGB sichert das Unternehmen zuerst Hinweis und Unterlagen und klärt die Amtsträgerfrage. Danach bestimmt es seine Rolle als Sanktionsadressat auf der Geberseite oder als Verletzter auf der Nehmerseite. Ab Kenntnis laufen drei Monate für einen Strafantrag des Unternehmens als Verletzter (§ 77b StGB) und zwei Wochen für eine fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 2 BGB). Wurden Schmiergelder als Betriebsausgaben abgesetzt, verlangt § 153 AO eine unverzügliche Anzeige, aus der die Finanzbehörde Verdachtstatsachen an die Staatsanwaltschaft weitergibt. Anzeige und erste Stellungnahme lassen sich nicht zurückholen, deshalb müssen ihr Inhalt und die Entscheidung über den Strafantrag vor der ersten Erklärung nach außen feststehen.

Wann Bestechung im Geschäftsverkehr das Unternehmen betrifft und in welcher Rolle

Ein Verdacht auf Bestechung im geschäftlichen Verkehr betrifft das Unternehmen in einer von zwei Rollen, und die Rolle bestimmt jeden folgenden Schritt. Auf der Geberseite haben eigene Mitarbeiter oder Organe einem Angestellten eines Kunden einen Vorteil gewährt, um Aufträge zu erhalten. Dem Unternehmen drohen dann Verbandsgeldbuße oder Einziehung und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Auf der Nehmerseite hat sich ein eigener Einkäufer oder Projektleiter bestechen lassen. Das Unternehmen ist dann Verletzter, kann Strafantrag stellen und Ansprüche gegen den Mitarbeiter verfolgen.

Beide Rollen können in einem Sachverhalt zusammenfallen. Für Geschäftsführer und Vorstände kommt die eigene Verantwortung wegen unterlassener Aufsicht hinzu. Ob Compliance Officer oder General Counsel persönlich einstehen müssen, behandelt der Beitrag zur Haftung von Compliance Officer und General Counsel. Wie sich Korruption in die übrigen Felder des Wirtschaftsstrafrechts einfügt, zeigt Das Fundament.

Was § 299 StGB verlangt: Wettbewerbs- und Geschäftsherrenmodell

§ 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) bestraft Angestellte und Beauftragte eines Unternehmens, die einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Der Vorteil muss Gegenleistung für eine Bevorzugung oder Pflichtverletzung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen sein. Spiegelbildlich ist strafbar, wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Auf der Geberseite kann jedermann Täter sein. Die Vorschrift kennt zwei Varianten, die oft nebeneinander geprüft werden.

  • Wettbewerbsmodell (§ 299 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB): Der Vorteil ist Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im inländischen oder ausländischen Wettbewerb.
  • Geschäftsherrenmodell (§ 299 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 StGB): Der Vorteil ist Gegenleistung für eine Handlung oder Unterlassung, mit der der Angestellte ohne Einwilligung des Unternehmens seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.

Die Unrechtsvereinbarung liegt vor, wenn Geber und Nehmer sich einig sind, dass der Vorteil Gegenleistung für eine künftige Bevorzugung ist. Diese Bevorzugung muss in groben Umrissen erkennbar und festgelegt sein (BGH, Beschl. v. 14.07.2010 – 2 StR 200/10). Eine tatsächliche Bevorzugung oder ein Schaden eines Mitbewerbers ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – 1 StR 235/14).

Eine feste Wertgrenze für Geschenke enthält § 299 StGB nicht. Wo die Grenze sozialadäquater Einladungen verläuft, ordnet der Beitrag zu Geschenken und Einladungen im Korruptionsstrafrecht ein.

Für das Geschäftsherrenmodell genügt die Annahme des Vorteils allein nicht. Nach der Begründung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption von 2015 reicht der darin liegende Verstoß gegen unternehmensinterne Compliance-Vorschriften nicht aus. Erforderlich ist eine weitere Pflichtverletzung beim Bezug, etwa das Durchwinken überhöhter Rechnungen. Eine vorab erteilte Einwilligung des Unternehmens schließt den Tatbestand schon nach dem Wortlaut aus.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln, sieht § 300 StGB drei Monate bis fünf Jahre vor. Ob ein Vorteil „groß“ ist, bestimmt der Bundesgerichtshof nach seiner Eignung zur Korrumpierung im Einzelfall. Eine feste Untergrenze von 50.000 Euro hat er abgelehnt (BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/20). Die Verfolgung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall.

Angrenzende Tatbestände verschieben die Lage. Ist der Empfänger Arzt oder Apotheker, gelten §§ 299a, 299b StGB, deren Verteidigung der Beitrag zum Arztstrafrecht und Abrechnungsbetrug behandelt. Begleitet eine Schmiergeldzahlung eine Ausschreibung, tritt häufig die Submissionsabsprache nach § 298 StGB hinzu, gegen deren Vorwurf sich die Verteidigung bei Submissionsabsprachen eigenständig richtet.

Schritt 1: Den Hinweis sichern und den Verdacht vertraulich bewerten

Sichern Sie bei einem Verdacht nach § 299 StGB Hinweis, Postfächer und Zahlungsunterlagen, bevor Sie Verdächtige im Unternehmen ansprechen. Geht der Hinweis über die interne Meldestelle ein, bestätigen Sie den Eingang spätestens nach sieben Tagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG). Die Rückmeldung an den Hinweisgeber folgt innerhalb von drei Monaten (§ 17 Abs. 2 HinSchG). Wie eine Meldestelle diese Fristen organisatorisch hält, beschreibt der Beitrag zum Aufbau eines Hinweisgebersystems.

Der typische Fehler ist die frühe Konfrontation des Verdächtigen. Er löscht E-Mails, stimmt sich mit dem Geber ab oder erstattet selbst Anzeige, um sich Vorteile zu sichern. Sichern Sie deshalb zuerst Kreditorenstammdaten, Beraterverträge und Zahlungsläufe der betroffenen Lieferanten. Erfährt die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht, kann eine Durchsuchung folgen. Wie sich das Unternehmen in dieser Lage verhält, erläutert der Leitfaden zur Durchsuchung im Unternehmen.

Schritt 2: Klären, ob der Empfänger Amtsträger ist

Prüfen Sie vor jeder weiteren Entscheidung, ob der Empfänger des Vorteils Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist. Dann greifen statt § 299 StGB die §§ 331 ff. StGB. Sie sind Offizialdelikte ohne Antragserfordernis, und für die Bestechung nach § 334 StGB droht bereits im Grundtatbestand Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zur Bestechung von Amtsträgern nach §§ 331 bis 335 StGB.

Mitarbeiter einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft der öffentlichen Hand können Amtsträger sein, wenn die Gesellschaft Daseinsvorsorge betreibt und staatlich gesteuert wird. Die Kriterien des Bundesgerichtshofs erläutert der Beitrag zur Amtsträgereigenschaft in der GmbH der öffentlichen Hand, die Statusprüfung für Versorger der Beitrag zu Stadtwerke-Mitarbeitern als Amtsträgern. Abgeordnete sind keine Amtsträger. Zuwendungen an Mandatsträger prüft das Unternehmen deshalb gesondert nach §§ 108e, 108f StGB, deren Risiken der Beitrag zu bezahltem Lobbying nach § 108f StGB beschreibt.

Schritt 3: Die interne Untersuchung so aufsetzen, dass sie die Verteidigung nicht verbaut

Beauftragen Sie die interne Untersuchung eines Bestechungsverdachts schriftlich, mit klarem Auftraggeber, Untersuchungsgegenstand und Berichtsweg. Untersuchungsunterlagen sind auch dann regelmäßig beschlagnahmefähig, wenn eine Kanzlei sie erstellt hat (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17). Geschützt sind sie nur, soweit sie in einem Verteidigungsverhältnis zu einem Beschuldigten oder zu einem Unternehmen in beschuldigtenähnlicher Stellung entstehen. Wer Mitarbeiter befragt, bevor geklärt ist, ob das Unternehmen kooperieren will, legt Inhalte fest, die später in die Ermittlungsakte gelangen. Wie Auftrag, Befragungen und Bericht aufgebaut werden, beschreibt der Beitrag zur Durchführung einer internen Untersuchung.

Die Untersuchung folgt dem Geld. In Verfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zeigt sich erfahrungsgemäß, dass die tragenden Beweise in Beraterverträgen ohne nachvollziehbare Gegenleistung liegen. Daneben sind Bonusvereinbarungen und Zahlungen an Gesellschaften im Umfeld des Empfängers zu prüfen. Bei Bezügen in die USA oder nach Großbritannien kommen FCPA und UK Bribery Act hinzu, deren Folgen für Privilegien und Datenflüsse der Beitrag zu Cross-Border-Untersuchungen mit US-Bezug erläutert.

Schritt 4: Strafantrag, Ansprüche und Kündigung fristgerecht entscheiden

Entscheiden Sie innerhalb der Dreimonatsfrist des § 77b StGB, ob das Unternehmen Strafantrag wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr stellt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte Tat und Täter kennt. Im Geschäftsherrenmodell ist das Unternehmen des bestochenen Mitarbeiters Verletzter. Nach § 301 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse. Im Wettbewerbsmodell sind neben dem Verletzten auch Wirtschaftsverbände und Kammern antragsberechtigt (§ 301 Abs. 2 StGB). Eine Schriftform verlangt § 158 Abs. 2 StPO seit dem 17. Juli 2024 nicht mehr. Innerhalb der Frist müssen aber Identität und Verfolgungswille des Antragstellers sichergestellt sein. Das vertretungsberechtigte Organ stellt den Antrag deshalb bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht ausdrücklich im Namen des Unternehmens, am sichersten unterzeichnet.

Vom bestochenen Mitarbeiter kann das Unternehmen die Herausgabe der Schmiergelder verlangen (§§ 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 BGB) und Ersatz des Schadens aus überhöhten Preisen fordern. Arbeitsrechtlich gilt eine kürzere Frist. Eine fristlose Kündigung muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte die maßgebenden Tatsachen kennt. Solange der Arbeitgeber den Sachverhalt mit der gebotenen Eile aufklärt, beginnt die Frist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Die Sicherung aus Schritt 1 darf der Anhörung des Verdächtigen also vorausgehen.

Die Verdachtskündigung setzt die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers voraus, ein bestehender Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG anzuhören. Ist ein Geschäftsführer oder Vorstand betroffen, entscheiden Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat. Der typische Fehler ist eine Kündigungsbegründung, die gegenüber Betriebsrat und Arbeitsgericht Untersuchungsergebnisse offenlegt, bevor die strafrechtliche Linie steht.

Schritt 5: Die steuerlichen Folgen korrigieren, bevor das Finanzamt sie aufgreift

Prüfen Sie, ob Bestechungszahlungen oder verdeckte Provisionen entgegen § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Zuwendungen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, sind danach nicht abziehbar, und eine Verurteilung ist dafür nicht erforderlich. Erkennt die Geschäftsleitung nachträglich, dass Steuererklärungen dadurch unrichtig sind, muss sie dies nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Die Anzeige duldet keinen Aufschub bis zur Akteneinsicht, die bezifferte Richtigstellung kann nach herrschender Auffassung in angemessener Frist folgen. Unterbleibt die Anzeige, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen neben dem Korruptionsvorwurf.

Die Anzeige bleibt nicht im Besteuerungsverfahren. Die Finanzbehörde teilt Verdachtstatsachen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG der Staatsanwaltschaft mit. Für Organmitglieder, die von den Zahlungen schon bei Abgabe der Erklärungen wussten, ist die Korrektur eine Selbstanzeige nach § 371 AO mit deren Sperrgründen. Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anzeige nach § 153 AO schützt zugleich Dritte, die die Erklärung unrichtig abgegeben haben. Sie werden nach § 371 Abs. 4 AO nicht verfolgt, es sei denn, ihnen wurde die Einleitung eines Verfahrens wegen der Tat schon bekanntgegeben. Wie Steuerhinterziehungsvorwürfe gegen Unternehmen verlaufen, behandelt der Beitrag zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Schritt 6: Verbandsgeldbuße, Einziehung und Vergabesperre begrenzen

Bereiten Sie bei einem Vorwurf nach § 299 StGB die Verteidigung des Unternehmens gegen Verbandsgeldbuße, Einziehung und Vergabeausschluss vor. Nach § 30 OWiG droht dem Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro. Voraussetzung ist, dass eine Leitungsperson die Tat begangen oder nach § 130 OWiG ihre Aufsicht verletzt hat. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat übersteigen und darf dafür das Höchstmaß überschreiten (§ 30 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 4 OWiG). Der Regierungsentwurf BT-Drs. 21/6133 sieht eine Anhebung des Höchstbetrags auf 40 Millionen Euro vor, verkündet war die Änderung bei Redaktionsschluss nicht. Die Richtlinie (EU) 2026/1021 verlangt bis zum 1. Juni 2028 für Bestechung ein Höchstmaß der Unternehmenssanktion von mindestens 5 % des weltweiten Umsatzes oder mindestens 40 Millionen Euro, nach Wahl des Mitgliedstaats. Den Stand der deutschen Umsetzung verfolgt der Beitrag zum Umsetzungsstand der EU-Antikorruptionsrichtlinie. Wann die Verbandsgeldbuße droht, behandelt der Beitrag zur Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG.

Verbandsgeldbuße und Einziehung treffen das Unternehmen nicht nebeneinander. Wird eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt, ist die Einziehung wegen derselben Tat nach § 30 Abs. 5 OWiG ausgeschlossen. Der Vorteil wird dann über die Geldbuße abgeschöpft. Ohne Geldbuße richtet sich die Einziehung gegen das Unternehmen als Drittbegünstigten nach § 73b StGB. Die Einordnung in das Sanktionensystem gibt der Beitrag zum Unternehmensstrafrecht in Deutschland.

Erlangt hat das bestechende Unternehmen den Auftrag. Abzuschöpfen ist nach der jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich der Gewinn nach Abzug der Aufwendungen, ohne Abzug des Bestechungslohns (BGH, Urt. v. 09.07.2025 – 1 StR 475/23). Diese Entscheidung betrifft die Amtsträgerbestechung, ihre Übertragung auf § 299 StGB hat der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich entschieden. Für § 299 StGB hat er eine auf den geschätzten Gewinn beschränkte Einziehung beim Bestechenden jedenfalls nicht beanstandet (BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – 2 StR 294/24). Die Verteidigung prüft an dieser Stelle zuerst, welche Aufwendungen das Unternehmen belegen kann. Wie Arrest und Einziehung ablaufen, beschreibt der Beitrag zur Einziehung im Strafverfahren.

Eine rechtskräftige Verurteilung oder Geldbuße wegen § 299 StGB, die dem Unternehmen zuzurechnen ist, wird in das Wettbewerbsregister eingetragen. Sie begründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB einen zwingenden Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Öffentliche Auftraggeber müssen das Register vor dem Zuschlag abfragen, seit dem 1. Juli 2026 ab einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 6 Abs. 1 WRegG). Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen einzelne Mitarbeiter wird nicht eingetragen, eine gegen das Unternehmen festgesetzte Geldbuße nach § 30 OWiG dagegen schon (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WRegG). Schon während des Verfahrens kann ein Auftraggeber das Unternehmen wegen einer schweren Verfehlung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB fakultativ ausschließen.

Die Höchstfristen des § 126 GWB betragen fünf Jahre beim zwingenden und drei Jahre beim fakultativen Ausschluss. Vor ihrem Ablauf führt im Regelfall nur die Selbstreinigung nach § 125 GWB heraus. Sie verlangt Schadensausgleich, umfassende Aufklärung durch aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Auftraggeber sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße zählt nach dem Bundesgerichtshof, ob das Unternehmen ein effizientes Compliance-Management eingerichtet und nach dem Verstoß nachgeschärft hat (BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16). Auch die EU-Richtlinie erkennt wirksame Compliance-Programme als Milderungsgrund an. Was daraus für Unternehmen folgt, erläutert der Beitrag zur Antikorruptions-Compliance nach der EU-Richtlinie. Für Geldbuße und Selbstreinigung zählen dieselben Maßnahmen der Korruptionsprävention, die ein Compliance-Programm zur Strafminderung dokumentieren muss.

Welche Fehler sich bei einem Bestechungsverdacht nicht mehr korrigieren lassen

Bei einem Verdacht auf Bestechung im Geschäftsverkehr fällt die nicht mehr korrigierbare Entscheidung vor der ersten Erklärung des Unternehmens nach außen. Steuerliche Anzeige, Strafantrag, Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft und Kündigungsbegründung sind danach aktenkundig und binden sich gegenseitig. Vier Fehler wiegen besonders schwer.

  1. Anzeige ohne Abstimmung: Sie formulieren die Anzeige nach § 153 AO so, dass sie Höhe und Bewertung der Zahlungen festschreibt, bevor die Verteidigung den Sachverhalt kennt. Die Anzeige selbst darf dennoch nicht hinausgeschoben werden.
  2. Versäumte Antragsfrist: Sie lassen die Dreimonatsfrist des § 77b StGB verstreichen. Ob gegen den eigenen Mitarbeiter ermittelt wird, hängt dann allein davon ab, ob die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejaht.
  3. Vorschnelle Kooperation oder Abwehr: Sie legen sich gegenüber der Staatsanwaltschaft auf eine Linie fest, bevor feststeht, ob das Unternehmen Verletzter oder als Adressat von Geldbuße oder Einziehung Nebenbeteiligter des Verfahrens ist. Die Selbstreinigung nach § 125 GWB setzt aber eine aktive Zusammenarbeit voraus, die sich nachträglich schwer belegen lässt.
  4. Interessenkonflikt in der Vertretung: Sie lassen Unternehmen und beschuldigte Organe von derselben Stelle beraten, obwohl ihre Interessen bei Schadensersatz und Aufsichtspflicht auseinanderlaufen.

Wer die Anzeige nach § 153 AO ohne Verteidiger formuliert, legt Umfang und Bewertung der Zahlungen fest, bevor der Sachverhalt aufgeklärt ist.

Was die aktuelle Rechtsprechung zur Bestechung im Geschäftsverkehr verschiebt

Der Bundesgerichtshof hat seit 2020 zu § 299 StGB das Einverständnis der Anteilseigner, die Wettbewerbslage, die Verjährung bei Zahlungsserien und die Strafbarkeit des Gebers konkretisiert.

  • Einverständnis der Anteilseigner: Nach § 299 StGB in der bis November 2015 geltenden Fassung waren bei juristischen Personen die Anteilseigner Inhaber. Waren sie mit der Zuwendung einverstanden, war sie nicht strafbar (BGH, Beschl. v. 28.07.2021 – 1 StR 506/20). Ob das für das Wettbewerbsmodell der geltenden Fassung fortgilt, ist offen.
  • Wettbewerbslage: Eine Bevorzugung setzt die sachfremde Entscheidung zwischen mindestens zwei Bewerbern voraus. Gab es nur einen ernsthaften Interessenten, scheidet das Wettbewerbsmodell aus. Es genügt aber die Vorstellung des Täters, dass Wettbewerb möglich ist (BGH, Urt. v. 22.01.2020 – 5 StR 385/19).
  • Verjährung bei Serien: Bei mehreren Zahlungen beginnt die Verjährung je Tat mit der Empfangnahme der Bestechungsleistung. Die Unterbrechung erfasst nur die prozessuale Tat, auf die sich der Verfolgungswille richtet (BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 5 StR 422/24).
  • Strafbarkeit des Gebers: Der Bestechende ist nur nach § 299 Abs. 2 StGB strafbar und nicht zusätzlich wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit (BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – 2 StR 294/24).

Wo Provisionen aus überhöhten Preisen finanziert wurden, kommt gegen den Nehmer zugleich Untreue in Betracht. Tateinheit liegt nach dem Bundesgerichtshof nur vor, wenn sich die Ausführungshandlungen teilweise decken. Die Grundlagen dieses Vorwurfs behandelt der Beitrag zur Untreue nach § 266 StGB im Unternehmen. Für das Unternehmen verschiebt sich das Verfahren damit zu den Fragen, wer davon wusste, was erlangt wurde und welche Zahlen in den Steuererklärungen stehen.

Ob steuerliche Anzeige, Strafantrag und Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft in einer Reihenfolge erfolgen, die Unternehmen und Organe nicht gegeneinander festlegt, entscheidet sich vor der ersten Erklärung nach außen. Die Abstimmung dieser Schritte mit einem Verteidiger ist an dieser Stelle der übliche Weg.

Häufige Fragen

Welche Strafe droht bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr?
§ 299 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen nach § 300 StGB, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes oder gewerbsmäßigem Handeln, beträgt der Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre. Gegen das Unternehmen kommen eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG oder, ohne Geldbuße, die Einziehung des Erlangten in Betracht, dazu ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Ab welchem Wert ist ein Geschenk nach § 299 StGB strafbar?
§ 299 StGB nennt keine Wertgrenze. Strafbar ist ein Geschenk, wenn es Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung oder eine Pflichtverletzung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen sein soll. Sozialadäquate Aufmerksamkeiten fallen nach herrschender Auffassung aus dem Tatbestand. Interne Wertgrenzen schaffen keine strafrechtliche Sicherheit, sind aber ein Indiz.
Muss das Unternehmen bei einem Bestechungsverdacht Anzeige erstatten?
Eine allgemeine Pflicht zur Strafanzeige wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr besteht für Unternehmen nicht. Als Verletzter im Geschäftsherrenmodell kann das Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter Strafantrag stellen (§ 77b StGB). Wurden Schmiergelder steuerlich abgesetzt, entsteht aber eine unverzügliche Anzeigepflicht nach § 153 AO, deren Erfüllung die Finanzbehörde der Staatsanwaltschaft mitteilt.
Wann verjährt Bestechung im geschäftlichen Verkehr?
Die Verfolgung verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, auch im besonders schweren Fall nach § 300 StGB. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat. Bei Serien von Zahlungen beginnt sie nach dem Bundesgerichtshof je Tat mit der Empfangnahme der Bestechungsleistung (BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 5 StR 422/24). Ältere Zahlungen einer langen Geschäftsbeziehung können deshalb bereits verjährt sein.
Was passiert, wenn das Unternehmen Schmiergelder als Betriebsausgaben abgesetzt hat?
Zuwendungen, die den Tatbestand des § 299 StGB verwirklichen, sind nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbar, auch ohne Verurteilung. Erkennt die Geschäftsleitung die Unrichtigkeit, muss sie nach § 153 Abs. 1 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Organmitglieder, die von den Zahlungen schon bei Abgabe wussten, korrigieren im Wege der Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Finanzbehörde teilt Verdachtstatsachen der Staatsanwaltschaft mit.

Quellen

BVerfG, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17.
BGH, Beschl. v. 14.07.2010 – 2 StR 200/10, NStZ-RR 2010, 376 (Ls.), wistra 2010, 447.
BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278.
BGH, Urt. v. 09.05.2017 – 1 StR 265/16, NJW 2017, 3798.
BGH, Urt. v. 22.01.2020 – 5 StR 385/19, NStZ-RR 2020, 111.
BGH, Beschl. v. 28.07.2021 – 1 StR 506/20, NJW 2021, 3606, NStZ 2022, 413.
BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/20, NJW 2022, 1759.
BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – 5 StR 422/24, HRRS 2025 Nr. 841.
BGH, Beschl. v. 22.05.2025 – 2 StR 294/24, NStZ-RR 2025, 313, HRRS 2025 Nr. 904.
BGH, Urt. v. 09.07.2025 – 1 StR 475/23, wistra 2026, 25, NZWiSt 2025, 543.
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption, BT-Drs. 18/4350, S. 21.
Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203, BT-Drs. 21/6133.
Richtlinie (EU) 2026/1021 zur Bekämpfung der Korruption, ABl. L 2026/1021 vom 11.05.2026, ELI.

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

Criminal Compliance Briefing

Einmal im Quartal: ausgewählte Entwicklungen im Wirtschaftsstrafrecht, in der Criminal Compliance und bei internen Untersuchungen — eingeordnet aus Verteidigerperspektive.

Zum Inhalt springen