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Modulbauten vor Monumentalgebäude — Submissionsabsprachen nach § 298 StGB und Tatbestandsprüfung.

Submissionsabsprachen nach § 298 StGB: Wann der Tatbestand erfüllt ist

8 Min.

Stand: Juli 2026 · Zuletzt geprüft: Juli 2026 · Nächste Überprüfung: Januar 2027

AUF EINEN BLICK

§ 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) bestraft, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Die Tat ist bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots vollendet — auf einen Zuschlag, eine Kenntnis des Veranstalters von der Absprache oder einen Vermögensschaden kommt es nicht an. § 298 StGB ist damit ein abstraktes Gefährdungsdelikt und deutlich früher erfüllt als der Betrug. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Submissionsabsprachen — im Baugewerbe, bei öffentlichen Vergaben und in vergaberechtsähnlichen privaten Verfahren — sind der Kernanwendungsfall des § 298 StGB. Wer den Tatbestand versteht, erkennt zugleich, warum die Norm strafrechtlich früher greift als der Betrug und wo die Grenze zwischen strafloser Marktbeobachtung und strafbarer Abstimmung verläuft. Den Gesamtrahmen der Korruptions- und Wettbewerbsdelikte steckt der Pillar zur Antikorruptions-Compliance nach der EU-Richtlinie ab; der systematische Zusammenhang mit dem Kartellbußgeldverfahren ist beim Kartellbußgeldverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beschrieben. Dieser Beitrag klärt allein den Tatbestand des § 298 StGB.

Welche Tatbestandsmerkmale verlangt § 298 StGB?

§ 298 Abs. 1 StGB verlangt vier objektive Merkmale, die kumulativ vorliegen müssen: eine Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen, die Abgabe eines Angebots, eine rechtswidrige Absprache und einen Beruhenszusammenhang zwischen Absprache und Angebot. Fehlt eines dieser Merkmale, scheidet eine Strafbarkeit nach § 298 StGB aus.

Ausschreibung ist ein formalisiertes Verfahren, mit dem der Veranstalter Angebote mehrerer Anbieter nach vorgegebenen Regeln einholt. Erfasst werden nicht nur öffentliche, sondern grundsätzlich auch private Ausschreibungen. Entscheidend ist aber, dass ein geregeltes Wettbewerbsverfahren vorliegt; rein informelle Preisabfragen genügen nicht ohne Weiteres. § 298 Abs. 2 StGB stellt die freihandige Vergabe eines Auftrags nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb der Ausschreibung gleich.

Rechtswidrige Absprache ist eine Abstimmung über das Verhalten im Ausschreibungsverfahren, die den Wettbewerb beschränkt. Anknüpfungspunkt ist insbesondere das kartellrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen in § 1 GWB. Ein bloßer Informationsaustausch genügt für § 298 StGB nicht automatisch. Strafrechtlich relevant wird die Kommunikation erst, wenn sie die Qualität einer rechtswidrigen Abstimmung über das Verhalten im konkreten Ausschreibungsverfahren erreicht — wenn also eine von einem faktischen Bindungswillen getragene Verständigung über das Bieterverhalten vorliegt und nicht nur die gegenseitige Kenntnisnahme von Angeboten.

Weil § 298 StGB kartellrechtsakzessorisch ausgestaltet ist, erfasst er seit der Neufassung des § 1 GWB im Jahr 2005 neben horizontalen auch vertikale Absprachen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.7.2012 – 2 StR 154/12 – entschieden, dass auch solche vertikalen Absprachen — zwischen einem Anbieter und einer Person auf Seiten des Veranstalters — tatbestandsmäßig sein können und § 298 StGB kein Sonderdelikt ist. Täter kann daher nicht nur sein, wer selbst ein Angebot abgibt; für Personen auf Seiten des Veranstalters hängt die täterschaftliche Strafbarkeit allerdings von den allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme sowie von der Zurechnung der Angebotsabgabe ab.

Abzielen auf ein bestimmtes Angebot: Die Absprache muss darauf gerichtet sein, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Anders als beim Betrug verlangt § 298 StGB keine gesonderte Täuschung über die Absprache. Maßgeblich bleibt allein, ob das Angebot auf einer rechtswidrigen, wettbewerbsbeschränkenden Absprache beruht und auf die Annahme eines bestimmten Angebots zielt.

Wann ist die Tat nach § 298 StGB vollendet?

§ 298 StGB ist vollendet, sobald das auf der Absprache beruhende Angebot dem Veranstalter zugeht — also so, dass es bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf berücksichtigt werden kann. Auf einen Zuschlag, eine Kenntnisnahme des Absprachehintergrunds oder einen Vermögensschaden kommt es nicht an. Damit ist der Straftatbestand deutlich früher erfüllt als der Betrug.

Eine Versuchsstrafbarkeit sieht § 298 StGB nicht vor: § 298 StGB ist kein Verbrechen, und die Strafbarkeit des Versuchs ist nicht ausdrücklich angeordnet (§ 23 Abs. 1 StGB). Praktisch verschärft die frühe Vollendung mit Zugang des Angebots die Lage zusätzlich: Nach diesem Zeitpunkt kommt ohnehin kein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB mehr in Betracht. Als Weg zurück in die Straflosigkeit bleibt allein die besondere tätige Reue nach § 298 Abs. 3 StGB.

Vom Zeitpunkt der Vollendung zu unterscheiden ist der Zeitpunkt der Beendigung, der für den Beginn der Verfolgungsverjährung maßgeblich ist. Nach der bislang nur begrenzt frei zugänglichen Berichterstattung zu OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 Ws 55/23, kann für die strafrechtliche Tatbeendigung auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem Zuschlag oder Vertragsschluss die wesentlichen Auftragsmerkmale endgültig festlegen. Diese Frage betrifft nicht die Vollendung, sondern den Beginn der Verfolgungsverjährung — und sie ist von der abweichenden kartellbußgeldrechtlichen Betrachtung zu trennen.

Wie grenzt sich § 298 StGB vom Submissionsbetrug (§ 263 StGB) ab?

§ 298 StGB und § 263 StGB können in der Praxis nebeneinander stehen, weil sie an unterschiedliche Unrechtskerne anknüpfen: § 298 StGB schützt den Ausschreibungswettbewerb, § 263 StGB das Vermögen des Veranstalters. § 298 StGB ist bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots vollendet; Betrug setzt zusätzlich Täuschung, Irrtum, Vermögensverfugung und Vermögensschaden voraus.

Der praktische Unterschied liegt deshalb im Schaden. § 298 StGB kommt ohne das Merkmal des Vermögensschadens aus — genau dafür wurde die Norm 1997 geschaffen. Bei Submissionsabsprachen ließ sich der nach § 263 StGB erforderliche Schaden zuvor oft nur schwer nachweisen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.7.2001 – 1 StR 576/00, BGHSt 47, 83 – für den Betrug entschieden, dass der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der vereinbarten Auftragssumme und dem Preis liegen kann, der bei ordnungsgemäßem Wettbewerb erzielbar gewesen wäre; bereits die konkludente Erklärung, das Angebot sei ohne Preisabsprache zustande gekommen, kann eine betrugsrelevante Täuschung sein.

„Submissionsbetrug“ ist deshalb kein Synonym für § 298 StGB: § 298 StGB ist ein eigenständiges Wettbewerbsdelikt, kein „Betrug light“. Kommt es zusätzlich zu einer täuschungsbedingten Vermögensverfugung und einem Vermögensschaden, kann neben § 298 StGB auch Betrug nach § 263 StGB verwirklicht sein — dann stehen beide Tatbestände nebeneinander.

Für die Verteidigung ist die frühe Vollendung zweischneidig. Sie schneidet einerseits den Rücktritt ab; andererseits verlagert sie die Prüfung vollständig auf die vier Tatbestandsmerkmale. Wo der Ausschreibungscharakter zweifelhaft ist, wo nur ein Informationsaustausch ohne Bindungswillen vorliegt oder wo das konkrete Angebot nicht auf der Absprache beruht, trägt der Vorwurf nach § 298 StGB nicht — unabhängig davon, wie belastend die übrige Beweislage erscheint.

Häufige Fragen

Ist § 298 StGB schon ohne Zuschlag und ohne Schaden erfüllt?

Ja. § 298 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots vollendet. Auf einen Zuschlag, eine Kenntnis des Veranstalters von der Absprache oder einen Vermögensschaden kommt es nicht an. Genau darin liegt der Unterschied zum Betrug, der einen Vermögensschaden voraussetzt.

Sind auch private Ausschreibungen von § 298 StGB erfasst?

Grundsätzlich ja. § 298 StGB unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen öffentlichen und privaten Ausschreibungen. Erfasst ist aber nur ein formalisiertes Verfahren, in dem der Veranstalter Angebote mehrerer Anbieter nach vorgegebenen Regeln einholt. Rein informelle Preisabfragen genügen nicht ohne Weiteres. § 298 Abs. 2 StGB stellt der Ausschreibung die freihandige Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

Genügt der Austausch von Informationen zwischen Bietern für eine strafbare Absprache?

Nicht automatisch. Ein bloßer Informationsaustausch — die gegenseitige Kenntnisnahme von Angeboten — erfüllt § 298 StGB noch nicht. Strafrechtlich relevant wird die Kommunikation erst, wenn sie die Qualität einer von Bindungswillen getragenen Abstimmung über das Verhalten im konkreten Ausschreibungsverfahren erreicht. Die Abgrenzung zwischen strafloser Marktbeobachtung und strafbarer Abstimmung ist häufig der entscheidende Streitpunkt.

Können auch Personen auf Seiten der Vergabestelle strafbar sein?

Ja, aber nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung können auch Personen auf Veranstalterseite in den Anwendungsbereich von § 298 StGB geraten, wenn ihnen die Angebotsabgabe nach den allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme zugerechnet werden kann (BGH, Beschl. v. 25.7.2012 – 2 StR 154/12). Andernfalls kommen je nach Rolle Beihilfe oder andere Delikte wie Betrug, Untreue oder Korruptionsdelikte in Betracht.

Was bedeutet tätige Reue nach § 298 Abs. 3 StGB?

§ 298 Abs. 3 StGB lässt die Strafe entfallen, wenn der Täter freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das abgesprochene Angebot annimmt oder seine Leistung erbringt. Bleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters aus, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen. Weil § 298 StGB bereits mit der Angebotsabgabe vollendet ist und ein Rücktritt nach § 24 StGB ausscheidet, ist die tätige Reue der einzige verbleibende Weg in die Straflosigkeit.

Einordnung

§ 298 StGB ist einer der wenigen Straftatbestände, die schon im Vorfeld eines wirtschaftlichen Erfolgs greifen: Mit dem Zugang des abgesprochenen Angebots ist die Tat vollendet, lange bevor Zuschlag, Vertrag oder Schaden im Raum stehen. Diese Struktur erklärt, warum die vier Tatbestandsmerkmale — Ausschreibung, Angebotsabgabe, rechtswidrige Absprache, Beruhenszusammenhang — den gesamten Prüfungsschwerpunkt tragen und warum die Abgrenzung zwischen Informationsaustausch und Abstimmung sowie zwischen strafrechtlicher und kartellbußgeldrechtlicher Beendigung praktisch über das gesamte Verfahren entscheidet. Dem Cluster zur § 298 StGB und dem Kartellbußgeld und dem zur Verteidigung gegen den Submissionsabsprache-Vorwurf ist jeweils ein eigener Beitrag gewidmet.

Quellen

  • § 298 StGB, § 300 StGB, § 23 Abs. 1 StGB, § 24 StGB, § 78a StGB — gesetze-im-internet.de (Bundesamt für Justiz)
  • § 1 GWB — gesetze-im-internet.de
  • BGH, Beschl. v. 25.7.2012 – 2 StR 154/12 (kartellrechtsakzessorische Auslegung; vertikale Absprachen; § 298 StGB kein Sonderdelikt)
  • BGH, Urt. v. 11.7.2001 – 1 StR 576/00, BGHSt 47, 83 (Schadensberechnung beim Submissionsbetrug; hypothetischer Wettbewerbspreis)
  • BVerfG, Beschl. v. 2.4.2009 – 2 BvR 1468/08 (Begriff des Angebots; § 298 Abs. 3 StGB als Fall tätiger Reue)
  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 Ws 55/23 (strafrechtliche Tatbeendigung; nach frei zugänglicher Berichterstattung, amtlicher Volltext nur begrenzt verfügbar)

Das Fundament

GrundlageUnternehmensstrafrecht DeutschlandGrundlageCompliance Officer — HaftungGrundlageBeschuldigtenrechte im StrafverfahrenGrundlageUntreue nach § 266 StGBGrundlageBetrug im WirtschaftsstrafrechtGrundlageSteuerhinterziehung § 370 AO

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