Rechtsstand: November 2026
AUF EINEN BLICK
Kontoführende Banken dürfen eingefrorene Guthaben nach bisheriger Rechtsprechung ohne Genehmigung der Bundesbank weder an den Insolvenzverwalter noch auf ein Insolvenzsonderkonto überweisen. Das OLG Frankfurt am Main hat am 1. April 2026 entschieden, dass die Gelder trotz Insolvenzeröffnung eingefroren bleiben. Eine Auszahlung ohne Genehmigung kann nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG strafbar sein, und auf eine nachträgliche Genehmigung kann die Bank nicht setzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und im Schrifttum mit überzeugenden Gründen kritisiert, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt die Rechtslage streitig.
Die Frage entsteht, wenn der Insolvenzverwalter einer sanktionsnah kontrollierten Gesellschaft die Kontoguthaben zur Masse ziehen will. Der Verwalter stützt sein Verlangen auf § 80 Abs. 1 InsO. Die Bank ist zugleich an das Einfriergebot des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 gebunden. Die Auszahlungsfrage ist ein Sonderfall der Lage, die sich bei jedem Verdacht auf einen Sanktionsverstoß im Unternehmen stellt.
Fehlt jeder Bezug zu einer gelisteten Person, darf die Bank nicht pauschal sperren. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt zu Zahlungen aus Russland verletzt sie dann ihre Pflichten gegenüber dem Kunden.
Bleiben eingefrorene Gelder in der Insolvenz eingefroren?
Eingefrorene Gelder bleiben nach der bisherigen Rechtsprechung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingefroren. Einfrieren bedeutet nach Art. 1 Buchst. f VO (EU) Nr. 269/2014 die Verhinderung jeder Bewegung, jedes Transfers, jeder Veränderung und jeder Verwendung der Gelder. Das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.04.2026 – 17 U 20/25, hat die Auszahlungsklage eines Insolvenzverwalters gegen die kontoführende Bank abgewiesen.
Der Frankfurter Senat stützte die Kontrolle auf Art. 1 Buchst. j Ziff. v VO (EU) Nr. 269/2014, also auf faktischen beherrschenden Einfluss ohne Satzungsrecht. Die Schuldnerin war selbst nicht gelistet, der gelistete Stifter beherrschte nach Auffassung des Senats den Trust, der sie hielt. Als Indizien wertete er eine auf die Verordnung zugeschnittene Ausschlussklausel und den Ausschluss des Stifters drei Wochen vor der Listung. Dazu kam ein Protector, der zugleich für den Stifter auftrat.
Die Insolvenzeröffnung ist nach dem Urteil ein tatsächlicher Umstand, der nicht zum sanktionsrechtlichen Kontrollverlust führt. Der Kontrollbegriff sei unionsrechtlich autonom auszulegen, und Art. 1 Buchst. j verweise nicht auf mitgliedstaatliches Insolvenzrecht.
Das LG Frankfurt am Main hatte als Vorinstanz mit Urt. v. 14.02.2025 – 3-03 O 12/24 auf die Nennung einer Zwischengesellschaft in der Listungsbegründung abgestellt. Das OLG hielt das nicht aufrecht. Die Nennung war entfallen, und VO (EU) 2025/2037 hat die bloße Verbindung als Merkmal aus Art. 2 Abs. 1 gestrichen.
Für die Iran-Sanktionen hat das VG Köln im Eilverfahren ähnlich entschieden. Nach VG Köln, Beschl. v. 02.10.2026 – 1 L 2051/26 gilt das Verfügungsverbot nach Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters fort, auch für das Insolvenzsonderkonto. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Was die Bank bei einem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters tun muss
Bestehen konkrete, noch ungeklärte Anhaltspunkte für eine Kontrolle durch eine gelistete Person, sollte die Bank die Auszahlung zunächst zurückstellen. Sie klärt die Eigentums- und Kontrollverhältnisse zügig und dokumentiert das Ergebnis. Ergibt die Prüfung ein Einfriergebot nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014, ist jeder Transfer ohne Genehmigung verboten.
- Prüfen Sie die Kontrollfrage nach Art. 1 Buchst. j VO (EU) Nr. 269/2014 und dokumentieren Sie das Ergebnis. Hält eine gelistete Person mindestens 50 % der Eigentumsrechte, liegt Eigentum im Sinne von Art. 1 Buchst. i vor. Grundlage ist dieselbe Eigentums- und Kontrollanalyse wie beim Sanktionsscreening im Unternehmen.
- Überweisen Sie kein Guthaben ohne Genehmigung, auch nicht auf ein Insolvenzsonderkonto. Das OLG Frankfurt am Main erfasst auch eine bloße Umbuchung über Art. 2 Abs. 1 und das Erfüllungsverbot des Art. 11 Abs. 1.
- Hinterlegen Sie das Guthaben nicht eigenmächtig. Nach BGH, Urt. v. 25.01.2024 – IX ZR 19/22 ist die Hinterlegung eingefrorener Gelder ein Transfer, der eine Genehmigung voraussetzt. Das Urteil betrifft die Libyen-Sanktionen, seine weite Auslegung des Einfrierens hat das LG Frankfurt am Main auf die Russland-Verordnung übertragen.
- Melden Sie die eingefrorenen Konten unverzüglich dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Bundesbank (Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014). Eine vorsätzlich unterlassene oder verspätete Meldung kann nach § 18 Abs. 5a AWG strafbar sein.
- Begründen Sie die Ablehnung schriftlich und verweisen Sie den Verwalter auf das Genehmigungsverfahren. Die Bank kann auch selbst einen Bescheid der Bundesbank beantragen.
Ist das Guthaben tatsächlich eingefroren, haftet die Bank der Masse für die Verweigerung nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Das LG Frankfurt am Main hat Schadensersatz verneint, weil die Bank mit der Sperre keine Pflicht verletzt. Zusätzlich schließt Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 die Haftung für ein Einfrieren in gutem Glauben aus, sofern keine Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. In einem gesonderten Verwaltungsverfahren kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eingefrorene Guthaben nach § 3 SanktDG sicherstellen, wie im Kölner Verfahren.
Wie der Insolvenzverwalter die Freigabe eingefrorener Gelder erreicht
Nach der bisherigen Rechtsprechung erreicht der Insolvenzverwalter eingefrorene Gelder nur über eine Genehmigung der Deutschen Bundesbank. Der Antrag ist an kein Formular gebunden und geht schriftlich oder per E-Mail an das Servicezentrum Finanzsanktionen. In der Praxis läuft er meist über die kontoführende Bank.
Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 erlaubt Freigaben unter anderem für Rechtsberatungskosten und außerordentliche Ausgaben. Für Letztere muss die Bundesbank ihre Gründe mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen.
Art. 5 erfasst Gelder, die zur Erfüllung einer Forderung aus einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung benötigt werden. Die Entscheidung darf keine gelistete Person begünstigen, und Zeitpunkt sowie Anerkennung müssen den Vorgaben der Vorschrift entsprechen. Art. 6 erlaubt Zahlungen, die eine gelistete Person aus einem vor ihrer Listung geschlossenen Vertrag schuldet, sofern sie keiner gelisteten Person zugutekommen. Keine der Vorschriften gibt die Gelder pauschal für alle Insolvenzgläubiger frei.
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen Antrag bei der Bundesbank als offensichtlich nicht prüffähig bezeichnet (Beschl. v. 28.08.2026 – 4 B 1073/26). Ein tragfähiger Antrag benennt je Zahlung Tatbestand, Betrag, Empfänger und Nachweise.
Im Frankfurter Fall hatte die Bundesbank einen Freigabeantrag des Verwalters nach Art. 5 als unzulässig zurückgewiesen, weil er selbst jede Kontrolle bestritten hatte. Das OLG hielt ihm vor, er kenne die Kontrollindizien und könne darauf gestützt die Freigabe beantragen. Der Antrag sollte diese Indizien deshalb offenlegen, auch wenn der Verwalter die Kontrolle bestreitet. Eine Einschätzung der Bundesbank, die Gelder seien nicht eingefroren, ist keine Genehmigung, kann aber für den Vorsatz erheblich sein.
Eine Firewall soll den Einfluss einer gelisteten Person auf eine nicht gelistete Gesellschaft und deren Vermögen wirksam ausschließen. Nach dem OLG Frankfurt am Main können die Behörden eine Freigabe nach Art. 6b Abs. 5d VO (EU) Nr. 269/2014 auch auf insolvenzrechtliche Bestimmungen stützen. Das VG Köln sieht im starken vorläufigen Insolvenzverwalter dagegen keine Firewall, weil seine Bestellung nicht dauerhaft sei.
Ab wann eine Auszahlung nach § 18 AWG strafbar wird
Strafbar ist eine Auszahlung, wenn sie objektiv gegen ein bestehendes Einfriergebot verstößt und der Handelnde vorsätzlich handelt. Bedingter Vorsatz genügt, also wenn er das Einfrieren für möglich hält und in Kauf nimmt. Ob die Gelder nach der Insolvenzeröffnung noch eingefroren sind, ist umstritten, die bisherige Rechtsprechung bejaht es.
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AWG bestraft den Verstoß gegen die Pflicht, den Transfer eingefrorener Gelder zu verhindern. Der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch ist nicht strafbar. Fahrlässiges Handeln ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 500.000 Euro (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AWG).
Gegen das Institut kann eine Verbandsgeldbuße bis zu 40 Millionen Euro festgesetzt werden (§ 19 Abs. 7, 8 AWG). Sie setzt nach § 30 OWiG die Tat einer Leitungsperson voraus. Ob Geschäftsleitung, Rechtsabteilung oder Sanktionsbeauftragte persönlich strafbar sind, hängt vom eigenen Tatbeitrag, den übernommenen Pflichten und dem Vorsatz ab. Ihre Pflichtenstellung ordnet der Beitrag zur Haftung von Compliance Officer und General Counsel ein.
Der Entscheidungspunkt für die Bank ist die erste Verfügung über das Konto, nachdem ihre Prüfung ein Einfriergebot ergeben hat. Vor diesem Transfer muss eine Genehmigung vorliegen, die genau diese Zahlung erfasst. In Verfahren wegen Sanktionsverstößen fragen die Ermittlungsbehörden erfahrungsgemäß zuerst nach der Dokumentation der Kontrollprüfung. Für den Insolvenzverwalter gilt dasselbe, sobald er über ein eingefrorenes Sonderkonto verfügt.
Auf eine nachträgliche Genehmigung kann die Bank nicht setzen. Der BGH hat eine Genehmigung mit Rückwirkung zu den Libyen-Sanktionen für unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt (Rn. 13 des Urteils). Die Begründung lässt sich auf die gleich aufgebaute Russland-Verordnung übertragen.
Die Kritik von Lauterwein und Vorländer ist dogmatisch überzeugender als die Frankfurter Linie. Nach den Autoren ist die Eröffnung ein konstitutiver Hoheitsakt, mit dem die Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter übergeht. Die gelistete Person verliere damit jede rechtliche Möglichkeit, auf das Guthaben einzuwirken, und § 148 InsO sichere die Masse zusätzlich tatsächlich. Das Argument des Senats aus Art. 6b Abs. 5d trage nicht, weil die Vorschrift eingefrorene Gelder voraussetze und die Vorfrage der Kontrolle nicht beantworte.
Schlutz sieht in der Insolvenz einen möglichen Umgehungsweg. Dagegen spricht das Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014. Eine Auskehr an die gelistete Person bliebe verboten, auch die eines Überschusses nach § 199 InsO.
§ 18 AWG ist eine Blankettstrafnorm und unterliegt mit der ausfüllenden Verordnung Art. 103 Abs. 2 GG. Die Strafbarkeit muss sich für den Normadressaten vorhersehbar aus Gesetz und Verordnung ergeben. Ob ein Insolvenzverfahren die Kontrolle einer gelisteten Person unterbricht, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Für die Verteidigung ist das ein zusätzliches Argument gegen die Strafbarkeit einer Auszahlung nach der Eröffnung.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage nicht entschieden. Nach Angaben der Autoren war dort bei Erscheinen ihres Beitrags eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig. Bis zu einer Klärung trägt eine Auszahlung entgegen der Frankfurter Rechtsprechung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko, eine Strafbarkeit des Einzelnen folgt daraus noch nicht. Hat eine Bank nach Insolvenzeröffnung bereits ausgezahlt, setzt die Verteidigung an der Auslegungsfrage, am Vorsatz und am Tatbeitrag des Einzelnen an.
Ob trotz Insolvenzeröffnung ein Einfriergebot besteht und welcher Genehmigungstatbestand die Auszahlung trägt, ist vor der ersten Verfügung zu klären. Ist die Kontrollfrage streitig oder der Transfer bereits ausgeführt, klärt eine sanktionsstrafrechtliche Prüfung die objektive Rechtslage und die persönliche Verantwortlichkeit getrennt.
Häufige Fragen
Darf die Bank eingefrorene Guthaben auf das Insolvenzsonderkonto überweisen?
Muss die Bank den Insolvenzverwalter an die Bundesbank verweisen?
Haftet die Bank, wenn sie die Auszahlung an den Insolvenzverwalter verweigert?
Ist höchstrichterlich geklärt, ob die Insolvenz die Kontrolle beendet?
Was passiert, wenn die Bank trotz Sperre an den Verwalter zahlt?
Quellen
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.04.2026 – 17 U 20/25 (nicht rechtskräftig), NZI 2026, 527, Rn. 48–74, und Pressemitteilung Nr. 21/2026 vom 07.04.2026. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.02.2025 – 3-03 O 12/24, BeckRS 2025, 44545. VG Köln, Beschl. v. 02.10.2026 – 1 L 2051/26 (nicht rechtskräftig). OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.08.2026 – 4 B 1073/26, Pressemitteilung vom 01.09.2026. BGH, Urt. v. 25.01.2024 – IX ZR 19/22, Rn. 13 und 19 (Libyen-Sanktionen).
Lauterwein/Vorländer, Sanktionsrechtliche Kontrolle im Insolvenzverfahren?, CCZ 2026, 298. Schlutz, CCZ 2026, 197.
Verordnung (EU) Nr. 269/2014, konsolidierte Fassung vom 11.05.2026, Art. 1 Buchst. i und j eingefügt durch Verordnung (EU) 2025/2037. §§ 18 und 19 AWG, abgerufen am 05.11.2026. Deutsche Bundesbank, FAQ Finanzsanktionen, Stand Juni 2026, und Übersicht zum Sanktionsregime Russland/Ukraine.



